Beschluss
8 Bf 198/17.PVL
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung, wenn der Dienststellenleiter aus Anlass der Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb der Dienststelle für länger als insgesamt sechs Monate dessen bisherige Eingruppierung bestätigt (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 8.11.2011, 6 P23/10, BVerwGE 141, 132, juris).(Rn.28)
2. Der Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung steht es nicht entgegen, wenn die Umsetzung selbst nur auf Antrag des Angehörigen des öffentlichen Dienstes mitbestimmungspflichtig ist und dieser einen solchen Antrag nicht stellt.(Rn.34)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung, wenn der Dienststellenleiter aus Anlass der Umsetzung eines Arbeitnehmers innerhalb der Dienststelle für länger als insgesamt sechs Monate dessen bisherige Eingruppierung bestätigt (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 8.11.2011, 6 P23/10, BVerwGE 141, 132, juris).(Rn.28) 2. Der Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung steht es nicht entgegen, wenn die Umsetzung selbst nur auf Antrag des Angehörigen des öffentlichen Dienstes mitbestimmungspflichtig ist und dieser einen solchen Antrag nicht stellt.(Rn.34) Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Verfahrensbeteiligten streiten (nach Abschluss eines Teilvergleichs in erster Instanz nur noch) um die Mitbestimmung des Antragstellers bei der Eingruppierung einer Beschäftigten aus Anlass ihrer Umsetzung. Im Sommer 2015 schrieb der Beteiligte die Stelle eines IT-Controllers/einer IT-Controllerin in der Abteilung ... des Referats IT-Verwaltung, IT-Produktion und IT-Entwicklung in der Entgeltgruppe 12 TV-AVH (Letzteres unter dem Vorbehalt einer abschließenden Bewertung) intern aus. Die Auswahl fiel auf Frau Dr. D…, die seinerzeit im Referat ... (Personalangelegenheiten und Rechtsfragen) beschäftigt und in die Entgeltgruppe 11 TV-AVH eingruppiert war. Nachdem der Antragsteller den Besetzungsvorschlag abgelehnt hatte, bat Frau Dr. D... mit Schreiben vom 6. Januar 2016 aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen darum, sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf eine gleichwertige Stelle am Standort Hamburg umzusetzen. Unter dem 12. Januar 2016 beschrieb der Beteiligte die Stelle „IT-Controlling im Referat ...“ neu und bewerte sie nunmehr dahin gehend, dass die auszuübenden Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 TV-AVH entsprächen. Außerdem teilte er dem Antragsteller mit, dass seinen Einwänden in Bezug auf das Auswahlverfahrens gefolgt und dieses deshalb abgebrochen werde. Mit schriftlicher Verfügung vom 25. Februar 2016 setzte der Beteiligte Frau Dr. D... ab dem 1. März 2016 auf Dauer als Verwaltungsangestellte vom Referat ... in das Referat ... um und stellte fest, dass die neue Tätigkeit derselben Entgeltgruppe wie bisher entspreche. Der Antragsteller hat am 6. April 2016 ein verwaltungsgerichtliches Beschlussverfahren mit dem Ziel eingeleitet, eine Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte wegen der Besetzung der Stelle ohne vorherige Ausschreibung feststellen zu lassen. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2016 hat er außerdem begehrt, es möge (auch) festgestellt werden, dass der Beteiligte seine Mitbestimmungsrechte dadurch verletzt habe, dass er bei der Eingruppierung von Frau Dr. D... durch Zuweisung der neuen Tätigkeiten als IT-Controllerin nicht beteiligt worden sei. Zur Begründung dieses Begehrens hat der Antragsteller geltend gemacht: In der Zuweisung der neuen Tätigkeit im IT-Controlling liege zugleich eine nach § 88 Abs. 1 Nr. 4 HmbPersVG mitbestimmungspflichtige Eingruppierung. Eine solche sei auch dann gegeben, wenn sich die bisherige Eingruppierung des Beschäftigten nicht ändere. Die mit dem Mitbestimmungsrecht bezweckte Richtigkeitskontrolle des Personalrats könne nämlich auch ergeben, dass die von der Dienststelle vorgenommene Bewertung der Stelle falsch sei. Unerheblich sei, dass die Umsetzung selbst nur dann mitbestimmungspflichtig sei, wenn ein entsprechender Antrag des Beschäftigten nach § 88 Abs. 3 Satz 4 HmbPersVG vorliege. Denn Umsetzung und Eingruppierung seien jeweils selbständige Mitbestimmungstatbestände. Zu beiden