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Beschluss

8 Bf 130/10.PVL

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Senat für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2010:1214.8BF130.10.PVL.0A
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Leitsätze
1. Ein Anerkenntnisbeschluss ist in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zulässig, soweit die Beteiligten über den Streitgegenstand verfügen können.(Rn.24) 2. Die Entscheidung über Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates gemäß § 61 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (Juris: MitbestG SH) steht nicht zur Disposition der am personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren Beteiligten. (Rn.25)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. April 2010 geändert. Der Antrag des Antragstellers wird insoweit abgelehnt, als er die Feststellung begehrt, dass die Teambildung im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg der Beteiligten der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anerkenntnisbeschluss ist in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zulässig, soweit die Beteiligten über den Streitgegenstand verfügen können.(Rn.24) 2. Die Entscheidung über Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates gemäß § 61 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (Juris: MitbestG SH) steht nicht zur Disposition der am personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren Beteiligten. (Rn.25) Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. April 2010 geändert. Der Antrag des Antragstellers wird insoweit abgelehnt, als er die Feststellung begehrt, dass die Teambildung im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg der Beteiligten der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten, der örtliche Personalrat des Standorts Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord und die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Nord streiten darum, ob die Teambildung im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg der Beteiligten nach wie vor der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Nach der Fusion der Landesversicherungsanstalten Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern zur Deutschen Rentenversicherung Nord mit Sitz in Lübeck beabsichtigte die Deutsche Rentenversicherung Nord eine einheitliche Organisationsstruktur für das Dezernat Rechtsmittel über alle drei Standorte einzuführen. Hierzu beschloss sie, an jedem Standort des Dezernats Rechtsmittel, d.h. in Neubrandenburg, Hamburg und Lübeck drei Teams und je ein Assistenzteam zu bilden. Im gesamten Dezernat Rechtsmittel sollten danach insgesamt neun Teams für die Sachbearbeitung und drei Assistenzteams vorgesehen werden. Die Leitung des Dezernates sollte durch eine standortübergreifende Dezernatsleitung erfolgen. In jedem Team der Sachbearbeitung sollten als Funktionsebenen Teamleiter, Hauptsachbearbeiter und Sachbearbeiter eingeführt werden. Die Teamleiter und die Leiter der Assistenzteams sollten der Dezernatsleitung direkt unterstellt werden. Dieser einheitlichen Organisationsstruktur der Deutschen Rentenversicherung Nord stimmte der bei ihr gebildete Gesamtpersonalrat in der Sitzung vom 24. Juni 2008 zu. Zur Umsetzung dieser genehmigten Gesamtstruktur und Umsetzung der Teambildung, d.h. der Personalisierung der Teamstruktur beabsichtigte die Beteiligte, im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg der Abteilung Leistung drei Teams für die Sachbearbeitung und ein Assistenzteam, entsprechend einem personalisierten Organigramm, zu bilden. Diesen Maßnahmeentwurf legte sie dem Antragsteller am 8. August 2008 zur Zustimmung vor und begründete die personelle Zusammensetzung der Teams. Der Antragsteller lehnte den Antrag mit einer Vielzahl von Gründen mit Schreiben vom 28. August 2008 ab. Darauf teilte die Beteiligte dem Antragsteller unter dem Datum des 9. September 2008 mit, dass sie die Ablehnung für unbeachtlich erachte. Es fehle an einer sachbezogenen Begründung der Ablehnung. Deshalb beende sie das Mitbestimmungsverfahren und werde die Maßnahme durchführen. Der Antragsteller hat daraufhin beim Verwaltungsgericht Hamburg ein Beschlussverfahren eingeleitet und vorgetragen: Entgegen der Auffassung der Beteiligten sei die Zustimmungsfiktion gemäß § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte nicht eingetreten. Die von ihm angeführten Gründe zur Ablehnung des Antrages vom 8. August 2008 seien nicht unbeachtlich. Die Begründung setze sich detailliert mit Ablauf, Organisation und Aufgabenübertragung auseinander. Die vorgesehene personelle Maßnahme, die sich in dem Organigramm fände, wie es aus der Anlage 1 zum Mitbestimmungsantrag vom 8. August 2008 ersichtlich sei, werde detailliert hinterfragt. Durch die neue Organisationsstruktur