Urteil
13 A 6195/06
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Widerruf einer früheren Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG kann nach der Neuregelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG nach Ablauf von drei Jahren nur noch im Ermessen der Behörde erfolgen, auch wenn die vorgeschriebene Zwischenprüfung zuvor unterblieben ist.
• Die Pflicht der Behörde zum unverzüglichen Widerruf (§ 73 Abs. 1 AsylVfG) dient überwiegend öffentlichen Interessen und begründet nicht ohne Weiteres subjektive Rechte des Betroffenen, die einen Widerruf wegen Zeitverzugs unwirksam machen.
• Ist die Behörde nach dem 01.01.2005 zur Ermessensausübung verpflichtet, muss sie dieses Ermessen auch tatsächlich ausüben; fehlt eine Ermessenserwägung, ist der Widerrufsbescheid aufzuheben.
• § 73 Abs. 1 und Abs. 2a AsylVfG bilden eine spezielle Regelung, die der allgemeinen Widerrufsregel des VwVfG vorgeht; die einjährige Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG findet auf den Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG keine Anwendung.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Widerrufs mangels Ermessenserwägung nach § 73 Abs. 2a AsylVfG • Ein Widerruf einer früheren Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG kann nach der Neuregelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG nach Ablauf von drei Jahren nur noch im Ermessen der Behörde erfolgen, auch wenn die vorgeschriebene Zwischenprüfung zuvor unterblieben ist. • Die Pflicht der Behörde zum unverzüglichen Widerruf (§ 73 Abs. 1 AsylVfG) dient überwiegend öffentlichen Interessen und begründet nicht ohne Weiteres subjektive Rechte des Betroffenen, die einen Widerruf wegen Zeitverzugs unwirksam machen. • Ist die Behörde nach dem 01.01.2005 zur Ermessensausübung verpflichtet, muss sie dieses Ermessen auch tatsächlich ausüben; fehlt eine Ermessenserwägung, ist der Widerrufsbescheid aufzuheben. • § 73 Abs. 1 und Abs. 2a AsylVfG bilden eine spezielle Regelung, die der allgemeinen Widerrufsregel des VwVfG vorgeht; die einjährige Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG findet auf den Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG keine Anwendung. Die Kläger, ein Ehepaar serbischer Staatsangehörigkeit (albanischer Volkszugehörigkeit) aus dem Kosovo, hatten 1995 nach einer früheren Gerichtsentscheidung positive Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG erhalten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitete Ende Februar 2006 ein Widerrufsverfahren ein und widerrief mit Bescheid vom 22.08.2006 die früheren Feststellungen; der Bescheid wurde am 23.08.2006 versandt. Die Kläger erhoben am 06.09.2006 Klage und rügen unter anderem, der Widerruf sei nicht unverzüglich erfolgt und die Rückkehr stelle eine unzumutbare Härte dar. Das Bundesamt behauptete, auf die Klage trete es entgegen und vertrat, § 73 Abs. 2a AsylVfG sei im konkreten Fall nicht anwendbar. Das Gericht entschied im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung. • Die Klage ist zulässig und begründet; der Widerruf an sich war materiell zutreffend, es fehlen jedoch die erforderlichen Ermessenserwägungen nach der seit 01.01.2005 geltenden Regelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG. • Rechtslage: § 73 Abs. 1 AsylVfG enthält weiterhin das Unverzüglichkeitsgebot, das überwiegend öffentliche Interessen schützt und nicht automatisch subjektive Rechte des Betroffenen begründet, § 113 Abs. 1 VwGO greift insoweit nicht ein. • § 73 Abs. 1 AsylVfG ist eine Spezialregelung zum Widerruf und verdrängt insoweit die allgemeinen Bestimmungen des VwVfG; Widerrufe nach dieser Vorschrift unterliegen nicht der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG. • Mit Einführung des § 73 Abs. 2a AsylVfG wurde das Widerrufsrecht für Fälle, in denen die Voraussetzungen fortfallen, nach Ablauf von drei Jahren in das Ermessen der Behörde gelegt; diese Ermessensregel gilt auch für Altfälle, wenn die von der Behörde geschuldete Prüfung zuvor unterblieben ist. • Die Auslegung gebietet, dass eine Behörde die Ermessensentscheidung nicht durch schlichte Unterlassung der gesetzlich vorausgesetzten Prüfung dauerhaft umgehen kann; andernfalls wäre die Intention des Gesetzgebers zur Verfestigung von Aufenthaltspositionen unterlaufen. • Im vorliegenden Fall lag der angefochtene Bescheid nach dem 01.01.2005; die Behörde hat jedoch keine Ermessenserwägungen nach § 73 Abs. 2a AsylVfG getroffen. Eine nachträgliche eigene Ermessensfestlegung des Gerichts ist ausgeschlossen (§ 114 VwGO). Daher war der Bescheid aufzuheben, damit die Behörde das Ermessen ordnungsgemäß ausüben kann. Die Klage ist erfolgreich: Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 22.08.2006 wird aufgehoben, weil die Behörde die seit 01.01.2005 geltende Ermessensregelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG nicht angewandt bzw. nicht inhaltlich ausgeübt hat. Materiell bestehen zwar Widerrufsgründe, doch kann das Gericht die fehlende Ermessensabwägung nicht selbst ersetzen; daher ist der Bescheid zur erneuten Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Gericht weist darauf hin, dass die Behörde nach ordnungsgemäßer Ermessensausübung den Widerruf erneut aussprechen kann, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die öffentlichen und individuellen Belange eine Aufhebung rechtfertigen.