Urteil
7 A 5630/08
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die ZAK darf in Altfällen nicht ohne eigene Prüfung die Beschlussvorlage einer aufgelösten Stelle übernehmen; sie muss das nach neuem Recht vorgesehene Verfahren anwenden.
• Beschlüsse der ZAK sind bei Ermessensentscheidungen in eigener, nachvollziehbarer Weise zu begründen; eine bloße Verweisung auf eine undatierte Beschlussempfehlung genügt nicht.
• Fehlt es an einer erkennbaren Ermessensbetätigung der ZAK (Ermessensausfall), führt dies zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung nachfolgender Beanstandungsbescheide der zuständigen Landesmedienanstalt (§ 44 Abs.1 RStV).
Entscheidungsgründe
Aufhebung beanstandender Aufsichtsentscheidung wegen Verfahrens- und Begründungsmängeln • Die ZAK darf in Altfällen nicht ohne eigene Prüfung die Beschlussvorlage einer aufgelösten Stelle übernehmen; sie muss das nach neuem Recht vorgesehene Verfahren anwenden. • Beschlüsse der ZAK sind bei Ermessensentscheidungen in eigener, nachvollziehbarer Weise zu begründen; eine bloße Verweisung auf eine undatierte Beschlussempfehlung genügt nicht. • Fehlt es an einer erkennbaren Ermessensbetätigung der ZAK (Ermessensausfall), führt dies zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung nachfolgender Beanstandungsbescheide der zuständigen Landesmedienanstalt (§ 44 Abs.1 RStV). Die Klägerin strahlte am 26.04.2008 den Film "Herkules und die Sandlot Kids 2" als Free-TV-Premiere aus; die Sendung wurde durch drei Werbeblöcke unterbrochen. Die Beklagte leitete ein Beanstandungsverfahren ein; die GSPWM erstellte eine Prüfungs- und Beschlussempfehlung. Die ZAK fasste am 07.10.2008 mit Mehrheit einen Beschluss, wonach die Ausstrahlung gegen § 44 Abs. 1 RStV verstoße. Daraufhin erließ die Beklagte am 13.10.2008 einen Bescheid, beanstandete die Werbeunterbrechung und forderte Unterlassung; die Klägerin klagte. In der mündlichen Verhandlung hob die Beklagte Ziffer 2 des Bescheids auf und die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; streitig blieb die Aufhebung des übrigen Bescheids. Das Gericht prüfte insbesondere die Rechtmäßigkeit des ZAK-Beschlusses und des Bescheids der Beklagten. • Rechtsgrundlagen: § 44 Abs.1 RStV, § 36 Abs.2 Nr.7 RStV, § 35 Abs.9 RStV, § 12 Abs.3 NMedienG sowie Verfahrensvorschriften der GVO-ZAK und allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht. • Formelle Mängel: Die ZAK konnte nicht ohne Weiteres eine Beschlussvorlage der aufgelösten GSPWM übernehmen; nach dem Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag war das nach neuem Recht vorgesehene Verfahren anzuwenden (u.a. Einrichtung von Prüfungsausschüssen). Die ZAK hat dieses Verfahren nicht beachtet; daher liegt ein verfahrensfehler vor, der nach § 46 VwVfG beachtlich ist. • Begründungspflicht: Die ZAK hat ihren Beschluss nicht in eigener, nachvollziehbarer Weise begründet, sondern auf eine undatierte Beschlussempfehlung verwiesen, die nur die unterschiedlichen Voten wiedergibt und sich nicht mit den Einwendungen der Klägerin (z. B. Hinweis auf unbeanstandete Ausstrahlungen des Vorgängerfilms) auseinandersetzt. Diese Unterlassung stellt einen Begründungsmangel dar, der zur formellen Rechtswidrigkeit führt. • Ermessen und Ermessensausfall: Die ZAK war bei ihrer Aufsichtstätigkeit zu einer Ermessensbetätigung verpflichtet. Der Beschluss zeigt keine Abwägung oder Ausübung von Entschließungs- und Auswahlermessen; damit liegt ein Ermessensausfall vor. Ein solcher Ausfall macht die Entscheidung materiell rechtswidrig und zwingt zur Aufhebung des nachfolgenden Bescheids der Landesmedienanstalt. • Nichtheilbarkeit durch nachträgliche Erwägungen: Auch die vom Beklagtenbescheid vorgebrachte Begründung im späteren Verwaltungsverfahren kann den Ermessensausfall der ZAK nicht heilen; nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Verwaltungsakt mit Ermessensausfall unheilbar rechtswidrig. • Kosten- und Vollstreckungsfolgen: Wegen der teilweise erklärten Erledigung und der Aufhebung des Bescheids hat das Gericht die Kosten der Beklagten auferlegt und Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit getroffen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.10.2008 ist in der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2011 erklärten Gestalt aufgehoben; das Verfahren wurde hinsichtlich der durch Prozesserklärung erledigten Punkte eingestellt. Die ZAK-Entscheidung vom 07.10.2008 ist formell und materiell rechtswidrig, weil die ZAK das nach neuem Recht vorgesehene Verfahrensschema nicht beachtet hat und ihre Entscheidung nicht hinreichend begründet sowie ohne erkennbare Ermessensbetätigung getroffen wurde. Wegen dieser Rechtswidrigkeit konnte die Beklagte den beanstandenden Bescheid nicht aufrechterhalten. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % abwenden kann, sofern die Klägerin nicht gleichwohl Sicherheit in gleicher Höhe leistet.