Beschluss
2 B 8019/05
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Konkurrenz eines Versetzungsbewerbers aus einem anderen Bundesland mit einem landesinternen Beförderungsbewerber kann die aufnehmende Landesbehörde die Auswahlentscheidung aus personalwirtschaftlichen Gründen auf landeseigene Bewerber beschränken.
• Die Pflicht zur Ausschreibung nach § 1a Nds.RiG begründet nicht zwingend eine Verpflichtung, ausschließlich nach Leistungsgrundsätzen zu besetzen, insbesondere soweit Organisations- und Stellenbewirtschaftungsinteressen des Landes betroffen sind.
• Ein Bewerbungsverfahrensanspruch schützt die faire, chancengleiche und verfahrensfehlerfreie Behandlung; er begründet jedoch keinen allgemeinen Anspruch eines Versetzungsbewerbers auf Übernahme, solange die Dienstherrin ihr Ermessen pflichtgemäß ausübt.
• Eine Stellenausschreibung begründet nur dann eine Selbstbindung auf Besetzung nach Leistungsgrundsätzen, wenn sich eine solche Bindung ausdrücklich oder aus dem Gesetz ergibt.
Entscheidungsgründe
Versetzungsbewerber vs. landeseigener Beförderungsbewerber – Personalhoheit und Stellenbewirtschaftung • Bei Konkurrenz eines Versetzungsbewerbers aus einem anderen Bundesland mit einem landesinternen Beförderungsbewerber kann die aufnehmende Landesbehörde die Auswahlentscheidung aus personalwirtschaftlichen Gründen auf landeseigene Bewerber beschränken. • Die Pflicht zur Ausschreibung nach § 1a Nds.RiG begründet nicht zwingend eine Verpflichtung, ausschließlich nach Leistungsgrundsätzen zu besetzen, insbesondere soweit Organisations- und Stellenbewirtschaftungsinteressen des Landes betroffen sind. • Ein Bewerbungsverfahrensanspruch schützt die faire, chancengleiche und verfahrensfehlerfreie Behandlung; er begründet jedoch keinen allgemeinen Anspruch eines Versetzungsbewerbers auf Übernahme, solange die Dienstherrin ihr Ermessen pflichtgemäß ausübt. • Eine Stellenausschreibung begründet nur dann eine Selbstbindung auf Besetzung nach Leistungsgrundsätzen, wenn sich eine solche Bindung ausdrücklich oder aus dem Gesetz ergibt. Der Antragsteller (Präsident eines Verwaltungsgerichts in Sachsen-Anhalt) und der Beigeladene (Direktor eines Sozialgerichts in Niedersachsen) bewarben sich um die ausgeschriebene Präsidentenstelle eines niedersächsischen Verwaltungsgerichts. Die Stelle war ursprünglich als BesGr R4 ausgeschrieben, wurde während des Verfahrens auf R3 herabgestuft; beide Bewerber hielten an ihren Bewerbungen fest. Anlassbeurteilungen ergaben für den Antragsteller sehr gute Bewertungen; der Beigeladene erhielt ebenfalls sehr gute Beurteilungen. Das Niedersächsische Justizministerium schlug aus personalwirtschaftlichen Gründen die Beschränkung auf landeseigene Bewerber vor; die Landesregierung ernannte den Beigeladenen. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz und rügt Verletzung des Rechts auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Art.33 Abs.2 GG sowie eine rechtlich fehlerhafte Auswahlentscheidung. • Anordnungsgrund war für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben, nicht jedoch ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch (§ 123 VwGO). • Der Bewerbungsverfahrensanspruch schützt faire, chancengleiche und verfahrensfehlerfreie Auswahlverfahren sowie die rechtsfehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens; er begründet aber keinen Anspruch auf Übertragung des Amtes (§ 4 Abs.1 Nds.RiG i.V.m. Art.33 Abs.2 GG). • Zwischen Versetzungs- und Beförderungsbewerbern besteht kein zwingender Anspruch des Versetzungsbewerbers auf Vorrang; die Organisations- und Personalhoheit des Landes erlaubt es, zwischen Versetzung und Beförderung zu wählen. Rechtsgrundlagen und einschlägige Normen: § 1a Nds.RiG, § 4 Abs.1 Nds.RiG, § 8 Abs.1 NBG, § 123 BRRG, Art.33 Abs.2 GG. • Die Ausschreibung nach § 1a Nds.RiG diente der Information, begründet aber nicht automatisch eine Selbstbindung, die eine ausschließliche Besetzung nach Leistungsgrundsätzen erzwingt. Eine solche Selbstbindung muss ausdrücklich oder gesetzlich begründet sein. • Die Antragsgegnerin durfte ihr Stellenbewirtschaftungsermessen ausüben und die Auswahl auf landeseigene Bewerber stützen; dies ist angesichts der Personalhoheit, des Einstellungsstopps und des Ziels, jüngere Landeskräfte zu fördern, nicht willkürlich oder ermessensfehlerhaft. • Verfahrensvorschriften (Ausschreibung, Beteiligung des Präsidialrats, Kabinettsvorlage, Mitteilung des Bescheids) wurden eingehalten, der Antragsteller erhielt eine hinreichende Begründung des Auswahlentscheids. • Die Kammer überprüfte die sachliche Geeignetheit des Beigeladenen nur eingeschränkt und konnte keine Willkür feststellen; das Verhalten des Justizministeriums begründete allenfalls eine berechtigte Hoffnung, aber keine rechtlich verbindliche Zusage auf Auswahl nach Leistung. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Begründet wurde dies damit, dass zwar ein Anordnungsgrund vorlag, der Anordnungsanspruch jedoch nicht dargetan wurde, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht offensichtlich rechtswidrig oder willkürlich war. Die Landesregierung durfte aus sachlichen personalwirtschaftlichen Gründen die Auswahl auf niedersächsische Bewerber beschränken und ihr Ermessen im Rahmen der Organisations- und Personalhoheit ausüben. Eine rechtsverbindliche Selbstbindung auf ausschließliche Besetzung nach Leistungsgrundsätzen ließ sich aus der Ausschreibung oder dem Verhalten der Beteiligten nicht entnehmen; somit bestand kein durchsetzbarer Anspruch des Versetzungsbewerbers auf Übertragung des Amtes.