Urteil
2 A 2386/09
VG HANNOVER, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Beihilfefähig sind nur Arzneimittel, die durch eine ärztliche Verordnung vor der Beschaffung belegt sind.
• Eine nachträgliche Verordnung erfüllt regelmäßig nicht die Funktion des Verordnungszwanges; Ausnahmen sind nur in engen, darlegungsfähigen Ausnahmefällen möglich.
• Eine Zumutbarkeit, vor Ort (auch im Ausland) eine ärztliche Verordnung zu beschaffen, schließt eine nachträgliche Anerkennung regelmäßig aus.
• Die Beihilfevorschriften dienen der Sicherstellung der Geeignetheit und der medizinischen Notwendigkeit und rechtfertigen pauschalierende Regelungen, die Härten im Einzelfall nicht beseitigen müssen.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für im Ausland ohne vorherige Verordnung erworbene Arzneimittel • Beihilfefähig sind nur Arzneimittel, die durch eine ärztliche Verordnung vor der Beschaffung belegt sind. • Eine nachträgliche Verordnung erfüllt regelmäßig nicht die Funktion des Verordnungszwanges; Ausnahmen sind nur in engen, darlegungsfähigen Ausnahmefällen möglich. • Eine Zumutbarkeit, vor Ort (auch im Ausland) eine ärztliche Verordnung zu beschaffen, schließt eine nachträgliche Anerkennung regelmäßig aus. • Die Beihilfevorschriften dienen der Sicherstellung der Geeignetheit und der medizinischen Notwendigkeit und rechtfertigen pauschalierende Regelungen, die Härten im Einzelfall nicht beseitigen müssen. Der Kläger, ein im Ruhestand befindlicher Landesbeamter mit 70% Beihilfeberechtigung für sich und seine Ehefrau, verlangt Beihilfe für in Spanien gekaufte Packungen des Krebsmedikaments Arimidex. Die Ehefrau nimmt das Medikament dauerhaft ein; während eines Aufenthalts in Spanien wurden fünf Packungen erworben. Das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung lehnte zunächst die Gewährung ab, weil zum Zeitpunkt des Kaufs keine ärztliche Verordnung vorlag. Der Kläger legte später Verordnungen vom 17.11.2008 und 18.03.2009 vor; das Amt erkannte jedoch nur den Teilbetrag an, der der ursprünglich verordneten Menge entsprach. Der Kläger rügte, es handele sich um Dauerverschreibungen und die nachträglichen Rezepte deckten den Bedarf; er habe es seiner Ehefrau nicht zumuten können, für ein neues Rezept nach Deutschland zurückzukehren. Das Amt blieb bei der Ablehnung; der Kläger erhob Klage auf Zahlung der restlichen Beihilfe. • Rechtliche Grundlage ist § 87c Abs.1 NBG i.V.m. den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der bis 31.03.2009 geltenden Fassung. • Nach § 6 Abs.1 Nr.2 BhV sind nur schriftlich verordnete Arzneimittel beihilfefähig; die Verordnung muss grundsätzlich vor der Beschaffung vorliegen, weil sie die Geeignetheit und die medizinische Notwendigkeit nach Art und Umfang nachweist. • Die Regelung des Verordnungszwanges ist zulässig und dient der Verwaltungspraktikabilität; sie kann daher nicht in jedem Einzelfall zugunsten des Beteiligten aufgeweicht werden. • Ausnahmsweise käme eine Anerkennung nachträglicher Verordnungen nur in Betracht, wenn die vorherige Einholung einer Verordnung ausgeschlossen oder unzumutbar war; der Kläger hat nicht dargetan, dass eine solche Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit vorlag. • Soweit der Kläger vorträgt, in Spanien wären nur bestimmte Packungsgrößen erhältlich oder eine wirtschaftliche Beschaffung günstiger gewesen, rechtfertigt dies nicht die Missachtung des Verordnungszwanges; es stand ihm frei, vorab eine größere Menge verordnen zu lassen oder in Spanien einen Arzt aufzusuchen. • Daher besteht kein Anspruch auf weitere Beihilfe für die über die verordnete Menge hinaus beschafften Tabletten. • Kostenentscheidung erfolgt nach § 154 Abs.1 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte weitere Beihilfe in Höhe von 120,32 Euro, weil zum Zeitpunkt des Kaufs keine ärztliche Verordnung vorlag, die den Verordnungszwang des § 6 Abs.1 Nr.2 BhV erfüllt hätte. Nachträglich vorgelegte Rezepte können den Verordnungszwang regelmäßig nicht ersetzen; Ausnahmen sind nur bei darlegbaren, unzumutbaren oder verhinderten Vorverordnungen möglich, was hier nicht gegeben ist. Der Kläger hätte vor der Abreise eine größere Menge verordnen lassen oder in Spanien einen Arzt aufsuchen können. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.