Beschluss
6 Bs 146/24
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2024:1127.6BS146.24.00
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Leitsätze
1. Einer generellen Verdrängung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) durch § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) steht entgegen, dass sich die beiden Vorschriften in ihrer Funktion unterscheiden: Während § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bestimmt, bei welchen vorsätzlichen Straftaten die Aufenthaltserlaubnis - unabhängig von einer etwaigen Wiederholungsgefahr - zwingend zu versagen ist, ist das Fehlen eines Ausweisungsinteresses gemäß § 5 Abs.1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eine allgemeine Regel-Erteilungsvoraussetzung, die in erster Linie spezialpräventive Zwecke verfolgt.(Rn.31)
2. Bei der Prüfung, ob eine Ausnahme von der Regel-Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorliegt, kann die gesetzliche Wertungsentscheidung in § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zwar nicht außer Betracht bleiben. Ein Ausnahmefall lässt sich jedoch nicht allein aus der gesetzlichen Regelung in § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) und dem Umstand ableiten, dass keine dort als anspruchsschädlich normierte Verurteilung zu einer vorsätzlichen Straftat vorliegt. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, ob in tatsächlicher Hinsicht besondere atypische Umstände vorliegen, die die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen können.(Rn.33)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. November 2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer generellen Verdrängung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) durch § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) steht entgegen, dass sich die beiden Vorschriften in ihrer Funktion unterscheiden: Während § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bestimmt, bei welchen vorsätzlichen Straftaten die Aufenthaltserlaubnis - unabhängig von einer etwaigen Wiederholungsgefahr - zwingend zu versagen ist, ist das Fehlen eines Ausweisungsinteresses gemäß § 5 Abs.1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eine allgemeine Regel-Erteilungsvoraussetzung, die in erster Linie spezialpräventive Zwecke verfolgt.(Rn.31) 2. Bei der Prüfung, ob eine Ausnahme von der Regel-Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorliegt, kann die gesetzliche Wertungsentscheidung in § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zwar nicht außer Betracht bleiben. Ein Ausnahmefall lässt sich jedoch nicht allein aus der gesetzlichen Regelung in § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) und dem Umstand ableiten, dass keine dort als anspruchsschädlich normierte Verurteilung zu einer vorsätzlichen Straftat vorliegt. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, ob in tatsächlicher Hinsicht besondere atypische Umstände vorliegen, die die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen können.(Rn.33) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. November 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, ein 28-jähriger montenegrinischer Staatsangehöriger, begehrt die vorläufige Sicherung seines Aufenthalts im Bundesgebiet. Der Antragsteller wurde am 24. Oktober 1996 in Hamburg geboren. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 11. Juli 1997 als offensichtlich unbegründet ab. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin war er seit dem 15. Oktober 2001 wegen Fortzugs nach „unbekannt“ unbekannten Aufenthalts. Am 7. Juli 2009 reiste er wieder nach Deutschland ein. Seinen Asyl-Folgeantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 6. April 2011 ab. Das anschließend beim Verwaltungsgericht Hamburg eingeleitete Klageverfahren blieb erfolglos. Nachdem die Antragsgegnerin den Aufenthalt des Antragstellers zunächst wegen Passlosigkeit duldete, stellte sie ihm nach Vorlage eines Nationalpasses am 21. Januar 2020 eine bis zum 31. Januar 2023 befristete Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 60c Abs. 1 AufenthG mit dem Zusatz „Beschäftigung erlaubt“ aus. Der Antragsteller absolvierte daraufhin bei Nahkauf …… eine Ausbildung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verkäufer, die er im Januar 2022 abschloss. Am 2. Februar 2022 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Antragsgegnerin stellte ihm am 3. Februar 