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Urteil

11 A 1261/08

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 4 Abs. 2 SchKG begründet einen unmittelbaren Anspruch auf angemessene öffentliche Förderung von Personal- und Sachkosten für Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen. • Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Förderung von mindestens 80 % der durch die Beratung entstehenden notwendigen Kosten angemessen; der Landesgesetzgeber kann den Maßstab der förderfähigen Kosten innerhalb dieses Rahmens konkretisieren. • Niedersachsen durfte für die Bemessung eine pauschalierte Bezugnahme auf die BAT-IVb-Tabellen wählen; bei Wegfall späterer BAT-Tabellen ist auf die letzten Tabellen, die BAT noch abbildeten (Stand 29.03.2005), normerhaltend zu verweisen. • Die Förderung umfasst auch Personalgemeinkosten; Sachkostenpauschalen sind zulässig, wenn der Pauschalsatz im Einzelfall mindestens 80 % der notwendigen Kosten deckt.
Entscheidungsgründe
Förderanspruch nach SchKG: 80% der notwendigen Kosten, Verweis auf BAT-IVb-Tabellen • § 4 Abs. 2 SchKG begründet einen unmittelbaren Anspruch auf angemessene öffentliche Förderung von Personal- und Sachkosten für Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen. • Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Förderung von mindestens 80 % der durch die Beratung entstehenden notwendigen Kosten angemessen; der Landesgesetzgeber kann den Maßstab der förderfähigen Kosten innerhalb dieses Rahmens konkretisieren. • Niedersachsen durfte für die Bemessung eine pauschalierte Bezugnahme auf die BAT-IVb-Tabellen wählen; bei Wegfall späterer BAT-Tabellen ist auf die letzten Tabellen, die BAT noch abbildeten (Stand 29.03.2005), normerhaltend zu verweisen. • Die Förderung umfasst auch Personalgemeinkosten; Sachkostenpauschalen sind zulässig, wenn der Pauschalsatz im Einzelfall mindestens 80 % der notwendigen Kosten deckt. Der Kläger betreibt eine anerkannte Schwangerenberatungsstelle mit 1,25 Stellenanteilen und erhielt 2007 eine Förderung in Höhe von 69.497,50 EUR. Für 2008 beantragte er dieselbe Förderung, der Beklagte bewilligte jedoch nur 67.272,50 EUR. Der Kläger macht geltend, die Förderung richte sich nach § 4 Abs. 2 SchKG und den Tabellen zum BAT IVb; er habe nicht auf TV-L umgestellt und beanspruche daher Fortgeltung der Vorjahresförderung. Der Beklagte verteidigt die Abweichung mit der Anwendung von pauschalierten Durchschnittssätzen und der Umstellung auf eine dem TV-L entsprechende Tabelle wegen fehlender BAT-Tabellen. Streitgegenstand ist, ob der Kläger für 2008 Anspruch auf die volle Fördersumme wie 2007 hat und welche Maßstäbe für die Bemessung der förderfähigen Personal- und Sachkosten gelten. • Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 2 SchKG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nds. AG SchKG; § 4 Abs. 2 SchKG vermittelt einen unmittelbaren Anspruch auf Förderung unter den gesetzlichen Voraussetzungen. • Bundesrechtlich hat die Förderung nach BVerwG-Rechtsprechung einen Umfang von mindestens 80 % der durch die Beratung entstehenden notwendigen Kosten; dieser Wert ist durch Verfassungszwecke (Sicherstellungsauftrag) geprägt. • Zu fördernden Kosten gehören die tatsächlichen Personal- und Sachkosten einschließlich Personalgemeinkosten (z. B. Verwaltung, Leitung); die marktübliche Entlohnung ist durch die Tarifstruktur des öffentlichen Dienstes geprägt. • Der Landesgesetzgeber hat Gestaltungsspielraum nach § 4 Abs. 3 SchKG und durfte zur Verwaltungsvereinfachung eine Pauschalregelung und die Anknüpfung an BAT-IVb als Maßstab wählen, solange die Mindestschwelle von 80 % gewahrt bleibt. • Die Verweisung in § 7 Abs. 1 Nds. AG SchKG auf die am 1. Januar gültigen standardisierten Personalkostensätze ist normerhaltend auszulegen; mangels fortgeführter BAT-Tabellen ist auf die zuletzt veröffentlichten Tabellen, die BAT noch abbildeten (Stand 29.03.2005), zurückzugreifen. • Die ministerialen Erlasse, die ab 2008 auf TV-L-Tabellen verweisen, widersprechen dem Wortlaut des Nds. AG SchKG und können die gesetzliche Grundlage nicht ersetzen. • Bei Anwendung der Tabellen 2005 ergibt sich für den Kläger ein Anspruch auf 80 % der einschlägigen Personalkostensätze, was die von ihm geltend gemachte Nachzahlung von 2.225,00 EUR rechtfertigt. Die Klage ist zulässig und begründet. Das Gericht hebt den Bescheid des Beklagten vom 15.01.2008 auf und verpflichtet ihn, dem Kläger für 2008 zusätzlich zu der bereits bewilligten Förderung die beanspruchten 2.225,00 EUR zu gewähren, weil nach § 4 Abs. 2 SchKG i.V.m. § 7 Abs.1 Nds. AG SchKG dem Kläger ein Anspruch auf 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten zusteht und die maßgeblichen standardisierten Personalkostensätze normerhaltend auf die BAT-IVb-Tabellen von 29.03.2005 zu beziehen sind. Die Klagegründe zeigen, dass die pauschalierte Landesregelung verfassungsgemäß ist und hier die Mindestschwelle von 80 % nicht unterschreitet. Der Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen.