Gerichtsbescheid
11 A 726/09
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Behördliche Anordnungen nach § 16a TierSchG können sich auf fachliche Empfehlungen stützen und sind erforderlich, wenn konkrete tierschutzrelevante Mängel festgestellt wurden.
• Empfehlungen fachlicher Gremien können als antizipiertes Sachverständigengutachten herangezogen werden.
• Die vorgeschriebene Einstreufläche von 0,5 m² je erwachsenem Tier ist nur für Tiere über 70 kg maßgeblich; für leichtere Tiere kann eine geringere Fläche (z. B. 0,3 m²) ausreichend sein.
• Anordnungen zum Schutz neugeborener oder kranker Tiere (Aufstallung, Witterungsschutz, Tränke, Behandlung bei Räude) sind erforderlich, wenn konkrete Gefährdungen und erhebliche Mängel vorliegen.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung tierschutzrechtlicher Auflagen: Einstreufläche reduziert, sonstige Schutzanordnungen bestätigt • Behördliche Anordnungen nach § 16a TierSchG können sich auf fachliche Empfehlungen stützen und sind erforderlich, wenn konkrete tierschutzrelevante Mängel festgestellt wurden. • Empfehlungen fachlicher Gremien können als antizipiertes Sachverständigengutachten herangezogen werden. • Die vorgeschriebene Einstreufläche von 0,5 m² je erwachsenem Tier ist nur für Tiere über 70 kg maßgeblich; für leichtere Tiere kann eine geringere Fläche (z. B. 0,3 m²) ausreichend sein. • Anordnungen zum Schutz neugeborener oder kranker Tiere (Aufstallung, Witterungsschutz, Tränke, Behandlung bei Räude) sind erforderlich, wenn konkrete Gefährdungen und erhebliche Mängel vorliegen. Der Kläger ist Schafhalter; etwa 90 Tiere befanden sich auf Weiden im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Bei Kontrollen im Januar/Februar 2009 stellten Veterinäre und Behördenmitarbeiter fehlende Einstreu, fehlenden Witterungsschutz, kein Tränkewasser, frisch geborene und tote Lämmer sowie Tiere mit Vliesschäden wegen Räude fest. Der Kläger vereinbarte anfangs Maßnahmen wie Umtrieb, Einrichtung eines Unterstands, Einstreu, Strohballen und Tränkebottich; bei Nachkontrollen blieben Mängel bestehen und es traten weitere Todesfälle und Geburtskomplikationen auf. Der Beklagte erließ am 13.01.2009 eine Verfügung mit Sofortvollzug, u. a. mit Auflage einer Liegefläche von 0,5 m² pro erwachsenem Tier, Aufstallungspflichten bei Kälte, Tränkepflicht und Räudebehandlung. Der Kläger focht den Bescheid an und bestritt u. a. die Notwendigkeit der Aufstallung, die geforderte Liegefläche und die Anordnung zur Räudebehandlung. • Zuständigkeit und Normen: Die Behörde kann nach § 16a TierSchG zur Beseitigung festgestellter Verstöße Anordnungen treffen; der Tierschutzgrundsatz folgt aus § 2 Nr.1 TierSchG. • Verwertbare Fachgrundlagen: Die Empfehlungen für die Weidehaltung von Schafen (ML) und die Empfehlungen des Europarats sind als antizipiertes Sachverständigengutachten heranziehbar. • Einstreufläche: Die Anordnung zu 0,5 m² je Tier ist nur für Tiere über 70 kg in den Empfehlungen vorgesehen; die TierSchTrV nennt 0,3 m² als Maßstab für leichtere Tiere. Da die Herde des Klägers die 70 kg-Grenze nicht erreicht, ist die Auflage der Behörde insoweit rechtswidrig und auf 0,3 m² zu reduzieren. • Witterungsschutz und Aufstallung: Zur Erfüllung von § 2 Nr.1 TierSchG ist ein trockener, gegen Wind und Regen geschützter Liegeplatz nötig; natürliche Wallungen reichen im Winter nicht aus. Die Anordnung ist nicht auf eine bestimmte bauliche Lösung festgelegt, Rundballen oder Einstreu sind zulässige Maßnahmen. • Schutz neugeborener Tiere und Beobachtungspflicht: Neugeborene und lebensschwache Lämmer benötigen besonderen Witterungsschutz; bei den vorgefundenen Befunden und mangelhafter Beobachtungsmöglichkeit war die Anordnung zur Aufstallung oder Einpferchung gerechtfertigt. • Räudebehandlung: Offensichtlicher Räudebefall rechtfertigt die Verpflichtung zur Behandlung; wiederholte Behandlungen sind erforderlich, bis Heilung eintritt oder das Tier der Schlachtung zugeführt wird. • Tränkepflicht: Die Anordnung ist erforderlich, weil bei Kontrollen nachweislich kein freier Zugang zu Trinkwasser angeboten wurde; die erklärte Bereitschaft des Klägers entbindet nicht von der Anordnung. • Kostenregelung: Nach § 155 Abs.1 S.3 VwGO kann dem Kläger trotz Teilobsiegs die Kosten auferlegt werden, da nur ein marginaler Teilerfolg erzielt wurde. Der Bescheid des Beklagten wurde teilweise aufgehoben: die Auflage zur Einstreufläche wurde auf 0,3 m² pro erwachsenem Tier reduziert, weil die Tiere des Klägers die in den Empfehlungen und der Transportverordnung für 0,5 m² vorausgesetzte Gewichtsklasse nicht erreichen. Im Übrigen blieb der Bescheid in vollem Umfang bestehen; die Anordnungen zu Witterungsschutz, Aufstallung/einpferchen neugeborener und lebensschwacher Lämmer, Aufstallung tragender Mutterschafe vor der Geburt, Tränkepflicht sowie Räudebehandlung sind erforderlich und rechtmäßig, weil konkrete tierschutzrelevante Mängel und Gefährdungen festgestellt wurden und die Maßnahmen nicht in verbindlicher bauplanungsrechtlicher Form, sondern sachgerecht ausgestaltet werden müssen. Damit hat die Behörde zu wesentlichen Teilen Recht, da die Maßnahmen zur Gewährleistung von Ernährung, Pflege und artgerechter Unterbringung (§ 2 Nr.1 TierSchG) notwendig sind. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, da sein Erfolg nur geringfügig ist.