könne der Personalrat eine gesonderte Entscheidung treffen. Nachdem sich die Verfahrensbeteiligten im Termin zur Anhörung vor der Fachkammer über die Frage der Mitbestimmung des Antragstellers bei dem Verzicht auf Ausschreibung verglichen haben, hat der Antragsteller (nur noch) beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat, indem er Frau Dr. D... anlässlich ihrer Umsetzung zum 1. März 2016 auf eine Stelle als „IT-Controllerin“ im Referat in die Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrags für die arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg (TV-AVH) eingruppiert hat, ohne dass der Antragsteller der Eingruppierung zugestimmt hat bzw. ohne dass seine Zustimmung ersetzt wurde. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. In der Umsetzung von Frau Dr. D... habe keine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung i.S.d. § 88 Abs. 1 Nr. 4 HmbPersVG gelegen. Bei einer Umsetzung sei der Personalrat nur dann zur Mitbestimmung berufen, wenn der betroffene Beschäftigte dies gemäß § 88 Abs. 3 Satz 4 HmbPersVG beantrage. Dies habe Frau Dr. D... nicht getan. Ein Mitbestimmungsrecht könne daher auch nicht aus einem anderen Mitbestimmungstatbestand abgeleitet werden. Die Fachkammer hat dem Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 21. Juli 2017 entsprochen und zur Begründung ausgeführt: Die Erweiterung des ursprünglichen Antrags um den nunmehr nur noch gestellten Antrag hinsichtlich der Mitbestimmung bei Eingruppierung sei sachdienlich. Eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung finde nicht nur bei der Einstellung statt, sondern als „Neueingruppierung“ auch bei der Übertragung neuer Aufgaben, die eine wesentliche Änderung des Aufgabenkreises bedeute. Eine wesentliche Änderung liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 8.11.2011, 6 P 23/10, BVerwGE 141, 134, juris Rn. 21) jedenfalls bei einer Umsetzung, wie sie hier erfolgt sei, vor. Das Mitbestimmungsrecht bestehe nicht nur bei einer Höher- oder Herabgruppierung, sondern auch bei der Bestätigung der bisherigen Eingruppierung und unabhängig davon, ob der zugewiesene neue Arbeitsplatz bereits einmal von der Dienststelle bewertet worden sei oder nicht. Der Mitbestimmung des Antragstellers stehe auch nicht entgegen, dass Umsetzungsmaßnahmen gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 HmbPersVG nur auf Antrag der Angehörigen des öffentlichen Dienstes mitbestimmungspflichtig seien und Frau Dr. D... keinen Antrag gestellt habe. Denn § 88 Abs. 1 Nr. 4 HmbPersVG und § 88 Abs. 1 Nr. 11 HmbPersVG seien voneinander unabhängige Mitbestimmungstatbestände, die unterschiedliche Zwecke verfolgten und an unterschiedliche Maßnahmen der Dienststelle anknüpften. Der Beteiligte hat gegen den ihm am 28. Juli 2017 zugestellten Beschluss am 25. August 2017 Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung durch die Vorsitzende am 30. Oktober 2017 wie folgt begründet: Die von der Fachkammer angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn sie sei zum nordrhein-westfälischen Personalvertretungsgesetz ergangen, das die Mitbestimmung des Personalrats bei einer Umsetzung nicht - wie in Hamburg - generell, sondern nur für eine bestimmte, eng umrissene Gruppe von Beschäftigten von einem entsprechenden Antrag abhängig mache. Das Antragserfordernis diene nicht nur der Wahrung der individuellen Interessen des jeweils Betroffenen, sondern solle nach dem erklärten Willen des hamburgischen Gesetzgebers auch und insbesondere der Effizienz und Funktionsfähigkeit der Verwaltung dienen. Diese Ziele würden unterlaufen, wenn aus Anlass einer mitbestimmungsfreien Umsetzung gleichwohl ein Mitbestimmungsverfahren wegen der Bestätigung der Eingruppierung durchgeführt werden müsste. Ein Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierungen sei daher zumindest in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Umsetzung in Ermangelung eines Antrags des Betroffenen ihrerseits mitbestimmungsfrei sei. Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen rechtsfehlerhaft angenommen, dass in der Bestätigung der Eingruppierung bei der Umsetzung eines Beschäftigten auf eine andere Position derselben Entgeltgruppe eine nach § 88 Abs. 1 Nr. 4 HmbPersVG mitbestimmungspflichtige Eingruppierung liege. Dies zeige die Auslegung des Mitbestimmungstatbestands nach Wortlaut, Historie sowie Sinn und Zweck. Schon nach dem natürlichen Sprachgebrauch spreche das Präfix „Ein-“ für eine Maßnahme, die erstmalig und einmalig geschehe. Eine Neueingruppierung in ein Entgeltschema, in das der Beschäftigte bereits eingruppiert sei, könne nach dem natürlichen Sprachgebrauch und nach logischen Gesichtspunkten aber nicht erfolgen. Eine irgendwie geartete Bestätigung der Eingruppierung sei vom Katalog der Mitbestimmungstatbestände des § 88 Abs. 1 HmbPersVG nicht erfasst. Es fehle daher bereits an einer die Mitbestimmung auslösenden Maßnahme. Darüber hinaus habe die Mitbestimmung bei der Eingruppierung schon immer den Individualinteressen des betroffenen Beschäftigten gedient. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zur ersten Fassung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 18. Oktober 1957 (GVBl. S. 473), in der es zur Mitbestimmung in Personalangelegenheiten heiße, dass diese vor allem dem Schutz des einzelnen Angehörigen des öffentlichen Dienstes gegen eine ungerechtfertigte Verschlechterung seiner rechtlichen Stellung dienen solle (Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Nr. 229 v. 21.9.1956, S. 918.). Eine Verschlechterung seiner rechtlichen Stellung habe der betroffene Beschäftigte aber nicht zu erwarten, wenn seine bisherige Eingruppierung nur bestätigt werde. Im Hinblick auf den beabsichtigten Individualschutz sei es außerdem unzweckmäßig, den Personalrat gegen den Willen des Betroffenen, also wenn dieser keinen Antrag nach § 88 Abs. 3 Satz 4 HmbPersVG gestellt habe, zu beteiligen. Der Beteiligte beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juli 2017 abzuändern und den Antrag des Antragstellers abzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde des Beteiligten zurückzuweisen. Er erwidert: Das Antragserfordernis des § 88 Abs. 3 Satz 4 HmbPersVG erstrecke sich nach dem klaren Wortlaut der Regelung ausschließlich auf die Umsetzung nach § 88 Abs. 1 Nr. 11 HmbPersVG. Der mit der Mitbestimmung bei Eingruppierung bezweckte Schutz der Kollektivinteressen sei nicht disponibel. Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem von der Fachkammer herangezogenen Beschluss bereits entschieden, dass die Frage, ob die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einen Arbeitnehmer unter Eingruppierungsgesichtspunkten mitbestimmungspflichtig sei, losgelöst davon zu beantworten sei, ob die Umsetzung des Arbeitnehmers überhaupt oder nur unter bestimmten Voraussetzungen der Mitbestimmung unterliege. Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei Umsetzung und der Mitbestimmung bei Eingruppierung seien verschieden. Praktikabilitätserwägungen stünden nicht entgegen. Denn die personale Verwendungsentscheidung könne bei der Umsetzung schnell vollzogen werden, sofern der Beschäftigte keinen Antrag auf Mitbestimmung stelle. Genau dies habe der Gesetzgeber im Blick gehabt. Eine Ausweitung des Antragserfordernisses auf die Eingruppierung sei gerade nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen. II. Die zulässige, gemäß § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1, 89 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 4 ArbGG insbesondere form- und fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde des Beteiligten führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die Fachkammer hat dem Antrag des Antragstellers zu Recht entsprochen und eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts durch den Beteiligten festgestellt, indem dieser Frau Dr. D... anlässlich ihrer Umsetzung zum 1. März 2016 auf eine Stelle als „IT-Controllerin“ im Referat .. in die Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrags für die arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg (TV-AVH) eingruppiert hat, ohne dass der Antragsteller der Eingruppierung zugestimmt hat bzw. ohne dass dessen Zustimmung ersetzt worden ist. 1. Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob es sich bei dem in der Anhörung vor der Fachkammer nur noch gestellten Antrag um eine Antragsänderung gemäß § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG handelt oder dieser eine bloße Antragserweiterung darstellt, die nach dem entsprechend anzuwendenden § 264 Nr. 2 ZPO nicht den Vorschriften der Antragsänderung unterfällt. Denn auch wenn die Fachkammer begrifflich von einer „Erweiterung des ursprünglichen Antrags“ ausgegangen ist, hat sie diese jedenfalls - entsprechend einer Antragsänderung - als sachdienlich zugelassen, was gemäß § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 81 Abs. 3 Satz 3 ArbGG unanfechtbar ist. Gegen die Zulässigkeit dieses Antrags bestehen keine Bedenken. 2. Der Antrag ist auch begründet. Das mangels Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens verletzte Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Eingruppierung von Frau Dr. D... aus Anlass ihrer Umsetzung aus dem Referat auf eine Stelle als „IT-Controllerin“ im Referat ergibt sich aus § 88 Abs. 1 Nr. 4 HmbPersVG. Hiernach hat der Personalrat bei Eingruppierung und Stufenzuordnung bei Tarifbeschäftigten mitzubestimmen. a) Unter Eingruppierung im Sinne dieses Mitbestimmungstatbestands ist die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema - hier in den TV-AVH - zu verstehen. Ein solches Entgeltschema zeichnet sich dadurch aus, dass es die Zuordnung der Arbeitnehmer nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen vorsieht. Nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ergibt sich die richtige Einreihung des Arbeitnehmers durch Subsumtion der auszuübenden Tätigkeit, Qualifikation und beruflichen Erfahrung unter die abstrakt-generellen Merkmale der in der Dienststelle angewandten Entgeltordnung. Der Arbeitnehmer wird nicht eingruppiert, er ist eingruppiert. Die Entscheidung der Dienststelle, den Arbeitnehmer einer bestimmten Entgeltgruppe zuzuordnen, ist daher nicht konstitutiver, sondern deklaratorischer Natur (BVerwG, Beschl. v. 8.11.2011, 6 P 23/10, BVerwGE 141, 134, juris Rn. 12 f. m.w.N.). Eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer bei der Einstellung erstmals in ein kollektives Entgeltschema eingereiht wird, sondern auch wenn der Dienststellenleiter einem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz zuweist und er die Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung beabsichtigt. In diesem Falle sind unter Eingruppierungsgesichtspunkten drei verschiedene Alternativen denkbar: Höhergruppierung, Rückgruppierung oder Bestätigung der bisherigen Eingruppierung. Dabei sprechen mit Blick auf das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bereits abstrakte systematische Erwägungen dafür, alle drei Alternativen gleich zu behandeln. In den beiden ersten Alternativen (vgl. § 88 Abs. 1 Nr. 5 und 6 HmbPersVG) kann das Mitbestimmungsverfahren den Entscheidungsvorschlag des Dienststellenleiters bestätigen, aber auch dazu führen, dass die Höhergruppierung oder Rückgruppierung sich als unrichtig erweist und es deshalb bei der bisherigen Eingruppierung verbleibt. In der dritten Alternative kann sich die Bestätigung der bisherigen Eingruppierung ergeben, jedoch auch das Resultat, dass die bisherige Eingruppierung auf dem neuen Arbeitsplatz unrichtig und der Arbeitnehmer höher- oder rückzugrupppieren ist. Vor allem erfordern aber die Eigenart der Mitbestimmung bei Eingruppierung und deren Sinn und Zweck die Gleichbehandlung der drei Alternativen. Denn die Eingruppierung ist ein Akt strikter Rechtsanwendung. Die Mitbestimmung soll dabei sicherstellen, dass die Rechtsanwendung möglichst zutreffend erfolgt, und die Personalvertretung in den Stand versetzen, mitprüfend darauf zu achten, dass die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag im Einklang steht. Im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer soll verhindert werden, dass durch eine unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume einzelne Arbeitnehmer bevorzugt, andere dagegen benachteiligt werden. Auf diese Weise dient die Mitbestimmung bei der Eingruppierung der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Entgeltordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der Lohngerechtigkeit und Transparenz der Entgeltpraxis in der Dienststelle. Weist der Dienststellenleiter dem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz zu, so besteht ein Bedürfnis dafür, dass die Einordnung in die in der Dienstelle