Urteil
10 A 3139/07
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festlegung der Vertriebsform für konzessionierte Lotterien unterliegt der Genehmigungspflicht; neue Vertriebswege bedürfen einer gesonderten Entscheidung der Aufsichtsbehörde (§ 11 LottoStV i.V.m. § 3 NLottG).
• Der Vertrieb von Lotterien über rund um die Uhr zugängliche Kunden Service Terminals (KST) stellt einen neuen Vertriebsweg dar, der wegen der veränderten Anonymität und Verfügbarkeit nicht unter die herkömmliche Annahmestellenregelung fällt.
• Die Aufsichtsbehörde darf im Rahmen ihres Ermessens in der Übergangsphase nach dem BVerfG-Urteil vom 28.03.2006 die Ausweitung von Vertriebswegen zur Verhütung von Spielsucht und zur Wahrung der Monopolziele untersagen.
• Ein Unterlassungsbescheid ist rechtmäßig, wenn der Veranstalter für den neuen Vertriebsweg keine genehmigten Spielbedingungen hat und die Genehmigung zudem aus aufsichtsrechtlichen Gründen zu versagen ist.
Entscheidungsgründe
Genehmigungspflicht neuer Vertriebswege für konzessionierte Lotterien (KST) • Die Festlegung der Vertriebsform für konzessionierte Lotterien unterliegt der Genehmigungspflicht; neue Vertriebswege bedürfen einer gesonderten Entscheidung der Aufsichtsbehörde (§ 11 LottoStV i.V.m. § 3 NLottG). • Der Vertrieb von Lotterien über rund um die Uhr zugängliche Kunden Service Terminals (KST) stellt einen neuen Vertriebsweg dar, der wegen der veränderten Anonymität und Verfügbarkeit nicht unter die herkömmliche Annahmestellenregelung fällt. • Die Aufsichtsbehörde darf im Rahmen ihres Ermessens in der Übergangsphase nach dem BVerfG-Urteil vom 28.03.2006 die Ausweitung von Vertriebswegen zur Verhütung von Spielsucht und zur Wahrung der Monopolziele untersagen. • Ein Unterlassungsbescheid ist rechtmäßig, wenn der Veranstalter für den neuen Vertriebsweg keine genehmigten Spielbedingungen hat und die Genehmigung zudem aus aufsichtsrechtlichen Gründen zu versagen ist. Die Klägerin, ein konzessioniertes Lotterieunternehmen in Niedersachsen, wollte Pilotversuche zum Vertrieb ihrer Lotterien („6 aus 49“, „Spiel 77“, „Super 6“, „GlücksSpirale") über Kunden Service Terminals (KST) der Sparkassen durchführen und bat die Aufsichtsbehörde um Zustimmung bzw. Genehmigung der Vertriebsform und der hierfür erforderlichen Spielbedingungen. Die KST sind rund um die Uhr zugänglich; Kunden sollten sich mit EC-Karte bzw. PIN legitimieren und Quicktipp- oder selbst eingegebene Scheine spielen. Das Ministerium erließ mit Bescheid vom 25.05.2007 ein Verbot der Einführung und Ausweitung dieses Projekts, begründet u.a. mit dem Erfordernis, in der Übergangszeit nach dem BVerfG-Urteil keine Ausweitung des Glücksspielangebots zuzulassen. Die Klägerin rügte Eingriffe in Berufsfreiheit und Gleichbehandlung und begehrte Feststellung der Genehmigungsfreiheit bzw. ersatzweise Genehmigung. Das Gericht verhandelte die Zulässigkeit und materielle Begründetheit der Verfügung. • Rechtliche Grundlage: § 11 Nr. 5 LottoStV in Verbindung mit § 3, § 4, § 14 NLottG und § 12 LottoStV; Genehmigungspflicht der Vertriebsform als Mindestbestandteil der Konzession. • Konzessionen der Klägerin enthalten keine Genehmigung für KST; bestehende Genehmigungen beziehen sich auf klassische Annahmestellen oder Internetvertrieb, nicht jedoch auf rund um die Uhr anonyme Terminalnutzung. Deshalb bedarf eine neue, zuvor nicht praktizierte Vertriebsform der ausdrücklichen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. • Auch die Spielbedingungen sind gemäß § 4 Abs.1, Abs.3 NLottG für genehmigungspflichtige Veranstaltungen erforderlich; mangels genehmigter Spielbedingungen ist die Einführung des KST-Vertriebs formell unzulässig. • Untersagung aus inhaltlichen Erwägungen: Im Lichte des BVerfG-Urteils vom 28.03.2006 ist das staatliche Monopol verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn Vertriebswege so gesteuert werden, dass Spielsucht bekämpft und die Wettleidenschaft begrenzt wird; eine flächendeckende, 24-Stunden-Verfügbarkeit an KST würde das Angebot qualitativ und quantitativ erheblich erweitern und entgegen diesen Zielen wirken. • Ermessensgebrauch: Die Aufsichtsbehörde hat einen weiten Ermessensspielraum; die Ablehnung der Genehmigung ist durch die Ziele des LottoStV und des NLottG gedeckt und verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz, weil die konzessionierte Klägerin nicht mit rein gewerblichen Vermittlern vergleichbar ist. • Folge: Ohne Genehmigungsfähigkeit des neuen Vertriebswegs kommen die Genehmigung der Spielbedingungen und ein Erfolg der Feststellungs- und Zulassungsbegehren nicht in Betracht. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Einführung des Vertriebsweges über Kunden Service Terminals genehmigungspflichtig ist und die Klägerin für diesen Vertriebsweg weder über eine entsprechende Genehmigung noch über genehmigte Spielbedingungen verfügt. Die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 25.05.2007 ist rechtmäßig, da sowohl die formelle Genehmigungspflicht als auch die materielle Versagungsentscheidung vor dem Hintergrund der Vermeidung von Spielsucht und der Ausrichtung des Monopols am gemeinen Interesse tragfähig sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wird zugelassen.