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Urteil

7 A 5422/06

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Einkommensbegriff in § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV ist als bereinigtes Einkommen im Sinne von § 82 Abs. 1 und 2 SGB XII (bzw. § 76 BSHG) zu verstehen, sodass Absetzungsbeträge wie Fahrkosten oder angemessene Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind. • Ein Rundfunkgebührenbescheid ist rechtswidrig, wenn ein Haushaltsangehöriger in häuslicher Gemeinschaft mit einem bereits beitragspflichtigen Rundfunkteilnehmer lebt und sein bereinigtes Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt; das von ihm vorgehaltene Gerät ist dann gebührenfrei. • Der Umstand, dass die Berücksichtigung von Absetzungsbeträgen zu erhöhtem Verwaltungsaufwand führt, rechtfertigt nicht deren generelle Nichtanwendung, da gesetzliche Vorgaben auch in der Massenverwaltung durchzusetzen sind.
Entscheidungsgründe
Einkommensbegriff in §5 Abs.1 Satz2 RGebStV = bereinigtes Einkommen; Zweitgerät gebührenfrei • Der Einkommensbegriff in § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV ist als bereinigtes Einkommen im Sinne von § 82 Abs. 1 und 2 SGB XII (bzw. § 76 BSHG) zu verstehen, sodass Absetzungsbeträge wie Fahrkosten oder angemessene Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind. • Ein Rundfunkgebührenbescheid ist rechtswidrig, wenn ein Haushaltsangehöriger in häuslicher Gemeinschaft mit einem bereits beitragspflichtigen Rundfunkteilnehmer lebt und sein bereinigtes Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt; das von ihm vorgehaltene Gerät ist dann gebührenfrei. • Der Umstand, dass die Berücksichtigung von Absetzungsbeträgen zu erhöhtem Verwaltungsaufwand führt, rechtfertigt nicht deren generelle Nichtanwendung, da gesetzliche Vorgaben auch in der Massenverwaltung durchzusetzen sind. Die Klägerin, Auszubildende (Jg. 1984), wohnte im Haushalt ihrer Eltern, in dem ihr Vater bereits als Rundfunkteilnehmer Gebühren zahlt. Sie hielt seit 1.8.2003 ein Fernsehgerät zum Empfang bereit und beantragte Befreiung; die Behörde lehnte ab und setzte für 9/03–5/04 Gebühren fest. Die Klägerin machte geltend, ihr Gerät sei ein gebührenfreies Zweitgerät nach § 5 Abs.1 Satz2 RGebStV, weil ihr Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteige; sie legte Nettoverdienst und abzugsfähige Aufwendungen (z. B. Monatsfahrkarte 118 €, Gewerkschaftsbeitrag, Berufsunfähigkeitsversicherung) dar. Verwaltungsgerichtliche Vorverfahren und Entscheidungen über Prozesskostenhilfe sind vorangegangen; streitig war insbesondere, ob auf das Nettoeinkommen oder auf ein nach sozialhilferechtlichen Absetzungen bereinigtes Einkommen abzustellen ist. • Rechtsgrundlage und Anspruch: § 5 Abs.1 Satz2 RGebStV privilegiert Zweitgeräte von Personen, die mit einem beitragspflichtigen Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, wenn ihr Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt. • Auslegung des Einkommensbegriffs: Der Begriff "Einkommen" in § 5 Abs.1 Satz2 RGebStV ist in sozialrechtlichem Zusammenhang zu verstehen und umfasst das nach § 82 Abs.1 und 2 SGB XII (bzw. § 76 BSHG für den maßgeblichen Zeitraum) bereinigte Einkommen; damit sind u. a. auf das Einkommen entrichtete Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und notwendige Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte) abzugsfähig. • Historische und systematische Erwägungen: Gesetzeshistorie zeigt, dass die Regelung sozialpolitisch intendiert ist, nur wirtschaftlich bedürftige Haushaltsangehörige zu privilegieren; dies spricht für die Anwendung sozialhilferechtlicher Bereinigungsvorschriften. • Verwaltungsaufwand: Ein erhöhter Verwaltungsaufwand durch die Prüfung bereinigten Einkommens rechtfertigt keine Abweichung von gesetzlichen Vorgaben; die materiell feststellende Prüfung ist der Verwaltung zuzumuten. • Anwendung auf den Einzelfall: Nach Abzug der nachgewiesenen Fahrtkosten (118,00 €) und ggf. angemessener Versicherungs- und Gewerkschaftsbeiträge überschritt das bereinigte Einkommen der Klägerin den Regelsatz nicht; daher liegt ein gebührenfreies Zweitgerät vor. Die Klage ist begründet. Der Rundfunkgebührenbescheid vom 03.12.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 05.01.2005 I sind aufzuheben, weil die Klägerin in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem rundfunkgebührenleistenden Vater lebte und ihr nach sozialhilferechtlicher Bereinigung verbleibendes Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz unterschritt; das von ihr bereitgehaltene Fernsehgerät ist somit ein gebührenfreies Zweitgerät nach § 5 Abs.1 Satz2 RGebStV. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.