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Urteil

10 A 1842/10

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Beförderung eines Orientierungs- oder Demenzkranken durch die Polizei liegt regelmäßig eine sonstige Beförderung vor, nicht eine Ingewahrsamnahme. • Kostenschuldner nach dem NVwKostG ist derjenige, dem gegenüber die Verwaltung eine individuell zurechenbare Leistung erbringt; dies setzt nicht voraus, dass der Betroffene geschäftsfähig war. • Hat die Behörde erkennbare Anhaltspunkte für Geschäftsunfähigkeit, muss sie gemäß § 2 Abs. 2 NVwKostG ihr Ermessen dahingehend ausüben, ob von der Gebührenerhebung aus öffentlichem Interesse abzusehen ist.
Entscheidungsgründe
Ermessenspflicht bei Kostenerhebung gegenüber möglicherweise geschäftsunfähigen Personen • Bei der Beförderung eines Orientierungs- oder Demenzkranken durch die Polizei liegt regelmäßig eine sonstige Beförderung vor, nicht eine Ingewahrsamnahme. • Kostenschuldner nach dem NVwKostG ist derjenige, dem gegenüber die Verwaltung eine individuell zurechenbare Leistung erbringt; dies setzt nicht voraus, dass der Betroffene geschäftsfähig war. • Hat die Behörde erkennbare Anhaltspunkte für Geschäftsunfähigkeit, muss sie gemäß § 2 Abs. 2 NVwKostG ihr Ermessen dahingehend ausüben, ob von der Gebührenerhebung aus öffentlichem Interesse abzusehen ist. Der Kläger, 1924 geboren und an Demenz erkrankt, war Bewohner des Stifts (A). Polizeibeamte trafen ihn orientierungslos in Straßenbereich an und führten ihn am 07.10.2009 im Polizeifahrzeug zum Stift zurück. Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 12.03.2010 Gebühren nach dem Kostentarif der AllGO in Höhe von 65,00 EUR fest und sandte den Bescheid an den Kläger und dessen Sohn. Der Kläger erhob Klage und rügte u. a. seine Geschäftsunfähigkeit, die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme sowie die Möglichkeit günstigerer Alternativen wie Taxi oder Abholung durch das Stift. Die Beklagte verteidigte die Maßnahme als erforderliche, effektive Gefahrenabwehr und sah den Kläger als Veranlasser und Kostenschuldner an. • Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind §§ 1, 2, 5 Abs. 1, 13, 14 NVwKostG i.V.m. AllGO und den genannten Tarifstellen; die angewandte Tarifstelle war materiell zutreffend. • Die Beförderung war eine sonstige Beförderung einer Person mit Polizeifahrzeugen, nicht eine Ingewahrsamnahme nach § 18 Nds. SOG, weil keine freiheitsentziehende Maßnahme mit besonderer Intensität vorlag. • Der Kläger ist als Veranlasser und damit Kostenschuldner im Sinne des NVwKostG anzusehen; der Veranlassungsbegriff verlangt nicht Geschäfts- oder Schuldfähigkeit, sondern individuelle zurechenbare Verursachung der Amtshandlung. • Die Polizei hat bei Auswahlermessen eine zulässige Maßnahme gewählt; die Beförderung war angesichts der Effektivität zur Gefahrenabwehr nicht ersichtlich fehlerhaft. • Die Beklagte hat ihr Ermessen nach § 2 Abs. 2 NVwKostG nicht ausgeübt, obwohl hinreichende Anhaltspunkte für die Geschäftsunfähigkeit des Klägers bestanden (Orientierungslosigkeit, Spezialisierung des Stifts auf Demenzkranke sowie frühere Verfahren mit Hinweisen auf Geschäftsunfähigkeit). • Nach ständiger Rechtsprechung ist bei erkennbarer Geschäftsunfähigkeit dem öffentlichen Interesse an gebührenfreiem Handeln Vorrang einzuräumen; die Behörde ist deshalb verpflichtet, das Ermessen zu prüfen und gegebenenfalls von der Gebührenerhebung abzusehen. • Mangels Ermessensausübung ist der Heranziehungsbescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die Klage ist erfolgreich; der Gebührenbescheid vom 12.03.2010 wird aufgehoben, weil die Behörde ihr Ermessen nicht ausgeübt hat, ob aus öffentlichem Interesse wegen erkennbarer Geschäftsunfähigkeit von der Gebührenerhebung abgesehen werden sollte. Materiell war die Beförderung als sonstige Beförderung zu qualifizieren und die Maßnahme zur Gefahrenabwehr geeignet und verhältnismäßig. Gleichwohl bestanden genügend Anhaltspunkte für die Geschäftsunfähigkeit des Klägers, sodass die Behörde verpflichtet war, die Möglichkeit eines Gebührenverzichts zu prüfen. Wegen dieses Ermessenverstoßes verletzt der Bescheid die Rechte des Klägers; die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.