Beschluss
8 Bf 206/10.PVL
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2011:0301.8BF206.10.PVL.0A
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Leitsätze
Mit der Begründung, die beabsichtigte Einstellung verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG, kann der Personalrat die Zustimmung wegen Verstoßes der Maßnahme gegen Rechtsvorschriften verweigern (§ 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HmbPersVG (juris: PersVG HA), wenn er unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalls erklärt, dass die Personalauswahl unter Missachtung des mit der Ausschreibung aufgestellten konstitutiven Anforderungsprofils erfolgt sei. Der Dienststelle steht kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage zu, ob ein Bewerber um ein öffentliches Amt die von ihr in einer Ausschreibung aufgestellten objektiven Mindestanforderungen erfüllt. (Rn.24)
(Rn.25)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit der Begründung, die beabsichtigte Einstellung verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG, kann der Personalrat die Zustimmung wegen Verstoßes der Maßnahme gegen Rechtsvorschriften verweigern (§ 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HmbPersVG (juris: PersVG HA), wenn er unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalls erklärt, dass die Personalauswahl unter Missachtung des mit der Ausschreibung aufgestellten konstitutiven Anforderungsprofils erfolgt sei. Der Dienststelle steht kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage zu, ob ein Bewerber um ein öffentliches Amt die von ihr in einer Ausschreibung aufgestellten objektiven Mindestanforderungen erfüllt. (Rn.24) (Rn.25) Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal am Universitätskrankenhaus Eppendorf (Antragsteller) und das Universitätsklinikum Eppendorf als Dienststelle (Beteiligter) streiten sich darüber, ob nach der Verweigerung der Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung von Herrn B. als Anwendungsbetreuer die Zustimmungsfiktion des § 89 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG eingetreten ist. Der Beteiligte schrieb in der 8. Kalenderwoche 2009 als Anwendungsbetreuer/-in für medizinische IT-Verfahren, Schwerpunkt: Sonographie und Endoskopie eine vorerst auf zwei Jahre befristete Stelle aus. Als Profil für die Bewerber legte er u.a. fest: „Sie haben ein Fachhochschulabschluss in Informatik bzw. einen vergleichbaren Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch fachbezogene Qualifikation und ausreichende Berufserfahrung im Krankenhaus. Idealerweise bringen Sie Kenntnisse und Erfahrungen in medizinischen EDV-Projekten im Krankenhaus sowie in der Qualitätssicherung von Software mit …“ Nach Ablauf der Bewerbungsfrist sichtete der Beteiligte neun externe Bewerbungen, führte mit zwei Bewerbern ein telefonisches Vorgespräch und lud einen Bewerber zum Vorstellungsgespräch ein. Anschließend entschloss er sich, den angehörten Bewerber B. zum 1. Juli 2009 befristet bis zum 30. Juni 2011 einzustellen. Dem Zustimmungsantrag fügte er eine Auswahlbegründung bei, in der es u.a. heißt: „Herr B. hat einen Ausbildungsabschluss als Datenverarbeitungskaufmann. Er arbeitet bereits seit 10 Jahren als Softwareentwickler, Anwendungsbetreuer und Dozent und bringt sehr viel Erfahrung im IT-Umfeld und in der Betreuung und Entwicklung moderner IT-Anwendungen und Datenbankapplikationen mit. Im Rahmen der SOARIAN-Einführung ist er bereits seit November 2008 im UKE tätig. Er hat dabei das Zentrum für Geburtshilfe, Kinder- und Jugendmedizin vor Ort betreut. Seit Januar 2009 ist er zusätzlich für die Umsetzung von Formularen und Reports in SOARIAN zuständig. Herr B. hat sich permanent weitergeschult und konnte ab März 2009 weitere Aufgaben im Bereich des SOARIAN-Health-Archive selbstständig übernehmen.