2022 eine bis zum 2. August 2022 befristete Ausbildungsduldung mit dem Zusatz „Beschäftigung erlaubt“ aus. Der Antragsteller verwies zur Begründung seines Antrags zunächst auf ein Arbeitsverhältnis für kaufmännische Arbeitnehmer bei Nahkauf ....., teilte am 20. April 2022 aber die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages mit. Ab dem 13. Mai 2022 übermittelte er der Antragsgegnerin Unterlagen zu einer Tätigkeit im Gastgewerbe bei der .......... In der Folgezeit übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Bescheinigungen über die Verlängerung der Geltungsdauer der ihm erteilten Duldung, die zur Antragsgegnerin zurückgelangten, weil der Antragsteller unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei. Mit Schreiben vom 20. November 2023 übermittelte die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten des Antragstellers unter Verweis auf den Postrücklauf die Bescheinigung vom 6. November 2023 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Duldung bis zum 4. April 2024 und bat um Mitteilung der ggf. neuen Adresse und einer aktuellen Meldebescheinigung. Andernfalls könne die Duldung nicht mehr verlängert werden. In einem Vermerk vom 1. März 2024 hielt die Antragsgegnerin fest, dass die Duldung nicht mehr verlängert werde, da der Bevollmächtigte des Antragstellers nicht auf das Schreiben vom 20. November 2023 reagiert habe. Es werde die Vorsprache abgewartet. Am 26. April 2024 beantragte die Antragsgegnerin die Ausschreibung einer Personenfahndung. Der Bevollmächtigte des Antragstellers reichte am 13. und 17. Mai 2024 einen neuen Mietvertrag, eine Meldebestätigung sowie Gehaltsabrechnungen zu einem Arbeitsverhältnis des Antragstellers bei der ..... GmbH ab dem Februar 2024 bei der Antragsgegnerin ein. Die Antragsgegnerin bat ihn am 19. Juli 2024, die umgehende Vorsprache des Antragstellers zu veranlassen, und wies ihn am 22. Juli 2024 darauf hin, dass dieser im illegalen Aufenthalt sei. Es liege in seinem eigenen Interesse, diesen umgehend durch Erteilung einer aktuellen Duldung zu beenden. Der Bevollmächtigte des Antragstellers teilte daraufhin mit, die Anschrift, die sich aus der Meldebestätigung ergebe, sei richtig. Er habe dem Antragsteller aufgegeben, sich so bald wie möglich um eine Duldungsbescheinigung zu kümmern. Mit Bescheid vom 18. September 2024 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Montenegro an. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein. Der Bevollmächtigte des Antragstellers reichte am 25. September 2024 neben weiteren Gehaltsabrechnungen den Arbeitsvertrag mit der ..... GmbH vom 30. Januar 2024 für eine Tätigkeit als „Verkaufsberater“ vom 1. Februar 2024 bis zum 31. Januar 2025 ein. Am 15. Oktober 2024 übersandte er die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis unter Verweis darauf, diese bereits am 27. September 2024 übersandt zu haben. Am 15. Oktober 2024 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach Vorsprache eine Duldung mit dem Zusatz „Erwerbstätigkeit und Arbeitsaufnahme nicht gestattet“. Bereits am 12. Oktober 2024 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hamburg um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 11. November 2024 abgelehnt, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Er habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit gemäß § 18a i.V.m. § 18 AufenthG. Dem stehe bereits die sich aus § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG ergebende Sperrwirkung entgegen, da der Antragsteller seit dem Abschluss des Asyl-Folgeverfahrens das Bundesgebiet nicht erkennbar verlassen habe. Ungeachtet dieser Sperrwirkung lägen auch nicht alle Erteilungsvoraussetzungen vor. Für die Beschäftigung bei der ..... GmbH fehle es an der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Zudem bestehe entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein noch andauerndes, erhebliches spezial- und generalpräventives Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 10 i.V.m. § 53 Abs. 1 AufenthG. Der Antragsteller habe gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verstoßen. Vom 5. April 2024 bis zum 14. Oktober 2024 sei seine Abschiebung nicht gemäß § 60a ff. AufenthG ausgesetzt gewesen. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG gehabt. Sein Verhalten sei jedenfalls seit dem 26. April 2024 als ein „Untertauchen“ zu qualifizieren, da er für die Antragsgegnerin nicht auffindbar gewesen sei. Bei wertender Betrachtung habe er sich dem Verwaltungsverfahren und dem Zugriff der Antragsgegnerin entzogen. Ein weiterer Rechtsverstoß liege darin begründet, dass der Antragsteller dreimal als Arbeitnehmer bei verschiedenen Unternehmen im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, ohne dass die Bundesagentur für Arbeit ihm die Zustimmung erteilt habe. Die Umstände, dass der Antragsteller sich zumindest seit 2009 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe und wohl über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse verfüge, führten nicht dazu, dass die Antragsgegnerin von der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung im Wege einer Ermessensreduktion auf null abzusehen habe. Ein Bleiberecht des Antragstellers ergebe sich auch nicht aus § 19d Abs. 1 und Abs. 1a i.V.m. § 18 AufenthG. Dem stehe die Sperrwirkung aus § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen, da der Antragsteller das Bundesgebiet nach Ablehnung seines Asylantrags nicht nachweisbar verlassen habe und ihm auch kein erkennbarer Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustehe. Unabhängig davon lägen nicht alle Erteilungsvoraussetzungen vor. Der Antragsteller habe durch sein zwischenzeitliches Untertauchen behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert und behindert (vgl. § 19d Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Zudem fehle es auch insoweit an der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Ferner müsse sich der Antragsteller das Bestehen eines Ausweisungsinteresses entgegenhalten lassen. Er habe zudem keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG stehe bereits entgegen, dass der Antragsteller jedenfalls vom 26. April 2024 bis zum 14. Oktober 2024 untergetaucht gewesen sei und insbesondere hierdurch ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründet habe. Zudem sei der Antragsteller entgegen § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG noch nicht seit dem 15. Oktober 2024 erneut seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung und halte sich nicht seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet bzw. mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet auf. Aus diesen Gründen lägen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG nicht vor. Das durch den Antragsteller begründete Ausweisungsinteresse stehe überdies der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG entgegen. Aus § 25 Abs. 5 AufenthG könne der Antragsteller ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herleiten. Es seien keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zwingend über das Ausweisungsinteresse hinwegzusehen sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 17. November 2024 erhobenen und sogleich begründeten Beschwerde. II. 1. Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie begründete (§ 146 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 3 VwGO) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht vorliegend gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2024 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller abzusehen. Das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO verlangt von dem Beschwerdeführer, konkret zu erläutern, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss fehlerhaft und daher abzuändern ist. Die Beschwerdebegründung hat sich dabei mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder diese lediglich zu wiederholen, ohne auf die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts einzugehen. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung verlangt vielmehr, dass der Beschwerdeführer aufzeigt, wo und weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht überprüfungsbedürftig ist. Hierfür muss er die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreifen und konkret darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Bei der Bestimmung der inhaltlichen Voraussetzungen, die die Beschwerdebegründung erfüllen muss, ist das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte Recht auf effektiven Rechtsschutz zu wahren und dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden (vgl. insgesamt: Kuhlmann/Wysk in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 146 Rn. 24 f. m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 7.12.2006, 11 CS 06.2450, BayVBl 2007, 241, juris Rn. 14; Beschl. v. 16.1.2003, 