geltende Entgeltordnung zutreffend erfolgt. Die Richtigkeitskontrolle des Personalrats, die der Gesetzgeber gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 HmbPersVG für geboten hält, kommt unabhängig davon zu tragen, ob der Dienststellenleiter beabsichtigt, die bisherige Entgeltgruppe zu ändern oder zu bestätigen. Die Mitbestimmung bei Eingruppierung aus Anlass der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes ist im Übrigen unabhängig davon anzuerkennen, ob dieser Arbeitsplatz bereits einmal von der Dienstelle unter Beteiligung des Personalrats bewertet worden ist oder nicht (vgl. zu Allem BVerwG, Beschl. v. 8.11.2011, 6 P 23/10, BVerwGE 141, 134, juris Rn. 16 ff.; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 8.12.1999, 6 P 3/98, BVerwGE 110, 151, juris Rn. 21 ff.; BAG, Beschl. v. 21.3.1995, 1 ABR 46/94, PersR 1995, 498). Allerdings muss die Veränderung des Aufgabenkreises des Arbeitnehmers wesentlich sein. Zur Abgrenzung ist dabei auf den Inhalt des Umsetzungsbegriffes abzustellen. Umsetzung eines Arbeitnehmers ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes. Darunter fällt zum einen der komplette Austausch des bisherigen Tätigkeitsbereichs. Zum anderen reicht es aber auch aus, wenn der neue Arbeitsplatz durch wesentliche Änderungen im Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung aufweist. Liegt eine Umsetzung in diesem Sinne vor, so ist wegen der erheblichen Veränderung im übertragenen Arbeitsbereich eine Überprüfung der Eingruppierung unvermeidlich. Ob deren Ergebnis ausdrücklich ausgesprochen wird, ist für das Vorliegen einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme nicht von Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.11.2011, 6 P 23/10, BVerwGE 141, 134, juris Rn. 21 f. m.w.N). b) Der Fachsenat ist diesen Grundsätzen bereits in der Vergangenheit gefolgt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2016, 8 Bf 64/14.PVL, n.v.) und hält an ihnen auch in Ansehung der Einwände des Beteiligten fest. Das Wort „Eingruppierung“ - mit der Betonung auf der Vorsilbe „Ein-“ - zwingt nicht zu dem Verständnis, dass ausschließlich die erstmalige Einreihung eines Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema erfasst sein soll. Zwar ist auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 15.2.1988, 6 P 21/85, PersV 1988, 403, juris Rn. 21; Beschl. v. 14.6.1995, 6 P 43/93, PersR 1995, 428, juris Rn. 19) davon ausgegangen, dass unter „Eingruppierung“ die „erstmalige Einreihung eines Beschäftigten bzw. seiner Tätigkeit in ein vorgegebenes Vergütungssystem“ zu verstehen sei. Gleichwohl ist der Wortlaut auch für die Fallgestaltung offen, dass die Frage der richtigen Eingruppierung wegen einer wesentlichen Veränderung des Aufgabenkreises neu aufgeworfen ist, und überschreitet es nicht die Grenzen zulässiger Auslegung, aus systematischen und teleologischen Gründen auch diese Fallgestaltung als erfasst anzusehen. Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei Eingruppierung erschöpfen sich auch nicht darin, den einzelnen Angehörigen des öffentlichen Dienstes gegen eine ungerechtfertigte Verschlechterung seiner rechtlichen Stellung zu schützen, mit der Folge, dass es dieses Schutzes bei einer bloßen Bestätigung der bisherigen Eingruppierung nicht bedarf. Soweit es in der vom Beteiligten herangezogenen Begründung des Entwurfs der ersten Fassung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 18. Oktober 1957 (Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Nr. 299 v. 21.9.1956, S. 918, zu §§ 70 bis 71) zur Beteiligung des Personalrats in Personalangelegenheiten allgemein heißt, dass diese „vor allem dem Schutz des einzelnen Angehörigen des öffentlichen Dienstes gegen eine ungerechtfertigte Verschlechterung seiner rechtlichen Stellung dienen (soll)“, greift diese Erwägung jedenfalls für den Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung zu kurz. Vielmehr dient die Mitbestimmung - wie gesehen - insoweit auch den Kollektivinteressen aller Beschäftigten, indem sie zur Verwirklichung des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes innerhalb der Dienststelle sowie zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle beiträgt. Dementsprechend hat sie auch dort ihre Berechtigung, wo keine Verschlechterung der rechtlichen Stellung eines einzelnen Beschäftigten in Rede steht. Ebenso wenig lässt sich einwenden, dass es im Falle der Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung an einer Maßnahme fehle. