Gerichtsbescheid
6 A 5547/00
VG HANNOVER, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ambulant durchgeführte Dialysen sind nicht mit Krankenhäusern im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.1 BefrVO gleichzusetzen.
• Eine Gebührenbefreiung nach § 3 Abs.1 BefrVO setzt jedenfalls die Eignung der Einrichtung für stationäre Unterbringung oder mehrtägige Aufnahme voraus.
• Eine entsprechende Analogie zum Anwendungsbereich des § 3 Abs.1 Nr.1 BefrVO kommt nicht in Betracht, weil die Verordnung differenziert und damit nicht lückenhaft ist.
• Eine Gebührenbefreiung aus Billigkeitsgründen (§ 2 BefrVO) ist hier nicht gegeben, weil die Regelung gezielt andere Härtefälle anspricht.
Entscheidungsgründe
Keine Rundfunkgebührenbefreiung für ambulante Dialysezentren • Ambulant durchgeführte Dialysen sind nicht mit Krankenhäusern im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.1 BefrVO gleichzusetzen. • Eine Gebührenbefreiung nach § 3 Abs.1 BefrVO setzt jedenfalls die Eignung der Einrichtung für stationäre Unterbringung oder mehrtägige Aufnahme voraus. • Eine entsprechende Analogie zum Anwendungsbereich des § 3 Abs.1 Nr.1 BefrVO kommt nicht in Betracht, weil die Verordnung differenziert und damit nicht lückenhaft ist. • Eine Gebührenbefreiung aus Billigkeitsgründen (§ 2 BefrVO) ist hier nicht gegeben, weil die Regelung gezielt andere Härtefälle anspricht. Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, betreibt drei Dialysezentren, in denen chronisch nierenkranke Patienten mehrmals wöchentlich für jeweils mehrere Stunden ambulant dialysiert werden. Zur Ablenkung der während der Behandlung an das Bett gebundenen Patienten hält der Verein Radio- und Fernsehgeräte bereit. Bis März 2000 war der Kläger hierfür befreit; ein Antrag auf weitere Befreiung wurde vom zuständigen Beklagten mit Bescheid abgelehnt. Der Kläger rügte, die langjährigen, oft lebenslangen mehrfachwöchentlichen Aufenthalte seien einer stationären Behandlung gleichzusetzen und berechtigten zur Gebührenbefreiung nach § 3 Abs.1 Nr.1 BefrVO. Der Beklagte hielt dem entgegen, die Befreiungsvorschrift erfasse nur Einrichtungen, in denen in der Regel stationäre Aufnahmen erfolgen, und verwies auf systematische und sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung ambulanter und stationärer Einrichtungen. Der Kläger klagte hilfsweise auf Verpflichtung zur Neubescheidung. • Die Feststellungsklage war unzulässig, weil die Befreiung durch einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt zu erlangen ist und vorrangig eine Verpflichtungsklage in Betracht kommt (§§ 42, 43 VwGO). • Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet; die ablehnenden Bescheide verletzen den Kläger nicht (§ 113 Abs.5 VwGO). • § 3 Abs.1 Nr.1 BefrVO gewährt Befreiung nur für Einrichtungen, die typischerweise Krankenhäuser, Krankenanstalten oder Heilstätten sind und für stationäre Unterbringung bzw. mehrtägige Aufnahme vorgesehen sind. • Zur Auslegung des Krankenhausbegriffs kann auf § 2 Nr.1 KHG und steuerrechtliche Abgrenzungen abgestellt werden; danach erfordern Krankenhausprivilegien einen wesentlichen stationären Leistungsanteil. Ambulante Dialysezentren erfüllen diese Voraussetzungen nicht, weil keine Übernachtung/Unterbringung vorgesehen ist. • Eine analoge Anwendung des § 3 Abs.1 Nr.1 BefrVO auf ambulante Dialysezentren scheidet aus, weil die Verordnung nach ihrem Regelungszweck differenziert und keine Regelungslücke aufweist. Der Verordnungsgeber wollte Einrichtungen erfassen, in denen betreute Personen längere Zeit stationär verbleiben und daher einen erhöhten Informationsbedarf haben. • Eine Befreiung nach § 2 BefrVO (Billigkeitsregelung) kommt nicht in Betracht, weil diese Vorschrift im System der Verordnung andere, besonders schwere individuelle Härten erfasst und die vorliegende Konstellation nicht unter die dort vorgesehenen Fälle fällt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für die in den Dialysezentren bereitgehaltenen Empfangsgeräte, weil die Zentren nicht den in § 3 Abs.1 Nr.1 BefrVO genannten Einrichtungen entsprechen. Insbesondere fehlt es an der notwendigen Ausrichtung auf stationäre Aufnahme oder Unterbringung, die für die Gebührenbefreiung vorausgesetzt wird. Eine entsprechende Ausweitung durch Analogie ist verordnungsrechtlich nicht zulässig und eine Billigkeitsbefreiung nach § 2 BefrVO liegt nicht vor. Damit sind die ablehnenden Bescheide des Beklagten rechtmäßig.