OffeneUrteileSuche
Urteil

13 A 4703/07

VG HANNOVER, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Beamtinnen haben Anspruch auf Elternzeit nach den für Bundesbeamte heranzuziehenden Rechtsvorschriften, soweit Landesrecht dies entsprechend anwendet. • Fehlt in Niedersachsen eine spezielle Regelung wie in Nordrhein‑Westfalen, kann der Dienstherr den Beginn der Elternzeit nicht wegen ‚Aussparens‘ von Ferien von Amts wegen vorverlegen. • Ein Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB ist nur in besonders krassen Einzelfällen anzunehmen; die berufliche Situation des Ehepartners darf nicht ohne Weiteres zuungunsten der Antragstellerin berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Elternzeitbeginn bei beamteter Lehrerin: Vorverlegung durch Dienstherrn unzulässig ohne landesrechtliche Grundlage • Beamtinnen haben Anspruch auf Elternzeit nach den für Bundesbeamte heranzuziehenden Rechtsvorschriften, soweit Landesrecht dies entsprechend anwendet. • Fehlt in Niedersachsen eine spezielle Regelung wie in Nordrhein‑Westfalen, kann der Dienstherr den Beginn der Elternzeit nicht wegen ‚Aussparens‘ von Ferien von Amts wegen vorverlegen. • Ein Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB ist nur in besonders krassen Einzelfällen anzunehmen; die berufliche Situation des Ehepartners darf nicht ohne Weiteres zuungunsten der Antragstellerin berücksichtigt werden. Die Klägerin, beamtete Lehrerin, beantragte Elternzeit in Teilzeit vom 01.09.2007 bis 31.07.2008. Das Kind wurde am 13.06.2005 geboren; Sommerferien in Niedersachsen lagen 2007 vom 19.07. bis 29.08.2007. Die Dienstbehörde änderte den beantragten Beginn von Amts wegen auf 01.08.2007 und bewilligte Elternzeit ab diesem Datum; ein Widerspruch der Klägerin wurde in einem zweiten Bescheid zurückgewiesen. Die Behörde begründete die Änderung mit der vermeintlichen Unzulässigkeit des Aussparens der Sommerferien, gestützt auf Regelungen aus Nordrhein‑Westfalen. Die Klägerin focht die Vorverlegung an und verlangte die Festsetzung des Beginns auf den 01.09.2007. Das Gericht hat die Klage zugelassen und entschieden. • Die Klägerin erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für Elternzeit nach § 88 Abs.1 NBG in Verbindung mit der Elternzeitverordnung des Bundes; die Antragstellung war formgerecht. • Die Behörde durfte das Enddatum aufgrund gesetzlicher Vorgaben abweichend regeln, nicht aber den Beginn vorverlegen ohne einschlägige niedersächsische Rechtsgrundlage. • Die Berufung der Behörde auf § 4 Abs.2 der nordrhein‑westfälischen Regelung ist in Niedersachsen nicht anwendbar; es fehlt eine vergleichbare landesrechtliche Vorschrift. • Ein Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB liegt nicht vor: Die Aussparung der Sommerferien wäre nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch ein über den anteiligen Erholungsurlaub hinausgehender Vorteil zu Lasten des Dienstherrn erreicht würde; hier ist dies nicht der Fall, zumal die Berücksichtigung des Umstands, dass der Ehemann ebenfalls Lehrer ist, nicht zulässig ist. • Teilweise Bewilligungen sind rechtlich möglich, weil die niedersächsische Anwendbarkeit der Elternzeitverordnung auf beamtete Lehrkräfte an die verwaltungsrechtliche Antrags‑ und Bescheidstruktur gekoppelt ist; ein vollständiges Aufheben des Bescheids würde ungewollte arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen. • Die Interessen der Klägerin sind nicht durch eine unzumutbare Härte beeinträchtigt, da gesetzliche Regelungen die Übertragung bzw. den Erhalt des Erholungsurlaubs bei Elternzeit sichern. • Mangels entsprechender landesrechtlicher Regelung ist die Behörde verpflichtet, den von der Klägerin beantragten Beginn der Elternzeit zu gewähren; dem Gesetzgeber bleibt die Regelungskompetenz vorbehalten. Die Klage ist begründet: Die Behörde wird verpflichtet, der Klägerin Elternzeit ab dem 01.09.2007 zu gewähren; die Bescheide vom 09.07.2007 und 06.08.2007 sind insoweit aufzuheben. Die Vorverlegung des Beginns durch die Beklagte war mangels niedersächsischer Rechtsgrundlage unbegründet und auch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.