Urteil
3 A 541/03
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Landesrahmenvertrag nach § 93d Abs. 2 BSHG (jetzt § 79 Abs.1 SGB XII) kommt nur wirksam zustande, wenn sämtliche im Gesetz genannten Vertragsparteien „gemeinsam und einheitlich“ zustimmen.
• Fehlt die Zustimmung einzelner gesetzlicher Vertragspartner, kann nicht ein Teil der Parteien allein einen gesetzeskonformen Landesrahmenvertrag begründen.
• Die Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist daneben zulässig, wenn für den Kläger durch die behauptete Rechtslage eine unmittelbare Rechtsposition berührt ist; das Mitwirkungsrecht der Vereinigungen der Einrichtungsträger begründet Klagebefugnis gegen die Unwirksamkeit solcher Verträge.
• Die Klägerin kann nicht pauschal die materielle Nichtigkeit der zwischen anderen Parteien geschlossenen Verträge für sich geltend machen; hierzu sind die jeweils betroffenen Einrichtungsträger selbst beziehungsweise die vorgesehenen Schieds- und Gerichtsverfahren zuständig.
• Mit dem Inkrafttreten des SGB XII besteht nun ein Verordnungsersatzverfahren (§ 81 SGB XII), sodass das Fehlen wirksamer Landesrahmenverträge die Landesregierung berechtigt, stattdessen Verordnungen zu erlassen.
Entscheidungsgründe
Landesrahmenvertrag nur bei Einstimmigkeit aller gesetzlicher Vertragspartner • Ein Landesrahmenvertrag nach § 93d Abs. 2 BSHG (jetzt § 79 Abs.1 SGB XII) kommt nur wirksam zustande, wenn sämtliche im Gesetz genannten Vertragsparteien „gemeinsam und einheitlich“ zustimmen. • Fehlt die Zustimmung einzelner gesetzlicher Vertragspartner, kann nicht ein Teil der Parteien allein einen gesetzeskonformen Landesrahmenvertrag begründen. • Die Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist daneben zulässig, wenn für den Kläger durch die behauptete Rechtslage eine unmittelbare Rechtsposition berührt ist; das Mitwirkungsrecht der Vereinigungen der Einrichtungsträger begründet Klagebefugnis gegen die Unwirksamkeit solcher Verträge. • Die Klägerin kann nicht pauschal die materielle Nichtigkeit der zwischen anderen Parteien geschlossenen Verträge für sich geltend machen; hierzu sind die jeweils betroffenen Einrichtungsträger selbst beziehungsweise die vorgesehenen Schieds- und Gerichtsverfahren zuständig. • Mit dem Inkrafttreten des SGB XII besteht nun ein Verordnungsersatzverfahren (§ 81 SGB XII), sodass das Fehlen wirksamer Landesrahmenverträge die Landesregierung berechtigt, stattdessen Verordnungen zu erlassen. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit zweier niedersächsischer Landesrahmenverträge zur Sozialhilfe, die ab 2002 gelten sollten. Das Land verhandelte mit kommunalen Spitzenverbänden und 21 Vereinigungen von Einrichtungsträgern; die Klägerin ist eine dieser Vereinigungen und unterzeichnete die Entwürfe nicht. Das Land ging dennoch davon aus, die Verträge seien mit den übrigen Unterzeichnern zustande gekommen. Die Klägerin rügte formelle Unwirksamkeit und materielle Gesetzesverstöße und klagte auf Feststellung. Strittig waren insbesondere, ob ein Landesrahmenvertrag nach § 93d Abs.2 BSHG (später § 79 SGB XII) nur „gemeinsam und einheitlich“ zustande kommen könne und ob fehlende Zustimmung einzelner gesetzlicher Vertragspartner das Zustandekommen verhindert. Weitere Fragen betrafen die Rechtsfolgen seit Inkrafttreten des SGB XII und die Zuständigkeit für materielle Angriffe gegen die Verträge. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist statthaft und klagebefugt, weil die Klägerin als Vereinigung von Einrichtungsträgern kraft Gesetzes ein Mitwirkungsrecht beim Abschluss von Landesrahmenverträgen hat und durch die als gegeben angenommene Wirksamkeit der Verträge ohne ihre Zustimmung in ihren Rechten berührt sein kann (§ 43 VwGO, entsprechende Anwendung von § 42 Abs.2 VwGO). • Inhaltlich: Wortlaut und Systematik von § 93d Abs.2 BSHG bzw. § 79 Abs.1 SGB XII verlangen, dass ein Landesrahmenvertrag nur bei Einstimmigkeit der dort genannten Vertragsparteien zustande kommt; das Wort „gemeinsam“ bedeutet, dass alle potenziellen Vertragspartner zustimmen müssen. Eine Mehrheitsregelung fehlt im Gesetz und kann nicht stillschweigend angenommen werden. • Gesetzeszweck: Da Landesrahmenverträge potenziell verordnungsähnliche Wirkungen haben können und seit SGB XII das Verordnungsersatzverfahren (§ 81 SGB XII) besteht, ist bei möglichen allgemeinverbindlichen Wirkungen Einstimmigkeit der Vertragsschließenden erforderlich. • Subsidiarität: Eine Leistungsklage auf Abschluss des Landesrahmenvertrages ist nicht möglich, weil das Gesetz keinen einklagbaren Anspruch auf Vertragsabschluss enthält; daher ist die Feststellungsklage nicht unzulässig wegen Subsidiarität. • Beschränkung des Klageziels: Die Klägerin ist nicht befugt, die materielle Nichtigkeit der zwischen anderen Parteien geschlossenen Verträge insgesamt für sich geltend zu machen; insoweit fehlt es an eigener Rechtsbetroffenheit, weil die Klägerin nicht Partei dieser Verträge ist und die Rechte der einzelnen Einrichtungsträger in den vorgesehenen Schieds- und Gerichtsverfahren geltend zu machen sind. • Rechtsfolge: Mangels Zustimmung der Klägerin und zweier weiterer Verbände sind die beiden streitigen Vereinbarungen nicht Landesrahmenverträge i.S.v. § 93d Abs.2 BSHG bzw. § 79 Abs.1 SGB XII; dies eröffnet der Landesregierung den Weg zum Verfahren nach § 81 Abs.1 SGB XII. Das Gericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als festgestellt wurde, dass die beiden streitigen Verträge nicht als Landesrahmenverträge im Sinne von § 93d Abs.2 BSHG (bzw. § 79 Abs.1 SGB XII) wirksam zustande gekommen sind, weil nicht alle gesetzlich genannten Vertragsparteien einverstanden waren. Die Klägerin war zur Feststellung befugt, da sie als Landesvereinigung von Einrichtungsträgern ein gesetzliches Mitwirkungsrecht besitzt und durch die angenommene Wirksamkeit der Verträge in ihren Rechten betroffen wäre. Soweit die Klägerin die materielle Nichtigkeit der Verträge oder die Unvereinbarkeit einzelner Regelungen mit dem Gesetz geltend machte, wurde die Klage als unzulässig abgewiesen, weil ihr dafür die notwendige Rechtsbetroffenheit fehlt; betroffene Einrichtungsträger müssen materielle Angriffe in den dafür vorgesehenen Verfahren selbst geltend machen. Durch die Feststellung entfällt für das Land die Wirkung dieser Vereinbarungen als gesetzliche Landesrahmenverträge; dadurch ist zugleich die Möglichkeit eröffnet, das Verfahren nach § 81 Abs.1 SGB XII einzuleiten, soweit erforderlich. Die Gerichtskosten wurden hälftig geteilt.