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Urteil

12 A 1642/11

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Flächennutzungsplan, der Konzentrationsflächen für Windenergie ausweist, darf nicht pauschal und ohne Einzelfallprüfung Siedlungsbereiche mit einem einheitlich überhöhten Mindestabstand ausschließen; sonst liegt ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis vor. • Ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis, das in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition eingreift, bleibt trotz der Siebenjahrespräklusion nach § 215 Abs.1 Nr.2 BauGB a.F. beachtlich; die Vorschrift ist einschränkend verfassungskonform auszulegen. • Ist die Konzentrationsflächenplanung unwirksam, steht die Darstellung im Flächennutzungsplan der privilegierten Zulässigkeit einer Windenergieanlage im Außenbereich nach § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB nicht entgegen und der Antragsteller kann einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid nach § 9 BImSchG verlangen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Konzentrationsplanung für Windenergie wegen fehlerhafter Abwägung und Anspruch auf Vorbescheid • Ein Flächennutzungsplan, der Konzentrationsflächen für Windenergie ausweist, darf nicht pauschal und ohne Einzelfallprüfung Siedlungsbereiche mit einem einheitlich überhöhten Mindestabstand ausschließen; sonst liegt ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis vor. • Ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis, das in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition eingreift, bleibt trotz der Siebenjahrespräklusion nach § 215 Abs.1 Nr.2 BauGB a.F. beachtlich; die Vorschrift ist einschränkend verfassungskonform auszulegen. • Ist die Konzentrationsflächenplanung unwirksam, steht die Darstellung im Flächennutzungsplan der privilegierten Zulässigkeit einer Windenergieanlage im Außenbereich nach § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB nicht entgegen und der Antragsteller kann einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid nach § 9 BImSchG verlangen. Die Klägerin beantragte einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid nach § 9 BImSchG zur Errichtung einer Windenergieanlage (Nordex N100, Nabenhöhe 100 m, Rotordurchmesser 100 m) auf einem Flurstück außerhalb einer im Flächennutzungsplan der Gemeinde ausgewiesenen Vorrangfläche für Windenergie. Die Gemeinde hatte in zwei Änderungen des Flächennutzungsplans eine etwa 12,8 ha große Konzentrationsfläche ausgewiesen und in der Planbegründung pauschale Abstände zu Siedlungsbereichen von 950 m angesetzt. Die zuständige Behörde lehnte den Vorbescheid mit der Begründung ab, die Konzentrationsplanung schließe Vorhaben außerhalb der Fläche aus; Widerspruch und Klage folgten. Die Klägerin rügte insbesondere, die Pauschalabstände führten zu einer Verhinderungsplanung und seien abwägungsfehlerhaft; die Gemeinde verteidigte die Auswahl und Größenordnung der Fläche sowie die angewandten Abstandskriterien. • Rechtsgrundlagen: § 9 BImSchG, §§ 1, 35, 214, 215 BauGB sowie Art.14 GG und verfassungsrechtliche Auslegungsgrundsätze. • Vorbescheidsanspruch: Nach § 9 Abs.1 BImSchG kann ein Vorbescheid erteilt werden, wenn die Auswirkungen beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse besteht; zur Entscheidung gehört auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§ 9 Abs.3, § 6 Abs.1 Nr.2 BImSchG). • Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit: Die Anlage wäre im Außenbereich nach § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB privilegiert zulässig, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen; eine gegenüberstehende Vorrangflächen-Darstellung im Flächennutzungsplan kann dem nur entgegenstehen, wenn der Flächennutzungsplan wirksam ist. • Erforderlichkeit und Planungszweck: Die Gemeinde durfte grundsätzlich Konzentrationsflächen ausweisen; aus dem Erläuterungsbericht ergab sich ein Planungswille, Windenergienutzung in der Vorrangfläche zu ermöglichen, daher liegt kein reiner Planvorwand vor. • Abwägungsfehler: Die pauschale Festlegung eines Mindestabstands von 950 m zu allen Siedlungsbereichen ohne differenzierende Einzelfallprüfung ist abwägungsfehlerhaft, weil sie ohne ausreichende Gründe geeignet ist, ansonsten geeignete Flächen auszuschließen; der Fehler war offensichtlich und hatte Einfluss auf das Abwägungsergebnis. • Verfassungsrechtliche Relevanz der Präklusion: § 215 Abs.1 Nr.2 BauGB a.F. ist verfassungskonform einschränkend auszulegen; ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis, das in eine durch Art.14 GG geschützte Position eingreift (hier Nutzungsrechte außerhalb der Konzentrationsfläche), bleibt beachtlich und kann nicht durch die Siebenjahresfrist unbeachtlich werden. • Folge der Unwirksamkeit: Wegen des fehlerhaften Abwägungsergebnisses ist die Konzentrationsflächenplanung unwirksam; damit steht die Flächennutzungsdarstellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der beabsichtigten Windenergieanlage nicht entgegen. • Weitere Belange: Im Verwaltungsverfahren wurden keine sonstigen öffentlichen Belange gegen das Vorhaben vorgebracht; die Auswirkungen der geplanten Anlage konnten vorläufig beurteilt werden, und die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse am Vorbescheid. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verpflichtete die Behörde, den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der beantragten Windenergieanlage zu erteilen, hob den Ablehnungsbescheid und den Kostenbescheid auf und verurteilte die Behörde zur Tragung der Verfahrenskosten. Zur Begründung führte das Gericht aus, die kommunale Konzentrationsflächenplanung sei wegen eines abwägungsfehlerhaften pauschalen Abstandsregimes zu Siedlungen unwirksam, wodurch die Vorrangflächendarstellung der Zulässigkeit des Vorhabens im Außenbereich nicht entgegenstehe. Die verfahrensrechtliche Sieben-Jahres-Präklusion greift hier nicht ein, weil das fehlerhafte Abwägungsergebnis in die durch Art.14 GG geschützte Rechtsposition der außerhalb liegenden Grundstückseigentümer eingreift; deshalb bleibt der Abwägungsmangel beachtlich und rechtfertigt die Verpflichtung zum Vorbescheid. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen.