Beschluss
5 Bs 83/24
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2024:0710.5BS83.24.00
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Leitsätze
Führt jemand eine Situation, deren Fortbestand er als schweren und unzumutbaren Nachteil ansieht, ohne erheblichen Grund selbst herbei, kann er anschließend nicht verlangen, das Gericht möge ihm im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO unter Vorwegnahme der Hauptsache diesen Nachteil abnehmen und die Rahmenbedingungen umgehend im Sinne seines Begehrens an die von ihm selbst geschaffene Situation anpassen.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Juli 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeschrift den Antrag gestellt hat, bis zu einer Entscheidung über seine Beschwerde der Antragsgegnerin zu untersagen, Versetzungen von Lehrkräften inklusive Sonderpädagogen in andere Bundesländer zum Stichtag 1. August 2024 vorzunehmen, bedarf es hierüber nach Ergehen der vorliegenden Entscheidung des Beschwerdegerichts keiner gesonderten Entscheidung. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich oder vom Antragsteller vorgebracht, dass er einen solchen Antrag überhaupt gegenüber der Antragsgegnerin geäußert hätte. II. Im Übrigen bleibt die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde in der Sache ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben, denn sie erschüttern nicht die tragenden Annahmen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht seinen Beschluss sowohl im Hinblick auf den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Freigabe für das Bewerbungsverfahren in Mecklenburg-Vorpommern zu erteilen, als auch im Hinblick auf den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum Lehrertauschverfahren zum Stichtag 1. August 2024 zuzulassen, damit begründet, dass dem Antragsteller weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund zukomme (vgl. S. 10, 14 BA). Es hat die angefochtene Entscheidung mithin hinsichtlich beider Anträge auf jeweils zwei tragende Begründungen gestellt. Im Falle einer solchen Mehrfachbegründung hat eine Beschwerde nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer mit seinen Darlegungen die Richtigkeit aller Begründungsstränge des angefochtenen Beschlusses durchgreifend erschüttert (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.11.2015, 2 Bs 196/15, n.v.). Vorliegend bleibt indes schon den Angriffen des Antragstellers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihm drohten ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung(en) keine schweren und unzumutbaren Nachteile, so dass es ihm an einem Anordnungsgrund mangele, der Erfolg versagt. 1. Das Verwaltungsgericht geht in seiner angefochtenen Entscheidung davon aus, dass das vom Antragsteller mit seinen Anträgen geltend gemachte Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei. Aus diesem Grunde könne der Antragsteller nur dann Erfolg haben, wenn ihm ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren obsiegen würde. Der Antragsteller bringt hiergegen sinngemäß vor, die vom Verwaltungsgericht angelegten strengen Maßstäbe für eine Vorwegnahme der Hauptsache dürften dann nicht angewandt werden, wenn er aufgrund der Ablehnung eines Anordnungsgrundes in seinen Grundrechten verletzt werde. Ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung habe er nicht die Möglichkeit, die Ablehnung seines Versetzungsantrags einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Das Hauptsacheverfahren würde sich vermutlich vor einer Entscheidung erledigen, da sich die Voraussetzungen für eine Versetzung mit der Zeit ändern könnten. Eine Entscheidung innerhalb eines angemessenen Zeitraums könne er nicht erwarten. Dass die Antragsgegnerin mitgeteilt habe, grundsätzlich willens zu sein, eine Freigabe spätestens nach zwei Jahren zu erteilen, ändere hieran nichts. Es sei ihm außerdem nicht möglich gewesen, vor der Geburt seines Kindes eine Freigabe zu beantragen. Wie sich seine familiäre Situation entwickeln würde, habe er nicht vorhersehen können. Für seinen – auch von der Antragsgegnerin als grundsätzlich legitim erachteten – Wunsch nach Familienzusammenführung könne es ferner nicht darauf ankommen, dass er, der Antragsteller, noch jung an Lebensjahren sei. Ebenso wenig dürfe es eine Rolle spielen, dass der zeitliche Abstand zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Wunsch nach Familienzusammenführung vergleichsweise kurz sei. Hiermit erschüttert der Antragsteller die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht. Im Einzelnen: a) Die grundlegende Annahme des Verwaltungsgerichts, er begehre eine Vorwegnahme der Hauptsache, greift der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht an. Er legt diese Annahme vielmehr seiner Beschwerdebegründung zugrunde (vgl. S. 4 d. Beschwerdeschrift) und hat auch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens selbst zum Ausdruck gebracht, eine Vorwegnahme der Hauptsache zu begehren (vgl. S. 7 d. Antragsschrift). Vor dem Hintergrund des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO legt das Beschwerdegericht diese Annahme seiner vorliegenden Entscheidung daher ebenfalls zugrunde. Sie ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller begehrten Erklärungen (Freigabe für das Bewerbungsverfahren und Zulassung zum Lehrertauschverfahren) könnten in einem gerichtlichen Eilverfahren nicht anders behandelt werden als in einem Hauptsacheverfahren. Denn eine stattgebende Entscheidung im Eilverfahren würde dem Antragsteller zeitlich begrenzt bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache genau die Rechtsposition vermitteln, die er auch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens erreichen möchte bzw. könnte (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 9.7.2021, 1 L 713/21, juris Rn. 6 f.). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die von der Rechtsprechung entwickelten strengeren Kriterien für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.8.1999, 2 VR 1/99, juris Rn. 24) zugrunde gelegt hat. Eine solche ist, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausführt, nur dann aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes zu erlassen, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen würde (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 15.4.2024, 3 MB 22/23, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschl. v. 30.6.2008, 6 B 971/08, juris Rn. 2). Der hiergegen gerichtete Angriff des Antragstellers, diese Maßstäbe dürften nicht angewandt werden, wenn er aufgrund der Ablehnung eines Anordnungsgrundes in seinen Grundrechten verletzt werde, greift nicht durch. Unterstellt, eine Grundrechtsverletzung auf Seiten des Antragstellers wäre ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gegeben, wäre dieser Umstand auch bei Geltung der dargestellten strengeren Maßstäbe zu berücksichtigen. Der Frage einer Grundrechtsverletzung wäre zum einen im Rahmen der Prüfung eines Anordnungsanspruchs nachzugehen. Zum anderen fände sie im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes dahingehend Berücksichtigung, dass eine Grundrechtsverletzung als schwerer und unzumutbarer Nachteil einzuordnen wäre. Liegt ein solcher hingegen nicht vor, kann auch nicht von einer Grundrechtsverletzung des Antragstellers durch die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ausgegangen werden. Dementsprechend erschüttert auch das Vorbringen des Antragstellers, ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache und die damit verbundenen Verzögerungen seien ihm aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG nicht zuzumuten, die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht. Allein durch das Anlegen strengerer Maßstäbe an die Prüfung, ob einem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung bereits das zuzubilligen ist, was auch Gegenstand einer Hauptsacheentscheidung wäre, wird dem Antragsteller effektiver Rechtsschutz nicht versagt. Der Erlass einer – ggf. zeitnah ergehenden – einstweiligen Anordnung wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Vielmehr dienen die dargestellten Maßstäbe gerade dazu, die Fälle, in denen aus Gründen effektiven Rechtsschutzes der Erlass auch solcher einstweiliger Anordnungen geboten ist, die die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmen, von den Fällen zu unterscheiden, in denen dies aus Gründen effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich ist. Zu welchem Ergebnis dies im Einzelfall führt, ist eine Frage der Rechtsanwendung bzw. der Subsumtion, aber nicht der generellen Geltung der Maßstäbe. b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die dargestellten strengeren Maßstäbe in unrichtiger Weise angewandt hätte. Auch die hiergegen gerichteten Angriffe des Antragstellers verfangen nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Ansicht, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung keine schweren und unzumutbaren Nachteile drohten, ihm also kein Anordnungsgrund zukomme, insbesondere damit begründet, der Antragsteller habe die von ihm als unzumutbar angesehene räumliche Trennung von seiner Ehefrau und seinem Kind selbst herbeigeführt. Die derzeit bestehende Situation beruhe auf einem vom Antragsteller und seiner Familie aus freien Stücken gefassten Entschluss. Gründe, aus denen dem Antragsteller im Sinne seines Begehrens nunmehr umgehend und schon im Wege der einstweiligen Anordnung ermöglicht werden müsste, die räumliche Nähe zu seiner Familie durch einen Umzug nach Mecklenburg-Vorpommern wiederherzustellen, seien nicht erkennbar (vgl. S. 11 BA). An der Richtigkeit dieser Erwägungen bestehen auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts keine Zweifel. Der Antragsteller ist im April 2022 von der Antragsgegnerin zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden, mithin noch vor der Geburt seines Kindes im August 2023. Er selbst trägt vor, seine Ehefrau und sein Sohn seien zwischenzeitlich nach Stralsund umgezogen. Dieser Umzug muss mithin nach der Geburt seines Sohnes stattgefunden haben. Er erfolgte demnach auch im Bewusstsein, dass hierdurch eine in ihrer zeitlichen Dauer nicht absehbare räumliche Trennung des Antragstellers von seiner Ehefrau und seinem Kind eintreten würde. Darauf, dass dieser von ihm und seiner Familie selbst bewusst geschaffene Zustand nunmehr aufgrund vom Antragsteller vorgebrachter finanzieller und emotionaler Belastungen schlicht unzumutbar sei und daher die vom Antragsteller begehrte einstweilige gerichtliche Anordnung hätte ergehen müssen, kann der Antragsteller sich auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht berufen. Führt jemand eine Situation, deren Fortbestand er als schweren und unzumutbaren Nachteil ansieht, ohne erheblichen Grund selbst herbei, kann er anschließend gerade nicht verlangen, das Gericht möge ihm im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache diesen Nachteil abnehmen und die Rahmenbedingungen umgehend im Sinne des antragstellerischen Begehrens an die von ihm selbst geschaffene Situation anpassen (vgl. auch VG Köln, Beschl. v. 13.12.2023, 6 L 2139/23, juris Rn. 28 ff.; VG Berlin, Beschl. v. 3.2.2022, 3 L 19/22, juris Rn. 8; VG Schwerin, Beschl. v. 15.8.2023, 6 B 1051/23 SN, juris Rn. 13, 23). Ansonsten hätte der bzw. ein Antragsteller es in der Hand, durch das bloße Schaffen von Fakten der Antragsgegnerin – unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes – seinen Willen aufzuzwingen, auch wenn letzterer hinsichtlich ihrer Entscheidung – wie vorliegend – Ermessen zusteht. Entscheidungen über seine persönliche Lebensgestaltung stehen dem Antragsteller zwar frei. Die sich hieraus im Hinblick auf Familie und Beruf ergebenden Konsequenzen muss er allerdings hinnehmen. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Verletzung der Grundrechte des Antragstellers aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht gegeben. Gründe dafür, dass dem Antragsteller und seiner Familie bei ihrer Entscheidung, den Lebensmittelpunkt der Ehefrau und des Kindes schon jetzt nach Mecklenburg-Vorpommern zu verlagern, quasi keine Wahl geblieben wäre, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Er hat weder im behördlichen, noch im erstinstanzlichen, noch im Beschwerdeverfahren substantiiert geschildert, weshalb es ihm und seiner Familie unzumutbar gewesen wäre, nach der Geburt des Kindes zunächst weiter in Hamburg zu leben. Der Antragsteller beschränkt sich diesbezüglich auf allgemeine Schilderungen, wonach der Umzug von Ehefrau und Kind „alternativlos“ gewesen wäre. Seine Ehefrau sei zum Umzug „gezwungen“ gewesen. Sie wolle in Greifswald arbeiten, das Kind habe voraussichtlich einen Kita-Platz. Ein Rückzug nach Hamburg sei nicht möglich. Warum der Umzug alternativlos bzw. die Ehefrau hierzu gezwungen gewesen sein sollte, konkretisiert der Antragsteller hingegen an keiner Stelle, schon gar nicht in substantiierter Weise. Entsprechende Anhaltspunkte sind auch ansonsten – worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht hinweist – nicht ersichtlich. Zwingende berufliche Gründe für den Umzug der Ehefrau dürften schon deshalb ausscheiden, da diese sich nach dem Vorbringen des Antragstellers momentan offenbar in Elternzeit befindet. Auch ein besonderer, über den allgemeinen Betreuungsbedarf eines Kleinkindes – den auch das Verwaltungsgericht berücksichtigt hat – hinausgehender Betreuungsbedarf des Sohnes des Antragstellers ist nicht erkennbar. 2. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers, mit denen er sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, ihm stehe auch kein Anordnungsanspruch zu, da sein Obsiegen in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich sei, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Abgesehen davon erschüttert das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers die insoweit tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht. Den Erwägungen des Antragstellers ist insbesondere nicht in substantiierter Weise zu entnehmen, warum hinsichtlich der Entscheidung über seine Anträge das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert sein sollte. Insbesondere überzeugt es nicht, wenn der Antragsteller meint, aus einem – von ihm angenommenen – Ermessensnichtgebrauch der Antragsgegnerin auf eine Ermessensreduzierung auf Null schließen zu können. Ein Ermessensausfall liegt auf Seiten der Antragsgegnerin schon deshalb nicht vor, weil sich diese in ihren Entscheidungen über die Anträge des Antragstellers offensichtlich auch von Ermessenserwägungen hat leiten lassen. Dies folgt – wenn auch in knapper Weise – sowohl aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. März 2024, als auch aus den in ihrer E-Mail an den Antragsteller vom 20. Februar 2024 mitgeteilten Erwägungen. Die Antragsgegnerin hätte außerdem sowohl im noch ausstehenden Widerspruchsverfahren, als auch in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren Gelegenheit, weiteres Ermessen auszuüben bzw. ihre Ermessenserwägungen zu ergänzen. Selbst ein Ermessensausfall würde ferner nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null auf Seiten der Antragsgegnerin führen. Ihre Entscheidung wäre dann zwar ermessensfehlerhaft. Ein zwingender Anspruch des Antragstellers im Sinne seines Begehrens würde sich hieraus aber nicht automatisch ergeben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Anwendung von § 52 Abs. 6 GKG ist nicht geboten, da – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat – vorliegend nicht die Begründung eines Beamtenverhältnisses in Rede steht (vgl. § 15 Abs. 3 BeamtStG). Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller – auch nach eigenem Vorbringen – eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, war eine Reduzierung des Streitwerts entsprechend Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht geboten.