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung den Anforderungen des Maßnahmenbegriffs insoweit nicht Rechnung trägt, als dieser voraussetzt, dass Handlungen oder Entscheidungen auf eine konstitutive Änderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nicht die Eingruppierung ist auf eine solche Änderung gerichtet, sondern der Akt des Dienststellenleiters, mit welchem er dem Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit überträgt. Die aus Anlass der Übertragung verlautbarte Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Dienststellenleiter ist die Maßnahme, die der Mitbestimmung bei Eingruppierung unterworfen wird. Deshalb ist der Maßnahmenbegriff im Fall der Mitbestimmung bei Eingliederung auf eine deklaratorische Folgeentscheidung zu beziehen, woraus auch folgt, dass die Mitbestimmungspflicht einer Eingruppierung nicht allein unter Hinweis darauf abgelehnt werden kann, die Voraussetzungen des Maßnahmenbegriffs in seinem sonst üblichen strengen Sinn seien nicht erfüllt, weil der Dienststellenleiter die bisherige Eingruppierung bestätigt hat (vgl. zu Allem BVerwG, Beschl. v. 20.3.2017, 5 PB 1/16, PersV 2017, 381, juris Rn. 5 m.w.N.). Für den in § 80 Abs. 2 Satz 1 HmbPersVG legal definierten Maßnahmenbegriff gilt nichts anderes. c) Nach den vorstehenden Grundsätzen ist auch im Streitfall eine nach § 88 Abs. 1 Nr. 4 HmbPersVG mitbestimmungspflichtige Eingruppierung gegeben. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, dass mit dem dauerhaften Wechsel von Frau Dr. D... aus dem Referat (Personalangelegenheiten und Rechtsfragen) in das Referat (IT-Verwaltung, IT-Produktion, IT-Entwicklung) eine wesentliche Veränderung ihres Aufgabenkreises einhergegangen ist. Der Beteiligte hat den dauerhaften Wechsel in seiner Verfügung vom 25. Februar 2016 selbst als Umsetzung qualifiziert und dabei ausdrücklich verlautbart, dass die neue Tätigkeit derselben Entgeltgruppe entspreche wie bisher. d) Der Mitbestimmung des Antragstellers bei der Eingruppierung von Frau Dr. D... steht nicht entgegen, dass eine Umsetzung und Übertragung einer anderen Tätigkeit oder eines anderen Aufgabenbereichs innerhalb der Dienststelle für länger als insgesamt sechs Monate ihrerseits nur auf Antrag des Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Mitbestimmung unterliegt (§ 88 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 11 HmbPersVG) und Frau Dr. D. einen solchen Antrag nicht gestellt hat. Gemäß § 88 Abs. 3 Satz 4 HmbPersVG gilt Absatz 1 Nummern 11 und 15 für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur auf ihren Antrag. Damit wird (neben der in § 88 Abs. 1 Nr. 15 HmbPersVG geregelten Mitbestimmung bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand und Herabsetzung der Arbeitszeit sowie bei Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags) nur die Mitbestimmung bei Umsetzung und Übertragung einer anderen Tätigkeit oder eines anderen Aufgabenbereichs innerhalb der Dienststelle für länger als insgesamt sechs Monate oder unter Wechsel des Dienstorts einschließlich seines Einzugsgebiets gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 11 HmbPersVG dem Antragserfordernis unterworfen, nicht aber die Mitbestimmung bei Eingruppierung nach § 88 Abs. 1 Nr. 4 HmbPersVG. Es kann dahinstehen, ob bereits dieser eindeutige Wortlaut der Norm es ausschließt, die Mitbestimmung bei einer aus Anlass einer Umsetzung verlautbarten (Neu)Eingruppierung von einem Antrag des Beschäftigten bezüglich der Umsetzung abhängig zu machen. Denn jedenfalls greifen die vom Beteiligten für eine dahin gehende Auslegung angeführten Gründe nicht durch. Insbesondere wird das Antragserfordernis hinsichtlich der Umsetzung nicht unterlaufen, wenn es auch ohne einen solchen Antrag bei der Mitbestimmung des Personalrats in Bezug auf die Eingruppierung verbleibt. Umsetzung und Eingruppierung sind systematisch verschiedene und jeweils eigenständige Mitbestimmungstatbestände. Das kommt allein schon darin zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber