Urteil
6 A 759/00
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Habilitierte Universitätsmitglieder, die hauptamtlich überwiegend Professorenaufgaben wahrnehmen, sind auch korporationsrechtlich der Professorengruppe zuzuordnen.
• § 40 Abs.1 NHG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Begriff ‚Professoren‘ den materiellen Hochschullehrerbegriff nach Art.5 Abs.3 GG erfasst.
• Dem Hochschullehrer im materiellen Sinne steht ein einklagbares Teilhaberecht an der Selbstverwaltung zu, wenn andernfalls die Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit beeinträchtigt würde.
Entscheidungsgründe
Korporationsrechtliche Zuordnung habilitierter Hochschullehrer zur Professorengruppe • Habilitierte Universitätsmitglieder, die hauptamtlich überwiegend Professorenaufgaben wahrnehmen, sind auch korporationsrechtlich der Professorengruppe zuzuordnen. • § 40 Abs.1 NHG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Begriff ‚Professoren‘ den materiellen Hochschullehrerbegriff nach Art.5 Abs.3 GG erfasst. • Dem Hochschullehrer im materiellen Sinne steht ein einklagbares Teilhaberecht an der Selbstverwaltung zu, wenn andernfalls die Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit beeinträchtigt würde. Der Kläger ist seit 1980 als akademischer Oberrat an der beklagten Universität tätig und habilitierte 1994. 1997 wurde ihm die Befugnis verliehen, den Titel „Außerplanmäßiger Professor“ zu führen. Er beantragte 1997 die Feststellung, dass er korporationsrechtlich der Professorengruppe angehöre. Die Universität lehnte dies mit Bescheid 1998 ab; das MWK gab ein Erlass vor, der auf eine dienstrechtliche Zuordnung nach § 40 NHG abstellte. Der Kläger rügte eine Verfassungswidrigkeit der Auslegung und machte geltend, er übe überwiegend Professorenaufgaben aus, betreue Promotionen, nehme an Staatsprüfungen teil und erbringe eigenverantwortliche Lehre. Das Verwaltungsgericht setzte das Verfahren aus und holte eine Entscheidung des BVerfG ein; das BVerfG erklärte die Vorlage für unzulässig, gab aber Hinweise zur verfassungskonformen Auslegung. Das Gericht entschied, die Klägerin sei materiell Hochschullehrer und daher Mitglied der Professorengruppe. • Die Feststellungsklage war zulässig, da der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Klärung seiner korporationsrechtlichen Stellung hat und andere Klagearten keinen gleich effektiven Rechtsschutz bieten (§§ 42,43 VwGO). • § 40 Abs.1 NHG ist unter Beachtung von Art.5 Abs.3 GG verfassungskonform so auszulegen, dass der Begriff ‚Professoren‘ auch habilitierte Hochschullehrer im materiellen Sinne erfasst; die Verfassungsrechtsprechung verlangt eine organisationsrechtliche Behandlung, die Wissenschaftsfreiheit schützt. • Die Organisation der Gruppenhochschule und die Zusammensetzung der Gremien nach § 40 und §§ 83,84 NHG begründen erhebliche Mitwirkungs- und Einflussunterschiede zwischen Gruppen; deshalb ist eine differenzierte Zuordnung erforderlich, um den durch Art.5 Abs.3 GG gewährleisteten Schutz der Wissenschaftsfreiheit zu sichern. • Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die Begriffe in § 40 NHG nicht zwingend dienstrechtlich zu verstehen sind; eine materielle Auslegung ist möglich und geboten, wenn andernfalls verfassungsrechtliche Vorgaben verletzt würden. • Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen materieller Hochschullehrertätigkeit: Habilitation, Gewährung der Befugnis zum Führen des Titels ‚Außerplanmäßiger Professor‘ und seit Jahren eigenverantwortliche, überwiegend professorale Lehr- und Forschungstätigkeit, einschließlich Betreuung von Promotionen und Mitwirkung bei Staatsprüfungen. • Die Praxis der Universität, wonach die bloße Dienstbezeichnung nicht entscheidend ist, kann nicht dazu führen, dass der Staat seine verfassungsrechtliche Pflicht zur Gewährleistung der Teilhabe verwehrt; formale Verfahrenshindernisse dürfen nicht zur Aushöhlung der Grundrechte genutzt werden. • Folge: Anwendung von § 40 Abs.1 Nr.1 NHG auf den Kläger ist verfassungskonform und begründet für ihn ein einklagbares Teilhaberecht an der Selbstverwaltung. Die Klage ist zulässig und begründet; die Bescheide der Beklagten wurden aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger Mitglied der Professorengruppe ist. Begründend liegt die verfassungskonforme Auslegung des § 40 Abs.1 NHG zugrunde, wonach der Begriff ‚Professoren‘ auch den materiellen Hochschullehrerbegriff erfasst, wenn die betroffene Person habilitiert ist und überwiegend Professorenaufgaben wahrnimmt. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen durch Habilitation, Titelführung und langjährige eigenverantwortliche Lehr- und Forschungstätigkeit einschließlich Prüfungsbeteiligung. Aus Art.5 Abs.3 GG folgt ein einklagbares Teilhaberecht an der Selbstverwaltung, das durch eine rein dienstrechtliche Zuordnung nicht substanziell eingeschränkt werden darf. Die Entscheidung sichert dem Kläger damit seine Mitwirkungsrechte in den Hochschulgremien.