OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 1377/03

VG HANNOVER, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 11 Abs. 3 Nr. 1 NHG n.F. (Erhöhung des Studienguthabens wegen Pflege/Erziehung) ist nicht auf ein Zweitstudium ausgeschlossen, soweit für das Zweitstudium ein gesondertes Studienguthaben zu berechnen ist. • Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids, wenn das nach § 11 NHG n.F. berechnete Studienguthaben durch Anrechnung von Pflege- und Erziehungszeiten fortbesteht. • Ist nach den Angaben der Studierenden die Pflege und Erziehung fortlaufend, erhöht sich das Studienguthaben jeweils um die betreffenden Zeiten auch für das Folgesemester, soweit die Höchstgrenze der Verdoppelung nicht erreicht ist.
Entscheidungsgründe
Erhöhung des Studienguthabens bei Zweitstudium wegen Kindererziehung • § 11 Abs. 3 Nr. 1 NHG n.F. (Erhöhung des Studienguthabens wegen Pflege/Erziehung) ist nicht auf ein Zweitstudium ausgeschlossen, soweit für das Zweitstudium ein gesondertes Studienguthaben zu berechnen ist. • Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids, wenn das nach § 11 NHG n.F. berechnete Studienguthaben durch Anrechnung von Pflege- und Erziehungszeiten fortbesteht. • Ist nach den Angaben der Studierenden die Pflege und Erziehung fortlaufend, erhöht sich das Studienguthaben jeweils um die betreffenden Zeiten auch für das Folgesemester, soweit die Höchstgrenze der Verdoppelung nicht erreicht ist. Die Antragstellerin ist seit Sommersemester 1995 im Lehramtsstudium Sonderpädagogik eingeschrieben (Regelstudienzeit 9 Semester). Zuvor hatte sie von 1989/90 bis 1992/93 ein Studium an der Fachhochschule absolviert. Die Hochschule forderte mit Bescheid vom 13.12.2002 eine Studiengebühr von 500 EUR für das Sommersemester 2003, weil nach ihrer Berechnung kein Studienguthaben mehr vorhanden sei. Die Antragstellerin machte geltend, sie erziehe seit dem 18.04.1998 ihren Sohn, weshalb ihr Studienguthaben nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 NHG n.F. zu erhöhen sei. Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurden abgelehnt; die Antragstellerin suchte vorläufigen Rechtsschutz und erhob Klage. Streitpunkt ist, ob die Erhöhungsvorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 1 NHG n.F. auch auf das gegenwärtige (als Zweit-)Studium anwendbar ist und ob dadurch für das Sommersemester 2003 noch Studienguthaben besteht. • Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist statthaft und zulässig (§ 80 VwGO). • Bei der gebotenen summarischen Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen; bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, ist der Antrag stattzugeben. • Rechtsgrundlagen sind §§ 11, 13 NHG n.F.; Studienguthaben bemisst sich nach der Regelstudienzeit des gegenwärtigen Studiengangs (§ 11 Abs. 2 Satz 1 NHG n.F.) und beträgt hier 13 Semester (9 + 4). • Zeiten des Erststudiums sind nach § 11 Abs. 4 Satz 1 NHG n.F. anzurechnen; die Hochschule hat 7 Semester angerechnet und den Verbrauch bis Wintersemester 2002/2003 mit 16 Semestern ermittelt. • § 11 Abs. 3 Nr. 1 NHG n.F. erhöht das Studienguthaben für Zeiten der Pflege und Erziehung von Kindern; der Wortlaut und die Materialien lassen keine Beschränkung auf Erststudien erkennen. • Auch für ein Zweitstudium ist ein gesondertes Studienguthaben zu berechnen, sodass die Erhöhungsvorschrift grundsätzlich anwendbar ist und der Gesetzgeber gerade eine Entlastung bei Kindererziehung bezweckte. • Anhand der unbestrittenen Angaben zur Pflege und Erziehung des Sohnes seit 18.04.1998 erhöht sich das Studienguthaben um die entsprechenden Semester (hier etwa 10 Semester), sodass einschließlich Erhöhungen bis Sommersemester 2003 noch Studienguthaben besteht. • Die Erhöhung übersteigt die gesetzliche Höchstgrenze der Verdoppelung nicht (Verdoppelung läge bei 26 Semestern), daher steht der Gebührenerhebung kein weiteres Hindernis entgegen. Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist stattgegeben. Der Gebührenbescheid vom 13.12.2002 ist bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragstellerin für das Sommersemester 2003 nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 NHG n.F. aufgrund der seit dem 18.04.1998 andauernden Pflege und Erziehung ihres Sohnes noch Studienguthaben zusteht. Die Hochschule hat die Erziehungszeiten nicht zu berücksichtigen unterlassen; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung verhindert vorläufig die Vollziehung der Gebührenforderung. Die Hauptsacheentscheidung bleibt offen; die Kammer weist darauf hin, dass im weiteren Verfahren abschließend zu prüfen ist, in welchem Umfang und mit welchen runden Semestern die Erziehungszeiten anzurechnen sind und ob ergänzende Erhöhungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 NHG n.F. in Betracht kommen.