Beschluss
5 Bf 64/23.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2025:0109.5BF64.23.Z.00
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Leitsätze
1. In Verfahren, die auf die Feststellung der Staatenlosigkeit gerichtet sind, obliegt deutschen Gerichten keine dahingehende Prüfung, ob eine vor einem ausländischen Gericht erhobene Klage des die Feststellung seiner Staatenlosigkeit begehrenden Klägers gegen eine ausländische Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland auf Feststellung seiner ausländischen Staatsangehörigkeit Erfolgsaussichten hätte.(Rn.10)
2. Übersetzt ein Verfahrensdolmetscher auf Bitten des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht in deutscher Sprache abgefasste Schriftstücke, stellt diese keine Dolmetschertätigkeit, sondern Sachverständigentätigkeit dar. Die Mitwirkung einer Person an einer mündlichen Verhandlung sowohl in der Rolle eines Dolmetschers, als auch in der eines (übersetzend tätigen) Sachverständigen ist dabei grundsätzlich zulässig und stellt keinen ergebnisrelevanten Verfahrensfehler dar.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. März 2023 (5 K 1753/13) zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Verfahren, die auf die Feststellung der Staatenlosigkeit gerichtet sind, obliegt deutschen Gerichten keine dahingehende Prüfung, ob eine vor einem ausländischen Gericht erhobene Klage des die Feststellung seiner Staatenlosigkeit begehrenden Klägers gegen eine ausländische Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland auf Feststellung seiner ausländischen Staatsangehörigkeit Erfolgsaussichten hätte.(Rn.10) 2. Übersetzt ein Verfahrensdolmetscher auf Bitten des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht in deutscher Sprache abgefasste Schriftstücke, stellt diese keine Dolmetschertätigkeit, sondern Sachverständigentätigkeit dar. Die Mitwirkung einer Person an einer mündlichen Verhandlung sowohl in der Rolle eines Dolmetschers, als auch in der eines (übersetzend tätigen) Sachverständigen ist dabei grundsätzlich zulässig und stellt keinen ergebnisrelevanten Verfahrensfehler dar.(Rn.19) Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. März 2023 (5 K 1753/13) zuzulassen, wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, ob der Kläger als staatenlos anzuerkennen ist. Der Kläger wurde am xxx in Eriwan geboren. Seine Eltern hatten die armenische Nationalität. Am 25. Mai 1992 reiste der Kläger über Moskau mit einem sowjetischen Pass in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sei Asylverfahren blieb erfolglos, allerdings wurden in Bezug auf Armenien Abschiebungshindernisse zu seinen Gunsten festgestellt. Im April 1998 erhielt er erstmals eine Aufenthaltsbefugnis und ein Reisedokument. Seit Juni 2000 ist er in Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die als Niederlassungserlaubnis fortgilt. Im Januar 2010 begehrte der Kläger gegenüber der Beklagten die Feststellung seiner Staatenlosigkeit. Mit Bescheid vom 13. Juli 2010 versagte die Beklagte ihm die Anerkennung als Staatenloser sowie die Ausstellung eines Reisepasses. Er habe nicht nachgewiesen, staatenlos zu sein. Nach erfolglosem Abschluss des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger am 6. Mai 2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg erhoben und begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Reiseausweis für Staatenlose zu erteilen, sowie festzustellen, dass er staatenlos sei. Das Verwaltungsgericht hat im Laufe des Verfahrens Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich Fragen der Staatsangehörigkeit des Klägers sowie durch Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin. Es hat außerdem die im Rahmen der mündlichen Verhandlung anwesende Dolmetscherin gebeten, E-Mail-Verkehr zwischen der Ehefrau des Klägers und der Botschaft der Republik Armenien in Deutschland zu übersetzen. Mit Urteil vom 6. März 2023 hat das Verwaltungsgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben. Hiergegen richtet sich der am 23. März 2023 gestellte und am selben Tag begründete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung. II. Der fristgerecht erhobene und begründete sowie auch ansonsten zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Beklagten dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Berufungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beschränkt ist, gebieten die Zulassung der Berufung nicht. Weder sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben, noch weist die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Auch ein ergebnisrelevanter Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. 1. Die Beklagte legt mit ihrem Vorbringen zur Begründung des Berufungszulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils in diesem Sinne sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163, 1164; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 S. 7, 10; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 124 Rn. 7). Dies gelingt der Beklagten im Ergebnis nicht. Die Beklagte rügt insoweit sinngemäß, das Verwaltungsgericht habe zwar richtig erkannt, dass an einen Nachweis der Staatenlosigkeit keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürften. Es habe jedoch verkannt, dass hinsichtlich der vom Kläger diesbezüglich zu verlangenden Mitwirkungshandlungen ein strenger Maßstab anzulegen sei. Es hätte der Klage nicht stattgeben dürfen, weil vom Kläger verlangt werden könne und müsse, gegen die armenische Botschaft auf Feststellung seiner armenischen Staatsangehörigkeit Klage zu erheben. Hätte das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer solchen Mitwirkungshandlung in Erwägung gezogen, hätte es nicht zu der Ansicht gelangen können, der Kläger habe alle möglichen Schritte ergriffen, seine Staatsangehörigkeit zu klären. Hiermit dringt die Beklagte nicht durch. Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht eine solche Mitwirkung des Klägers nicht als geboten angesehen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Erhebung einer Klage gegen die armenische Botschaft auf Feststellung seiner armenischen Staatsangehörigkeit, wie sie der Beklagten vorschwebt, war dem Kläger nicht zuzumuten und daher von ihm auch nicht im Sinne einer Mitwirkungshandlung zu fordern, auch wenn an eine ernsthafte Mitwirkung im allgemeinen durchaus strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 10.9.2008, 13 LB 207/07, juris Rn. 26; VG München, Urt. v. 26.1.2017, M 24 K 16.4668, juris Rn. 18). Die Frage, ob eine Person staatenlos ist, ist nicht allein anhand der faktischen Lage zu beantworten, sondern richtet sich danach, ob sie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der in Betracht kommenden Staaten de iure keine Staatsangehörigkeit besitzt (BVerwG, Urt. v. 16.7.1996, 1 C 30/93, juris Rn. 36). Es ist dabei nicht Aufgabe deutscher Gerichte, in auf die Feststellung der Staatenlosigkeit einer Person gerichteten Verfahren, eine inzidente Prüfung des innerstaatlichen Rechts ausländischer Staaten dahingehend vorzunehmen, ob sich aus diesem eine Staatsangehörigkeit der betreffenden Person objektiv ergibt. Entscheidend ist vielmehr allein die Anwendung des ausländischen Staatsangehörigkeitsrechts durch die Behörden und Gerichte des jeweiligen Staates (OVG Münster, Beschl. v. 6.7.2012, 18 E 1084/11, juris Rn. 14; OVG Berlin, Urt. v. 12.6.1991, 5 B 44.90, juris LS 2). Es kommt – auch vor dem Hintergrund des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk – allein darauf an, ob diese die betreffende Person aufgrund ihres innerstaatlichen Rechts als ihren Staatsangehörigen ansehen oder nicht. Diesem Grundsatz würde es widersprechen, würde man vom Kläger verlangen, gegen die armenische Botschaft in Deutschland eine Klage, wie sie der Beklagten vorschwebt, zu erheben. Würde man eine solche Klage im Grundsatz als mögliche Mitwirkungshandlung ansehen, würde dies den deutschen Gerichten nämlich gerade die Verpflichtung einer Prüfung ausländischen Staatsangehörigkeitsrechts auferlegen. Da von einer die Feststellung ihrer Staatenlosigkeit begehrenden Person lediglich zumutbare Mitwirkungshandlungen verlangt werden dürfen, müsste das deutsche Gericht in einem solchen Verfahren stets beurteilen, ob eine solche Klage von vornherein jedenfalls im Grundsatz Erfolgsaussichten haben könnte oder ihre Erfolgsaussichten lediglich marginal oder überhaupt nicht gegeben wären. Denn die Erhebung einer von vornherein aussichtslosen Klage wäre dem Betreffenden keinesfalls zumutbar. Die deutschen Gerichte wären dementsprechend verpflichtet, inzidenter – jedenfalls überblicksartig – eine Prüfung ausländischen Rechts vorzunehmen, und zwar sowohl ausländischen Prozessrechts – ob eine solche Klage überhaupt zulässig wäre –, als auch materiellen ausländischen Staatsangehörigkeitsrechts im Sinne einer Prognose der Begründetheit einer solchen Klage. Abgesehen davon, dass dies schon rein tatsächlich die Möglichkeiten deutscher Gerichte übersteigen dürfte, würde dies gerade den oben dargestellten Maßstab ignorieren, wonach die Prüfung innerstaatlichen Rechts ausländischer Staaten in staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren nicht deutschen Gerichten obliegt, sondern es insoweit allein darauf ankommt, wie ausländische Stellen ihr innerstaatliches Recht anwenden. Darüber hinaus legt die Beklagte auch nicht konkret bzw. substantiiert dar, dass die von ihr als dem Kläger zumutbar angesehene Klage gegen die armenische Botschaft in Deutschland speziell im vorliegenden Fall jedenfalls im Grundsatz Erfolgsaussichten hätte und dem Kläger dementsprechend zumutbar wäre. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich schon nicht in hinreichendem Maße, dass eine solche Klage nach armenischem Recht überhaupt zulässig wäre. Wenn sie darauf verweist, dass eine solche Klage in Art. 30 des armenischen Staatsangehörigkeitsrechts vorgesehen sei – was die Beklagte auch lediglich behauptet und worüber im Zulassungsverfahren kein Beweis zu erheben ist –, besagt dies nicht, dass sie auch ansonsten zulässig wäre. Inwieweit ggf. weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssten, kann vom Berufungsgericht nicht beurteilt werden und wird von der Beklagten nicht betrachtet. Der Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien (Stand: Dezember 2023, dort S. 19) weist lediglich auf die Zuständigkeit der armenischen Botschaft in Deutschland für die Feststellung der armenischen Staatsangehörigkeit von in Deutschland lebenden Personen hin, gibt aber keine Auskunft über mögliche Klageverfahren. Eine offensichtliche Zulässigkeit einer solchen Klage ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 28. August 2018 (13 LA 187/17, juris). Das dortige Gericht erwägt in dieser Entscheidung zwar die Frage, ob ein solches Vorgehen einem (möglicherweise) armenischen Staatsangehörigen zumutbar ist, um auf gerichtlichem Wege eine Negativbescheinigung hinsichtlich der armenischen Staatsangehörigkeit von der armenischen Botschaft in Deutschland zu erhalten (vgl. Rn. 19 des Entscheidungsabdrucks bei juris). Es kommt aber gerade nicht zu dem Ergebnis, dass dies eine zumutbare und damit vom die Feststellung der Staatenlosigkeit Begehrenden zu fordernde Mitwirkungshandlung darstelle, sondern lässt diese Frage ausdrücklich offen (vgl. ebenfalls Rn. 19 des Entscheidungsabdrucks bei juris). Ebenso wenig legt die Beklagte dar, dass eine Klage, wie sie ihr als dem Kläger zumutbar vorschwebt, in der Sache im Grundsatz hinreichende Erfolgsaussichten haben könnte bzw. zu einem anderen Ergebnis als dem bislang erreichten Verfahrensstand führen würde. Dies erscheint vorliegend auch keinesfalls als zwingend oder auch nur wahrscheinlich. So hat die armenische Botschaft in Deutschland nach den diesbezüglichen – im Tatbestand des angefochtenen Urteils dargestellten und von der Beklagten nicht angegriffenen – Feststellungen des Verwaltungsgerichts insgesamt viermal mitgeteilt, eine armenische Staatsangehörigkeit des Klägers nicht feststellen zu können, und an dieser Ansicht über den gesamten Verfahrensverlauf festgehalten. Sie hat dies sogar in Kenntnis des vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens getan. Hierbei scheint es sich daher offenbar um die übliche Handlungsweise armenischer Behörden zu handeln, um zum Ausdruck zu bringen, dass sie eine Person nicht als armenischen Staatsangehörigen ansehen, (vgl. insofern die Schilderungen bei OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.8.2018, 13 LA 187/17, juris Rn. 16). Dass ein Klageverfahren, wie die Beklagte es als geboten ansieht, im Ergebnis zu einer anders formulierten Aussage armenischer Behörden führen würde, ist daher zweifelhaft. Auch die Autorin des vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachtens hat ferner ausdrücklich betont, sie könne nicht bzw. nur schwer einschätzen, ob der Kläger von den armenischen Behörden als Staatsbürger betrachtet werde. Dies erscheine lediglich als „nicht ausgeschlossen“ (S. 22 des Gutachtens). 2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt hierfür die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 2.5.2022, 1 A 1397/20, juris Rn. 76 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z, NordÖR 2017, 288, juris Rn. 29 m.w.N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127). Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, a.a.O., juris Rn. 29; Beschl. v. 2.6.2022, 5 Bf 305/20.Z, n.v.). Zur bloßen Korrektur einer vorinstanzlichen Entscheidung im Einzelfall ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung hingegen nicht bestimmt. Auch diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen der Beklagten zur Begründung ihres Zulassungsantrags nicht. Die Beklagte hält insoweit die Frage für grundsätzlich bedeutend (S. 6 des Schriftsatzes vom 23.3.2023), ob die einem Ausländer, der die Feststellung seiner Staatenlosigkeit begehrt, obliegenden Mitwirkungshandlungen auch die Erhebung einer Klage gegen eine ausländische Vertretung umfassen, wenn hierdurch das Bestehen oder Nichtbestehen der Staatsangehörigkeit verbindlich geklärt werden kann. Hierbei handelt es sich nicht um eine in dieser Allgemeinheit in einem Berufungszulassungsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage. Ob einem Ausländer, der die Feststellung der Staatenlosigkeit begehrt, im Sinne einer Mitwirkungshandlung obliegen kann, gegen eine ausländische Vertretung Klage zu erheben, wenn hierdurch das Bestehen oder Nichtbestehen der Staatsangehörigkeit verbindlich geklärt werden kann, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalles geklärt werden, insbesondere nur in Bezug auf den jeweils in Rede stehenden Staat. Eine generelle – auf alle Staaten bezogene – Klärung, wie die Beklagte sie ausweislich ihrer insoweit nicht eingeschränkt formulierten Frage anstrebt, könnte, selbst wenn man eine solche Klage abstrakt als möglicherweise zumutbar ansehen wollte, in dem von ihr angestrebten Berufungsverfahren dementsprechend nicht erfolgen. 3. Die Beklagte legt auch keinen Verfahrensfehler i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar. Sie rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung die anwesende Dolmetscherin als Sachverständige vernommen, ohne dabei die einschlägigen Verfahrensvorschriften nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 402 ff. ZPO zu beachten. Dies ergebe sich daraus, dass die Dolmetscherin E-Mails der Ehefrau des Klägers an die armenische Botschaft übersetzt habe. Eine solche Tätigkeit obliege nicht einem Dolmetscher, sondern einem Sachverständigen. Hiermit dringt sie im Ergebnis nicht durch. Richtig ist, dass das Verwaltungsgericht die anwesende Dolmetscherin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darum gebeten hat, die E-Mail-Kommunikation der Klägerseite mit der armenischen Botschaft, wie auf dem Mobiltelefon der Ehefrau des Klägers gespeichert, zu übersetzen (vgl. Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 8.12.2022, S. 6 f.). Es hat die Dolmetscherin dabei nicht – was die Beklagte auch geltend macht – gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 402, 395 ZPO belehrt oder über eine Beeidigung der Dolmetscherin als Sachverständige entschieden. Hieraus ergibt sich jedoch kein ergebnisrelevanter Verfahrensmangel, der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO die Zulassung der Berufung gebieten würde. Die Übersetzung von Schriftstücken stellt zwar keine Obliegenheit des Verhandlungsdolmetschers dar, sondern eine Sachverständigenaufgabe, da hierdurch der Sinn einer nicht im Verfahren, sondern außerhalb des Prozesses abgegebenen fremdsprachigen Äußerung ermittelt werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.1964, 1 StR 509/64, NJW 1965, 643). Hieraus folgt indes nicht, dass ein entsprechender Einsatz einer Person im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowohl in der Rolle als Dolmetscher, als auch in der eines (übersetzend tätigen) Sachverständigen verfahrensfehlerhaft wäre. Dass ein Sachverständiger zugleich Verfahrensdolmetscher ist, ist nicht unzulässig. Sachverständigentätigkeit und Dolmetschertätigkeit schließen sich nicht aus, so dass eine Person in derselben Verhandlung in der Regel sowohl als Dolmetscher wie auch als Sachverständiger in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.1964, 1 StR 509/64, NJW 1965, 643). Gründe, aus denen dies vorliegend nicht der Fall hätte sein können, legt die Beklagte nicht dar. Ein i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO relevanter Verfahrensmangel folgt auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Dolmetscherin vor der in Rede stehenden Übersetzung von E-Mail-Kommunikation nicht entsprechend § 98 VwGO i.V.m. §§ 402, 395 ZPO belehrt oder im Anschluss daran über eine Beeidigung der Dolmetscherin als Sachverständige entschieden hat. Die Bestimmungen der §§ 402, 395 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 98 VwGO) stellen lediglich Ordnungsvorschriften dar. Das Unterlassen der dort genannten Hinweise ist unschädlich (Thönissen/Scheuch, in: Vorwerk/Wolf, ZPO, 54. Ed., Stand: 9/2024, § 395 Rn. 4; Siebert, in: Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 395 Rn. 1; Huber/Röß, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 395 Rn. 1). Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich über eine Beeidigung der Dolmetscherin als Sachverständige entschieden hat, legt keinen relevanten Verfahrensmangel dar. Eine Entscheidung über die Nichtbeeidigung eines Sachverständigen muss das Gericht nicht ausdrücklich treffen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 9.1.1996, 5St RR 135/95, Rn. 10; Thönissen/Scheuch, in: Vorwerk/Wolf, ZPO, 54. Ed., Stand: 9/2024, § 391 Rn. 9). Es hatte zu einer ausdrücklichen und im Sitzungsprotokoll niedergelegten diesbezüglichen Entscheidung auch keinen Anlass. Die Beklagte selbst hat auf eine entsprechende Beeidigung oder eine gerichtliche Entscheidung hierüber im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht hingewirkt und das Unterlassen einer Beeidigung auch nicht beanstandet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.