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Beschluss

5 Bf 33/24.Z

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2024:0709.5BF33.24.Z.00
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Leitsätze
1. § 366 Abs. 1 BGB steht einer Regelung in der Beitragssatzung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt nicht entgegen, wonach Zahlungen eines Beitragsschuldners jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet werden. Vom Beitragsschuldner bei Vornahme einer Zahlung getroffene individuelle Tilgungsbestimmungen muss die Rundfunkanstalt bei der Festlegung der Tilgungsreihenfolge nicht beachten.(Rn.13) 2. Fragen der Programmqualität oder der Programminhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unterliegen im Rahmen rundfunkbeitragsrechtlicher Verfahren keiner gerichtlichen Kontrolle. Sie sind allein im Wege der Programmbeschwerde bzw. Programmeingabe zu klären. Kritikwürdige Inhalte der Berichterstattung zu einzelnen Themenkomplexen sind im Übrigen nicht geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass dem Beitragsschuldner aus der Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Rundfunkfunkprogramme zu empfangen, ein die Beitragserhebung rechtfertigender Vorteil erwächst. (Rn.27)
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Januar 2024 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 68,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 366 Abs. 1 BGB steht einer Regelung in der Beitragssatzung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt nicht entgegen, wonach Zahlungen eines Beitragsschuldners jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet werden. Vom Beitragsschuldner bei Vornahme einer Zahlung getroffene individuelle Tilgungsbestimmungen muss die Rundfunkanstalt bei der Festlegung der Tilgungsreihenfolge nicht beachten.(Rn.13) 2. Fragen der Programmqualität oder der Programminhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unterliegen im Rahmen rundfunkbeitragsrechtlicher Verfahren keiner gerichtlichen Kontrolle. Sie sind allein im Wege der Programmbeschwerde bzw. Programmeingabe zu klären. Kritikwürdige Inhalte der Berichterstattung zu einzelnen Themenkomplexen sind im Übrigen nicht geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass dem Beitragsschuldner aus der Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Rundfunkfunkprogramme zu empfangen, ein die Beitragserhebung rechtfertigender Vorteil erwächst. (Rn.27) Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Januar 2024 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 68,50 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich. Sie bewohnte im Zeitraum 16. Dezember 2018 bis 27. Juni 2022 eine Wohnung mit der postalischen Anschrift L. x, Hamburg. Im Zeitraum 16. Dezember 2018 bis 1. Dezember 2020 wohnte sie dort zusammen mit Herrn F. B.. Der Beklagte zog sie seit Mai 2014 zum Rundfunkbeitrag heran (Beitragskonto Nr. ...), bis einschließlich Oktober 2018 für eine andere Wohnung. Mit Bescheid vom 1. April 2019 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für die Wohnung im L. x für den Zeitraum November 2018 bis Januar 2019 Rundfunkbeiträge in Höhe von 52,50 Euro zzgl. 8,00 Euro Säumniszuschlag fest. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 10. April 2019 Widerspruch. Am 9. September 2019 gingen beim Beklagten Zahlungen der Klägerin in Höhe von 60,50 Euro und 52,50 Euro ein. Am 10. September 2019 verbuchte der Beklagte eine weitere Zahlung der Klägerin über 52,50 Euro. Als Verwendungszweck gab die Klägerin für die erste Zahlung über 52,50 Euro den Beitragszeitraum Mai bis Juli 2019 an; für die andere Zahlung über 52,20 Euro den Beitragszeitraum August bis Oktober 2019. Mit Bescheid vom 1. November 2019 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für die Wohnung im L. x für den Zeitraum Mai 2019 bis Oktober 2019 Rundfunkbeiträge in Höhe von 68,50 Euro einschließlich 8,00 Euro Säumniszuschlag fest, wobei er Zahlungen der Klägerin in Höhe von 44,50 Euro berücksichtigte. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter dem 27. November 2019 Widerspruch. Gegen einen weiteren Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. September 2019 erhob die Klägerin keinen Widerspruch. Nachdem der Beklagte auch gegenüber Herrn Bo. für die Wohnung im L. x Rundfunkbeiträge festgesetzt und die Zwangsvollstreckung angedroht hatte, teilte dieser dem Beklagten mit Schreiben vom 23. Februar 2020 mit, er bewohne die Wohnung zusammen mit der Klägerin. Da diese den Rundfunkbeitrag zahle, sei er nicht beitragspflichtig. Der Beklagte antwortete hierauf unter dem 6. März 2020, sein, Herrn B., Beitragskonto werde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit Ablauf des Monats Dezember 2018 abgemeldet. Nach Zurückweisung ihrer Widersprüche durch den Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2023 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Hamburg Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, die angegriffenen Bescheide seien schon formell fehlerhaft. Der Beklagte habe außerdem die von ihr, der Klägerin, getroffenen Tilgungsbestimmungen bei der Buchung ihrer Beitragszahlungen zu Unrecht nicht bzw. falsch berücksichtigt. Weiterhin hat die Klägerin grundsätzliche Bedenken gegen die Recht- und Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags vorgebracht. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter dem 20. Dezember 2023 darauf hingewiesen, dass der auf den Zeitraum November 2018 bis Januar 2019 bezogene Festsetzungsbescheid vom 1. April 2019 rechtswidrig sein könnte, da die Zahlung der Klägerin vom 9. September 2019 über 60,50 Euro auf diesen Zeitraum anzurechnen sein dürfte, was jedenfalls im Widerspruchsverfahren hätte Berücksichtigung finden müssen. Der Beklagte hat hieraufhin den Festsetzungsbescheid vom 1. April 2019 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2023, soweit sich dieser auf den genannten Festsetzungsbescheid bezogen hat, aufgehoben. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16. Januar 2024 den Rechtsstreit diesbezüglich für erledigt erklärt und die Klage lediglich noch gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2023 gerichtet. Der Beklagte hatte sich einer solchen Erledigungserklärung im Voraus angeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit über sie noch streitig zu entscheiden war, mit Urteil vom 16. Januar 2024 abgewiesen und das Verfahren im Übrigen eingestellt. Gegen das ihr am 26. Januar 2024 zugestellte Urteil richtet sich der am 22. Februar 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung. II. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Er ist unbegründet. Die Berufung ist nicht aus den von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründen zuzulassen. Aus ihrem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 1.). Es ist auch kein Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ersichtlich (hierzu unter 2.), ebenso wenig wie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hierzu unter 3.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163, 1164; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 S. 7, 10; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 124 Rn. 7). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Einzelnen: a) Die Klägerin rügt zunächst, das Verwaltungsgericht habe die Tilgungsbestimmungen, die sie den von ihr im September 2019 geleisteten Zahlungen an den Beklagten gegeben habe, nicht bzw. unrichtig berücksichtigt. Die Zahlungen hätten nicht, wie vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Bestimmungen der Beitragssatzung des Beklagten als zulässig erachtet, mit der jeweils ältesten Schuld verrechnet werden dürfen. Eine solche Satzungsbestimmung sei schon generell unzulässig. Außerdem stehe nicht fest, dass eine ältere Schuld überhaupt bestanden habe, was sich insbesondere aus der späteren Aufhebung des Festsetzungsbescheids vom 1. April 2019 ergebe. Mit diesen Rügen dringt die Klägerin nicht durch. aa) Gegen die Zulässigkeit der Bestimmung in § 13 Satz 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (im Folgenden: Beitragssatzung), wonach Zahlungen jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet werden, bestehen keine Bedenken. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Besonderheiten eines Massenverfahrens, das in kurzen Abständen wiederkehrende Geldbeträge in verhältnismäßig geringfügiger Höhe zum Gegenstand hat, eine Sonderregelung über den Ausschluss einer individuellen Leistungsbestimmung rechtfertigen. Ansonsten wäre der Anspruchsinhaber gehalten, wegen jeder noch so geringfügigen Schuld alsbald aufwendige Maßnahme zur Verjährungsunterbrechung einzuleiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1998, 6 C 13.97, BVerwGE 108, 108, juris Rn. 44). Diese noch auf das System der Rundfunkgebühren bezogene höchstrichterliche Rechtsprechung ist auf das aktuelle Modell der Erhebung des Rundfunkbeitrags übertragbar. Auch letzteres stellt ein Massenverfahren dar, das in kurzen, meist dreimonatigen, Abständen wiederkehrende vergleichsweise geringe Geldbeträge zum Gegenstand hat. Eine Verrechnungsregelung wie in § 13 Satz 1 der Beitragssatzung des Beklagten dient dabei der Vermeidung eines übermäßigen Aufwandes bei der Zuordnung von Zahlungen sowie zur Verhinderung des Verjährungseintritts bei kleinen Rückständen. Sie ist hierzu sowohl im Interesse der Rundfunkanstalt, als auch im Interesse des Beitragszahlers geeignet, erforderlich und angemessen (so zur wortgleichen Vorschrift der Beitragssatzung des MDR: OVG Bautzen, Beschl. v. 1.2.2017, 5 B 164/16, BeckRS 2017, 104141 Rn. 9 f.). Die Regelung ermöglicht in zulässiger Weise, einerseits den notwendigen Praktikabilitätserfordernissen auf Seiten der Rundfunkanstalt Rechnung zu tragen, indem diese nicht verpflichtet wird bzw. ist, Zahlungseingänge im Einzelnen auf individuelle Tilgungsbestimmungen zu prüfen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.7.2017, 1 B 117/17, juris Rn. 8). Andererseits schützt sie den Beitragsschuldner davor, sich auch im Falle kleinerer Rückstände zeitnahen Maßnahmen der Rundfunkanstalt zur Verjährungshemmung ausgesetzt zu sehen, die für ihn im Regelfall mit zusätzlichen Kosten, insbesondere Säumniszuschlägen, verbunden wären. Die Bestimmung des § 366 Abs. 1 BGB steht der Zulässigkeit einer Regelung wie in § 13 Satz 1 der Beitragssatzung des Beklagten nicht entgegen. Sie findet im Grundsatz zwar auch im öffentlichen Recht Anwendung. Im Bereich des öffentlichen Abgabenrechts, zu dem auch das Rundfunkbeitragsrecht gehört, gilt dies jedoch aufgrund des dort nicht einschlägigen Grundsatzes der Privatautonomie nicht uneingeschränkt. Ein Abweichen von den Regelungen des § 366 Abs. 1 BGB im Satzungswege ist hinsichtlich der Tilgungsreihenfolge von Rundfunkabgaben- bzw. Rundfunkbeitragszahlungen daher zulässig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.7.2017, 1 B 117/17, juris Rn. 7; OVG Münster, Urt. v. 29.4.2008, 19 A 1863/06, juris Rn. 31). Vor diesem Hintergrund überzeugt es auch nicht, wenn die Klägerin ausführt, § 13 der Beitragssatzung dürfe im Falle einer unangemessenen Benachteiligung des Beitragsschuldners keine Anwendung finden. Die Norm dient gerade einem angemessenen Ausgleich der Interessen des Beitragsgläubigers und des Beitragsschuldners. Abgesehen davon ist eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin vorliegend auch deshalb ausgeschlossen, weil die von ihr geleisteten Zahlungen mit ihren Beitragsschulden in korrekter Weise verrechnet worden sind, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist (hierzu sogleich). Das von der Klägerin befürchtete Risiko, im Falle einer Anwendung des § 13 der Beitragssatzung des Beklagten quasi lebenslang zum Objekt von Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten zu werden, besteht darüber hinaus nicht. Der Beitragsschuldner hat es jederzeit in der Hand, im Falle von Zahlungsrückständen auf seinem Beitragskonto diese durch entsprechende Zahlungen auszugleichen. Vollstreckungsmaßnahmen hätte er dann nicht zu befürchten. Sofern er die Beitragsrückstände dabei als unberechtigt ansehen sollte, könnte er anschließend im Wege der Leistungsklage die Rundfunkanstalt auf Rückerstattung in Anspruch nehmen. bb) Die vom Beklagten basierend auf § 13 seiner Beitragssatzung vorgenommene Verrechnung der Zahlungen der Klägerin ist in richtiger Weise erfolgt. Die hiergegen von der Klägerin geführten Angriffe gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verfangen ebenfalls nicht. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Kontoübersicht (Bl. 55 d. Akte des Verwaltungsgerichts, vgl. auch S. 3 des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2023) war das Beitragskonto der Klägerin zuletzt am 19. September 2018 ausgeglichen. Hiernach entstand im Zeitraum bis zum 3. September 2019 auf dem Konto ein Saldo in Höhe von insgesamt 226,- Euro (monatlicher Rundfunkbeitrag i.H.v. 17,50 Euro für den Zeitraum November 2018 bis Oktober 2019 zzgl. zwei Säumniszuschlägen für Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 1. April und 2. September 2019 i.H.v. jeweils 8,- Euro). Verrechnet man hiermit basierend auf § 13 der Beitragssatzung die anschließend eingegangenen Zahlungen der Klägerin i.H.v. insgesamt 165,50 Euro, ergibt sich ein Saldo i.H.v. 60,50 Euro, der nach dem 10. September 2019 noch auf dem Beitragskonto verblieb. Die Klägerin hatte daher mit ihren Zahlungen zwar die Forderungen des Beklagen für den Beitragszeitraum erfüllt, auf den der Festsetzungsbescheid vom 1. April 2019 sich bezog. Für den Beitragszeitraum, auf den der allein noch streitige Festsetzungsbescheid vom 1. November 2019 sich bezieht (Mai 2019 bis Oktober 2019), war hingegen durch die Zahlungen der Klägerin keine vollständige Erfüllung der Forderung des Beklagten eingetreten. Ihre Zahlungen i.H.v. 165,50 Euro waren lediglich ausreichend, um die Beitragsschuld für die Monate November 2018 bis Juli 2019 sowie eines Säumniszuschlags i.H.v. 8,- Euro zu erfüllen. Den auf die Monate August bis Oktober 2019 entfallenden Rundfunkbeitrag i.H.v. 52,50 Euro zzgl. des hierfür anfallenden Säumniszuschlags i.H.v. 8,- Euro sowie des weiteren noch offenen Säumniszuschlags i.H.v. 8,- Euro (insgesamt also 68,50 Euro) durfte der Beklagte mit Bescheid vom 1. November 2019 mithin als ausstehend für die seinerzeit von der Klägerin bewohnte Wohnung im L. festsetzen. Die Richtigkeit der Verrechnung der Zahlungen der Klägerin mit ihren seinerzeitigen Beitragsschulden durch den Beklagten und damit auch der diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden ferner nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. April 2019 im Verlauf des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens aufgehoben worden ist. Dieser Umstand konnte für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des allein noch streitigen Festsetzungsbescheids vom 1. November 2019 und des hierauf bezogenen Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2023 schon deshalb keine Rolle spielen, weil eine hieraus resultierende Änderung der Tilgungsreihenfolge – unterstellt, eine solche hätte sich im Nachhinein herausgestellt – für das Urteil des Verwaltungsgerichts ohne Bedeutung gewesen wäre. Bezugszeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung war die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier des Ergehens des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2023 (vgl. VG Freiburg/Breisgau, Urt. v. 21.6.2023, 1 K 2324/22, juris Rn. 47 ff.; VG Dresden, Urt. v. 10.10.2019, 2 K 52/19, juris Rn. 14). In diesem Zeitpunkt war der Festsetzungsbescheid vom 1. April 2019 aber noch nicht aufgehoben. Abgesehen davon wurde der Bescheid vom 1. April 2019 gerade deshalb aufgehoben, weil die Klägerin die Rundfunkbeitragspflicht für den hiervon erfassten Zeitraum vor Erlass des Widerspruchsbescheids beglichen hatte, und nicht etwa, weil ihre Rundfunkbeitragspflicht für den hiervon erfassten Zeitraum nicht bestanden hätte. Die durch § 13 der Beitragssatzung des Beklagten festgelegte Tilgungsreihenfolge hat sich durch die spätere Aufhebung des Bescheids daher auch tatsächlich nicht geändert. Dass der Festsetzungsbescheid vom 1. November 2019 deshalb inhaltlich unrichtig bzw. rechtswidrig gewesen wäre, weil vor seinem Erlass sowie vor dem Ergehen des Widerspruchsbescheids ein Dritter den Beitrag für die Wohnung der Klägerin bereits gezahlt hatte, ist auch für das Berufungsgericht nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht ist insbesondere in zutreffender Weise basierend auf dem Inhalt des Schreibens von Herrn B. an den Beklagten vom 23. Februar 2020 davon ausgegangen, dass dieser keine solchen Beitragszahlungen geleistet hatte. Dass er für den in Rede stehenden Beitragszeitraum die Beitragsschuld der Klägerin bereits vor Erlass