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Urteil

5 A 2522/09

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rücknahme eines begünstigenden Bescheids nach § 48 VwVfG ist ausgeschlossen, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Bescheids vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist, es sei denn, er hat den Verwaltungsakt durch wesentliche unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt oder kannte dessen Rechtswidrigkeit. • Eine kurzzeitige, unter Zwang erbrachte Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter des MfS begründet regelmäßig keinen Ausschlussgrund des § 2 Abs.1 Nr.1 HHG, da es an einer nachhaltigen Unterstützung des Systems fehlt. • Spitzeltätigkeit kann gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen, doch ist für eine Zurechenbarkeit die Freiwilligkeit maßgeblich; bei erzwungener Zusammenarbeit fehlt der schuldhafte Vorwurf.
Entscheidungsgründe
Rücknahmebescheid Häftlingshilfebescheinigung wegen Stasi-Zusammenarbeit: Zwang schließt Rücknahme aus • Die Rücknahme eines begünstigenden Bescheids nach § 48 VwVfG ist ausgeschlossen, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Bescheids vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig ist, es sei denn, er hat den Verwaltungsakt durch wesentliche unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt oder kannte dessen Rechtswidrigkeit. • Eine kurzzeitige, unter Zwang erbrachte Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter des MfS begründet regelmäßig keinen Ausschlussgrund des § 2 Abs.1 Nr.1 HHG, da es an einer nachhaltigen Unterstützung des Systems fehlt. • Spitzeltätigkeit kann gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen, doch ist für eine Zurechenbarkeit die Freiwilligkeit maßgeblich; bei erzwungener Zusammenarbeit fehlt der schuldhafte Vorwurf. Der Kläger beantragte 1991 die Anerkennung als politischer Häftling; der Beklagte erteilte 1990 eine Häftlingshilfebescheinigung und bewilligte Eingliederungshilfen. Der Kläger war 1988/89 in der DDR festgenommen und zu Haft verurteilt worden, nachträglich aber 1991 rehabilitiert. Die BStU ermittelte 2008, der Kläger habe während Untersuchungshaft unter dem Decknamen Berichte für das MfS verfasst und dafür Geld erhalten. Der Beklagte nahm daraufhin 2009 die Bescheinigung zurück und forderte Leistungen zurück; er berief sich auf Ausschlussgründe des HHG und auf § 48 VwVfG. Der Kläger bestritt Freiwilligkeit, behauptete er sei zur Mitarbeit durch Erpressung (Drohung hinsichtlich der schwerkranken Verlobten) gezwungen worden, und klagte gegen die Rücknahme. Das Gericht hat im Verfahren die Angaben des Klägers als glaubhaft angesehen. • Der Rücknahmebescheid ist rechtswidrig und aufzuheben; die Klage ist begründet. • Rechtliche Grundlagen sind § 2 Abs.1 HHG (Ausschlussgründe) und § 48 VwVfG (Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte). • Zum Ausschluss nach § 2 Abs.1 Nr.1 HHG ist erforderlich, dass jemand nachhaltig und freiwillig dem System erheblich Vorschub geleistet hat; kurzzeitige, nicht in den Staatsapparat eingebundene Tätigkeit über rund fünf Monate reicht hierfür nicht aus. • § 2 Abs.1 Nr.2 HHG (Verstoß gegen Menschlichkeit/Rechtsstaatlichkeit) kann durch Spitzeltätigkeit erfüllt sein, wenn diese freiwillig und zurechenbar Dritten schadet; das Gericht prüfte jedoch die Freiwilligkeit. • Der Kläger legte überzeugend dar, dass er unter Haftzwang und Erpressung (Drohung bezüglich der Gesundheit seiner Verlobten) zur Mitarbeit gedrängt wurde; damit fehlt die erforderliche Freiwilligkeit und Zurechenbarkeit für einen Verstoß gegen Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. • Der Beklagte konnte auch nicht auf § 48 Abs.2 Satz3 Nr.2 VwVfG verweisen, wonach Rücknahme möglich ist, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch wesentliche falsche oder unvollständige Angaben erwirkt hat. Das Antragsformular ließ eine Nachfrage nach der hier relevanten Tätigkeit nicht erkennen; der Kläger hatte aus seiner Sicht keine unrichtigen Angaben gemacht. • Spätere, Jahre nach Erlass des ursprünglichen Bescheids getätigte negative Antworten in anderen Anträgen sind nicht geeignet, einen früheren Verwaltungsakt nachträglich zu rechtfertigen oder Rücknahmegründe zu begründen. Der Bescheid des Beklagten vom 28.05.2009, mit dem die Häftlingshilfebescheinigung vom 16.10.1990 zurückgenommen und Eingliederungshilfen zurückgefordert wurden, ist aufzuheben. Das Gericht stellt fest, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 VwVfG nicht vorliegen, weil der Kläger den ursprünglichen Bescheid nicht durch wesentliche unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat und seine Mitarbeit für das MfS unter Zwang erfolgte. Insbesondere fehlt es an der erforderlichen Freiwilligkeit und damit an der Zurechenbarkeit, die einen Ausschluss nach § 2 Abs.1 HHG begründen würde; zudem genügt die kurzzeitige Tätigkeit nicht für eine nachhaltige Unterstützung des Systems. Daher bleibt die Häftlingshilfebescheinigung bestehen und die Rückforderung der Leistungen ist nicht gerechtfertigt.