Beschluss
7 A 7025/03
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vertretung vor Verwaltungsgerichten durch Personen oder Verbände ohne Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz ist unzulässig.
• Die Ausnahme des Art.1 §7 RBerG für berufsständische oder ähnlich gebildete Vereinigungen ist eng auszulegen und greift beim Sozialverband Deutschland (SoVD) nicht.
• Verbandsvertretung in Sozialhilfesachen ist vor Verwaltungsgerichten nur sehr eingeschränkt möglich; allgemeine Prozessvertretung durch den SoVD folgt nicht aus sozialrechtlichen Sonderregelungen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Prozessvertretung durch Sozialverband mangels Erlaubnis nach RBerG • Die Vertretung vor Verwaltungsgerichten durch Personen oder Verbände ohne Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz ist unzulässig. • Die Ausnahme des Art.1 §7 RBerG für berufsständische oder ähnlich gebildete Vereinigungen ist eng auszulegen und greift beim Sozialverband Deutschland (SoVD) nicht. • Verbandsvertretung in Sozialhilfesachen ist vor Verwaltungsgerichten nur sehr eingeschränkt möglich; allgemeine Prozessvertretung durch den SoVD folgt nicht aus sozialrechtlichen Sonderregelungen. Der Kläger ließ sich vor dem Verwaltungsgericht von Assessoren des Sozialverbands Deutschland (SoVD) vertreten. Die Kammer prüfte, ob diese Vertretung eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) erfordert oder ob eine Ausnahme nach Art.1 §7 RBerG greift. Streitpunkt war insbesondere, ob der SoVD als berufsständische oder berufsstandsähnliche Vereinigung i.S.v. Art.1 §7 RBerG anzusehen ist und ob Satzungsregelungen oder sozialrechtliche Normen eine Prozessvertretung erlauben. Der Kläger legte zudem ein Rechtsgutachten vor, das eine weitergehende Sicht vertrat. Die Kammer betrachtete die Mitgliederstruktur und Satzungszwecke des SoVD sowie einschlägige Rechtsprechung zur Abgrenzung berufsständischer Vereinigungen. Ergebnis war, dass SoVD und seine Bevollmächtigten keine Erlaubnis nach Art.1 §1 RBerG besitzen und die Ausnahmevorschrift nicht anwendbar ist. Die Bevollmächtigten wurden zurückgewiesen und weitere Vortrag untersagt. • Genereller Erlaubnisvorbehalt des Art.1 §1 RBerG gilt für geschäftsmäßige Prozessvertretung vor Verwaltungsgerichten. • Art.1 §7 RBerG schränkt den Erlaubnisvorbehalt nur für auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen ein; diese Ausnahme ist eng auszulegen. • Der SoVD ist keine berufsständische Vereinigung: Mitglieder gehören nicht einheitlich demselben Berufsstand und der Vereinszweck verfolgt nicht einheitlich berufliche oder wirtschaftliche Interessen. • Auch eine berufsstandsähnliche Stellung des SoVD ist nicht gegeben, weil der Mitgliederkreis (z. B. Arbeitsunfallverletzte, Behinderte, Sozialhilfeempfänger, Rentner) zu heterogen ist und kein gemeinsames, die soziale Stellung prägendes Interesse besteht. • Selbst bezogen auf die Gruppe der Sozialhilfeempfänger reicht das Interesse an Gewährung von Sozialhilfe nicht aus, um berufsstandsähnliche Verbindung im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG anzunehmen. • Sozialrechtliche Ausnahmen (z. B. §14 Abs.3 SGG, §13 Abs.5 SGB X) begründen keine allgemeine Prozessvertretung vor Verwaltungsgerichten; Gesetzgeber hat Vertretungsrechte im Sozialprozessrecht bewusst enger geregelt. • Die Satzung des SoVD nennt gerichtliche Vertretung nicht als Verbandaufgabe; der Verband beschränkt sich auf Beratung und Unterstützung im Vorfeld. • Da die Vertretung geschäftsmäßig erfolgte, liegt ein Verstoß gegen das RBerG vor; daher war analoge Anwendung von §157 Abs.2 Satz1 ZPO zur Zurückweisung der Bevollmächtigten gerechtfertigt. Die vom Kläger benannten Bevollmächtigten (Assessoren des SoVD) wurden als unzulässig zurückgewiesen; ihnen wurde weiteres Vorbringen untersagt. Die Vertretung verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz, weil weder die Personen noch der SoVD über eine erforderliche Erlaubnis verfügen und die Ausnahmevorschrift des Art.1 §7 RBerG nicht greift. Eine Einordnung des SoVD als berufsständische oder berufsstandsähnliche Vereinigung scheidet aus wegen des heterogenen Mitgliederkreises und fehlender einheitlicher gemeinsamer Interessen. Sozialrechtliche Regelungen und die Verbandssatzung rechtfertigen keine allgemeine Prozessvertretung vor den Verwaltungsgerichten; deshalb blieb die Zurückweisung der Bevollmächtigten rechtmäßig.