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Beschluss

3 B 1777/08

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen eine Zustimmungsentscheidung zur Kündigung haben Widerspruch und Anfechtungsklage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs.2 Nr.4 VwGO i.V.m. § 88 Abs.4 SGB IX). • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine solche Zustimmung ist unzulässig, wenn sie keine Verbesserung der Rechtsposition des Betroffenen bewirken kann. • Die Zustimmungserklärung ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt, der mit ihrer Zustellung wirksam wird und keiner Vollzugsmaßnahme bedarf; die aufschiebende Wirkung betrifft nur Vollziehbarkeit, nicht Wirksamkeit. • Ein schutzwürdiges Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung fehlt insbesondere, wenn die Kündigung bereits vor Einlegung des Widerspruchs ausgesprochen wurde. • Kostenentscheidung: Unterliegender Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens samt außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Zustimmungsbescheid zur Kündigung • Gegen eine Zustimmungsentscheidung zur Kündigung haben Widerspruch und Anfechtungsklage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs.2 Nr.4 VwGO i.V.m. § 88 Abs.4 SGB IX). • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine solche Zustimmung ist unzulässig, wenn sie keine Verbesserung der Rechtsposition des Betroffenen bewirken kann. • Die Zustimmungserklärung ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt, der mit ihrer Zustellung wirksam wird und keiner Vollzugsmaßnahme bedarf; die aufschiebende Wirkung betrifft nur Vollziehbarkeit, nicht Wirksamkeit. • Ein schutzwürdiges Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung fehlt insbesondere, wenn die Kündigung bereits vor Einlegung des Widerspruchs ausgesprochen wurde. • Kostenentscheidung: Unterliegender Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens samt außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Der schwerbehinderte Antragsteller wendet sich gegen eine Zustimmung des Antragsgegners zur beabsichtigten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beigeladene. Er legte am 04.02.2008 Widerspruch ein und beantragt gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Zustimmungserklärung vom 28.12.2007. Die Zustimmungserklärung wurde dem Antragsteller und der Beigeladenen zugestellt. Die Beigeladene hatte bereits vor Einlegung des Widerspruchs die Kündigung gegenüber dem Antragsteller ausgesprochen. Der Antrag richtet sich auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. einer späteren Anfechtungsklage. Das Gericht hat zu prüfen, ob durch Anordnung aufschiebender Wirkung die Rechtsposition des Antragstellers verbessert werden kann. • Rechtsweg und zulässiger Antragsgegenstand: Nach Auslegung des Antrags ist nicht die Wiederherstellung, sondern die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu begehren; dies ist der richtige Verfahrensweg. • Gesetzliche Regelung: Gegen Zustimmungsbescheide zur Kündigung gelten die Ausschlussfolgen des § 80 Abs.2 Nr.4 VwGO in Verbindung mit § 88 Abs.4 SGB IX, sodass Widerspruch und Anfechtungsklage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben. • Natur des Verwaltungsakts: Die Zustimmungserklärung ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit unmittelbarer Wirksamkeit durch Zustellung und entfaltet ihre Wirkung unabhängig von Vollzugsmaßnahmen; aufschiebende Wirkung betrifft nur Vollziehbarkeit, nicht die Wirksamkeit des Akts. • Rechtsschutzbedürfnis: Dem Antragsteller fehlt ein schutzwürdiges Interesse an der Anordnung aufschiebender Wirkung, weil eine gerichtliche Anordnung die materielle Rechtslage nicht ändern würde, insbesondere wenn die Kündigung bereits vor Widerspruchsausschlag erfolgt ist. • Verfahrensfolgen im Arbeitsrecht: Eine Anordnung vorläufiger aufschiebender Wirkung würde keine weiteren arbeitsrechtlichen Rechtsfolgen erzeugen; das Bundesarbeitsgericht behandelt eine ausgesprochene Kündigung als schwebend wirksam und knüpft an die Zulässigkeitserklärung keine weiterreichenden Wirkungen. • Vorgetragene Gegenansichten: Abweichende Entscheidungen anderer OVG, die der aufschiebenden Wirkung weiterreichende Rechtsfolgen beimessen, überzeugen nicht; die behaupteten zusätzlichen Rechtsfolgen sind weder gesetzlich verankert noch arbeitsgerichtlich anerkannt. • Kostenentscheidung: Nach §§ 154 Abs.1, 162 Abs.3 VwGO sind dem unterliegenden Antragsteller die Verfahrens- und außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese durch eigenen Antrag Kostentragung in Kauf nahm. Der Antrag wird abgelehnt. Das Gericht sieht den richtigen Rechtsbehelf in der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, bestätigt jedoch seine Unzulässigkeit und das fehlende Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, weil die Zustimmungserklärung als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt bereits mit Zustellung wirksam wurde und eine Anordnung ins Leere ginge, insbesondere da die Kündigung bereits vor Einlegung des Widerspruchs ausgesprochen wurde. Somit kann durch die gerichtliche Anordnung die Rechtsposition des Arbeitnehmers nicht verbessert werden. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.