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Urteil

12 A 3847/10

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 3 BauGB bewirkt eine Aussetzung laufender Fristen; diese beginnen nach Ende der Aussetzung erneut zu laufen (entsprechend § 249 Abs. 1 ZPO). • Die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann nach Ablauf der (neu begonnenen) Frist eintreten und damit die Gemeinde daran hindern, im Nachhinein bauplanungsrechtliche Einwände geltend zu machen. • Besteht Entscheidungsreife des Antrags, ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, unverzüglich zu entscheiden; dies kann ein Vorziehen der Entscheidung gegenüber der (noch nicht wirksamen) kommunalen Planung rechtfertigen. • Das Gebot des gemeindefreundlichen Verhaltens entbindet die Genehmigungsbehörde nicht von ihren gesetzlichen Pflichten gegenüber dem Bauherrn, wenn der Antrag entscheidungsreif ist.
Entscheidungsgründe
Einvernehmensfiktion nach Aussetzung des Verfahrens; Entscheidungsreife rechtfertigt Vorbescheid • Die Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 3 BauGB bewirkt eine Aussetzung laufender Fristen; diese beginnen nach Ende der Aussetzung erneut zu laufen (entsprechend § 249 Abs. 1 ZPO). • Die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann nach Ablauf der (neu begonnenen) Frist eintreten und damit die Gemeinde daran hindern, im Nachhinein bauplanungsrechtliche Einwände geltend zu machen. • Besteht Entscheidungsreife des Antrags, ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, unverzüglich zu entscheiden; dies kann ein Vorziehen der Entscheidung gegenüber der (noch nicht wirksamen) kommunalen Planung rechtfertigen. • Das Gebot des gemeindefreundlichen Verhaltens entbindet die Genehmigungsbehörde nicht von ihren gesetzlichen Pflichten gegenüber dem Bauherrn, wenn der Antrag entscheidungsreif ist. Die Klägerin (Gemeinde) klagte gegen einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid, mit dem der Beklagte der Beigeladenen die planungsrechtliche Zulässigkeit des Repowerings einer Windenergieanlage bestätigte. Die Beigeladene hatte im November 2008 einen Vorbescheidsantrag gestellt; der Beklagte bat die Gemeinde um Einvernehmen. Die Gemeinde beantragte am 27.01.2009 die Zurückstellung des Verfahrens nach § 15 Abs. 3 BauGB; der Beklagte setzte das Verfahren bis zum 10.02.2010 aus. Nach Abschluss der Flächennutzungsplanänderung trat am 23.04.2010 die Änderung in Kraft; der Beklagte erteilte jedoch bereits am 22.04.2010 den Vorbescheid und berief sich auf die Einvernehmensfiktion. Die Gemeinde widersprach und machte geltend, der Beklagte hätte sie erneut beteiligen oder zumindest einen Tag abwarten müssen. • Zulässigkeit: Die Gemeinde ist klagebefugt, weil sie ihre Planungshoheit und institutionelle Garantie aus Art. 28 Abs. 2 GG geltend macht. • Wirkung der Zurückstellung (§ 15 Abs. 3 BauGB): Die Aussetzung des Verfahrens unterbricht laufende Fristen; nach Beendigung beginnt die volle Frist erneut zu laufen (entsprechend § 249 Abs. 1 ZPO). • Einvernehmensfiktion (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB): Die ursprüngliche Zwei-Monats-Frist begann mit Eingang des Ersuchens am 10.12.2008, wurde durch die Aussetzung unterbrochen und lief nach Ende der Aussetzung neu an; bis zum Ablauf der neu begonnenen Frist am 12.04.2010 hat die Gemeinde ihr Einvernehmen nicht verweigert, sodass die Fiktion eingetreten ist. • Konkludente Versagung: Der Antrag auf Zurückstellung ist nicht als konkludente Versagung des Einvernehmens auszulegen, weil ein solcher Wille weder aus dem Wortlaut noch aus den Umständen folgt. • Erneute Beteiligung nicht erforderlich: Die Aussetzung bewirkt keinen Neubeginn des gesamten Verfahrens; deshalb bedarf es nach Aussetzung keiner förmlichen erneuten Ersuchen der Gemeinde um Einvernehmen. • Planungsrechtliche Vorwirkung: Selbst wenn ein planreifer Entwurf Vorwirkung entfalten könnte, hätte die Gemeinde innerhalb der (neu begonnenen) Frist das Einvernehmen versagen können; neue Einwände nach Eintritt der Fiktion sind unbeachtlich. • Entscheidungsreife und Vorrang des Bauherrn: War der Antrag entscheidungsreif, war die Behörde verpflichtet, unverzüglich zu entscheiden; die entschiedene Rechtslage rechtfertigt den Vorbescheid trotz des einen Tages bis zum Inkrafttreten der Flächennutzungsplanänderung. • Gemeindefreundliches Verhalten: Das gebotene gemeindefreundliche Verhalten kann die gesetzlichen Pflichten der Genehmigungsbehörde nicht in ihr Gegenteil verkehren; ein zusätzliches Abwarten war nicht erforderlich. Die Klage wird abgewiesen; der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid vom 22.04.2010 und der Widerspruchsbescheid sind nicht aufzuheben. Zurückstellung des Verfahrens nach § 15 Abs. 3 BauGB unterbricht Fristen; nach Ende der Aussetzung begann die Zwei-Monats-Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB erneut zu laufen und die Einvernehmensfiktion ist eingetreten. Die Klägerin kann daher bauplanungsrechtliche Einwendungen, die schon vor Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden konnten, nicht mehr erfolgreich vortragen. Soweit die Gemeinde auf eine Vorwirkung des planreifen Flächennutzungsplanentwurfs oder auf das Gebot gemeindefreundlichen Verhaltens abstellt, begründet dies keinen Aufhebungsgrund, weil die Genehmigungsbehörde bei Entscheidungsreife verpflichtet war, zu entscheiden. Die Klägerin hat die Prozesskosten zu tragen; die Berufung wurde zugelassen.