“ Am 21. Juni 2009 verweigerte der Antragsteller die am 10. Juni 2009 bei ihm beantragte Zustimmung zur Einstellung von Herrn B. mit der Begründung, er könne weder der Einstellung noch der Eingruppierung bzw. Einstufung zustimmen. Herr B. verfüge nicht über die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen. In der Ausschreibung sei zwingend ein Fachhochschulabschluss in Informatik bzw. ein vergleichbarer Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch fachbezogene Qualifikation und ausreichende Berufserfahrung in Krankenhaus gefordert. Herr B. verfüge über keinen Fachhochschulabschluss. Er sei nach eigenen Angaben nach dem Abschluss seiner Umschulung zum Datenverarbeitungskaufmann in verschiedenen Bereichen tätig gewesen. Teilweise seien diese Angaben durch Zeugnisse belegt, teilweise fehlten entsprechende Nachweise. Unstrittig sei, dass Herr B. in dieser Zeit weder in einem Krankenhaus beschäftigt gewesen sei, noch Berufserfahrungen in medizinischen IT-Projekten gesammelt habe. Die ersten Berufserfahrungen im Krankenhaus habe Herr B. im UKE gesammelt, wo er seit November 2008 im Rahmen der Kundenbetreuung für SOARIAN als Zeitarbeitskraft eingesetzt sei. Die Aufgaben der Kundenbetreuung seien mit den Aufgaben der Anwendungsbetreuung nicht vergleichbar. Die Tätigkeit der Kundenbetreuung werde im UKE regelmäßig mit Entgeltgruppe 9 - entsprechend Vergütungsgruppe V b/Fallgruppe 1 - bewertet, ein Fachhochschulstudium werde nicht vorausgesetzt. Selbst unter der Annahme, dass die Tätigkeit von Herrn B. seit Januar 2009, die eine Umsetzung von Formularen und Reports in SOARIAN sowie in anderen Funktionsbereichen von SOARIAN umfasse, ihm eine fachbezogene Qualifikation und Berufserfahrung im Krankenhaus vermittle, sei nicht nachvollziehbar, dass bei dieser kurzen Beschäftigungsdauer einem Fachhochschulabschluss vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden seien. Eine Auswahlentscheidung für Herrn B. sei nur denkbar, wenn die Anforderungen der Ausschreibung 2009-02/39 abgeändert würden. Durch eine Abänderung in einem laufenden Verfahren würden aber die Beschäftigten des UKE, insbesondere des Geschäftsbereichs IT benachteiligt, die zwar nicht die Anforderungen der Ausschreibung erfüllten, wohl aber die Anforderungen, die die Dienststelle der Auswahlentscheidung für Herrn B. offensichtlich zu Grunde gelegt habe. Der Zugang zum öffentlichen Amt habe gemäß Art. 59 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg Verfassungsrang in Hamburg. Zur Gewährleistung dieses Zuganges seien die wesentlichen Merkmale der zu besetzenden Stelle auszuschreiben. An die vorgenommene Stellenausschreibung sei der öffentliche Arbeitgeber gebunden. Der Antrag der Dienststelle verstoße daher gegen geltendes Recht. Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass die Zustimmung zur Einstellung von Herrn B. durch Fiktion gemäß § 89 Abs. 2 HmbPersVG eingetreten sei. Ein Tatbestand des Versagungskataloges des § 89 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG sei nicht gegeben. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verfüge Herr B. über vergleichbare Nachweise durch fachliche Qualifikation bzw. Berufserfahrung im Krankenhaus. Wie in der Auswahlbegründung dargelegt, habe er eine Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann absolviert. Er arbeite bereits seit 10 Jahren als Softwareentwickler, Anwendungsbetreuer sowie Dozent und bringe sehr viel Erfahrung im IT-Umfeld und in der Betreuung und Entwicklung moderner IT-Anwendungen und Datenbankapplikationen mit sich. Da er sich im UKE bereits seit November 2008 als Leiharbeitskraft bewährt habe, habe keinerlei Anlass zu Zweifeln an seinen beruflichen Erfahrungen bestanden. Vorliegend handle es sich um eine personelle Entscheidung, bei welcher der Dienststelle ein breiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zustehe. Der Antragsteller könne die Zustimmung nur dann verweigern, wenn die Dienststelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in welchem sie sich frei bewegen könne, verkannt habe oder wenn sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei oder allgemein gültige Maßstäbe nicht beachtet bzw. sachfremde Erwägungen angestellt habe. Der Antragsteller beschloss am 23. Juli 2009 die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens. Zu dem am 5. Oktober 2009 eingeleiteten Beschlussverfahren hat der Antragsteller ausgeführt, der Beteiligte könne sich nicht auf § 89 Abs. 2 HmbPersVG berufen. Er, der Antragsteller, habe die Zustimmung zur Einstellung von Herrn B. mit der Begründung verweigert, dass der nicht die in der Ausschreibung geforderten Qualifikationen