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Urteil

9 A 2372/11

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Zuwendung zur Dorferneuerung, die nur für einen Teilstreckenbau gewährt wird, kann nach straßenausbaubeitragsrechtlichen Grundsätzen von den Gesamtkosten der abgerechneten Anlage abgezogen werden; ein Anspruch der Anlieger des geförderten Teilabschnitts, allein von der Zuwendung begünstigt zu werden, besteht nicht zwingend. • Die Bestimmung im Zuwendungsbescheid, die Zuwendung von den geförderten Gesamtkosten vor Verteilung des umlagefähigen Aufwands abzuziehen, lässt sowohl eine Abrechnung nur des geförderten Teils als auch eine Abrechnung der gesamten Anlage zu; Unklarheiten sind zugunsten der Beitragspflichtigen nicht auszulegen, führen aber nicht zwingend zu einer fehlerhaften Verfahrensweise der Gemeinde. • Die Anlage ist nach der natürlichen Betrachtungsweise zu bestimmen; Verlängerungsstrecken bereits vorhandener Straßen sind aber beitragsrechtlich gesondert zu behandeln, wenn sie als erstmalige Herstellung anzusehen sind. • Rein rechnerisch ändert der Zeitpunkt der Verrechnung einer Teilzuwendung bei bloßer Addition und Subtraktion die Summe der umlagefähigen Gesamtkosten nicht. • Ein vertraglicher Hinweis im Kaufvertrag, dass "Anliegerkosten und Anschlussgebühren entfallen", begründet nicht ohne Weiteres einen wirksamen verfassungs- oder abgabenrechtlichen Verzicht der Gemeinde auf künftige Straßenausbaubeiträge.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Teilzuwendungen bei Straßenausbaubeiträgen • Eine Zuwendung zur Dorferneuerung, die nur für einen Teilstreckenbau gewährt wird, kann nach straßenausbaubeitragsrechtlichen Grundsätzen von den Gesamtkosten der abgerechneten Anlage abgezogen werden; ein Anspruch der Anlieger des geförderten Teilabschnitts, allein von der Zuwendung begünstigt zu werden, besteht nicht zwingend. • Die Bestimmung im Zuwendungsbescheid, die Zuwendung von den geförderten Gesamtkosten vor Verteilung des umlagefähigen Aufwands abzuziehen, lässt sowohl eine Abrechnung nur des geförderten Teils als auch eine Abrechnung der gesamten Anlage zu; Unklarheiten sind zugunsten der Beitragspflichtigen nicht auszulegen, führen aber nicht zwingend zu einer fehlerhaften Verfahrensweise der Gemeinde. • Die Anlage ist nach der natürlichen Betrachtungsweise zu bestimmen; Verlängerungsstrecken bereits vorhandener Straßen sind aber beitragsrechtlich gesondert zu behandeln, wenn sie als erstmalige Herstellung anzusehen sind. • Rein rechnerisch ändert der Zeitpunkt der Verrechnung einer Teilzuwendung bei bloßer Addition und Subtraktion die Summe der umlagefähigen Gesamtkosten nicht. • Ein vertraglicher Hinweis im Kaufvertrag, dass "Anliegerkosten und Anschlussgebühren entfallen", begründet nicht ohne Weiteres einen wirksamen verfassungs- oder abgabenrechtlichen Verzicht der Gemeinde auf künftige Straßenausbaubeiträge. Die Kläger sind Eigentümer von an der Straße (E.) in Bad Münder-G. gelegenen Grundstücken. Die Gemeinde (Beklagte) sanierte 2009 einen Abschnitt des (E.)s und teilte die Arbeiten in zwei Lose ("historischer" und "normaler" Teil); für den historischen Teil erhielt die Gemeinde eine Dorferneuerungszuwendung. Die Beklagte ermittelte die gesamten beitragsfähigen Kosten, zog die Zuwendung von den geförderten Gesamtkosten ab und setzte auf dieser Grundlage Straßenausbaubeiträge fest. Die Kläger rügten, die Zuwendung sei nur auf den geförderten Teil anzurechnen, die Kosten seien fehlerhaft berechnet und einschlägige Kaufvertragsregelungen hätten auf die Beitragspflicht verzichtet. Die Beklagte hielt die Abrechnung und Kostenansätze für zutreffend. Das Gericht hat eine Auskunft der Förderbehörde eingeholt und die Klagen geprüft. • Rechtsgrundlage ist § 6 NKAG i.V.m. der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten; danach sind Grundstückseigentümer anteilig an den Kosten der Verbesserung und Erneuerung öffentlicher Straßen zu beteiligen. • Die Kläger ziehen einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil aus der Ausbaumaßnahme, weil sie die ausgebauten Straße qualifiziert nutzen können; damit besteht Beitragspflicht. • Die Beklagte durfte die Anlage nach der natürlichen Betrachtungsweise bestimmen und die abgerechnete Anlage insgesamt zugrunde legen. Verlängerungsstrecken, die als erstmalige Herstellung gelten, wären gesondert zu behandeln; das ist hier nicht der Fall. • Die Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid verlangte, die Zuwendung von den geförderten Gesamtkosten vor Verteilung abzuziehen; dies schließt nicht aus, die Zuwendung bei der Gesamtabrechnung der Anlage zu berücksichtigen. Das Landesamt gab der Beklagten insoweit keine bindenden Vorgaben; beide Verteilungsweisen waren subventionsrechtlich möglich. • Mathematisch ändert es das Gesamtergebnis der umlagefähigen Kosten nicht, ob die Zuwendung zuerst vom geförderten Teil oder von den Gesamtkosten abgezogen wird; die Summe der umlagefähigen Kosten bleibt gleich. • Die Beklagte hat die einzelnen Kostenpositionen (einschließlich Personal- und Beleuchtungskosten) nachvollziehbar angesetzt; kleinere Rundungsdifferenzen im Cent-Bereich rechtfertigen keine Korrektur der Bescheide. • Der Kaufvertrag von 1992, wonach "Anliegerkosten und Anschlussgebühren entfallen", begründet keinen umfassenden künftigen Verzicht der Gemeinde auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen; die Klausel bezog sich auf den Zustand zum Kaufzeitpunkt und konnte die Gemeinde nicht dauerhaft von Abgabenpflicht entbinden. Die Klagen werden abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten über die Straßenausbaubeiträge sind rechtmäßig; die Gemeinde durfte die Zuwendung bei der Gesamtabrechnung der abgerechneten Anlage berücksichtigen und die ermittelten Kosten den Anliegern auferlegen. Soweit einzelne Kostenpositionen oder Verrechnungszeitpunkte angezweifelt wurden, führen sie nur zu unerheblichen rechnerischen Abweichungen im Centbereich, die keine Änderung der Beitragsfestsetzungen erfordern. Ein vertraglicher Hinweis im Kaufvertrag begründet keinen wirksamen dauerhaften Verzicht auf künftige Ausbaubeiträge. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; die Berufung wurde zugelassen.