1 CS 02.1922, NVwZ 2003, 632, juris Rn. 17; VGH Mannheim, Beschl. v. 8.11.2004, 9 S 1536/04, NVwZ-RR 2006, 74, juris Rn. 2; Beschl. v. 12.4.2002, 7 S 653/02, NVwZ 2002, 883, juris Rn. 6). Ist die angefochtene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss gegen jede dieser Erwägungen dargelegt werden, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss fehlerhaft und daher abzuändern ist (vgl. Kuhlmann/Wysk in: Wysk, a.a.O., § 124a Rn. 26). Gemessen an diesen Anforderungen hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht dargelegt, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen ist. a) Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, er habe einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung nach § 19d Abs. 1 AufenthG. aa) Allerdings weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass die sich aus § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ergebende Sperrwirkung für andere Aufenthaltstitel als solche nach Abschnitt 5 bei erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 AufenthG nicht zwingend entgegensteht, da die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19d Abs. 3 AufenthG abweichend von § 5 Abs. 2 AufenthG und § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erteilt werden kann. bb) Weiter fehlt es zwar an der gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Der Antragsteller verweist jedoch zutreffend darauf, dass die Antragsgegnerin die Bundesagentur für Arbeit nicht beteiligt hat. Nach Aktenlage hat der Antragsteller am 25. September 2024 den Arbeitsvertrag mit der ..... GmbH und wohl am 27. September 2024 die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis bei der Antragsgegnerin eingereicht, sodass die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit insoweit möglich gewesen sein dürfte. cc) Der Antragsteller macht zudem zu Recht geltend, dass der Ausschlussgrund nach § 19d Abs. 1 Nr. 5 AufenthG entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht deshalb eingreift, weil er nach Ablauf seiner Duldung am 4. April 2024 bis zum 15. Oktober 2024 nicht bei der Antragsgegnerin vorgesprochen hat. Der Ausschlussgrund nach § 19d Abs. 1 Nr. 5 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat (zu den Anforderungen im Einzelnen vgl. zu § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG: BVerwG, Urt. v. 26.10.2010, 1 C 18.09, InfAuslR 2011, 92, juris Rn. 16 ff.). Diese Voraussetzungen sind durch die unterbliebene Vorsprache des Antragstellers nach Ablauf seiner Duldung am 4. April 2024 nicht erfüllt, weil die Vorsprache nach Aktenlage nicht der Aufenthaltsbeendigung, sondern der Duldungserteilung dienen sollte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin vor der Bescheidung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung zu ergreifen oder vorzubereiten beabsichtigte. dd) Der Antragsteller wendet sich jedoch nicht erfolgreich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach § 19d Abs. 1 AufenthG die allgemeine Regel-Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehe, da ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 AufenthG wegen eines nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften bestehe. (1) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, ein Ausweisungsinteresse bestehe nicht. Er führt zur Begründung aus, es habe keinen unerlaubten Aufenthalt im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gegeben. Soweit er in der Zeit nach dem 5. April 2024 nicht über eine deklaratorische Duldungsbescheinigung verfügt habe, sei sein Verhalten nicht als „Untertauchen“ zu qualifizieren. Der Begriff des „Untertauchens“ sei durch die Absicht und die Wirkung gekennzeichnet, sich dem behördlichen Verfahren zu entziehen. Beides sei hier nicht der Fall gewesen. Ihm habe für die fragliche Zeit wegen der Prüfung seines Antrags unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes nicht nur ein Duldungsanspruch zur Seite gestanden. Vielmehr sei sogar davon auszugehen, dass er tatsächlich geduldet gewesen sei. Denn es gebe keinen Aufenthalt unterhalb der Duldung, wenn die Aufenthaltsbeendigung nicht beabsichtigt sei. Einer Zustimmung der Agentur für Arbeit habe es für die Erwerbstätigkeit in der Vergangenheit nicht bedurft, weil seine Duldung mit der uneingeschränkten Befugnis zur Aufnahme einer Beschäftigung verbunden gewesen sei. Mit diesem Vorbringen dringt der Antragsteller nicht durch. (a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Aufenthalt des Antragstellers im Zeitraum vom 5. April 2024 bis zum 14. Oktober 2024 nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt war. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sich im Bundesgebiet aufhält, wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen lagen hinsichtlich des Aufenthalts des Antragstellers im Zeitraum vom 5. April 2024 bis zum 14. Oktober 2024 vor. Insbesondere war seine Abschiebung in diesem Zeitraum nicht ausgesetzt. (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Ausländer geduldet, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist, oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat (zu § 25b AufenthG vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.3.2022, 1 B 35.22, juris Rn. 8; Urt. v. 18.12.2019, 1 C 34.18, BVerwGE 167, 211, juris Rn. 24 und Rn. 41). Ein Rechtsanspruch auf Duldung ist jedenfalls dann ohne weiteres ausreichend, wenn die Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Da die Behörde bei Vorliegen dieser Voraussetzungen verpflichtet ist, dem Ausländer eine Duldung von Amts wegen zu erteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2000, 1 C 23.99, BVerwGE 111, 62, juris), kann es diesem nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie dieser Pflicht im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht nachkommt und den Aufenthalt lediglich faktisch duldet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.3.2022, 1 B 35.22, juris Rn. 8; Urt. v. 18.12.2019, 1 C 34.18, BVerwGE 167, 211, juris Rn. 24). Umgekehrt bedarf es im Falle einer ausdrücklich erteilten Duldung nicht zusätzlich eines materiellen Duldungsanspruchs (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019, a.a.O.). (bb) Gemessen an diesen Voraussetzungen war die Abschiebung des Antragstellers im Zeitraum vom 5. April 2024 bis zum 14. Oktober 2024 nicht ausgesetzt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller weder eine rechtswirksame Duldung erteilt noch hatte er einen Rechtsanspruch auf Duldung. Hat die Ausländerbehörde eine Duldung nicht erteilt, die Vollstreckung der Ausreisepflicht aber auch nicht betrieben, vermittelt ein solches Unterlassen allein einen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht. Zwar lässt die Systematik des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2000, 1 C 23.99, BVerwGE 111, 62, juris Rn. 13; Urt. v. 25.9.1997, 1 C 3.97, BVerwGE 105, 232, juris Rn. 19). Das bloße Nichtbetreiben der Vollstreckung der Ausreisepflicht erfüllt für sich allein jedoch keinen der gesetzlich normierten Duldungstatbestände. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände kann insbesondere nicht auf eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung geschlossen werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.4.2024, 6 Bs 10/24, NordÖR 2024, 418 (Ls.), juris Rn. 16; vgl. VGH München, Beschl. v. 20.1.2022, 19 CE 21.2437, juris Rn. 12; OVG Bautzen, Beschl. v. 13.9.2021, 3 B 295/21, juris Rn. 12; OVG Münster, Beschl. v. 8.10.2021, 18 B 1370/21, 18 E 728/21, juris Rn. 16; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 14.3.2023, 4 MB 6/23, juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.1.2023, 13 ME 283/22, AuAS 2023, 50, juris Rn. 13; Zühlcke in: HTK-AuslR, Stand: 28.11.2024, § 104c Abs. 1 AufenthG Rn. 84). Auch der mit der Beschwerde geltend gemachte Umstand, dass der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt habe, der von der Antragsgegnerin zu prüfen gewesen sei, begründete jedenfalls aufgrund der fehlenden Vorsprache einen Anspruch auf Duldung nicht. Es entspricht der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, dass die Antragsgegnerin die Erteilung einer Duldung von einer persönlichen Vorsprache des Ausländers abhängig machen darf. Ein solches Vorgehen ist regelmäßig geboten, um z. B. Manipulationen vorzubeugen (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.10.2024, 6 So 77/24, n. v., S. 5 BA; Beschl. v. 24.11.2022, 6 Bs 74/22, n. v., S. 5 BA; OVG Münster, Beschl. v. 10.3.2015, 18 B 1316/14, juris Rn. 18; VGH München, Beschl. v. 1.9.2015, 21 C 15.30131, juris Rn. 8). So liegt es auch hier. Eine persönliche Vorsprache des Antragstellers im Zeitraum vom 5. April 2024 bis zum 14. Oktober 2024 ist unterblieben, obwohl die Antragsgegnerin ihn über seinen Bevollmächtigten nach mehrfachem Postrücklauf mit Schreiben