Beschluss
17 A 2399/09
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei benehmensherstellungspflichtigen Maßnahmen ist der Personalrat vor der Befassung des Rates zu beteiligen, wenn die Dienststellenleitung durch Erarbeitung und Vorlage einer Beschlussvorlage ihren Willen zur Durchführung der Maßnahme endgültig gebildet hat.
• Die Pflicht zur Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Benehmensverfahrens richtet sich nach dem Abschluss des Willensbildungsprozesses der Dienststellenleitung, nicht erst nach dem Ratsbeschluss.
• Kein allgemeiner, abstrakt‑genereller Feststellungsanspruch besteht dahingehend, dass vor jeder Einbringung einer Ratsvorlage stets das Benehmensverfahren zu führen ist; Ausnahmen bestehen, wenn die Ratsbefassung lediglich der internen Meinungsbildung dient.
• Die Regelung des § 107f Abs. 1 NPersVG ist in der Sache auf kommunale Beschlussvorlagen anzuwenden; die Auslegung des OVG Sachsen ist übertragbar, soweit sie auf dem Abschluss des Willensbildungsprozesses abstellt.
Entscheidungsgründe
Beteiligung des Personalrats vor Einbringung kommunaler ÖPP-Beschlussvorlagen • Bei benehmensherstellungspflichtigen Maßnahmen ist der Personalrat vor der Befassung des Rates zu beteiligen, wenn die Dienststellenleitung durch Erarbeitung und Vorlage einer Beschlussvorlage ihren Willen zur Durchführung der Maßnahme endgültig gebildet hat. • Die Pflicht zur Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Benehmensverfahrens richtet sich nach dem Abschluss des Willensbildungsprozesses der Dienststellenleitung, nicht erst nach dem Ratsbeschluss. • Kein allgemeiner, abstrakt‑genereller Feststellungsanspruch besteht dahingehend, dass vor jeder Einbringung einer Ratsvorlage stets das Benehmensverfahren zu führen ist; Ausnahmen bestehen, wenn die Ratsbefassung lediglich der internen Meinungsbildung dient. • Die Regelung des § 107f Abs. 1 NPersVG ist in der Sache auf kommunale Beschlussvorlagen anzuwenden; die Auslegung des OVG Sachsen ist übertragbar, soweit sie auf dem Abschluss des Willensbildungsprozesses abstellt. Der Antragsteller (Personalvertretung) rügte, dass der Beteiligte (Dienststellenleitung/Oberbürgermeister) Beschlussvorlagen zur Sanierung und zum Teilneubau mehrerer Schulen im Rahmen öffentlich‑privater Partnerschaften dem Rat vorgelegt habe, ohne zuvor das personalvertretungsrechtliche Benehmensherstellungsverfahren durchzuführen. Konkret betraf dies die Beschlussdrucksachen 2100/2008 (Leibniz‑Schule und IGS List) und 0057/2009 (Bismarckschule). In beiden Fällen erfolgte die Beteiligung des Personalrats erst nach Ratsbeschluss. Der Beteiligte berief sich auf Unterschiede zum sächsischen Recht und hielt ein Vorziehen des Benehmens für nicht erforderlich; der Antragsteller berief sich auf eine frühere Vereinbarung und auf die Regelung des NPersVG. Streitpunkt war, ob die Pflicht zur Einleitung des Benehmensverfahrens bereits mit der Erarbeitung und Vorlage der Beschlussdrucksache durch die Dienststellenleitung entsteht oder erst mit dem Ratsbeschluss. • Zulässigkeit: Das Verfahren ist zulässig; ein Feststellungsinteresse besteht, weil die Rechtsfrage wiederkehren wird (§ 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. ArbGG). • Rechtsgrundlage: Maßgeblich ist § 107f Abs. 1 NPersVG i.V.m. § 107a NPersVG, wonach dem Personalrat vor Durchführung der Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. • Begriff der beabsichtigten Maßnahme: Eine Maßnahme gilt als beabsichtigt, wenn der Willensbildungsprozess bei der Dienststellenleitung abgeschlossen ist; dies ist in der kommunalen Praxis erreicht, wenn die Dienststellenleitung die Beschlussvorlage erarbeitet und entschieden hat, sie dem Rat vorzulegen. • Anwendung auf die vorliegenden Beschlussvorlagen: Die Erstellung und Vorlage der Beschlussdrucksachen dokumentiert den Entschluss der Dienststellenleitung, die Maßnahme durchzuführen; daher war das Benehmensherstellungsverfahren bereits vor Einbringung in den Rat einzuleiten. • Abgrenzung: Wenn eine Ratsbefassung nur der internen Meinungsbildung dient und noch keine abschließende Entscheidung zur Maßnahme bezweckt, ist ein vorzeitiges Benehmensverfahren nicht erforderlich. • Verhältnis zu Entscheidungen anderer Länder: Die Entscheidung des OVG Sachsen ist in diesem Kern übertragbar, weil das maßgebliche Prinzip des abgeschlossenen Willensbildungsprozesses auch in Niedersachsen gilt. • Praktische Erwägungen: Eine Beteiligung nach Ratsentscheid würde die Wirksamkeit der Einwände des Personalrats mindern und gegebenenfalls zu wiederholten Verfahren und unzumutbaren Verzögerungen führen. Der Antrag wurde insoweit stattgegeben, als festgestellt wurde, dass der Beteiligte verpflichtet war, mit dem Antragsteller das Benehmensherstellungsverfahren durchzuführen, bevor er die Beschlussvorlagen zu den ÖPP‑Projekten (Beschluss‑Drucks. 2100/2008 und 0057/2009) in den Rat eingebracht hat. Der weitergehende Feststellungsantrag, der eine generelle Verpflichtung in jedem Fall verlangen wollte, wurde abgelehnt, weil Ausnahmen denkbar sind, etwa wenn die Ratsbefassung lediglich der internen Meinungsbildung dient und noch keine abschließende Entscheidung über die Maßnahme bezweckt ist. Damit hat das Gericht klargestellt, dass die Pflicht zur Beteiligung des Personalrats an dem Zeitpunkt anknüpft, in dem die Dienststellenleitung durch die Erarbeitung und Vorlage einer Beschlussvorlage ihren Willen zur Durchführung der Maßnahme endgültig gebildet hat, nicht erst nach einem Ratsbeschluss. Konsequenz ist, dass bei ähnlich gelagerten künftigen Fällen das Benehmensverfahren vor der Einbringung in den Rat durchzuführen ist, sofern die Vorlage eine abschließende Entscheidungsgrundlage darstellt.