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Urteil

10 A 1994/11

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Polizeilicher Unterbindungsgewahrsam nach § 18 Abs.1 Ziff.2 Buchst. a) Nds. SOG ist mit Art.5 Abs.1 EMRK vereinbar, soweit er der Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Straftat dient und richterlich nachgeprüft werden kann. • Bei konkreten gewalttätigen Ausschreitungen einer Fangruppierung rechtfertigen die Umstände die Ingewahrsamnahme einzelner Gruppenteilnehmer zur Gefahrenabwehr; Mitgliedschaft in einer gewaltbereiten Fangruppe kann die Beurteilung einer Beteiligungswahrscheinlichkeit stützen. • Für Amtshandlungen der Polizei, die von Beteiligten veranlasst wurden, kann nach den einschlägigen Gebührenordnungen eine Gebühr (hier 25,00 € für Unterbringung je angefangener Tag) erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Heranziehung zu Kostengebühr für Unterbringung nach polizeilichem Unterbindungsgewahrsam • Polizeilicher Unterbindungsgewahrsam nach § 18 Abs.1 Ziff.2 Buchst. a) Nds. SOG ist mit Art.5 Abs.1 EMRK vereinbar, soweit er der Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Straftat dient und richterlich nachgeprüft werden kann. • Bei konkreten gewalttätigen Ausschreitungen einer Fangruppierung rechtfertigen die Umstände die Ingewahrsamnahme einzelner Gruppenteilnehmer zur Gefahrenabwehr; Mitgliedschaft in einer gewaltbereiten Fangruppe kann die Beurteilung einer Beteiligungswahrscheinlichkeit stützen. • Für Amtshandlungen der Polizei, die von Beteiligten veranlasst wurden, kann nach den einschlägigen Gebührenordnungen eine Gebühr (hier 25,00 € für Unterbringung je angefangener Tag) erhoben werden. Am 05.02.2011 kam es in Hannover vor einem Bundesligaspiel zu gewalttätigen Ausschreitungen einer Gruppe hannoverscher Ultras gegen Wolfsburger Fans und eine Gaststätte. Die Polizei verfolgte eine Gruppe, stellte nach Fußverfolgung mehrere Personen, darunter den Kläger, und nahm sie fest. Der Kläger wurde als Beschuldigter vernommen und verblieb anschließend bis etwa 18:00 Uhr in Polizeigewahrsam. Ein Bereitschaftsrichter wurde informiert; eine richterliche Entscheidung sollte nach dem Spiel erfolgen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Kläger gem. §170 Abs.2 StPO mangels nachweisbarer Tatbeteiligung ein. Die Beklagte zog den Kläger per Bescheid vom 18.04.2011 zu einer Gebühr von 25,00 € für die Unterbringung im Gewahrsam heran. Der Kläger focht dies an und rügte insbesondere die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme und die Vereinbarkeit mit der EMRK. • Der Heranziehungsbescheid ist formell rechtmäßig; der Kläger wurde zuvor angehört (§113 Abs.1 VwGO). • Rechtsgrundlage der Kostenerhebung sind §§1,3,5 Nds. VwKostG i.V.m. AllGO und Ziffer 108.2.2 der Anlage, welche eine Gebühr von 25,00 € für die Unterbringung im Polizeigewahrsam je angefangenen Tag vorsieht. • Materiell war die Ingewahrsamnahme rechtmäßig: Sie stützte sich auf §18 Abs.1 Ziff.2 Buchst. a) Nds. SOG (Unterbindungsgewahrsam) und entsprach verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben. • Art.5 Abs.1 EMRK lässt nach Auslegung auch einen präventiven Unterbindungsgewahrsam zu, soweit die Freiheitsentziehung der Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Straftat dient und die Möglichkeit der richterlichen Nachprüfung besteht (vgl. §19 Nds. SOG). • Die Rechtsprechung und Literatur sehen den Unterbindungsgewahrsam als mit Art.5 EMRK vereinbar; frühere EGMR-Entscheidungen ändern daran nichts für den vorliegenden Fall, weil deren maßgebliche Feststellungen nicht materiell-rechtlich bindend auf diesen Sachverhalt durchgreifen. • Konkrete Tatsachen rechtfertigten die Prognose der eingesetzten Beamten: es lagen tatsächliche Gewalttaten der Fan-Gruppe (Steine, Baustellenabsperrungen, Brandkörper, Sachbeschädigungen) vor, die Gefahr weiterer Straftaten war unmittelbar; die Zugehörigkeit des Klägers zur Ultra-Gruppe und sein Verhalten stützten die Annahme einer Beteiligungswahrscheinlichkeit. • Andere, gleich geeignete, weniger einschneidende Maßnahmen kamen nach Einschätzung der Polizei nicht in Betracht; Aufenthaltsverbote ließen sich angesichts der Lage und der verfügbaren Kräfte nicht gleichermaßen durchsetzen. • Da die Voraussetzungen des Gebühren Tatbestands vorlagen (Unterbringung im Gewahrsam an dem Tag), ist die Gebühr in Höhe von 25,00 € auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Der Heranziehungsbescheid vom 18.04.2011 über 25,00 € ist rechtmäßig sowohl formell als auch materiell, weil die Ingewahrsamnahme des Klägers auf der Rechtsgrundlage des §18 Abs.1 Ziff.2 Buchst. a) Nds. SOG zu Recht zur Verhinderung unmittelbar bevorstehender Straftaten erfolgte und die Voraussetzungen der einschlägigen Gebührenvorschrift erfüllt sind. Die Umstände der gewalttätigen Ausschreitungen und die Zugehörigkeit des Klägers zur Fan-Gruppe rechtfertigten die Prognose der Polizei, ein Aufenthaltsverbot war nicht gleich geeignet durchsetzbar, und die Gebühr entspricht der vorgesehenen Höhe. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; gegen das Urteil wurde Berufung zugelassen.