vom 20. November 2023 um Mitteilung der gegebenenfalls neuen Adresse und einer aktuellen Meldebescheinigung gebeten und darauf hingewiesen hatte, dass die Duldung andernfalls nicht mehr verlängert werden könne. Nach Einreichung eines neuen Mietvertrages am 13. Mai 2024 und einer Meldebestätigung am 17. Mai 2024 hat die Antragsgegnerin den Bevollmächtigten des Antragstellers am 18. und 22. Juli 2024 ausdrücklich aufgefordert, dessen persönliche Vorsprache zu veranlassen und dabei auf abweichende Angaben zur Anschrift in den eingereichten Gehaltsabrechnungen verwiesen. Gleichwohl hat der Antragsteller bis zum 14. Oktober 2024 nicht bei der Antragsgegnerin vorgesprochen. (b) Soweit das Verwaltungsgericht einen weiteren Rechtsverstoß des Antragstellers darin begründet gesehen hat, dass er drei Mal einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, ohne dass die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmungen im Sinne von § 60a Abs. 5b i.V.m. § 39 AufenthG erteilt habe, hat der Antragsteller hingegen zu Recht darauf hingewiesen, dass ihm ausweislich der erteilten Duldungen die Erwerbstätigkeit gestattet war. Dies gilt für die Beschäftigungen bei Nahkauf ..... (Arbeitsvertrag vom 11. Januar 2022) und der ......... (Arbeitsvertrag übersandt am 13. Mai 2022) und die Aufnahme der Beschäftigung bei der ..... GmbH am 1. Februar 2024. Allerdings war dem Antragsteller nach dem Auslaufen seiner Duldung ab dem 5. April 2024 die Beschäftigung nicht mehr gestattet, sodass die gleichwohl andauernde Tätigkeit für die ..... GmbH gegen § 4a Abs. 4 AufenthG verstoßen hat. Hierin liegt ein nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG, der selbständig ein weiteres Ausweisungsinteresse begründet. (2) Ebenfalls ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, das Ausweisungsinteresse wäre im Lichte der zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG spezielleren Regelung in § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG zu würdigen. Danach stünden der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG strafrechtlich relevante Sachverhalte im Bereich aufenthaltsrechtlicher Delikte nur dann entgegen, wenn sie mit mehr als 90 Tagessätzen sanktioniert würden. Das sei vorliegend nicht nur nicht der Fall, sondern auch nicht realistisch. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Antragsteller führt nicht näher aus, wie diese Würdigung in rechtlicher Hinsicht seiner Auffassung nach zu erfolgen hätte. Im Übrigen drängt sich die Annahme eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach § 19d Abs. 1 AufenthG trotz eines bestehenden Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auch nicht auf. (a) Nach § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung, dass der Ausländer nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Soweit in Rechtsprechung und Literatur teilweise angenommen wird, § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG stelle eine lex-specialis-Regelung zu der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dar, soweit es um abgeurteilte vorsätzliche Straftaten gehe (VG Stuttgart, Urt. v. 25.11.2021, 11 K 1972/20, juris Rn. 63 f.; Breidenbach in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, BeckOK, Stand: 1.4.2024, § 19d AufenthG Rn. 17; Hailbronner, Ausländerrecht, 138. Aktualisierung August 2024, § 19d AufenthG Rn. 9 und 22), könnte der Antragsteller daraus für sich unmittelbar nichts herleiten, da eine abgeurteilte vorsätzliche Straftat nicht vorliegt. Darüber hinaus steht einer generellen Verdrängung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG entgegen, dass sich die beiden Vorschriften in ihrer Funktion unterscheiden. Während § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bestimmt, bei welchen vorsätzlichen Straftaten die Aufenthaltserlaubnis - unabhängig von einer etwaigen Wiederholungsgefahr - zwingend zu versagen ist, ist das Fehlen eines Ausweisungsinteresses gemäß § 5 Abs.1 Nr. 2 AufenthG eine allgemeine Regel-Erteilungsvoraussetzung, die in erster Linie spezialpräventive Zwecke verfolgt. Nicht die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Vergangenheit ist insoweit von Bedeutung, sondern eine solche in Gegenwart und Zukunft (Samel in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 5 AufenthG Rn. 55). § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kann daher im Vergleich zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in manchen Fällen großzügiger, in anderen - wenngleich wohl selteneren - Fällen hingegen strenger sein. (b) Eine Ausnahme von der Regel-Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist nach Aktenlage nicht anzunehmen. Von einer solchen Ausnahme ist bei besonderen, atypischen Umständen auszugehen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen (BVerwG, Urt. v. 16.8.2011, 1 C 12.10, AuAS 2012, 14, juris Rn. 18; Urt. v. 26.8.2008, 1 C 32.07, BVerwGE 131, 370, juris Rn. 27). Zwar kann bei der Prüfung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, die gesetzliche Wertungsentscheidung in § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht außer Betracht bleiben (vgl. zu § 18a Abs. 1 Nr. 7 AufenthG a. F. VGH München, Beschl. v. 12.2.2009, 10 CS 09.10, juris Rn. 9). Ein Ausnahmefall lässt sich jedoch nicht allein aus der gesetzlichen Regelung in § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG und dem Umstand ableiten, dass keine dort als anspruchsschädlich normierte Verurteilung zu einer vorsätzlichen Straftat vorliegt. Das ist vielmehr ein Fall, der nach der gesetzlichen Systematik nicht nur vereinzelt auftreten kann. In tatsächlicher Hinsicht besondere atypische Umstände, die die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller mit der Beschwerde nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich Näheres zu den Hintergründen dafür, dass der Antragsteller trotz Aufforderung der Antragsgegnerin nicht zur Duldungsverlängerung bei dieser vorgesprochen hat, aus dem vorliegenden Akteninhalt nicht. Ob eine mögliche Verurteilung sicher unterhalb des Strafrahmens von § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG liegen würde, kann zudem nicht festgestellt werden. Unabhängig davon wäre das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG aufgrund des Verstoßes gegen § 4a Abs. 4 AufenthG gesondert zu betrachten und hiervon nicht erfasst. b) Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung nach § 19d Abs. 1a AufenthG steht ebenfalls die allgemeine Regel-Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, da ein Ausweisungsinteresse besteht. Auf die obigen Ausführungen unter II. 1. a) dd) wird Bezug genommen. c) Ohne Erfolg macht der Antragsteller mit der Beschwerde einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen geltend. Zum einen erfüllt der Antragsteller nach der zutreffenden Annahme des Verwaltungsgerichts auch insoweit die allgemeine Regel-Erteilungsvoraussetzung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht, wenngleich von dieser nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in den (übrigen) Fällen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 abgesehen werden kann. Zum anderen gilt hinsichtlich der geltend gemachten humanitären Aufenthaltstitel Folgendes: aa) Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht erfüllt. Der Antragsteller ist weder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG noch ist er seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung. Zudem hält er sich nicht gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet auf. Wie bereits ausgeführt, war er im Zeitraum vom 5. April 2024 bis zum 14. Oktober 2024 insbesondere nicht geduldet. bb) Infolgedessen erfüllt der Antragsteller auch die Regel-Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG, sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufzuhalten (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG), nicht. Zudem hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar angenommen, dass die Unterbrechung des geduldeten Aufenthalts nicht als unerheblich dahinstehen könne, ohne dass der Antragsteller dem mit der Beschwerde entgegengetreten wäre. cc) Hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG liegt ein Bekenntnis des Antragstellers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nach Aktenlage nicht vor. dd) Einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, es seien keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer zwingend über das Bestehen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 AufenthG hinwegzusehen sei. Mit diesem Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts hat sich der Antragsteller mit der Beschwerde nicht, wie es nach dem Darlegungsgebot erforderlich gewesen wäre, auseinandergesetzt. 2. Mit der Entscheidung über die Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.