Beschluss
16 A 5706/02
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zusammenziehung dienstfreier Polizeivollzugsbeamter (sog. Lorenz-Kräfte) zu Einsätzen anlässlich von Fußball-Bundesliga-Heimspielen unterliegt nicht der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG, wenn die Einsätze keinen Planungsspielraum für Beginn, Ende oder Verteilung der Arbeitszeit lassen.
• Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG setzt planbare, kollektiv regelbare Arbeitszeitgestaltungen voraus; entfällt dadurch der Entscheidungsspielraum, ist Mitbestimmung ausgeschlossen.
• Ein Feststellungsinteresse für ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 4 BPersVG fehlt, wenn keine konkrete beabsichtigte Maßnahme oder Einführung verbindlicher Grundsätze für Dienstpläne vorgetragen wird.
Entscheidungsgründe
Keine Mitbestimmung bei Heranziehung dienstfreier Beamter zu zeitlich fixierten Fußball-Einsätzen • Die Zusammenziehung dienstfreier Polizeivollzugsbeamter (sog. Lorenz-Kräfte) zu Einsätzen anlässlich von Fußball-Bundesliga-Heimspielen unterliegt nicht der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG, wenn die Einsätze keinen Planungsspielraum für Beginn, Ende oder Verteilung der Arbeitszeit lassen. • Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG setzt planbare, kollektiv regelbare Arbeitszeitgestaltungen voraus; entfällt dadurch der Entscheidungsspielraum, ist Mitbestimmung ausgeschlossen. • Ein Feststellungsinteresse für ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 4 BPersVG fehlt, wenn keine konkrete beabsichtigte Maßnahme oder Einführung verbindlicher Grundsätze für Dienstpläne vorgetragen wird. Der Personalrat des BGS-Amtes Hannover begehrt die Feststellung, dass die Zusammenziehung dienstfreier Polizeivollzugsbeamter (Lorenz-Kräfte) zu Einsätzen bei Heimspielen von Hannover 96 seiner Mitbestimmung nach § 75 BPersVG unterliegt. Hintergrund ist, dass die regulär dienstplanmäßig eingesetzten Kräfte oft nicht ausreichen, sodass Unterstützungskräfte und gegebenenfalls dienstfreie Beamte herangezogen werden. Für ein konkretes Spiel am 19.10.2002 beantragte die Dienststellenleitung die Zustimmung zur Heranziehung dienstfreier Kräfte; der Personalrat verweigerte sie mit Hinweisen auf Belastung und Ruhepausen. Die Dienststellenleitung erteilte dennoch den Einsatzbefehl. Der Personalrat macht geltend, Bundesligaeinsätze seien planbar und daher mitbestimmungspflichtig; die Dienststelle hält entgegen, die konkreten Einsatzstärken und Begleitungen würden erst kurzfristig lageabhängig entschieden. • Rechtliche Ausgangslage: § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG begründet Mitbestimmung bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen und Verteilung auf Wochentage, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht; § 75 Abs. 4 BPersVG regelt Mitbestimmung zu Grundsätzen der Dienstpläne. • Begriffliche Voraussetzungen: Mitbestimmung setzt planbare, kollektiv regelbare Arbeitszeitgestaltungen mit tatsächlichem Entscheidungsspielraum voraus; hiervon erfasst sind Regelungen, die generelle dienstliche Zeitstrukturen für abgrenzbare Beschäftigtengruppen schaffen. • Kein Entscheidungsspielraum: Bei den hier streitigen Fußball-Einsätzen sind Wochentag und zeitlicher Rahmen durch die An- und Abreise der Zuschauer vorgegeben; die Einsätze sind zeitlich fixiert und lassen keine variationsfähige Verteilung von Arbeitszeit (Beginn, Ende, Wochentag) zu. • Abgrenzung zu Ausnahmen: Soweit Einsätze aus der dienstfreien Zeit zwangsläufig und anlassgebunden sind, vermischen sich die Frage, ob gearbeitet wird, und die Frage, wann gearbeitet wird, sodass eine Mitbestimmung über Arbeitszeitgestaltung ausscheidet. • Aufgabenerfüllung und Einzelzuweisung: Eine Mitbestimmung würde faktisch dazu führen, über die Anordnung von Mehrarbeit und die Auswahl einzelner dienstfreier Beamter zu entscheiden; diese Entscheidungen betreffen die Aufgabenerfüllung der Dienststelle und sind nicht Gegenstand kollektiver Mitbestimmung. • Hilfsantrag (§ 75 Abs. 4 BPersVG): Fehlendes Feststellungsinteresse, weil der Personalrat keine konkrete beabsichtigte Maßnahme oder Einführung verbindlicher Grundsätze für Dienstpläne substantiiert dargetan hat; materiell setzt § 75 Abs. 4 voraus, dass die Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG grundsätzlich erfüllt sind, was hier nicht der Fall ist. Der Antrag des Personalrats auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts wurde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Zusammenziehung dienstfreier Polizeivollzugsbeamter zu Einsätzen anlässlich von Bundesliga-Heimspielen in Hannover nicht der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG unterliegt, weil die Einsätze zeitlich festgelegt sind und keinen planbaren Entscheidungsspielraum über Beginn, Ende oder Verteilung der Arbeitszeit bieten. Ein Hilfsantrag nach § 75 Abs. 4 BPersVG war unzulässig mangels Feststellungsinteresses und zudem unbegründet, da die materielle Voraussetzung einer grundsätzlichen Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG nicht vorliegt. Damit bleibt die Dienststellenleitung befugt, in den dargelegten Fällen dienstfreie Beamte heranzuziehen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.