besitze. Damit habe er in erheblicher Weise eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, die Verletzung des Gebots der Bestenauslese und eine mögliche Benachteiligung interner Bewerber gerügt. Dies sei jeweils nach dem Katalog der Zustimmungsverweigerungsgründe zulässig. Der Verzicht auf Qualifikationen, die in der Ausschreibung gefordert worden seien, also ein Wechsel des Anforderungsniveaus im Auswahlverfahren berge regelmäßig die Gefahr in sich, das Bewerber, die zwar die ursprünglich geforderten Qualifikationen nicht besäßen, jedoch die im Auswahlverfahren abgesenkten Qualifikationsanforderungen erfüllten, sich überhaupt nicht bewerben würden. Könnte der Personalrat dies im Mitbestimmungsverfahren nicht erfolgreich geltend machen, sei auch die Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese nicht mehr gewährleistet. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat bzw. verletzt, in dem er Herrn B. ohne Zustimmung des Antragstellers und ohne dass die Zustimmung des Antragstellers ersetzt wurde, mit Wirkung vom 01.07.2009 als Anwendungsbetreuer eingestellt hat und beschäftigt. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung des Herrn B. sei durch Fiktion gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG eingetreten. Die Voraussetzungen für eine Verweigerung der Zustimmung gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 HmbPersVG lägen nicht vor. Der Antragsteller habe zu Unrecht geltend gemacht, Herr B. verfüge nicht über einen Fachhochschulabschluss und habe auch sonst keine vergleichbaren Nachweise durch fachliche Qualifikationen bzw. Berufserfahrung im Krankenhaus. Wie im Rahmen der Auswahlbegründung vom 8. Juni 2009 dargelegt, verfüge Herr B. über eine Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann. Er arbeite bereits seit 10 Jahren als Softwareentwickler, Anwendungsbetreuer sowie Dozent und bringe sehr viel Erfahrung im IT-Umfeld und in der Betreuung und Entwicklung moderner IT-Anwendungen und Datenbankapplikationen mit sich. Da er sich bereits seit November 2008 im UKE als Leiharbeitskraft bewährt habe, habe auch keinerlei Anlass zu Zweifeln an den beruflichen Erfahrungen und der Eignung des Herrn B. bestanden. Es handle sich um eine personelle Entscheidung, bei welcher der Dienststelle ein breiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zustehe. Die Auswahlentscheidung des Beteiligten sei nicht willkürlich und bewege sich im Rahmen des breiten Ermessens- und Beurteilungsspielraums bei Personalentscheidungen nach dem Prinzip der Bestenauslese. Ein Versagungsgrund nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HmbPersVG sei nicht gegeben. Ein Verweigerungsgrund gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HmbPersVG liege nicht vor. Der Antragsteller habe nicht, was erforderlich gewesen sei, die begründete Besorgnis der Benachteiligung dargelegt. Bloße Vermutungen reichten nicht aus. Mindestanforderung sei, dass das Eintreten der Benachteiligung als möglich erscheine. Neben der Ursächlichkeit sei ferner erforderlich, dass sich die Benachteiligung im Sinne einer Verschlechterung des Status quo auf den Betroffenen oder andere Angehörige des Vertretungsbereiches des Beteiligten zu Ziffer 1 beziehe. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Zustimmungsfiktion des § 89 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG trete nur ein, wenn der Personalrat die Zustimmung unter Angabe von Gründen verweigere, die außerhalb des Versagungskataloges des § 89 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG lägen. Es genüge, wenn der Personalrat Gründe geltend mache, die im konkreten Einzelfall einen Bezug zu den gesetzlichen Versagungsgründen erkennbar werden ließen und es zumindest möglich erscheine, dass ein gesetzlicher Versagungsgrund vorliege. Daran gemessen sei die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers als beachtlich anzusehen. Er habe unter Benennung von Tatsachen dargelegt, dass die Einstellung von Herrn B. gegen eine Rechtsvorschrift verstoße. Als solche sei ein Verstoß gegen Art. 59 der Hamburgischen Verfassung i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG gerügt. Der Antragsteller habe geltend gemacht, dass der Beteiligte sich mit der