die Mitbestimmung bei Umsetzung und Eingruppierung in gesonderten Tatbeständen des Mitbestimmungskatalogs des § 88 Abs. 1 HmbPersVG geregelt hat. Insoweit gilt das der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten immanente Prinzip der Trennung von personaler Status- und Verwendungsentscheidung einerseits und tarifrechtlicher Tätigkeitszuordnung andererseits in gleicher Weise wie im Verhältnis von Einstellung und Eingruppierung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.1999, 6 P 3/98, BVerwGE 110, 151, juris Rn. 31; Beschl. v. 8.11.2011, 6 P 23/10, BVerwGE 141, 134, juris Rn. 15). Die Mitbestimmung bei Umsetzung und Eingruppierung verfolgt unterschiedliche Ziele. Die Mitbestimmung bei der - hier allein in Rede stehenden - Umsetzung innerhalb der Dienststelle dient in erster Linie der Wahrung der individuellen Interessen des betroffenen Beschäftigten. Eben dies dürfte auch der Grund dafür sein, dass sich der Gesetzgeber bereits bei Erlass des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes 1972 dafür entschieden hat, die Mitbestimmung insoweit nur auf Antrag des Angehörigen des öffentlichen Dienstes eingreifen zu lassen (vgl. § 89 Abs. 1 Nr. 11 HmbPersVG 1972). Die auf eine Richtigkeitskontrolle beschränkte Mitbestimmung bei Eingruppierung bezweckt dagegen nicht nur den Schutz individueller Interessen, sondern dient - wie dargelegt - auch der Wahrung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der Lohngerechtigkeit und der Transparenz der Entgeltpraxis in der Dienststelle und damit der Wahrung kollektiver Interessen. Mit dieser Zielsetzung ist die Mitbestimmung nicht disponibel. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 8.12.1999, 6 P 3/98, BVerwGE 110, 151, juris Rn. 31; Beschl. v. 8.11.2011, 6 P 23/10, BVerwGE 141, 134, juris Rn. 15) geklärt, dass die Frage, ob die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einen Arbeitnehmer unter Eingruppierungsgesichtspunkten mitbestimmungspflichtig ist, losgelöst davon zu beantworten ist, ob die Umsetzung des Arbeitnehmers überhaupt oder nur unter bestimmten Voraussetzungen der Mitbestimmung unterliegt. Daran hat sich auch durch den vom Beteiligten angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2017 (5 PB 1/16, PersV 2017, 381, juris) nichts geändert. Der Beschluss hält an der Trennung zwischen der Übertragung einer bestimmten Tätigkeit und der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Entgeltgruppe fest, bestätigt, dass sich die Mitbestimmung bei Eingruppierung nicht auf die erstmalige Eingruppierung beschränkt, und verhält sich im Weiteren nicht zu der Frage, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Mitbestimmungsfreiheit der Umsetzung zukommt. Mit Gründen der Effizienz und Funktionsfähigkeit der Verwaltung lässt es sich ebenfalls nicht rechtfertigen, die Mitbestimmung bei Eingruppierung aus Anlass einer Umsetzung innerhalb der Dienststelle davon abhängig zu machen, dass auch die Umsetzung selbst mitbestimmungspflichtig ist. Es kann dahinstehen, ob das Hamburgische Personalvertretungsgesetz die Mitbestimmung bei Umsetzung weitergehend einschränkt bzw. ausschließt (vgl. auch § 88 Abs. 3 Satz 1 HmbPersVG), als dies in anderen Bundesländern der Fall ist, und damit den vorgenannten Belangen Rechnung getragen werden soll. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Effizienz und Funktionsfähigkeit der Verwaltung nennenswert beeinträchtigt werden, wenn es auch im Falle einer mitbestimmungsfreien Umsetzung bei der Mitbestimmung bezüglich der Eingruppierung verbleibt. Selbst wenn der Personalrat seine Zustimmung zur Eingruppierung verweigert, schlägt dies nicht auf die Umsetzung durch und kann deren Vollzug nicht hindern. Insoweit gilt nichts anderes als im Verhältnis von Einstellung und Eingruppierung. Die mangelnde Zustimmung zu einer Eingruppierung führt nicht zu einem Beschäftigungsverbot auf dem neuen Arbeitsplatz und steht auch vorläufigen Entgeltzahlungen nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.1999, 6 P 3/98, BVerwGE 110, 151, juris Rn. 30 f.). 3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht nach § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, da Gründe hierfür nicht ersichtlich sind.