Beschluss
6 B 5380/01
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klassenkonferenz kann einen Schüler nach § 61 Abs.2 i.V.m. Abs.3 Nr.4 NSchG bis zu drei Monate vom Unterricht ausschließen, wenn eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.
• Bei einer Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung zu berücksichtigen.
• Gewalttätiges, enthemmtes Verhalten und eine fehlende Einsicht des Schülers rechtfertigen eine längere Ordnungsmaßnahme, weil dadurch die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule bedroht wird.
• Die sofortige Vollziehung einer offensichtlich rechtmäßigen Ordnungsmaßnahme kann wegen der Präventionswirkung und der Gefahr von Nachahmung gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Dreimonatiger Unterrichtsausschluss wegen gewalttätiger Beteiligung an Schlägerei • Die Klassenkonferenz kann einen Schüler nach § 61 Abs.2 i.V.m. Abs.3 Nr.4 NSchG bis zu drei Monate vom Unterricht ausschließen, wenn eine grobe Pflichtverletzung vorliegt. • Bei einer Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung zu berücksichtigen. • Gewalttätiges, enthemmtes Verhalten und eine fehlende Einsicht des Schülers rechtfertigen eine längere Ordnungsmaßnahme, weil dadurch die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule bedroht wird. • Die sofortige Vollziehung einer offensichtlich rechtmäßigen Ordnungsmaßnahme kann wegen der Präventionswirkung und der Gefahr von Nachahmung gerechtfertigt sein. Der Antragsteller, Schüler im schulischen Berufsgrundbildungsjahr Bautechnik, war an einer Schlägerei auf dem Schulhof und in Toilettenräumen beteiligt, bei der mehrere Mitschüler verletzt wurden. Die Klassenkonferenz beschloss zunächst sofortigen Ausschluss und änderte später den Beschluss: dreimonatiger Unterrichtsausschluss plus Beratungsgespräche; die Schule ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller bestritt überwiegend die Vorwürfe, berief sich auf Notwehr und legte eine eidesstattliche Versicherung vor. Er beantragte vor dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.12.2001. Die Schule stellte keinen Antrag. Das Gericht prüfte rechtliche Grundlagen, Ermessensausübung und die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Antragstellers. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs.5 i.V.m. Abs.2 VwGO zulässig; ein Antrag nach § 123 Abs.5 VwGO ist unzulässig, weil ausreichender Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO besteht. • Rechtsgrundlage: Maßnahme stützt sich auf § 61 Abs.2 i.V.m. Abs.3 Nr.4 NSchG; die Klassenkonferenz ist nach § 61 Abs.5 Satz1 NSchG zuständig. • Tatwürdigung: Konferenzbefunde, protokollierte Schüleraussagen und die Einlassung des Antragstellers ergaben, dass dieser in der zweiten Phase der Auseinandersetzung einen am Boden liegenden Mitschüler mit Füßen getreten und auch dessen Kopf getroffen hat; dies stellt eine vorsätzlich begangene gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs.1 Nr.4 StGB) und damit eine grobe Pflichtverletzung i.S.d. § 61 Abs.2 NSchG dar. • Glaubhaftigkeit: Die von dem Antragsteller vorgebrachte Notwehrlage wurde nicht glaubhaft gemacht; die eidesstattliche Versicherung ist widersprüchlich und erklärt das Verhalten nicht als Verteidigung. • Ermessen: Die Klassenkonferenz hat ihr Ermessen nicht überschritten; die Höchstdauer von drei Monaten wurde nicht als unverhältnismäßig erachtet, da der Antragsteller volljährig ist und sein Verhalten und seine Rechtfertigungsbereitschaft besondere Gefahren für das Schulklima bedeuten. • Öffentliches Interesse und sofortige Vollziehung: Aufgrund der Gefahr von Nachahmung enthemmter Gewalt und der präventiven Wirkung spricht überwiegendes öffentliches Interesse für die sofortige Vollziehung der Ordnungsmaßnahme. • Interessenabwägung: Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs sind gering, so dass das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an sofortiger Durchsetzung zurücktreten muss. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde zurückgewiesen; der dreimonatige Unterrichtsausschluss wurde als rechtmäßig und verhältnismäßig bestätigt. Die Klassenkonferenz durfte nach § 61 NSchG wegen der groben Pflichtverletzung des Antragstellers die Höchstdauer des Ausschlusses festlegen. Die behauptete Notwehr wurde nicht glaubhaft gemacht, sodass die Ordnungsmaßnahme auf der Feststellung einer vorsätzlichen, gefährlichen Körperverletzung beruht. Wegen der Präventionswirkung und der Gefahr von Nachahmung besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung; der vorläufige Rechtsschutz ist damit nicht zu gewähren.