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Urteil

2 A 2884/04

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beihilfefähige Aufwendungen dürfen bei Praxisgebühren-ähnlichen Abzügen nur um den Eigenanteil vermindert werden, nicht die bereits festgesetzte Beihilfe. • Eigenanteile für verordnete Arzneimittel sind nach § 12 Abs.1 Satz1 Nr.1 a) BhV verfassungsgemäß und rechtmäßig. • Abzüge für stationäre Zuzahlungen nach § 12 Abs.1 Satz1 Nr.2 a) BhV sind rechtmäßig, da sie eine Umsetzung der gesetzlichen Zuzahlungsregelungen darstellen. • Die Übernahme der Praxisgebühr der GKV in § 12 Abs.1 Satz2 BhV ist in der konkreten Ausgestaltung nur dann zulässig, wenn der Abzug am System der beihilfefähigen Aufwendungen ausgerichtet wird.
Entscheidungsgründe
Beihilfe: Praxisgebühr nur von Aufwendungen, nicht von festgesetzter Beihilfe abzuziehen • Beihilfefähige Aufwendungen dürfen bei Praxisgebühren-ähnlichen Abzügen nur um den Eigenanteil vermindert werden, nicht die bereits festgesetzte Beihilfe. • Eigenanteile für verordnete Arzneimittel sind nach § 12 Abs.1 Satz1 Nr.1 a) BhV verfassungsgemäß und rechtmäßig. • Abzüge für stationäre Zuzahlungen nach § 12 Abs.1 Satz1 Nr.2 a) BhV sind rechtmäßig, da sie eine Umsetzung der gesetzlichen Zuzahlungsregelungen darstellen. • Die Übernahme der Praxisgebühr der GKV in § 12 Abs.1 Satz2 BhV ist in der konkreten Ausgestaltung nur dann zulässig, wenn der Abzug am System der beihilfefähigen Aufwendungen ausgerichtet wird. Der Kläger ist beihilfeberechtigter Ruhestandsbeamter mit 70% Bemessungssatz. Die Beklagte setzte in mehreren Bescheiden Abzüge und Eigenanteile gegen Beihilfen fest: Quartalsabschläge von 10,00 EUR, Eigenanteile für verordnete Arzneimittel und Abzüge für Wahlleistungsunterbringung sowie tägliche Zuzahlungen bei stationärer Behandlung. Der Kläger wandte sich mit Widersprüchen gegen diese Abzüge und erhob Klage, teilweise nahm er einen Teil der Klage zurück. Die Beklagte berief sich auf die bindenden Beihilfevorschriften (BhV) und die Umsetzung von Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die Quartalsabschläge (Praxisgebühr) von der festgesetzten Beihilfe oder nur von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen sind. • Die Ansprüche bemessen sich nach den zum Entstehungszeitpunkt maßgeblichen Beihilfevorschriften; gesetzlicher Forderungsübergang ändert daran nichts (vgl. BhV ab 01.01.2004). • Abzugsbeträge für verordnete Medikamente beruhen auf § 12 Abs.1 Satz1 Nr.1 a) BhV; diese Regelung ist historisch gewachsen und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Der Abzug von 10,00 EUR täglich bei stationärer Behandlung basiert auf § 12 Abs.1 Satz1 Nr.2 a) BhV als Umsetzung der gesetzlichen Zuzahlungen (§§ 61,62 SGB V) und verletzt die Fürsorgepflicht nicht, weil Härteausgleichsvorschriften bestehen. • Die Regelung in § 12 Abs.1 Satz2 BhV, die einen quartalsweisen Abzug von 10,00 EUR (Praxisgebühr) vorsieht, ist in ihrer konkreten Ausgestaltung fürsorgepflichtwidrig, soweit sie die bereits festgesetzte Beihilfe mindert; systemgerecht muss der Eigenanteil an den beihilfefähigen Aufwendungen anknüpfen. • Die Vorschrift ist nicht insgesamt unanwendbar; sie ist dementsprechend auszulegen, sodass der Abzug auf die beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt und sich beim Kläger aufgrund des 70%-Bemessungssatzes je Quartal auf 7,00 EUR statt 10,00 EUR beläuft. • Folgerung: Die Beklagte durfte bei den beanstandeten Bescheiden die meisten Abzüge vornehmen; bei den Quartalsabschlägen ist sie jedoch verpflichtet, die Beihilfe um den umgerechneten, bemessungssatzbezogenen Betrag zu erhöhen. Die Klagen sind überwiegend abgewiesen; insoweit die Klagen den quartalsweisen Abzug von 10,00 EUR betrafen, ist die Beklagte zur Nachbewilligung weiterer Beihilfe in Höhe von insgesamt 6,00 EUR verpflichtet (3,00 EUR pro Quartal bzw. 3,00 EUR pro Verfahren), weil die Praxisgebühr nur von den beihilfefähigen Aufwendungen und nicht von der bereits festgesetzten Beihilfe abzuziehen ist. Die Abzüge für verordnete Arzneimittel sowie die täglichen Abzüge bei stationärer Behandlung sind rechtsmäßig. Ein Härteausgleich nach § 12 Abs.2 BhV wurde berücksichtigt; die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden getroffen. Die Berufung wurde nicht zugelassen.