Beschluss
2 B 550/11
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein rechtskräftiger Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz kann nach § 80 Abs. 7 VwGO geändert oder aufgehoben werden, wenn sich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage verändert hat.
• Die nachträgliche persönliche Vorstellung von Bewerbern vor dem entscheidenden Gremium kann einen vorherigen Verfahrensmangel heilen, sofern dadurch der Verstoß gegen formelle Vorgaben beseitigt wird.
• Das Gericht beschränkt seine Kontrolle einer hochschulischen Auswahlentscheidung auf formale Fehler, die Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen und auf sachwidrige oder willkürliche Erwägungen; eine vertiefte Eignungsmessung obliegt weiterhin dem collegialen Gremium.
• Eine hochschulöffentliche Vorstellung bedarf nicht zwingend einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, soweit dadurch nicht die wesentlichen Grundzüge des Auswahlverfahrens berührt werden.
• Bei summarischer Prüfung sind zahlreiche behauptete Verfahrensmängel nur dann entscheidungserheblich, wenn konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, dass sie das Wahlergebnis beeinflusst haben.
Entscheidungsgründe
Änderung einstweiliger Anordnung nach Heilung formellen Verfahrensfehlers bei Hochschulwahl • Ein rechtskräftiger Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz kann nach § 80 Abs. 7 VwGO geändert oder aufgehoben werden, wenn sich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage verändert hat. • Die nachträgliche persönliche Vorstellung von Bewerbern vor dem entscheidenden Gremium kann einen vorherigen Verfahrensmangel heilen, sofern dadurch der Verstoß gegen formelle Vorgaben beseitigt wird. • Das Gericht beschränkt seine Kontrolle einer hochschulischen Auswahlentscheidung auf formale Fehler, die Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen und auf sachwidrige oder willkürliche Erwägungen; eine vertiefte Eignungsmessung obliegt weiterhin dem collegialen Gremium. • Eine hochschulöffentliche Vorstellung bedarf nicht zwingend einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, soweit dadurch nicht die wesentlichen Grundzüge des Auswahlverfahrens berührt werden. • Bei summarischer Prüfung sind zahlreiche behauptete Verfahrensmängel nur dann entscheidungserheblich, wenn konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, dass sie das Wahlergebnis beeinflusst haben. Der Antragsteller, langjähriger Präsident einer Fachhochschule, bewarb sich auf die ausgeschriebene Präsidentenstelle der Fachhochschule I.; ebenfalls bewarb sich die dortige Vizepräsidentin (Beigeladene). Nach Vorstellungsrunden empfahl die Findungskommission die Beigeladene; der Senat wählte sie am 05.10.2010. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz und erhielt mit Beschluss vom 22.11.2010 untersagt, die Beigeladene zu ernennen, weil eine persönliche Vorstellung vor dem Senat nach § 4 Abs.1 der Wahlordnung unterblieben sei. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses wurde die persönliche Vorstellung am 21.12.2010 nachgeholt; der Senat bestätigte erneut die Beigeladene und das Ministerium erließ am 13.01.2011 den Ablehnungsbescheid gegenüber dem Antragsteller. Das Ministerium beantragte die Aufhebung des einstweiligen Beschlusses mit der Begründung, der Verfahrensfehler sei behoben; der Antragsteller hielt an zahlreichen weiteren Verfahrensrügen fest. • Zulässigkeit der Abänderung: Nach § 80 Abs.7 VwGO kann ein Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz geändert werden; entsprechende Anwendung auf einstweilige Anordnungen ist geboten, wenn veränderte Umstände vorliegen. • Vorliegen veränderter Umstände: Die nachträgliche persönliche Vorstellung der beiden Kandidaten vor dem Senat am 21.12.2010 beseitigte den ursprünglichen Verstoß gegen § 4 Abs.1 WO, sodass die maßgebliche Sachlage des Eilbeschlusses nicht mehr gegeben ist. • Keine Anwendbarkeit von § 80a Abs.2 VwGO: Der Bescheid vom 13.01.2011 ist kein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, sodass die Ausschlussvorschrift nicht greift; der Antragsteller kann seinen Ablehnungsbescheid in der Hauptsache verfolgen. • Prüfungsumfang der gerichtlichen Kontrolle: Bei Auswahlentscheidungen von Hochschulgremien ist das Gericht auf die Prüfung formeller Mängel, die gesetzlichen Voraussetzungen der ausgewählten Bewerberin und das Vorliegen sachwidriger oder willkürlicher Erwägungen beschränkt; eine inhaltliche Neubewertung der Eignung ist nicht vorgesehen. • Summarische Würdigung beanstandeter Verfahrensfehler: Die Vielzahl der gerügten Mängel (z. B. Zusammensetzung der Findungskommission, Teilnahme von Betroffenen, Einlass von Gästen, Telefonabstimmungen) hat sich bei summarischer Prüfung als nicht entscheidungserheblich erwiesen, weil keine Anhaltspunkte dargetan sind, dass sie das Wahlergebnis beeinflussten. • Keine gesetzliche Verpflichtung für hochschulöffentliche Vorstellung: Die Durchführung einer hochschulöffentlichen Vorstellung tangiert nicht die wesentlichen Grundzüge des Auswahlverfahrens nach § 38 Abs.2 NHG und bedarf daher keiner gesetzlichen Regelung; sie fällt in den Gestaltungsbereich der Hochschule. • Heilung des Verfahrensfehlers durch Nachholung: Die Verwaltung konnte das Verfahren nicht vollständig abbrechen, sondern die fehlende persönliche Anhörung nachholen; diese Maßnahme genügte, um den formellen Mangel zu beseitigen. • Kein Überschreiten des Beurteilungsspielraums: Der Senat hat sein weites Beurteilungsermessen nicht derart missbraucht, dass die Auswahl der Beigeladenen als sachwidrig oder willkürlich anzusehen wäre; die unterschiedlichen Qualifikationsaspekte wurden berücksichtigt. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen wurden dem Antragsteller auferlegt. • Streitwertfestsetzung: Der Streitwert wurde für das Eilverfahren festgesetzt und teilweise bemessen; die Entscheidung über Kosten folgt § 154 VwGO. Der Abänderungsantrag des Antragsgegners ist erfolgreich; der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.11.2010 wird aufgehoben und der ursprüngliche Antrag des Antragstellers abgewiesen. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die nachträgliche persönliche Vorstellung der Bewerber am 21.12.2010 den zuvor gerügten Verfahrensfehler beseitigt hat, sodass die Auswahlentscheidung des Senats nunmehr rechtmäßig ist. Die behaupteten weiteren Verfahrensmängel sind bei summarischer Prüfung nicht entscheidungserheblich, weil keine konkreten Hinweise vorgetragen wurden, dass diese das Wahlergebnis beeinflusst haben. Eine weitergehende inhaltliche Überprüfung der Eignung der Kandidaten steht dem Gericht vor dem Hintergrund des weiten Beurteilungsspielraums des Senats nicht zu. Daher bleibt es dabei, dass die Beigeladene zur Präsidentin vorgeschlagen werden durfte; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.