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Urteil

1 A 3719/08

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beitragsfreiheit nach § 21 Abs. 1 KiTaG befreit das begünstigte Kind von Benutzungsgebühren, regelt aber nicht den Umfang der finanziellen Entlastung für Geschwister. • Kommunale Satzungen können im Rahmen des § 20 KiTaG Gestaltungsentscheidungen treffen; eine Gemeinde darf den Geschwisterermäßigungsanspruch auf gebührenpflichtige Kinder beschränken. • Die Beschränkung des Geschwisterrabatts auf tatsächlich Gebührenpflichtige ist sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Entscheidungsgründe
Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr schließt Geschwisterrabatt für nicht gebührenpflichtiges Kind aus • Die Beitragsfreiheit nach § 21 Abs. 1 KiTaG befreit das begünstigte Kind von Benutzungsgebühren, regelt aber nicht den Umfang der finanziellen Entlastung für Geschwister. • Kommunale Satzungen können im Rahmen des § 20 KiTaG Gestaltungsentscheidungen treffen; eine Gemeinde darf den Geschwisterermäßigungsanspruch auf gebührenpflichtige Kinder beschränken. • Die Beschränkung des Geschwisterrabatts auf tatsächlich Gebührenpflichtige ist sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Kläger sind Eltern von drei Kindern (geb. 1999, 2001, 2003). Die jüngste Tochter H. besuchte das dritte Kindergartenjahr, das nach § 21 Abs. 1 KiTaG beitragsfrei ist. Für die Söhne I. und E. setzte die Beklagte Gebühren für Hortplätze fest; für E. wurde eine monatliche Gebühr von 63,75 EUR angesetzt (unter Anwendung eines Geschwisterrabattes von 50 % auf 127,50 EUR). Die Kläger beanstanden, E. müsse als drittes Kind eine 75%ige Ermäßigung erhalten, weil H. beitragsfrei gestellt sei, und erhoben Klage gegen den Gebührenbescheid vom 09.07.2008. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Geschwisterermäßigung nur auf gebührenpflichtige Kinder Anwendung finde und die Satzung dies entsprechend regle. • Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist die kommunale Satzung (KiGebS) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 KiTaG und dem Gestaltungsraum der Gemeinden nach § 20 KiTaG. • § 21 Abs. 1 KiTaG schafft Beitragsfreiheit nur für das Kind im letzten Kindergartenjahr und regelt nicht die Folgen für Geschwister oder die wirtschaftliche Verteilung der Entlastung. • Die Beklagte hat in ihrer Satzung (§ 4 KiGebS) den Geschwisterrabatt explizit auf Kinder beschränkt, die gebührenpflichtig eine Einrichtung besuchen; diese Ausgestaltung liegt im zulässigen Gestaltungsspielraum nach § 20 KiTaG. • Eine derartige Beschränkung ist sachlich gerechtfertigt, da nur für gebührenpflichtige Kinder überhaupt eine finanzielle Belastung durch Benutzungsgebühren entsteht; eine Berücksichtigung beitragsfreier Kinder bei der Rabattberechnung würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber Eltern führen, die zwei gebührenpflichtige Kinder betreuen. • Selbst wenn die Beschränkung unwirksam wäre, hätte dies zu keinem günstigeren Ergebnis für die Kläger geführt, weil in diesem Fall die Ermäßigungsregelung entfallen und die volle Gebühr anzusetzen wäre. Die Klage wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids vom 09.07.2008; die Beklagte durfte den Geschwisterrabatt auf tatsächlich gebührenpflichtige Kinder beschränken. Die Beitragsfreiheit des letzten Kindergartenjahres befreit das betroffene Kind von Gebühren, schafft jedoch keinen weitergehenden Anspruch der Geschwister auf erhöhte Ermäßigungen gegenüber anderen Eltern mit mehreren gebührenpflichtigen Kindern. Die Kläger haben daher keinen Anspruch auf die von ihnen geforderte 75%ige Ermäßigung für E.; die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.