Beschluss
9 B 4217/07
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fahrerlaubnisbehörde kann das Führen auch führerscheinfreier Fahrzeuge untersagen, wenn die Teilnahme am Straßenverkehr wegen Alkohol- und/oder Drogenkonsums als ungeeignet erscheint.
• Die Vorschriften der FeV (insb. § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 i.V.m. § 11 und Anlage 4) sind entsprechend auf Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge anwendbar.
• Bei deutlichen Anhaltspunkten für wiederholten Drogen- und Alkoholmissbrauch rechtfertigt das überwiegende öffentliche Interesse die Anordnung der sofortigen Vollziehung; das Ermessen der Behörde kann in solchen Fällen faktisch auf ein Verbot reduziert sein.
Entscheidungsgründe
Untersagung des Führens führerscheinfreier Fahrzeuge bei Alkohol‑ und Drogenmissbrauch • Die Fahrerlaubnisbehörde kann das Führen auch führerscheinfreier Fahrzeuge untersagen, wenn die Teilnahme am Straßenverkehr wegen Alkohol- und/oder Drogenkonsums als ungeeignet erscheint. • Die Vorschriften der FeV (insb. § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 i.V.m. § 11 und Anlage 4) sind entsprechend auf Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge anwendbar. • Bei deutlichen Anhaltspunkten für wiederholten Drogen- und Alkoholmissbrauch rechtfertigt das überwiegende öffentliche Interesse die Anordnung der sofortigen Vollziehung; das Ermessen der Behörde kann in solchen Fällen faktisch auf ein Verbot reduziert sein. Der Antragsteller, nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, fuhr am 5.12.2006 in betrunkenem Zustand als Radfahrer über eine Fußgängerampel, war stark alkoholisiert (Blutalkohol 2,16 g/oo) und hatte positive Befunde für Cannabinoide und Benzodiazepine. Polizeibericht und ärztlicher Befund enthielten Hinweise auf schwere Drogenabhängigkeit und Teilnahme an einem Subutex-Programm; der Antragsteller räumte regelmäßigen Kokainkonsum ein. Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr erhielt er einen Strafbefehl. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte ein MPU-Gutachten, hörte den Antragsteller an und erließ mit Bescheid vom 27.7.2007 ein Verbot, führerscheinfreie Fahrzeuge zu führen, verbunden mit sofortiger Vollziehung; sie stützte sich auf § 3 FeV und Nr. 9.4 Anlage 4. Der Antragsteller klagte und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; er rügte v.a. Unanwendbarkeit der Anlage 4 auf Fahrräder und die Verkennung von Ermessen und Einzelfallmerkmalen. • Rechtliche Grundlage: Die Anordnung stützt sich auf § 3 Abs.1 FeV i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.1 StVG und § 3 Abs.2 FeV mit entsprechender Anwendung der §§ 11 ff. FeV sowie Anlage 4. • Anwendbarkeit auf Fahrräder: § 3 FeV gilt für Fahrzeuge aller Art; die Eignungsbeurteilung nach Anlage 4 ist auch für führerscheinfreie Fahrzeuge sachgerecht, weil auch Fahrradfahrer erhebliche Gefahren verursachen können. • Feststellungen zur Eignung: Aus Blutalkohol 2,16 g/oo, Nachweisen von THC‑COOH, Diazepam/Nordiazepam und Äußerungen des Antragstellers zu regelmäßigem Kokainkonsum sowie Hinweisen auf Subutex‑Therapie und frühere Heroinverurteilung ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für Missbrauch/Abhängigkeit im Sinne von Nr. 9 bzw. Nr. 8.1 der Anlage 4. • Beweiswürdigung: Dass bei Untersuchung kaum Ausfallerscheinungen festgestellt wurden, spricht für Alkoholgewöhnung und unterstützt die Annahme einer Missbrauchsproblematik; die behauptete Entgiftung wurde nicht substantiiert dargelegt. • Ermessen: Die Behörde hat zwar kein Ermessen bei Feststellung der Ungeeignetheit nach § 3 Abs.1 FeV, wohl aber bei der Wahl der Maßnahme; hier war wegen der Gesamtsituation nur ein umfassendes Verbot geeignet, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, sodass das Ermessen faktisch auf das Verbot reduziert war. • Interessenabwägung nach § 80 Abs.5 VwGO: Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an sofortigem Vollzug; die Klage in der Hauptsache ist voraussichtlich unbegründet. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt. Das Fahrverbot für führerscheinfreie Fahrzeuge bleibt mit sofortiger Wirkung bestehen, weil aus den Gesamtumständen hinreichend feststeht, dass der Antragsteller wegen erheblichen Alkohol- und Drogenkonsums ungeeignet ist, am Straßenverkehr teilzunehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte die Regelungen der FeV und insbesondere Nr. 9.4 der Anlage 4 entsprechend anwenden; mildere Maßnahmen wären zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit nicht geeignet gewesen. Dem Antragsteller bleibt der Weg offen, seine Eignung durch nachgewiesene Abstinenz und eine medizinisch‑psychologische Begutachtung wiederherzustellen.