werde die bisherige Gruppenleiterebene praktisch abgeschafft. Wer diese Aufgabe erfüllen solle, sei nicht dargestellt. Außerdem sei gerügt, welche Beschäftigten die integrierte Sachbearbeitung wahrnehmen sollten. Detaillierte Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibungen für alle Funktionsebenen seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller begehre die Feststellung, dass er bei der Umstrukturierung in Form der Teambildung im Rechtsmittelbereich in Hamburg zu beteiligen sei und sein Mitbestimmungsrecht nicht verbraucht sei. Ferner begehre er die Unterlassung im Bereich des Dezernats Rechtsmittel, weil ein entsprechendes Mitbestimmungsverfahren nicht abschließend durchgeführt worden sei. Der Antragsteller hat beantragt: Es wird festgestellt, dass die Teambildung und die personelle Besetzung des Teams im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg der Beteiligten gemäß Mitbestimmungsvorlage vom 8. August 2008 nach wie vor der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt und die Ablehnungsbegründung vom 28. August 2008 nicht unbeachtlich ist. Die Beteiligte hat im Zuge der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Hamburg am 29. April 2010 erklärt, sie erkenne an, dass die Ablehnungsbegründung vom 28. August 2008 nicht unbeachtlich sei. Sie erkenne ferner an, dass dementsprechend das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen sei. Das Verwaltungsgericht beschloss daraufhin auf Antrag des Antragstellers einen Anerkenntnisbeschluss des Inhalts: „Es wird festgestellt, dass die Teambildung und die personelle Besetzung des Teams im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg der Beteiligten gemäß Mitbestimmungsvorlage vom 8.8.2008 nach wie vor der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt und die Ablehnungsbegründung vom 28.8.2008 nicht unbeachtlich ist.“ Gegen den der Beteiligten am 6. Mai 2010 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte am 3. Juni 2010 die vorliegende Beschwerde erhoben, die sie nach Fristverlängerung bis zum 5. August 2010 am 5. August 2010 begründet hat. Sie trägt vor: Die Anerkenntniserklärung der Beteiligten decke sich nicht mit dem Anerkenntnisbeschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg. Die Beteiligte habe nicht anerkannt, dass die Teambildung im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege. Dieser Aspekt sei auch nicht Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gewesen. Gegenstand des dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden Mitbestimmungsantrages sei ausschließlich die personelle Besetzung des Teams im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg der Beteiligten gewesen. Dementsprechend gehe es in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich um die Frage, ob die personelle Besetzung der Teams nach wie vor der Mitbestimmung unterliege. Der Gesamtpersonalrat der Beteiligten habe der einheitlichen Struktur der Rechtsmittelbereiche aller drei Standorte und damit auch der Bildung von Teams zugestimmt. Dieser Aspekt sei nicht Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen. Aus diesem Grunde habe das Verwaltungsgericht Hamburg einen Anerkenntnisbeschluss gefasst, der den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspreche. Die Beteiligte beantragt, den Anerkenntnisbeschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg abzuändern und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen, soweit das Verwaltungsgericht Hamburg festgestellt hat, dass die Teambildung im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg der Beteiligten der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Der angefochtene Anerkenntnisbeschluss des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden. In dem Mitbestimmungsantrag der Beteiligten vom 8. August 2008 heiße es unter Ziffer 1, Maßnahmeentwurf: „Im Dezernat Rechtsmittel … der Abteilung Leistungen werden am Standort Hamburg drei Teams für die Sachbearbeitung und ein Assistenzteam … entsprechend des als Anlage 1 beigefügten Organigramms gebildet.“ Der Mitbestimmungsantrag sei überschrieben mit „ Betreff Teambildung im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg.“ Der Streitgegenstand, nämlich die Teambildung und die personelle Besetzung der Teams ergäben sich unzweifelhaft aus dem Mitbestimmungsantrag vom 8. August 2008. Konsequenterweise habe der Antragsteller im Anhörungstermin vom 29. April 2010 beantragt festzustellen, dass die Teambildung und die personelle Besetzung der Teams im Dezernat Rechtsmittel gemäß Mitbestimmungsvorlage vom 8. August 2008 nach wie vor der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege und die Ablehnungsbegründung vom 28. August 2008 nicht unbeachtlich sei. Spätestens damit sei der Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestimmt. Die Erklärung der Beteiligten, sie erkenne an, dass die Ablehnungsbegründung vom 28. August 2008 nicht unbeachtlich sei und das Mitbestimmungsverfahren fortzuführen sei, habe zur logischen Konsequenz gehabt, dass der Antragsteller mit dem gestellten Antrag durchdringe. Für den Vortrag der Beteiligten, Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei ausschließlich die personelle Besetzung der Teams im Dezernat Rechtsmittel gewesen, ergäben sich keine Anhaltspunkte. Dieser Vortrag sei insbesondere nicht mit der eigenen Mitbestimmungsvorlage in Einklang zu bringen. Schließlich stelle sich die Frage, ob die Rechtsposition der Dienststelle überhaupt schützenswert sei. Mit Datum vom 16. Juli 2010 habe der Geschäftsführer K. den örtlichen Personalräten mitgeteilt, dass ein Stabsbereich Rechtsbehelfe geschaffen werden solle. Das bisherige Umsetzungsprojekt Rechtsmittel werde beendet. Da das Projekt beendet worden sei, könne die Beteiligte auch vor diesem Hintergrund mit ihrer Beschwerde nicht durchdringen. Im Zuge des Anhörungstermins vor dem Fachsenat am 13. Dezember 2010 haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, dass zwischen ihnen weiterhin im Streit sei, ob die Entscheidung über Umstrukturierung durch die Teambildung im Rechtmittelbereich Hamburg der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege oder unterlegen habe. II. 1. Nachdem das Verwaltungsgericht Hamburg in dem angefochtenen Beschluss von seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit ausgegangen ist, prüft das Rechtsmittelgericht gem. § 17 a Abs. 5 GVG i.V.m. § 48 Abs. 1 ArbGG nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zu lässig ist. 2. Die Beschwerde der Beteiligten ist zulässig. Sie ist rechtzeitig erhoben und rechtzeitig begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Teambildung im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg der Beteiligten unterliegt nicht der Mitbestimmung des Antragstellers. a) Gegenstand des anhängigen Beschlussverfahrens ist entgegen der Ansicht der Beteiligten nicht nur die personelle Besetzung im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg der Beteiligten. Dies ergibt sich aus dem Antrag des Antragstellers vom 23. Dezember 2008, mit dem er beantragt hat, dass die Teambildung im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg nach wie vor seiner Mitbestimmung unterliege. Dass der Antragsteller damit nicht nur die personelle Umsetzung gemeint hat, wird aus seinem Schriftsatz vom 28. April 2010 deutlich. Hier hat er ausgeführt, dass die Beteiligte zu Unrecht davon ausgehe, dass für die Mitbestimmung zur Aufbau- und Ablaufstruktur des Referats/Dezernats Rechtsmittel in Hamburg der Gesamtpersonalrat zur Mitbestimmung berufen sei. Insoweit sei die vom Gesamtpersonalrat erteilte Zustimmung unbeachtlich. Dem Antrag auf Zustimmung gemäß § 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte vom 21. Dezember 1990 (GVOBl. SH 1990, 577) - MBG-SH - vom 8. August 2008, der mit dem Betreff Teambildung im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg überschrieben war, hat der Antragsteller entnommen, dass die Beteiligte damals nicht nur die Maßnahme der personellen Umsetzung der Teambildung des Dezernats Rechtsmittel am Standort Hamburg zur Mitbestimmung vorgelegt hat, sondern hinsichtlich des Standortes Hamburg die Umstrukturierung des Rechtsmitteldezernats insgesamt. b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat die Beteiligte in der mündlichen Anhörung vom 29. April 2010 vor dem Verwaltungsgericht Hamburg die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme Teambildung am Standort Hamburg durch den Antragsteller nicht anerkannt. Denn ausweislich des Anhörungsprotokolls hat der Vertreter der Beteiligten nur erklärt, dass die Beteiligte anerkenne, dass die Ablehnungsbegründung vom 28. August 2008 nicht unbeachtlich sei. Es werde ferner anerkannt, dass dementsprechend das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen sei. Damit ist die Beteiligte lediglich von ihrer bis dahin verfolgten Rechtsauffassung, die Ablehnung des Mitbestimmungsantrages vom 8. August 2008 durch den Antragsteller sei unbeachtlich, abgerückt. Eine konkludente oder ausdrückliche Erklärung des Inhaltes, dass sie nunmehr ein über den Mitbestimmungsantrag hinausgehendes Mitbestimmungsrecht des Antragstellers anerkenne, ist dieser Erklärung nicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat die Beteiligte mit dem Antrag vom 8. August 2008 nicht die Organisationsstruktur des Dezernats Rechtsmittel und damit nicht die Maßnahme Teambildung am Standort Hamburg zur Zustimmung vorgelegt. Der Antrag bezog sich ausschließlich auf die Umsetzung der bereits vom Gesamtpersonalrat in seiner Sitzung vom 24. Juni 2008 gebilligten Änderung der Organisationsstruktur. Dies ergibt sich aus dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Organisationsstruktur des Dezernats Rechtsmittel und die dazu vorgesehene Umstrukturierung an den Standorten Neubrandenburg, Hamburg und Lübeck in drei Teams und ein Assistenzteam als bereits vom Gesamtpersonalrat zugestimmt mitgeteilt wurde und vom Antragsteller lediglich die Zustimmung zur Umsetzung dieser bereits beschlossenen Organisationsänderung in personeller Hinsicht mit dem Antrag begehrt wurde. Entsprechend wurde dem Antrag ein Organigramm beigefügt, aus dem sich die Zuordnung der am Standort Hamburg tätigen Mitarbeiter zu den jeweiligen in der neuen Organisationsstruktur vorgesehenen Funktionen ergab. Dementsprechend hat der Antragsteller die Begründung der Ablehnung mit Schreiben vom 27. August 2008 auch mit der Bemerkung eingeleitet, dass der Gesamtpersonalrat der dienststellenübergreifenden Aufbau- und Ablauforganisation des Rechtsmitteldezernats die Zustimmung erteilt habe. Ein Hinweis darauf, dass er den Gesamtpersonalrat insofern für unzuständig halte und selbst insoweit ein Mitbestimmungsrecht reklamiere, ist dem nicht zu entnehmen. Bei dieser Sachlage kann die Erklärung der Beteiligten im Rahmen der Anhörung vor dem Verwaltungsgericht nur dahingehend verstanden werden, dass sie das Mitbestimmungsverfahren über die personelle Umsetzung einer vom Gesamtpersonalrat gebilligten Änderung der Organisationsstruktur am Standort Hamburg fortsetzen wolle. Soweit der angefochtene Beschluss nach seinem Wortlaut darüber hinausgehend feststellt, dass die Teambildung gemäß der Mitbestimmungsvorlage vom 8. August 2008 nach wie vor der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege, fehlt es an dem für diese Feststellung erforderlichen Anerkenntnis der Beteiligten. c) Unabhängig davon ist der Anerkennungsbeschluss auch deshalb teilweise aufzuheben, weil ein Anerkennungsbeschluss entsprechend §§ 306, 307 ZPO im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nur insoweit möglich ist, als die Beteiligten über den Streitgegenstand verfügen können (Germelmann/Matthes/Müller-Glöge/Grütting, ArbGG, Kommentar 6. Aufl., § 80 Rn. 57). Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Mitbestimmung bei einer Maßnahme fehlt es am Dispositionsrecht der Beteiligten. Die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen sind gesetzlich abschließend geregelt. Eine außergesetzliche Erweiterung der Beteiligungsrechte ist ebenso wenig möglich, wie ihre Einschränkung. Es gibt auch keine über das Gesetz hinausgehende Selbstbindung der Verwaltung, die in beteiligungsfreien Angelegenheiten zu einem irgendwie gearteten förmlichen Beteiligungsverfahren führen könnte. Auch eine entsprechende Dienstvereinbarung wäre unzulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.12.1991, 6 P 5.91, PersR 1992, 104, 107). Ein verwaltungsgerichtlicher Beschluss, der die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme allein auf Grund des Anerkenntnisses des Dienststellenleiters feststellt, würde, wenn dem kein gesetzliches Mitbestimmungsrecht der Antragstellers zugrunde liegt, die Zuständigkeit für die Mitbestimmung der Disposition der Verfahrensbeteiligten überlassen. Dies ist mit dem im öffentlichen Interesse durchgeführten objektiven Beschlussverfahren nicht vereinbar. d) Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht ihm hinsichtlich der Teambildung im Dezernat Rechtsmittel am Standort Hamburg kein Mitbestimmungsrecht zu. Dieses ist gemäß § 61 Abs. 1 MBG-SH dem Gesamtpersonalrat zugewiesen, der von seiner Kompetenz bereits Gebrauch gemacht hat. Gemäß § 61 Abs. 1 MBG-SH ist der Gesamtpersonalrat nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die mehrere, in ihm zusammengefasste Dienststellen betreffen und die nicht durch die einzelnen Personalräte und Stufenvertretungen innerhalb ihres Geschäftsbereiches geregelt werden können. Die Teambildung am Standort Hamburg ist lediglich Teil der Neuorganisation des Dezernats Rechtsmittel nach der Fusion der Beteiligten. Mit der Organisationsänderung sollte ein einheitliches Rechtsmitteldezernat über alle drei Standorte geschaffen werden, an den Standorten sollten jeweils einheitliche Organisationsstrukturen eingerichtet werden. Da diese Maßnahme an den Dienststellen nur einheitlich umgesetzt werden konnte und alle Dienststellen der Beteiligten umfasste, konnte sie nicht innerhalb des Geschäftsbereichs einer einzelnen Dienststelle geregelt werden. Sie bedurfte der dienststellenübergreifenden und einheitlichen Regelung für alle drei Dienststellen. Damit waren die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 MBG-SH erfüllt. Für diese Maßnahme war mithin nicht der Antragsteller, sondern der Gesamtpersonalrat zuständig. Eine Mitbestimmungspflichtigkeit des Antragstellers konnte die Beteiligte dem Antragsteller nicht zugestehen. III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.