Gerichtsbescheid
6 A 2751/00
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Folgeanträge nach § 71 AsylVfG bedürfen eines schlüssigen Vortrags zur nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage; bloße Vorlage eines Passes genügt hierfür nicht, wenn Staatsangehörigkeit bereits unbestritten war.
• Erstvortragende neue Tatsachen können einen verfahrensrelevanten Folgeantrag begründen; die Klägerin legte durch Vorlage eines irakischen Passes glaubhaft dar, nunmehr irakische Staatsangehörige zu sein.
• Nach dem Krieg 2003 hat sich die Rechts- und Sachlage im Irak derart verändert, dass für nicht vorverfolgte Rückkehrer derzeit nicht ohne Weiteres von staatlicher politischer Verfolgung auszugehen ist.
• Allgemein schlechte Lebens- und Sicherheitsverhältnisse im Irak begründen für sich keinen individuellen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG; konkrete, individuell erhebliche Gefährdungen sind darzulegen.
Entscheidungsgründe
Folgeantrag: Pass als neues Tatsachenvorbringen begründet Verfahren, Rückkehrgefahr nach Krieg nicht automatisch gegeben • Folgeanträge nach § 71 AsylVfG bedürfen eines schlüssigen Vortrags zur nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage; bloße Vorlage eines Passes genügt hierfür nicht, wenn Staatsangehörigkeit bereits unbestritten war. • Erstvortragende neue Tatsachen können einen verfahrensrelevanten Folgeantrag begründen; die Klägerin legte durch Vorlage eines irakischen Passes glaubhaft dar, nunmehr irakische Staatsangehörige zu sein. • Nach dem Krieg 2003 hat sich die Rechts- und Sachlage im Irak derart verändert, dass für nicht vorverfolgte Rückkehrer derzeit nicht ohne Weiteres von staatlicher politischer Verfolgung auszugehen ist. • Allgemein schlechte Lebens- und Sicherheitsverhältnisse im Irak begründen für sich keinen individuellen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG; konkrete, individuell erhebliche Gefährdungen sind darzulegen. Die Klägerin (geb. 1960) und ihre drei Kinder betrieben seit 1997 Asylverfahren in Deutschland. Zuvor lebte die Familie teils in Rumänien und teils im Irak; die Kinder sind in Kirkuk geboren. Das Bundesamt lehnte 1997 die Asylanträge ab und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 51 AuslG nicht vorlägen. Mit Schreiben vom 19.5.2000 stellten die Kläger Folgeanträge; die Klägerin legte im Mai 2000 einen von der irakischen Botschaft ausgestellten Pass vor. Das Bundesamt lehnte die Durchführung weiterer Asylverfahren mit Bescheid vom 26.5.2000 ab. Die Kläger klagten auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. hilfsweise auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Im Verfahren stellte sich heraus, dass die Familie bereits seit 1993 in Rumänien lebte, weshalb frühere Fluchtangaben der Klägerin nicht glaubhaft waren. Das Gericht holte ein Lagegutachten zur Gefährdungslage im Irak ein. • Rechtslage zu Folgeanträgen: Nach § 71 Abs. 3 AsylVfG sind bei Folgeanträgen Tatsachen und Beweismittel anzugeben, die eine nachträgliche Änderung der entscheidungserheblichen Sach- oder Rechtslage nach § 51 Abs. 1 VwVfG darstellen; nur ein substantiiertes, glaubhaft gemachtes Vorbringen begründet einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. • Kläger zu 2 und 3: Ihr Folgeantrag scheitert bereits an mangelnder Begründung. Die Vorlage eines irakischen Passes vom 4.5.2000 ist kein verfahrensrelevantes neues Beweismittel, weil deren irakische Staatsangehörigkeit bereits zuvor unbestritten war; es fehlt an einer darlegungs- und hinreichenden Tatsachengrundlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr.1 und Nr.2 VwVfG. • Klägerin zu 1: Die Vorlage des irakischen Passes begründet dagegen ein neues tatsachenbasiertes Vorbringen, das eine erneute Sachentscheidung ermöglicht, weil nun überwiegend anzunehmen ist, dass sie irakische Staatsangehörige geworden ist. • Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr: Die Klägerin kann jedoch nicht glaubhaft machen, dass ihr zum maßgeblichen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG droht. • Vorfluchtgründe: Die Feststellung, dass die Klägerin bereits 1993 aus dem Irak nach Rumänien übergesiedelt ist, führt zum Wegfall des Vortrags zu einer Flucht 1997; dieses frühere falsche Vorbringen schwächt die Glaubwürdigkeit und verhindert Annahme von Vorfluchtgründen, die politische Verfolgung im Irak belegen könnten. • Änderung der Lage durch Irak-Krieg 2003: Durch den Zusammenbruch des früheren Regimes infolge des Irak-Krieges fehlt derzeit eine staatliche Gewalt, die politische Verfolgung im früheren Sinne systematisch ausüben könnte; daher ist die frühere Rechtsprechung zur Rückkehrgefahr nicht mehr vorbehaltlos anwendbar. • Abschiebungshindernisse (§ 53 AuslG): Es liegen keine substantiierten tatsächlichen Anhaltspunkte vor, dass den Klägern bei Rückkehr in den Irak staatliche Gefahren nach § 53 Abs. 1,2 oder 4 AuslG drohten; auch allgemeine schlechte Lebensverhältnisse und Sicherheitsrisiken genügen nicht für individuellen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ohne konkrete, außergewöhnliche Gefährdung. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Die Folgeanträge der minderjährigen Kläger (zu 2 und 3) sind mangels schlüssiger Begründung und neuer verfahrensrelevanter Tatsachen abzuweisen. Die Klägerin zu 1. hat zwar mit Vorlage des irakischen Passes ein neues Tatsachenvorbringen geltend gemacht, jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass ihr im Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht; Vorfluchtwidersprüche schwächen ihren Vortrag zusätzlich. Wegen der veränderten Lage im Irak nach dem Krieg 2003 ist nicht mehr ohne Weiteres von einer staatlich veranlassten Verfolgungsgefahr auszugehen. Ebenso sind keine individuellen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG dargelegt worden. Damit wird der Bescheid des Bundesamtes vom 26.05.2000 bestätigt und die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsschutz.