Urteil
6 A 2412/03
VG HANNOVER, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine nochmalige Gestattung der Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung setzt das Vorliegen einer außergewöhnlichen Beeinträchtigung während des Prüfungsverfahrens voraus.
• Eine außergewöhnliche Beeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Belastung über die üblichen Prüfungserfordernisse hinausgeht, unvorhersehbar und unabwendbar ist.
• Vor Gebrauch staatlicher Ausnahmeregelungen hat der Prüfling vorrangig die vorhandenen prüfungsrechtlichen oder dienstrechtlichen Erleichterungen (z. B. Sonderurlaub) zu nutzen.
• Die Entscheidung über die Gestattung einer erneuten Wiederholung obliegt nach Landesregelung dem Justizministerium als Ausnahmeinstanz.
Entscheidungsgründe
Keine Gestattung erneuter Prüfungswiederholung wegen nicht nachgewiesener außergewöhnlicher Beeinträchtigung • Eine nochmalige Gestattung der Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung setzt das Vorliegen einer außergewöhnlichen Beeinträchtigung während des Prüfungsverfahrens voraus. • Eine außergewöhnliche Beeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Belastung über die üblichen Prüfungserfordernisse hinausgeht, unvorhersehbar und unabwendbar ist. • Vor Gebrauch staatlicher Ausnahmeregelungen hat der Prüfling vorrangig die vorhandenen prüfungsrechtlichen oder dienstrechtlichen Erleichterungen (z. B. Sonderurlaub) zu nutzen. • Die Entscheidung über die Gestattung einer erneuten Wiederholung obliegt nach Landesregelung dem Justizministerium als Ausnahmeinstanz. Der Kläger, Referendar, bestand die erste Staatsprüfung 1998 und nahm 1999 den Vorbereitungsdienst auf. Im November 2001 schrieb er die zweite juristische Staatsprüfung, die er nicht bestand; zuvor hatte er seit August 2001 die pflegebedürftige Großmutter im Haushalt betreut, die im Januar 2002 verstarb. Er beantragte beim Justizministerium Gestattung einer weiteren Wiederholung mit dem Hinweis auf die außergewöhnliche Belastung durch Pflege und Sterbebegleitung; das LJPA und das Ministerium lehnten ab. Der Kläger legte ärztliche und familiäre Stellungnahmen sowie ergänzende Erklärungen vor, in denen er unterschiedliche Gründe für das Nichtstellen eines Urlaubsantrags (finanzielle Erwägungen, Wunsch, der Großmutter eine Freude zu machen) angab. Der Beklagte verwies darauf, dass ein Sonderurlaub möglich und zumutbar gewesen wäre. Das Gericht prüfte, ob die Belastung im November 2001 außergewöhnlich und unabwendbar war. • Rechtsgrundlage ist § 17 Abs. 2 NJAG, wonach eine nochmalige Wiederholung nur bei außergewöhnlicher Beeinträchtigung gestattet werden kann. • Außergewöhnliche Beeinträchtigung bedeutet eine über die typischen Prüfungsbelastungen hinausgehende, unerwartete und nicht abwendbare Situation; die Vorschrift hat Ausnahmewirkung und dient der Wiederherstellung der Chancengleichheit. • Der Prüfling muss vorrangig vorhandene Rechtswege nutzen, um belastende Umstände abzuwenden; hierzu gehört die Möglichkeit, rechtzeitig Sonderurlaub nach § 11 Nds. SUrlVO zu beantragen. • Die Pflege der Großmutter kann grundsätzlich einen wichtigen Grund für Sonderurlaub darstellen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Nds. SUrlVO), weshalb der Kläger verpflichtet war, diese Option zu prüfen und gegebenenfalls zu nutzen. • Das Vorbringen des Klägers war widersprüchlich: teils finanzielle Gründe, teils die Absicht, der Großmutter eine Freude zu bereiten; es fehlt an überzeugenden Darlegungen, warum Sonderurlaub unzumutbar oder aussichtslos gewesen wäre. • Die Akten und das Zeugnis der Ausbildungsstation (vollbefriedigend, Bearbeitung von 20 Ermittlungsvorgängen) geben keinen Anhalt für eine die Prüfungsfähigkeit derart erheblich einschränkende Belastung im Prüfungszeitraum. • Da der Kläger die vorhandenen Entlastungsmöglichkeiten nicht ergriff und keine unabwendbare, unerwartete Belastung im November 2001 nachgewiesen ist, war die Ablehnung der Gestattung rechtmäßig. Die Klage ist unbegründet; der Bescheid des Beklagten vom 08.05.2003 bleibt in Kraft. Das Gericht stellt fest, dass keine außergewöhnliche Beeinträchtigung während der Anfertigung der Klausuren im November 2001 vorgelegen hat. Der Kläger hätte vorrangig die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig Sonderurlaub nach den einschlägigen Vorschriften zu beantragen, wodurch die Prüfungsbelastung vermeidbar gewesen wäre. Die unterschiedlichen und teils widersprüchlichen Darlegungen des Klägers zu den Gründen für das Nichtstellen eines Urlaubsantrags wiegen nicht ausreichend, zumal die Ausbildungsakten keine Hinweise auf eine erhebliche gesundheitliche oder psychische Beeinträchtigung im Prüfungszeitraum liefern. Damit besteht kein Anspruch auf Gestattung einer erneuten Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung.