Beschluss
6 Bs 117/22
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2022:1107.6BS117.22.00
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Leitsätze
1. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Erteilung einer Ausbildungs-duldung nach § 60c AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist ein Streitwert in Höhe von 2.500 Euro zugrundezulegen. (Rn.2)
2. Unter Aufgabe der bisherigen Streitwertfestsetzungspraxis des Senats wird der Streitwert in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Erteilung einer Duldung nicht halbiert.(Rn.3)
Tenor
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – insoweit unter Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Juli 2022 – für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Erteilung einer Ausbildungs-duldung nach § 60c AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist ein Streitwert in Höhe von 2.500 Euro zugrundezulegen. (Rn.2) 2. Unter Aufgabe der bisherigen Streitwertfestsetzungspraxis des Senats wird der Streitwert in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Erteilung einer Duldung nicht halbiert.(Rn.3) Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – insoweit unter Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Juli 2022 – für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert vor den Verwaltungsgerichten nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache durch das Gericht nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist - im Hauptsacheverfahren - gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro zu bestimmen. Der Antragsteller hat mit seinem erstinstanzlichen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG begehrt und dieses Rechtsschutzziel mit der Beschwerde weiter verfolgt. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach §§ 4 Abs. 4 i.V.m. 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG war hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens. Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, die insoweit die Empfehlung in Ziffer 8.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18.7.2013 (nachfolgend: Streitwertkatalog) aufnimmt, ist für Verfahren betreffend eine „Abschiebung“ in einem Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 2.500 Euro pro Person anzusetzen. Da die Duldung die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung darstellt, wird in der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts der Streitwert für die Erteilung einer Duldung im Hauptsacheverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Bei der Bestimmung des Streitwerts erscheint dem Senat ein generalisierender Maßstab geboten und es daher gerechtfertigt, den Streitwert für eine Klage auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG trotz der regelmäßig vorgezeichneten Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (vgl. § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG) ebenfalls mit einem Streitwert von 2.500 Euro anzusetzen. Ausgehend davon übt der beschließende Senat sein Ermessen (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) dahingehend aus, den Streitwert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu reduzieren, da die Hauptsache jedenfalls teilweise vorweggenommen wird (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs). In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Senat zudem, dass eine Duldung regelmäßig nur für kürzere Zeiträume erteilt wird, die auch im Rahmen einer stattgebenden Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig erreicht werden. Der Senat gibt seine bisherige Streitwertfestsetzungspraxis, in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Erteilung einer Duldung den Streitwert zu halbieren, auf. Der Senat macht zudem von der Möglichkeit nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen entsprechend zu ändern.