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Urteil

11 A 3210/06

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Maßgeblich für die Zuordnung einer Fläche als Dauergrünland im Zuteilungsverfahren 2003 ist die Anmeldung im Beihilfeantrag 2003 gemäß Art. 32 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004, nicht die tatsächliche fünfjährige Nutzung. • Eine fehlerhafte Codierung als Dauergrünland in 2003 begründet keine Berichtigung wegen offensichtlichen Irrtums nach Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004, wenn der Fehler nicht ohne weiteres erkennbar ist. • Die deutsche Regelung hat auf die Ausübung der Option des Art. 32 Abs. 4 Satz 2 VO (EG) Nr. 795/2004 verzichtet; daraus folgende Härten sind vom Verordnungsgeber in Kauf genommen. • Ein Anspruch auf Einstufung als Ackerland bei der Zuteilung von Zahlungsansprüchen besteht nicht, wenn die Flächen im GFN 2003 als Dauergrünland codiert wurden und kein rechtzeitiger Härtefallantrag gestellt wurde.
Entscheidungsgründe
Codierung 2003 im GFN bestimmt Dauergrünlandstatus und Zahlungsansprüche • Maßgeblich für die Zuordnung einer Fläche als Dauergrünland im Zuteilungsverfahren 2003 ist die Anmeldung im Beihilfeantrag 2003 gemäß Art. 32 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004, nicht die tatsächliche fünfjährige Nutzung. • Eine fehlerhafte Codierung als Dauergrünland in 2003 begründet keine Berichtigung wegen offensichtlichen Irrtums nach Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004, wenn der Fehler nicht ohne weiteres erkennbar ist. • Die deutsche Regelung hat auf die Ausübung der Option des Art. 32 Abs. 4 Satz 2 VO (EG) Nr. 795/2004 verzichtet; daraus folgende Härten sind vom Verordnungsgeber in Kauf genommen. • Ein Anspruch auf Einstufung als Ackerland bei der Zuteilung von Zahlungsansprüchen besteht nicht, wenn die Flächen im GFN 2003 als Dauergrünland codiert wurden und kein rechtzeitiger Härtefallantrag gestellt wurde. Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb und hatte 2001 mehrere Flurstücke im Rahmen eines Landesprogramms in Grünland umgewandelt. In den Zuwendungsbescheiden waren Nebenbestimmungen zur Erhaltung des Ackerstatus enthalten. Im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis (GFN) 2003 codierte der Kläger die betreffenden Schläge mit dem Kulturcode 451 (Wiesen/Dauergrünland) und setzte kein „D“ in Spalte 17. Bei der Antragstellung 2005 beantragte er Zahlungsansprüche; die Beklagte setzte jedoch Teile der beantragten Flächen als Dauergrünland fest. Der Kläger klagte, weil er die Flächen als Ackerland gewertet sehen wollte und sich auf die tatsächliche Nutzung sowie Hinweise in den Zuwendungsbescheiden berief. Die Beklagte hielt die Codierung 2003 für maßgeblich und verweigerte eine andere Einstufung; ein Härtefallantrag des Klägers wurde nicht innerhalb der Frist gestellt. • Die Klage ist unbegründet; der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig (§ 113 VwGO). • Rechtsgrundlage der Wertfestsetzung der Zahlungsansprüche ist § 5 BetrPrämDurchfG i.V.m. Art. 58 ff. VO (EG) Nr. 1782/2003; Dauergrünland und Ackerland können unterschiedliche Werte haben, was die nationale Umsetzung ermöglicht. • Zur Bestimmung, ob Fläche als Dauergrünland zu gelten hat, ist Art. 32 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004 maßgeblich. Demnach sind im Beihilfeantrag 2003 als Dauergrünland angemeldete Flächen grundsätzlich als solche zu berücksichtigen; nur nicht angemeldete Flächen können durch Nachweis vom Dauergrünlandstatus ausgenommen werden. • Art. 32 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004 geht der von dem Kläger zitierten Definition des Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 vor; daher kommt es nicht auf die tatsächliche fünfjährige Nichtaufnahme in die Fruchtfolge an, sondern auf die Anmeldung 2003. • Der deutsche Verordnungsgeber hat darauf verzichtet, die Option des Art. 32 Abs. 4 Satz 2 VO (EG) Nr. 795/2004 auszuüben; daraus resultierende Härten (z. B. bei fehlerhafter Codierung) sind in Kauf genommen worden. • Die fehlende Eintragung eines „D“ in Spalte 17 des GFN 2003 ist unbeachtlich, weil diese Kennzeichnung historisches Dauergrünland betrifft und hier nicht vorliegt. • Die Codierung als 451 stellt keinen offensichtlichen Irrtum i.S.d. Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 dar, da die Fehlerhaftigkeit nicht ohne weiteres erkennbar gewesen wäre; eine nachträgliche Berichtigung kommt deshalb nicht in Betracht. • Eine Härtefallprüfung nach Art. 40 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 hätte nur Wirkung gehabt, wenn der Kläger fristgerecht einen Härtefallantrag gestellt und der Kürzung der Agrarumweltbeihilfe zugestimmt hätte; dies hat er unterlassen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Umstufung der betreffenden 9,84 ha von Dauergrünland in Ackerland bei der Zuteilung von Zahlungsansprüchen. Maßgeblich für die Einstufung war die Codierung im GFN 2003 als Dauergrünland (Code 451) gemäß Art. 32 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004, nicht die tatsächliche Nutzung über fünf Jahre oder Hinweise in den Zuwendungsbescheiden. Eine Berichtigung wegen offensichtlichen Irrtums war ausgeschlossen, weil die Codierung nicht ohne weiteres als Fehler erkennbar war, und ein Härtefallantrag wurde nicht fristgerecht gestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Bescheid vom 07.04.2006 bleibt in Kraft.