Auswahl von Herrn B. von den Anforderungen gelöst habe, die er selbst für die Besetzung der Stelle aufgestellt habe. Zwar obliege die Beurteilung der Bewerber nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung dem Beteiligten. Der Antragsteller könne aber prüfen, ob der Beteiligte dabei die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seines Handelns verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt angenommen oder allgemein gültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe. Ob die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände durchgreifen würden, sei der Entscheidung in einem Einigungsstellenverfahren vorbehalten. Angesichts dessen könne dahinstehen, ob der weiter geltend gemachte Versagungsgrund des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HmbPersVG vorliege. Mit der Beschwerde macht der Beteiligte geltend: Soweit mit der Ausschreibung vorausgesetzt worden sei, dass Bewerber, die über keinen Fachhochschulabschluss Informatik verfügten, einen Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Tätigkeiten durch fachbezogene Qualifikation und ausreichende Berufserfahrung erbringen könnten, erfülle Herr B. genau diese Erfordernisse. Seine fachbezogene Qualifikation werde durch seinen anerkannten Abschluss als IT-Kaufmann sowie durch seine verschiedenen praktischen Erfahrungen bei mehreren Unternehmen in EDV-Projekten nachgewiesen. Seine seit 11 Jahren nachgewiesene Berufstätigkeit dürfe weiterhin als ausreichende Berufserfahrung angesehen werden. Der Beteiligte habe das Anforderungsprofil daher nicht verlassen. Der Begriff „erforderlichen Kenntnisse“ im Ausschreibungstext könne sich nur auf solche Kenntnisse beziehen, die für die Tätigkeit eines Anwendungsbetreuers notwendig seien. Insofern sei der Ausschreibungstext eindeutig. Ob die einem Fachhochschulabschluss entsprechenden notwendigen IT-Kenntnisse durch langjährige praktische Berufstätigkeiten erworben worden seien, sei eine Wertungsfrage, die im Ermessen des Beteiligten liege. Auch soweit der Ausschreibungstext ausreichende Berufserfahrung im Krankenhaus fordere, beziehe sich diese Anforderung sowohl auf Bewerber, die einen Fachhochschulabschluss hätten, als auch auf solche, die entsprechende Fachkenntnisse anderweitig erworben hätten. Ob die Berufserfahrungen im Krankenhaus noch als ausreichend angesehen werden könnten, sei wiederum eine Wertungsfrage, die im Ermessen des Beteiligten liege. Der Beteiligte beantragt, den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2010 ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg aufzuheben und den Antrag abzulehnen Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Der Antragsteller habe in sehr konkreter, auf den Einzelfall bezogener und detailreicher Weise Zweifel daran geäußert, dass Herr B. eine der konstitutiven Mindestbedingungen für die ausgeschriebene Stelle aufweise. Er habe infrage gestellt, ob Herr B. die einem Fachhochschulabschluss entsprechenden Kenntnisse besitze. Er habe darauf hingewiesen, dass Herr B. - lediglich - eine Umschulung zum Datenverarbeitungskaufmann absolviert habe und sodann in verschiedenen Bereichen tätig gewesen sei, wobei seine Angaben nur teilweise durch Zeugnisse belegt seien. Er sei bis zur Aufnahme seiner Tätigkeit im UKE im November 2008 weder in einem Krankenhaus beschäftigt gewesen, noch habe er Berufserfahrungen in medizinischen IT-Projekten gesammelt. Seine Tätigkeit im Rahmen des EDV-Systems SOARIAN als Zeitarbeitskraft seien mit dem Aufgabenbereich der ausgeschriebenen Stelle nicht vergleichbar. Dies ergäbe sich nicht zuletzt aus den unterschiedlichen Eingruppierungen. II. Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 HmbPersVG verletzt hat, indem er Herrn B. ohne die erforderliche Zustimmung des Antragstellers und ohne, dass diese Zustimmung ersetzt worden wäre, eingestellt hat und beschäftigt. Entgegen der Ansicht des Beteiligten gilt die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung nicht gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG als erteilt. Der Antragsteller hat die Zustimmung zur Einstellung von Herrn B. innerhalb der Zweiwochenfrist des § 79 Abs. 3 Satz 2 HmbPersVG verweigert. 1. Gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HmbPersVG kann der Personalrat in Fällen der gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 HmbPersVG mitbestimmungspflichtigen Maßnahme der Einstellung seine Zustimmung nur verweigern, wenn die Maßnahme gegen eine Rechtsvorschrift oder eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde verstößt. Zu den Rechtsvorschriften im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HmbPersVG zählen auch die Regelungen des Art. 59 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes zur Auswahl von Bewerbern um ein öffentliches Amt nach Eignung, Leistung und Befähigung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.2.1981, 6 P 44.70, PersV 1981, 320). Angesichts der oftmals fehlenden dienstrechtlichen Kenntnisse des Personalrats und der Kürze der Zeit, die dem Personalrat zur Beschlussfassung zur Verfügung steht, sind keine strengen Anforderungen an die Begründung einer Verweigerung zu stellen. Es muss ein konkreter Bezug zum Einzelfall erkennbar werden. Sind Verweigerungsgründe gesetzlich umschrieben, ist eine Zustimmungsverweigerung nur dann unbeachtlich, wenn sie entweder objektiv das Vorliegen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrundes nicht möglich erscheinen lässt, weil ein Verweigerungsgrund von vornherein und eindeutig nicht vorliegen kann, oder weil sie aus sonstigen subjektiven Gründen rechtsmissbräuchlich ist, weil der Personalrat sich von vornherein besserer Kenntnis verschließt oder seinen Standpunkt nur zum Schein einnimmt (BVerwG, Beschl. v. 15.11.2006, 6 P 1.06, BVerwGE 127, 142). Zwar kann der Personalrat eine Verweigerung der Zustimmung nicht auf eine abweichende Beurteilung von Eignung und Befähigung der Bewerber stützen. Er hat aber darüber zu wachen, ob der Dienststellenleiter die rechtlichen Schranken des ihm eingeräumten Auswahlermessens eingehalten hat (BVerwG, Beschl. v. 10.8.1987, 6 P 22.84, BVerwGE 78, 65). Gemessen daran lässt sich aus den vom Antragsteller vorgetragenen Gründen für die Verweigerung seiner Zustimmung zur Einstellung eine nicht nur geringe Möglichkeit entnehmen, dass die Auswahl des Herrn B. durch den Beteiligten unter Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 der Hamburgischen Verfassung, Art. 33 Abs. 2 GG erfolgt ist. Zwar steht es dem Dienstherrn im Rahmen seines Organisationsermessens frei, im Wege sachlicher Erwägungen das Anforderungsprofil für eine von ihm ausgeschriebene Stelle festzulegen und damit die Auswahlentscheidung vorzuprägen. Das Anforderungsprofil legt die Kriterien für die Auswahl fest, die ein Bewerber objektiv erfüllen muss um zum Zuge kommen zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.8.2005, 2 B 6.05, juris). Ob die solcher Art aufgestellten konstitutiven Mindestanforderungen des Anforderungsprofils durch einen Bewerber erfüllt sind, liegt nicht im Beurteilungsspielraum des Dienstherrn (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2007, 1 Bs 354/06, NordÖR 2008, 280). Ohne Erfüllung der konstitutiven Mindestanforderungen des Anforderungsprofils kann ein Bewerber für die ausgeschriebene Stelle nicht ausgewählt werden. Die hier in Rede stehende Stellenausschreibung führt unter „Ihr Profil“ auf: „Sie haben ein Fachhochschulabschluss in Informatik bzw. einen vergleichbaren Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch fachbezogene Qualifikation und ausreichende Berufserfahrung im Krankenhaus. Idealerweise …“ Mit der Einleitung „Sie haben …“ sind konstitutive Mindestanforderungen hinsichtlich der fachlichen Qualifikationen der Bewerber aufgestellt worden. Der Beteiligte hat dies ebenso gesehen. Denn das dem Antragsteller mitgeteilte „Auswahlergebnis“ unterscheidet zwischen „Schlüsselkriterien“ einerseits und „darüber hinaus wurde gewünscht“ andererseits. Unter Schlüsselkriterien wurde u.a. „Fachhochschulabschluss in Informatik bzw. einen vergleichbaren Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch fachbezogene Qualifikation“ aufgeführt. Die geforderten fachbezogenen Qualifikationen, die die einem Fachhochschulabschluss vergleichbare Nachweise der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erbringen können, beinhalten objektiv nachvollziehbare Ausbildungs- und Weiterbildungsnachweise, die von ihrem Ausbildungsinhalt einem Fachhochschulstudium im Fach Informatik entsprechen. Damit sind entgegen den Ausführungen des Beteiligten im gerichtlichen Verfahren die für die Erfüllung der konstitutiven Qualifikationsanforderungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht, erst recht „nicht ausschließlich“ auf die Kenntnisse und Fähigkeiten für die ausgeschriebene Stelle begrenzt. Anderenfalls wäre der Vergleich der durch fachbezogene Qualifikation erreichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten mit einem Fachhochschulabschluss in Informatik nicht verständlich. Es liegt auf der Hand, dass die Ausbildung von Herrn B. im Rahmen einer Umschulung zum Datenverarbeitungskaufmann nicht die einem Fachhochschulabschluss im Fach Informatik vergleichbaren Qualifikationen vermittelt hat. Solches hat der Beteiligte auch nicht behauptet. Entgegen der Ansicht des Beteiligten können nach dem Inhalt Ausschreibung umfängliche Berufserfahrungen auch nicht als Nachweis entsprechender fachbezogener Qualifikationen ausreichen. Denn unter fachbezogener Qualifikation sind im Zusammenhang des Vergleiches mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums nicht nur berufliche Erfahrung, sondern auch durch theoretische Fortbildung erworbenes zusätzliches theoretisches Wissen gefordert. Spricht demnach einiges dafür, dass der Beteiligte Herrn B. unter Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt hat, ist die Zustimmungsfiktion des § 89 Abs. 1 Satz 2 HmbPersVG nicht eingetreten. Der Antragsteller hatte den Versagungsgrund des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HmbPersVG mit der Ablehnungsbegründung ausdrücklich geltend gemacht. 2. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Entscheidung der Frage, ob darüber hinaus der Versagungsgrund des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HmbPersVG deshalb vorliegt und vom Antragsteller mit der Ablehnungsbegründung bezeichnet worden ist, weil mit dem Abweichen vom Anforderungsprofil der Ausschreibung bei der Auswahlentscheidung und Einstellung Bedienstete des Beteiligten dadurch benachteiligt worden sind, dass sie eine Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle wegen des bezeichneten Anforderungsprofils unterlassen haben, obwohl sie die vom dem Beteiligen für ausreichend erachtete geringere Qualifikation erfüllt hätten und ihnen so die Möglichkeit eines beruflichen Aufstieges genommen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2.11.1994, 6 P 28.92, PersR 1995, 83 m.w.N.) liegt ein Nachteil i.S. des dem § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HmbPersVG entsprechenden § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG vor, wenn der Verlust eines Rechtes einer Anwartschaft innerhalb eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder anderer rechtlich erheblicher Positionen des betroffenen oder anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes zu besorgen wären. Die Auswahl und anschließende Einstellung greift in die Rechte der unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG ein (BVerwG, Urt. v. 4.11.2010, 2 C 16.09, juris). Die Möglichkeit eine Bewerbungschance wahrzunehmen gewährleistet Art. 59 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg bzw. Art. 33 Abs. 2 GG. Es spricht einiges dafür, dass die Beeinträchtigung dieser Chance durch die Maßnahme Einstellung eines unter Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählten Bewerbers erfolgt. Denn erst durch diese Maßnahme Einstellung wird die Stelle besetzt und damit der Bewerberverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG beendet, der anderenfalls bei ordnungsgemäßer Durchführung des Stellenbesetzungsverfahrens auch anderen Bediensteten des Beteiligten zugestanden hätte. Entgegen der Ansicht des Beteiligten dürfte der Antragsteller auch nicht gehalten gewesen sein, die Anzahl derartig benachteiligter Bediensteter zu quantifizieren oder sie sogar explizit zu benennen. Denn anders als der Beteiligte verfügt der Antragsteller nicht über die notwendigen Personalkenntnisse, um abschätzen zu können, für welche Bediensteten sich die ausgeschriebene Stelle für eine Bewerbung anbietet. III. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG hierfür sind nicht erfüllt.