Gerichtsbescheid
6 A 5590/00
Verwaltungsgericht Hannover, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger ist als Student bei der Beklagten im Studiengang S. immatrikuliert. Mit Bescheid vom 14. Mai 1999 setzte die Beklagte den vom dem Kläger für den Erhebungszeitraum des Sommersemesters 1999 geforderten Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 100,-- DM fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2000 zurück. 2 Der Kläger hat am 13. November 2000 Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass der Beklagte seine persönlichen Umstände nicht ausreichend berücksichtigt habe. Er befinde sich nicht nur vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten, sondern lebe schon jetzt dauernd unterhalb des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums, in das der Staat steuerlich nicht eingreifen dürfe. Das gelte insbesondere für Studenten, die nach § 26 BSHG im Regel vom Bezug der Sozialhilfe ausgeschlossen seien. Im Hinblick darauf sei die Gültigkeit der Regelung des § 81 Abs. 2 NHG, mit welcher der Gesetzgeber pauschal davon ausgehe, dass jeder Studierende den Verwaltungskostenbeitrag von 100 DM aufbringen könne, zweifelhaft. Zumindest hätte der Gesetzgeber in Anbetracht der sozialen Lage Studierender eine Ausnahmeregelung vorsehen müssen. 3 Der Kläger beantragt, 4 den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 1999 und ihren Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2000 aufzuheben. 5 (Die Beklagte beantragt, 6 die Klage abzuweisen. 7 Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die in § 81 Abs. 2 NHG gesetzlich festgesetzte Höhe des Verwaltungskostenbeitrags rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Beitrag werde für das Vorhalten eines landesweiten, hochschulübergreifenden Studierendenverwaltungs- und -betreuungssystems erhoben, das allen Studierenden gleichermaßen zur Verfügung stehe. Eine für drei beispielhaft ausgewählte Hochschulen durchgeführte Kostenberechnung habe ergeben, dass pro Semester ein Kostenbetrag von 123,56 DM auf den einzelnen Studierenden entfalle. Ein Ausnahmefall, in dem von der Erhebung des Verwaltungskostenbeitrags abgesehen werden könne, liege nicht vor. Im Hinblick auf die geringe Beitragshöhe von umgerechnet 16,67 DM monatlich könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Gefährdung des notwendigen Lebensunterhalts führe. Die Forderung greife somit nicht in das Existenzminimum des Klägers ein. Entscheidungsgründe 8 Die Klage ..... ist nicht begründet. 9 Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. 10 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages ist § 81 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Hochschulgesetz - NHG -, der den Hochschulen des Landes aufgibt, für jedes Semester von den Studierenden einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 100,-- DM zu erheben. Im Fall des Klägers ist der Verwaltungskostenbeitrag für das Sommersemester 1999 nach § 81 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 2 NHG mit dessen Rückmeldung zum Sommersemester 1999 fällig geworden. 11 Wie die Kammer bereits mehrfach entschieden hat, bestehen keine Zweifel an der Rechtsgültigkeit der Regelungen des § 81 Abs. 2 NHG (vgl. zuletzt Urteil der Kammer vom 13.9.2000 - 6 A 2819/99 - m.w.N.). Die Kammer teilt nicht die von dem Kläger zur Begründung seiner Klage im Verfahren 6 A 1003/99 vertretene Auffassung, die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrags verstoße gegen Verfassungsrecht, weil sie zum einen allein der aufwandunabhängigen Einnahmeerzielung für den Landeshaushalt diene und damit die in den Art. 104a bis 108 GG geregelte Finanzverfassung verletze und zum anderen den Zugang zum Studium in einer nach Art. 12 Abs. 1 GG unzulässigen Weise beschränke und gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. 12 Der in Niedersachsen eingeführte Verwaltungskostenbeitrag stellt in abgabenrechtlicher Hinsicht tatsächlich einen Beitrag dar, er ist auch nicht als anders deklarierte Verwaltungsgebühr oder als verdeckte Steuer anzusehen. Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer nach dem Willen des Landesgesetzgebers nicht als Steuer eingeführten Abgabe ist in erster Linie entscheidend, dass sie über die Einnahmeerzielung hinaus oder an deren Stelle eine besondere sachliche Rechtfertigung hat und sich deutlich von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, unterscheidet (BVerfGE 93, 319 = NVwZ 1996, S. 469). Unter diesen Voraussetzungen unterliegt die Einführung der herkömmlichen nicht-steuerlichen öffentlichen Abgaben, nämlich der Gebühren und Beiträge, durch den Landesgesetzgeber keinen grundsätzlichen Bedenken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsbegriffe des Beitrags und der Gebühr verfassungsrechtlich nicht abschließend definiert sind (BVerwGE 55, 188). Das gilt in besonderem Maße für Beiträge, die in einer Vielzahl unterschiedlicher Fallgestaltungen von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erhoben werden. Für die verfassungsrechtlich erforderliche Abgrenzung des Beitrags von einer verdeckten Steuer ist entscheidend, dass dieser zum vollständigen oder teilweisen Ausgleich eines besonderen Vorteils erhoben wird, den der Nutzer einer öffentlichen Einrichtung oder das Mitglied einer Körperschaft durch die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme gewinnt (BVerfG, aa0). Dabei kommt es für das Vorliegen besonderer Vorteile und die Höhe des Beitrages nicht entscheidend darauf an, ob und in welchem Umfang von der öffentlichen Einrichtung und ihren Leistungen tatsächlich Gebrauch gemacht wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 1998, S. 305). Die Höhe des Beitrags darf nur nicht in einem Missverhältnis zum ausgleichspflichtigen Vorteil stehen (sog. Äquivalenzprinzip) und muss die Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Artikel 3 Abs. 1 GG wahren. Unter diesen Voraussetzungen lassen sich keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die landesgesetzliche Einführung des Verwaltungskostenbeitrages finden. Es kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die allen Studierenden gleichermaßen zur Verfügung stehenden Immatrikulationsämter und Prüfungsämter neben ihren das Studium des Einzelnen ordnenden und lenkenden Aufgaben in erheblichem Umfang auch für die Beratung und Auskunftserteilung an Studierende zur Verfügung stehen. Das gilt um so mehr für die Studienberatung und die akademischen Auslandsämter. Auch sind die Beratungs- und Auskunftsleistungen der Immatrikulationsämter oder Prüfungsämter für Studierende, die diese Leistungen in Anspruch nehmen, tatsächlich vorteilhaft, weil sie ihnen bei der weiteren Planung ihrer Ausbildung und Prüfungen sowie bei der praktischen Bewältigung verschiedener Angelegenheiten ihrer Ausbildung helfen. Dass die der Vorteilsabschöpfung dienende Beitragshöhe von 100,-- DM je Semester in einem offenen Missverhältnis zu den gebotenen Vorteilen stünde, ist angesichts des verhältnismäßig geringen Betrags von im Jahresdurchschnitt ca. 16,70 DM monatlich nicht zu erkennen. Dass die Beitragshöhe als solche nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstößt, ergibt sich aus der von der Beklagten zitierten Bemessungsgrundlage für die Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrages von Studierenden an den staatlichen Hochschulen des Landes Niedersachsen, die sich an den 1996 ermittelten Vorhaltekosten der oben genannten Hochschuleinrichtungen an drei nach Größe, Typ und Organisation unterschiedlichen niedersächsischen Hochschulen orientiert (Begr. des Gesetzentwurfs vom 18.11.1998 zu Art. 10 Haushaltsbegleitgesetz 1999, LT-Drs. 14/350). Danach beträgt der durchschnittliche Aufwand pro Semester und Studierenden 123,56 DM. Die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages liegt mit 100,-- DM je Studierenden und Semester unterhalb dieses ermittelten Betrages. 13 Die Kammer hat auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass sich die Erhebung des einheitlichen Verwaltungskostenbeitrages mit den Grundrechten des Klägers vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) ist nicht ersichtlich. Die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungs- und Auskunftsleistungen des den Studierenden zur Verfügung stehenden Verwaltungssystems ist für alle Studierenden gleich vorteilhaft. Artikel 3 Abs. 1 GG wird auch nicht dadurch verletzt, dass der Einheitsbeitrag die unterschiedlichen sozialen Bedingungen der Studierenden außer Acht lässt. Die Berücksichtigung der sozialen Lage eines Beitragspflichtigen lässt sich mit dem beitragsrechtlichen Prinzip des Vorteilsausgleichs generell nicht vereinbaren; die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers zur Einkommensteuerfreiheit des notwendigen Existenzminimums (BVerfGE 82, 60; BVerfGE 87 153) lassen sich auf die Erhebung eines Beitrags nicht übertragen. Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerfreiheit des Existenzminimums ist der aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG folgende Grundsatz, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird. Der vorliegende Sachverhalt ist aber mit der Einkommensbesteuerung nicht vergleichbar; mit dem Verwaltungskostenbeitrag nimmt der Staat dem Studierenden nicht Teile seines notwendigen Lebensbedarfs. Vielmehr stellt er an den Studierenden eine sich aus der öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung hergeleitete, von dem Einkommen des Pflichtigen unabhängige Geldforderung; er schafft somit einen neuen Bedarf des Studierenden. Damit wird das verfassungsrechtliche Gebot der Steuerfreiheit des Existenzminimums nicht berührt. Allenfalls könnte in individuellen Notlagen von Bedeutung sein, dass der Staat nach den genannten Verfassungsnormen erforderlichenfalls verpflichtet ist, dem mittellosen Studierenden die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein unter Berücksichtigung des erhöhten Bedarfs durch (ggfs. ergänzende) Sozialleistungen zu sichern (vgl. BVerfGE 82, 60, m.w.N.). 14 Angesichts des Umstands, dass der Beitrag in jedem Semester nur einmal fällig ist, wirkt er sich im Allgemeinen als eine der Höhe nach noch tragbare, punktuelle Belastung aus. Angesichts der verhältnismäßig geringen Höhe dieser Belastung besteht eine Tatsachenvermutung dafür, dass die Verwirklichung des Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und des Berufs aus Artikel 12 Abs. 1 GG durch die Notwendigkeit, die erforderlichen finanziellen Mittel für den Verwaltungskostenbeitrag aufzubringen, nicht beeinträchtigt wird. Wie sich die Rechtslage bei einer Erhöhung der Beiträge darstellen würde, ist derzeit nicht zu prüfen. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE002680200&psml=bsndprod.psml&max=true