Beschluss
5 Bf 241/24.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2025:0109.5BF241.24.Z.00
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Leitsätze
Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr HA) ist abschließend darauf begrenzt, im Fall der Einrichtung einer Betriebsstätte in einer Wohnung die Betriebsstätte, nicht die Wohnung, von der Rundfunkbeitragspflicht freizustellen. Eine die – quasi „umgekehrte“ – analoge Anwendung der Norm dahingehend rechtfertigende planwidrige Regelungslücke, dass für den Fall der Entrichtung des Rundfunkbeitrags für eine solche Betriebsstätte die Beitragspflicht der Wohnung entfiele, besteht nicht.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2024 (3 K 1988/24) zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 210,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr HA) ist abschließend darauf begrenzt, im Fall der Einrichtung einer Betriebsstätte in einer Wohnung die Betriebsstätte, nicht die Wohnung, von der Rundfunkbeitragspflicht freizustellen. Eine die – quasi „umgekehrte“ – analoge Anwendung der Norm dahingehend rechtfertigende planwidrige Regelungslücke, dass für den Fall der Entrichtung des Rundfunkbeitrags für eine solche Betriebsstätte die Beitragspflicht der Wohnung entfiele, besteht nicht.(Rn.14) Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2024 (3 K 1988/24) zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 210,- Euro festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge. Der Beklagte führte ursprünglich eine Betriebsstätte des Klägers als rundfunkgebührenpflichtig bzw. ab dem 1. Januar 2013 als rundfunkbeitragspflichtig (Teilnehmer- bzw. Beitragskonto Nr. xxx). Der Sitz der Betriebsstätte befand sich ab dem 1. November 2013 in der M.-Straße x in H.. Basierend auf einer Mitteilung des Einwohnermeldeamtes erlangte der Beklagte später Kenntnis davon, dass der Kläger unter derselben Anschrift mit einer Wohnung gemeldet war. Er erfasste den Kläger daraufhin auch mit einer Wohnung als beitragspflichtig (Beitragskonto Nr. xxx) und forderte ihn unter dem 12. März 2019 zur Zahlung der Rundfunkbeiträge für diese Wohnung für den Zeitraum ab Januar 2016 auf. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, er entrichte den Rundfunkbeitrag bereits unter der Beitragsnummer xxx, eine externe Betriebsstätte habe er nicht, diese befinde sich in seiner Wohnung, teilte der Beklagte mit, die Betriebsstätte werde rückwirkend zum 1. Januar 2019 abgemeldet. Das Beitragskonto xxx sei ausgeglichen. Die Beitragsforderung für die Wohnung des Klägers bestehe jedoch zu Recht. Mit Bescheid vom 4. Januar 2021 setzte der Beklagte gegen den Kläger für dessen Wohnung in der M.-Straße x in H. für den Zeitraum Januar 2016 bis November 2020 Rundfunkbeiträge inklusive Säumniszuschlag i.H.v. insgesamt 1.042,83 Euro fest. Nach erfolglosem Abschluss des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger hiergegen am 13. Mai 2024 Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg erhoben. Im Verlauf des Verfahrens hat der Beklagte den angefochtenen Festsetzungsbescheid in Bezug auf den Zeitraum Januar 2016 bis Dezember 2017 aufgehoben, woraufhin der Rechtsstreit von den Beteiligten insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für die Jahre 2019 und 2020 inkl. Säumniszuschlag hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit über sie noch streitig zu entscheiden war – Beitragszeitraum Januar bis Dezember 2018 – mit Urteil vom 10. Oktober 2024 abgewiesen. Gegen diese – seinem Prozessbevollmächtigten am 11. Oktober 2024 zugestellte – Entscheidung richtet sich der am 11. November 2024 eingegangene und mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2024 begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. II. Der zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte und begründete, Antrag bleibt ohne Erfolg. Er ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung das Berufungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO beschränkt ist, gebieten die Zulassung der Berufung nicht. Weder bestehen i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, noch weist die Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils in diesem Sinne sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163, 1164; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 S. 7, 10; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 124 Rn. 7). Dies gelingt dem Kläger vorliegend nicht. a) Der Kläger rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, nach dem objektiven Empfängerhorizont seien die von ihm auf den fraglichen Zeitraum bezogen geleisteten Zahlungen als auf die Beitragspflicht für seine Betriebsstätte geleistet einzuordnen. Vielmehr sei er fortwährend davon ausgegangen, er habe auf die ihn betreffende Rundfunkbeitragspflicht, und zwar für seine Wohnung, geleistet. Hiervon habe er auch ausgehen dürfen, da sich die Betriebsstätte zu keinem Zeitpunkt außerhalb der Wohnung befunden habe und für eine in einer Wohnung befindliche Betriebsstätte kein Rundfunkbeitrag zu leisten sei. Der Beklagte habe sich nicht durch die Vergabe zweier Beitragsnummern einen „Zahlungsfall“ schaffen dürfen. Hiermit dringt der Kläger im Ergebnis nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Frage, ob die vom Kläger im Jahr 2018 entrichteten Rundfunkbeiträge vom Beklagten für die Betriebsstätte oder die Wohnung des Klägers vereinnahmt werden durften, auf den objektiven Empfängerhorizont ankomme. Welcher Beitragsschuld die Zahlung eines Beitragspflichtigen zuzuordnen ist, richtet sich danach, wie dessen Verhalten bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers – der Rundfunkanstalt – zu /beurteilen ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 1.8.2022, 2 S 3368/21, juris LS 2, Rn. 32; VG München, Urt. v. 14.3.2023, M 26a K 21.2901, juris Rn. 22; VG Saarlouis, Urt. v. 18.9.2019, 6 K 1219/17, juris Rn. 27). Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei Zugrundelegung dieses objektiven Maßstabs ergebe sich, dass die Zahlungen des Klägers im Jahr 2018 dem für die Betriebsstätte (damals noch) bestehenden Beitragskonto zuzuordnen gewesen seien. Dies folgt insbesondere daraus, dass dem Beklagten im Zeitpunkt der Beitragsleistungen im Jahr 2018 nicht einmal bekannt war, dass sich die Betriebsstätte des Klägers in seiner Wohnung befand. Solange der Beklagte von der Existenz einer Wohnung des Klägers unter derselben Anschrift wie dessen Betriebsstätte nichts wusste, konnten sich Zahlungen des Klägers aus Sicht des Beklagten nicht als Zahlungen auf eine für die Wohnung bestehende Beitragspflicht darstellen. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 4 UA) – denen der Kläger auch nicht entgegentritt –, ist davon auszugehen, dass der Beklagte erst im Jahr 2019 überhaupt Kenntnis davon erlangte, dass der Kläger unter derselben Anschrift wohnhaft war, unter der sich auch die von ihm seit dem Jahr 2013 dort betriebene Betriebsstätte befand. Er hat den Kläger mit Schreiben vom 12. März 2019 erstmals über die Anmeldung des auf die Wohnung bezogenen Beitragskontos (Nr. xxx) unter Hinweis auf die Mitteilung des Einwohnermeldeamtes informiert und um Mitwirkung bei der Klärung der Rundfunkbeitragspflicht gebeten. Wie das Verwaltungsgericht (vgl. Bl. 8 UA) geht auch das Berufungsgericht außerdem davon aus, dass die dem Beklagten bis zur Mitteilung des Einwohnermeldeamtes über das Innehaben einer Wohnung des Klägers unter derselben Anschrift wie dessen Betriebsstätte bekannten Informationen bei objektiver Betrachtung für den Beklagten nur den Schluss zuließen, der Kläger wolle auf die Beitragspflicht einer Betriebsstätte Beitragszahlungen leisten. So hatte der Kläger nach den von ihm nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Bl. 3 f. UA) zuvor dem Beklagten bzw. seinerzeit noch der damaligen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) lediglich eine Betriebsstätte gemeldet, für die die Teilnehmer- bzw. Beitragskontonummer xxx vergeben worden war. Auf einen ausdrücklichen Hinweis des Beklagten vom 11. Juli 2014 auf die Beitragsfreiheit von Betriebsstätten in Privatwohnungen hatte der Kläger offenbar nicht reagiert. Auf auf die Betriebsstätte bezogene Zahlungsaufforderungen des Beklagten hin hatte der Kläger hingegen bis einschließlich Dezember 2018 seine Beiträge gezahlt. Wenn der Kläger dem im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens entgegenhält, er sei fortwährend davon ausgegangen, dass die vom Beklagten vergebene Beitragsnummer ausschließlich seine Wohnung betroffen habe und er seine Zahlungen nur in Bezug auf die dafür geltende Beitragspflicht geleistet habe, kann er hiermit schon deshalb nicht durchdringen, weil es auf den bei ihm tatsächlich bestehenden inneren Leistungs- bzw. Tilgungswillen insoweit nicht ankommt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 1.8.2022, 2 S 3368/21, juris Rn. 32; VG München, Urt. v. 14.3.2023, M 26a K 21.2901, juris Rn. 22; VG Saarlouis, Urt. v. 18.9.2019, 6 K 1219/17, juris Rn. 27). Abgesehen davon konnte der Kläger zu einer solchen Annahme vernünftigerweise auch deshalb nicht kommen, weil ihm bekannt war bzw. gewesen sein musste, dass er zuvor lediglich eine Betriebsstätte – keine Wohnung – zum Rundfunkbeitrag angemeldet hatte, und er entgegen der ihm gemäß § 8 Abs. 1 RBStV obliegenden Pflicht das Innehaben einer Wohnung unter der genannten Anschrift dem Beklagten offenbar nicht angezeigt hatte. Anders als der Kläger sinngemäß vorbringt, hat der Beklagte sich durch die Vergabe zweier Beitragsnummern auch nicht in unredlicher Weise einen „Zahlungsfall“ geschaffen. Diese Vorgehensweise des Beklagten entspricht vielmehr der im Rundfunkbeitragsrecht grundsätzlich getrennten Betrachtung der auf Wohnungen bezogenen Beitragspflicht im privaten Bereich (§ 2 RBStV) und der Beitragspflicht im nicht privaten Bereich (§ 5 RBStV; hierzu sogleich). Der Beklagte hat mit seinem Vorgehen nach Kenntnisnahme vom Innehaben einer Wohnung des Klägers die Beitragserhebung und die beitragsrechtliche Erfassung der tatsächlichen Lage angepasst. b) Der Kläger rügt weiterhin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Möglichkeit einer analogen Anwendung der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV verneint. Mit dieser Norm habe der Gesetzgeber bewusst geregelt, dass in Fällen, in denen sich eine Betriebsstätte in einer Wohnung befinde, eine doppelte Inanspruchnahme ausbleiben solle. Es könne insoweit keinen Unterschied machen, auf welches Beitragskonto die Zahlungen verbucht worden seien, zumal er gar nicht gewusst habe, dass es ein Beitragskonto für die Betriebsstätte gegeben habe. Auch hiermit dringt er nicht durch. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung nicht von einer analogen Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV in Fällen einer in einer Wohnung vorhandenen Betriebsstätte, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird, mit der Folge ausgegangen ist, dass die Beitragspflicht für die Wohnung entfallen würde (vgl. Bl. 9 UA). Auch das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Gesetzgeber sich bewusst entschieden hat, im Fall der Einrichtung einer Betriebsstätte in einer Wohnung die Betriebsstätte von der Rundfunkbeitragspflicht freizustellen – so der ausdrückliche Wortlaut des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV –, und er den Anwendungsbereich der Vorschrift hierauf abschließend begrenzt hat. Eine die – quasi „umgekehrte“ – Anwendung der Norm dahingehend rechtfertigende planwidrige Regelungslücke, dass für den Fall der Entrichtung des Rundfunkbeitrags für eine solche Betriebsstätte die Beitragspflicht der Wohnung entfiele, ist daher nicht anzunehmen (vgl. auch VG Cottbus, Urt. v. 10.7.2020, 6 K 1829/18, juris Rn. 39 ff.; Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, § 5 RBStV Rn. 57). Mit der Regelung in § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV werden typischerweise kleine Betriebsstätten – meist i.S.v. Arbeit im sog. „Homeoffice“ – begünstigt. Für solche wäre ohne die Regelung ein weiteres Drittel des Rundfunkbeitrags zusätzlich zum auf die Wohnung entfallenden Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 RBStV). Allein diese zusätzliche Heranziehung des Wohnungs- und Betriebsinhabers zu einem auch auf die Betriebsstätte entfallenden weiteren (anteiligen) Rundfunkbeitrag soll durch § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV vermieden werden. Vor diesem Hintergrund besteht nicht nur keine planwidrige Regelungslücke, sondern auch die vom Kläger sinngemäß geltend gemachte Vergleichbarkeit von Normzweck und Interessenlage nicht. Es spricht nichts dafür, weshalb ein Wohnungsinhaber, der in der Wohnung nicht nur wohnt, sondern dort auch eine Betriebsstätte (mit maximal acht Beschäftigten) unterhält, gegenüber einem „reinen Wohnungsinhaber“, der dem Regelfall entsprechend den vollen Rundfunkbeitrag zu leisten hat, in der Weise privilegiert werden sollte, dass er es sich quasi aussuchen könnte, nur den auf ein Drittel reduzierten Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten zu entrichten, indem er nur die Betriebsstätte, nicht aber die Wohnung zum Rundfunkbeitrag anmeldet (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.3.2022, 5 Bf 65/21.Z, n.v.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.5.2020, 11 S 39/20, juris Rn. 3). Die Verneinung der Möglichkeit einer Analogie, wie der Kläger sie fordert, stellt im Übrigen auch keine verbotene Doppelbelastung des Klägers bzw. der Inhaber von in Wohnungen befindlichen Betriebsstätten dar. Vielmehr liegt den Bestimmungen der Rundfunkbeitragserhebung gerade der Gedanke der getrennten beitragsrechtlichen Erfassung von Betriebsstätten und Wohnungen zugrunde (vgl. §§ 2 und 5 RBStV). Inhaber von Betriebsstätten können daher im Grundsatz sowohl für die Betriebsstätte als auch für die von ihnen innegehabte Wohnung zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden. Lediglich die mehrfache Heranziehung einer Wohnung zum Rundfunkbeitrag ist unzulässig (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 10.7.2020, 6 K 1829/18, juris Rn. 44), was im Falle des Klägers aber gerade nicht geschehen ist. Dieser Grundsatz wird durch § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV in zulässiger Weise konkretisiert (vgl. Gersdorf, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 46. Ed., Stand: 11/2024, § 5 RBStV Rn. 27). Die darin enthaltene Bestimmung stellt eine Ausnahme von der getrennten Betrachtung von Betriebsstätten und Wohnungen dar und ist in ihrer Anwendbarkeit daher auf die vom Wortlaut selbst erfassten Fälle zu beschränken. c) Außerdem rügt der Kläger, es sei jedenfalls rechtswidrig und unbillig, den Rundfunkbeitrag für den fraglichen Zeitraum ihm gegenüber geltend zu machen. Mit der Zahlung des in Rede stehenden Beitrags für die Wohnung würde die Pflicht zur Entrichtung des Beitrags für die Betriebsstätte entfallen, so dass ihm ein unmittelbarer Erstattungsanspruch zustünde. Auch hiermit legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung dar. Gegenstand des Verfahrens – soweit hierüber noch streitig zu entscheiden war – war ausschließlich der vom Kläger angefochtene Festsetzungsbescheid des Beklagten sowie der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Allein über deren Rechtmäßigkeit hatte das Verwaltungsgericht zu entscheiden; allein diese wäre auch im vom Kläger angestrebten Berufungsverfahren zu betrachten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide wird durch einen eventuellen Erstattungsanspruch des Klägers in Bezug auf für seine Betriebsstätte geleistete Beiträge, würde er den Rundfunkbeitrag für das Jahr 2018 für die von ihm innegehabte Wohnung entrichten, indes nicht berührt. Wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat (vgl. Bl. 9 UA) und wie auch der Kläger selbst ausführt (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 10.12.2024), könnte ein solcher Erstattungsanspruch ihm erst nach einer Beitragsleistung für seine Wohnung in Bezug auf das Jahr 2018 zustehen. Der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide kann eine solcher Anspruch daher schon deshalb nicht entgegenstehen, weil zum insoweit entscheidungsrelevanten Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung – hier dem Erlass des Widerspruchsbescheids des Beklagten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2024, 5 Bf 33/24.Z, juris Rn. 20) – noch keine Aufrechnungslage hinsichtlich der damit festgesetzten Beitragsforderungen des Beklagten bestand (vgl. § 387 BGB). Dies mag der Kläger als kompliziert bzw. unbillig empfinden. Rechtswidrig ist diese Vorgehensweise jedoch nicht. Sie ist die Folge der gesetzlich vorgesehenen getrennten Behandlung und ggf. auch Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für Betriebsstätten und Wohnungen auf der einen (vgl. §§ 2, 5, 10 Abs. 5 RBStV) und der Abwicklung ggf. zu Unrecht entstandener Vermögensverhältnisse (vgl. § 10 Abs. 3 RBStV) auf der anderen Seite. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Hierunter sind nur solche Schwierigkeiten zu verstehen, die das Maß des in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten Üblichen erheblich übersteigen (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.7.1999, 3 Bf 92/99, NordÖR 1999, 444; Beschl. v. 7.1.2016, 5 Bf 279/13.Z, n.v.). Dem die Berufungszulassung begehrenden Beteiligten obliegt es daher, eine Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter deutliche höhere Anforderungen stellt als der Normalfall. Gemessen hieran sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegend nicht gegeben und werden durch die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers auch nicht dargelegt. Die Rechtssache betrifft, soweit über sie noch streitig zu entscheiden war bzw. ist, lediglich einen Festsetzungsbescheid und einen einjährigen Rundfunkbeitragszeitraum. Diesbezüglich ergeben sich weder übermäßige tatsächliche, noch besondere rechtliche Anforderungen. Solche folgen auch nicht aus dem Umstand, dass im vorliegenden Rechtsstreit die Anwendung rundfunkbeitragsrechtlicher Vorschriften in Rede steht. Dies stellt für mit diesem Fachrecht betraute Spruchkörper der Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Besonderheit dar, sondern entspricht dem üblichen Geschäftsgang. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und berücksichtigt, dass im Zulassungsverfahren lediglich noch der Beitragszeitraum Januar bis Dezember 2018 streitig ist.