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Beschluss

17 A 109/06

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Verfahren nach § 108 Abs. 1 BPersVG ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte der gebührenrechtliche Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG als Gegenstandswert festzusetzen. • Auch wenn das betroffene Personalratsmitglied seine individuellen arbeitsrechtlichen Interessen verfolgt, bleibt der Gegenstand des Verfahrens personalvertretungsrechtlich und rechtfertigt keine höhere Wertermittlung. • Die präjudizielle Wirkung der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung für ein späteres Kündigungsschutzverfahren ändert nichts an der Bestimmung des Gegenstandswerts nach dem Auffangwert.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung (Auffangwert) • Im Verfahren nach § 108 Abs. 1 BPersVG ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte der gebührenrechtliche Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG als Gegenstandswert festzusetzen. • Auch wenn das betroffene Personalratsmitglied seine individuellen arbeitsrechtlichen Interessen verfolgt, bleibt der Gegenstand des Verfahrens personalvertretungsrechtlich und rechtfertigt keine höhere Wertermittlung. • Die präjudizielle Wirkung der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung für ein späteres Kündigungsschutzverfahren ändert nichts an der Bestimmung des Gegenstandswerts nach dem Auffangwert. Ein Dienststellenleiter beantragte beim Verwaltungsgericht die Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitgliedes nach § 47 Abs. 1 i.V.m. § 108 Abs. 1 BPersVG. Der betroffene Beschäftigte war anwaltlich vertreten und verfolgte im gerichtlichen Verfahren eigene individualrechtliche Interessen aus dem Arbeitsverhältnis. Das Verwaltungsgericht wurde gebeten, den Gegenstandswert für die Gebührenfestsetzung festzusetzen. Mangels konkreter wertbestimmender Anhaltspunkte beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beteiligten zu 1. die Festsetzung nach dem gebührenrechtlichen Auffangwert des RVG. Das Gericht prüfte, ob wegen des individuellen Interesses des Beschäftigten ein abweichender Wert zu bestimmen ist oder der Auffangwert anzuwenden bleibt. • Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist § 33 Abs. 1 RVG; mangels anderweitiger Anhaltspunkte richtet sich die Höhe nach dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. • Die Kammer folgt der durchgängigen Praxis und der Empfehlung des Streitwertkatalogs, in Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung den gebührenrechtlichen Auffangwert anzusetzen; dies entspricht auch früheren Entscheidungen und der einschlägigen Rechtsprechung. • Auch wenn das beteiligte Personalratsmitglied im Verfahren seine individualrechtlichen Interessen aus dem Arbeitsverhältnis verfolgt, bleibt der Gegenstand des Verfahrens personalvertretungsrechtlich geprägt, weil das Verwaltungsgericht konstitutiv über die Ersetzung der Zustimmung entscheidet. • Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat zwar präjudizielle Wirkung für ein späteres Kündigungsschutzverfahren, sie stellt jedoch nur eine Kündigungsvoraussetzung her und bindet den Arbeitgeber nicht in seiner Entscheidung, von einer Kündigung abzusehen; deshalb fehlen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine höherwertige Bemessung des Streitwerts. • Folgerichtig ist für die anwaltliche Vertretung sowohl des Personalrats als auch des betroffenen Personalratsmitgliedes der Auffangwert als angemessener Gegenstandswert anzusetzen. Der Gegenstandswert wurde auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Das Gericht hat damit dem Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Anwendung des gebührenrechtlichen Auffangwerts entsprochen, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine andere Bemessung vorlagen. Die personalvertretungsrechtliche Natur des Verfahrens und die nur präjudizielle Wirkung der Entscheidung für ein späteres Kündigungsschutzverfahren rechtfertigen keinen höheren Wert. Damit ist der gebührenrechtliche Auffangwert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG als festzulegender Gegenstandswert verbindlich angewendet worden und begründet die Festsetzung auf 4.000 Euro.