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Urteil

12 A 3846/10

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 3 BauGB wird das Genehmigungsverfahren insgesamt ausgesetzt; laufende Fristen ruhen und beginnen nach Ende der Aussetzung von neuem. • Die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB tritt nur ein, wenn die Gemeinde binnen der ihr tatsächlich zustehenden zwei Monate nach Zugang des Ersuchens nicht verweigert; eine vorherige Aussetzung kann diesen Fristlauf unterbrechen. • Ein ohne wirksames gemeindliches Einvernehmen erteilter immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid ist aufzuheben; die Frage, ob die Gemeinde ihr Einvernehmen zu Recht versagt hat, ist für die Aufhebung nicht entscheidend.
Entscheidungsgründe
Auswirkung der Zurückstellung nach § 15 BauGB auf Fristbeginn nach § 36 Abs.2 Satz2 BauGB • Bei Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 3 BauGB wird das Genehmigungsverfahren insgesamt ausgesetzt; laufende Fristen ruhen und beginnen nach Ende der Aussetzung von neuem. • Die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB tritt nur ein, wenn die Gemeinde binnen der ihr tatsächlich zustehenden zwei Monate nach Zugang des Ersuchens nicht verweigert; eine vorherige Aussetzung kann diesen Fristlauf unterbrechen. • Ein ohne wirksames gemeindliches Einvernehmen erteilter immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid ist aufzuheben; die Frage, ob die Gemeinde ihr Einvernehmen zu Recht versagt hat, ist für die Aufhebung nicht entscheidend. Die Beigeladene beantragte einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage auf einem Flurstück der Klägerin. Der Landkreis (Beklagter) ersuchte die Gemeinde (Klägerin) um Einvernehmen nach § 36 BauGB. Die Klägerin beantragte die Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs.3 BauGB; der Beklagte setzte das Verfahren bis zum 06.04.2010 aus. Nach Inkrafttreten einer Flächennutzungsplanänderung am 23.04.2010 verweigerte die Klägerin das Einvernehmen. Der Beklagte hatte jedoch bereits am 22.04.2010 den Vorbescheid erteilt; die Klägerin focht dies an und verlangte Aufhebung des Vorbescheids und des Widerspruchsbescheids. Streitpunkt war, ob die Aussetzung den Fristlauf der Zwei-Monats-Fiktion nach § 36 Abs.2 Satz2 BauGB unterbricht (Neubeginn) oder nur hemmt, und ob deshalb die Einvernehmensfiktion bei Erteilung des Vorbescheids bereits eingetreten war. • Die Klage ist zulässig und begründet; der Vorbescheid wurde ohne wirksames gemeindliches Einvernehmen erteilt (§ 113 Abs.1 VwGO). • § 36 Abs.1 und Abs.2 BauGB verlangt das Einvernehmen der Gemeinde bei Vorhaben nach §§ 31, 33–35 BauGB; die Einvernehmensfiktion war bei Erteilung des Vorbescheids nicht eingetreten. • Die Aussetzung nach § 15 Abs.3 BauGB wirkt als Aussetzung des gesamten Genehmigungsverfahrens; der Begriff der Aussetzung ist in Anlehnung an § 249 Abs.1 ZPO auszulegen, sodass der Lauf aller Fristen aufhört und nach Beendigung der Aussetzung neu beginnt. • Diese Auslegung folgt Sinn und Zweck des § 15 BauGB und der Schutzfunktion des Einvernehmens nach § 36 BauGB zur Sicherung kommunaler Planungshoheit gemäß Art.28 Abs.2 GG. • Eine nur hemmende Wirkung würde die für Präklusionsfristen notwendige Rechtssicherheit gefährden und die Gemeinde in ihrer Stellung gegenüber dem Genehmigungsbehörden unangemessen schwächen. • Die entgegenstehenden Argumente von Beklagtem und Beigeladener, die eine Fortwirkung des Fristlaufs oder nur Hemmung annehmen, überzeugen nicht; Beschleunigungsgründe rechtfertigen nicht die Schwächung der gemeindlichen Mitwirkungsrechte. • Da die Einvernehmensfiktion nicht eingetreten war und die Klägerin das Einvernehmen wirksam am 23.04.2010 verweigerte, durfte der Beklagte den Vorbescheid vom 22.04.2010 nicht erteilen; ein ohne wirksames Einvernehmen ergangener Vorbescheid ist aufzuheben. Die Klage ist erfolgreich: Der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid vom 22.04.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 04.08.2010 werden aufgehoben, weil der Vorbescheid ohne das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde erging. Die Zurückstellung nach § 15 Abs.3 BauGB setzte das Verfahren aus, sodass die Fristen des § 36 Abs.2 Satz2 BauGB zu ruhen hatten und nach Ende der Aussetzung von neuem zu laufen begannen; die Einvernehmensfiktion war damit bei Erteilung des Vorbescheids noch nicht eingetreten. Wegen der Kostenentscheidung trägt der Beklagte die Hälfte der Gerichtskosten und die Beigeladene die andere Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; sonst trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen.