Beschluss
13 B 1651/10
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, soweit er die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG betrifft, weil § 104a Abs. 5 Satz 5 AufenthG die Fiktionswirkung ausschließt.
• Bei summarischer Prüfung können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts fehlen; in diesem Fall ist die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig zu versagen.
• Die Abschiebeandrohung kann zwar gesondert angegriffen werden; ist aber die behauptete Reiseunfähigkeit nicht glaubhaft und bestehen keine besonderen Härten, ist auch der Antrag insoweit unbegründet.
• Art. 8 EMRK begründet nicht zwingend ein recht auf Aufenthalt, wenn es an hinreichender Integration bzw. starken sozialen Bindungen fehlt.
Entscheidungsgründe
Unbegründeter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei § 104a-Aufenthaltstitel • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, soweit er die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG betrifft, weil § 104a Abs. 5 Satz 5 AufenthG die Fiktionswirkung ausschließt. • Bei summarischer Prüfung können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts fehlen; in diesem Fall ist die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig zu versagen. • Die Abschiebeandrohung kann zwar gesondert angegriffen werden; ist aber die behauptete Reiseunfähigkeit nicht glaubhaft und bestehen keine besonderen Härten, ist auch der Antrag insoweit unbegründet. • Art. 8 EMRK begründet nicht zwingend ein recht auf Aufenthalt, wenn es an hinreichender Integration bzw. starken sozialen Bindungen fehlt. Die Antragsteller sind türkische Staatsangehörige (Mutter und zwei minderjährige Kinder). Die Mutter und ein Kind waren 1977 illegal eingereist, ein Kind wurde in Deutschland geboren; frühere Asylverfahren waren erfolglos. Auf Grundlage von Reiseunfähigkeit wurden sie zunächst geduldet; später erhielten sie nach § 104a AufenthG befristete Aufenthaltserlaubnisse, zuletzt bis zum 31.12.2009. Im Herbst 2009 beantragten sie Verlängerung; die Ausländerbehörde lehnte mit Bescheid vom 29.12.2009 ab und forderte zur Ausreise auf. Die Antragsteller klagten und beantragten im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, teils gestützt auf eine ärztliche Bescheinigung über Reiseunfähigkeit und Angaben zur Lebensunterhaltssicherung. Die Behörde bestreitet die Glaubhaftigkeit der Angaben und plant derzeit keine Abschiebung. • Zulässigkeit: Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind grundsätzlich möglich, jedoch nicht für Verlängerungen nach § 104a AufenthG, da § 104a Abs.5 S.5 AufenthG die Anwendung der Fiktionswirkung ausschließt; die Ausreisepflicht entsteht mit Ablauf der bisherigen Befristung. • Keine Umdeutung nach § 123 VwGO: Die Antragsteller stellten trotz Hinweisen nicht auf einen anderen Rechtsschutzantrag um; zudem plant die Behörde aktuell keine Abschiebung, sodass der Anordnungsgrund fehlt. • Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten: Nach § 80 Abs.5 VwGO ist bei fehlenden ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts und bei überwiegendem Sofortvollzugsinteresse der Antrag zurückzuweisen; das Gericht folgt in entsprechender Anwendung des § 117 Abs.5 VwGO den Gründen des Bescheids. • Fehler in den Vorbringen: Die behauptete Reiseunfähigkeit der Mutter ist widersprüchlich zu wiederholten Türkeiaufenthalten 2008/2009; das ärztliche Attest ist nicht überzeugend und könnte eine Gefälligkeitsbescheinigung sein. • Kein Nachweis besonderer Härten: Es sind keine schwerwiegenden, abschiebungsfreienden Härten dargelegt, die eine Aussetzung rechtfertigen würden. • EMRK/Art.8: Ein Eingriff in das Privatleben rechtfertigt nicht automatisch ein Aufenthaltsrecht; es muss eine starke Verankerung in Deutschland vorliegen, die hier wegen befristeter Titel, früherer Duldung und mangelhafter Lebensunterhaltssicherung fehlt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Soweit der Antrag die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG betrifft, ist er unzulässig, weil § 104a die Fiktionswirkung ausschließt. Insoweit, als die Abschiebeandrohung angegriffen wurde, sind weder die behauptete Reiseunfähigkeit noch besondere Abschiebungshärten glaubhaft gemacht, sodass auch insoweit kein vorläufiger Rechtsschutz geboten ist. Das Gericht hält den angegriffenen Bescheid bei summarischer Prüfung für offensichtlich rechtmäßig; die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten. Der Streitwert wird für das Eilverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.