der angefochtenen Bescheide erfüllt hätte, hat die Klägerin auch im Zulassungsverfahren nicht substantiiert dargelegt. Allein der Umstand, dass der Beklagte versucht hatte, auch Herrn B. für die Zahlung des Rundfunkbeitrags für die von ihm und der Klägerin genutzte Wohnung in Anspruch zu nehmen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin schuldete den Beitrag im fraglichen Zeitraum gemäß § 2 Abs. 3 RBStV mit Herrn B. als Gesamtschuldner, so dass sowohl sie, als auch Herr B. zur Zahlung aufgefordert werden konnten. Rechtswidrig wäre der Festsetzungsbescheid vom 1. November 2019 lediglich gewesen, hätte Herr B. die Beitragsschuld für die gemeinsame Wohnung durch Zahlungen zum Erlöschen gebracht. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht aus den Ausführungen der Klägerin zur Verjährung oder Verwirkung des Beitragsanspruchs des Beklagten für den in Rede stehenden Zeitraum. Die Klägerin begründet ihren Zulassungsantrag insoweit damit, die Regelungen des § 53 HmbVwVfG zur Verjährungshemmung könnten im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Der vorliegend zu betrachtende Fall sei hiervon nicht erfasst, da der noch streitige Festsetzungsbescheid des Beklagten nicht unanfechtbar geworden sei. Auch generell könnten die Bestimmungen dieser Norm nicht auf rundfunkbeitragsrechtliche Festsetzungsbescheide angewandt werden. Die Verwirkung der Ansprüche des Beklagten ergebe sich daraus, dass sie, die Klägerin, sich darauf habe verlassen dürfen, der Beklagte werde seinen mit Festsetzungsbescheid vom 1. November 2019 titulierten Anspruch ihr gegenüber nicht mehr geltend machen. Er habe einerseits mehr als drei Jahre lang nicht über ihren, der Klägerin, Widerspruch gegen diesen Bescheid entschieden und andererseits auch gegenüber Herrn B. Vollstreckungsmaßnahmen angedroht gehabt, was als aktives Handeln im Sinne des zur Verwirkung notwendigen Umstandsmoments zu werten sei. Auch hiermit dringt die Klägerin nicht durch. aa) Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine Verjährung der Beitragsforderung des Beklagten mit der Begründung verneint hat, der Erlass des Festsetzungsbescheids vom 1. November 2019 habe hinsichtlich des davon erfassten Beitragszeitraums eine Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist herbeigeführt, die nach wie vor andauere. Die hiergegen vorgebrachten Angriffe der Klägerin überzeugen nicht. Sie stellt nicht mit Erfolg die Geltung der Bestimmungen des § 53 HmbVwVfG hinsichtlich Rundfunkbeitragsforderungen des Beklagten in Frage. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Bestimmungen, wie sie § 53 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG zu Beginn und Ende der Verjährungshemmung normiert, für die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen entweder unmittelbar oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes anwendbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.4.2024, 6 B 68.23, juris Leitsatz; ebenso OVG Münster, Beschl. v. 3.3.2017, 2 B 86/17, juris Rn. 20). Der Festsetzungsbescheid vom 1. November 2019 ist außerdem zu einem Zeitpunkt ergangen und der Klägerin gegenüber wirksam geworden (hierzu sogleich), in dem die dreijährige Regelverjährungsfrist in Bezug auf den hiervon erfassten Beitragszeitraum (Mai 2019 bis Oktober 2019) noch nicht abgelaufen war, die Hemmung also eintreten konnte. Da der Festsetzungsbescheid aufgrund seiner Anfechtung durch die Klägerin noch nicht unanfechtbar geworden ist, bestand diese Hemmung im Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fort und besteht dies auch weiterhin. Dies folgt aus § 53 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG, dessen Bestimmungen ebenfalls auf rundfunkbeitragsrechtliche Festsetzungsbescheide anwendbar sind (vgl. auch insofern BVerwG, Beschl. v. 18.4.2024, 6 B 68.23, juris Leitsatz). bb) Ebenso wenig bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beitragsforderung des Beklagten sei nicht verwirkt. Bloße Untätigkeit einer Rundfunkanstalt reiche nicht aus, um beim Beitragsschuldner das erforderliche Vertrauen und den Eindruck zu erwecken, die Rundfunkanstalt werde ihren Anspruch nicht weiter verfolgen. Es überzeugt nicht, wenn die Klägerin diesen Erwägungen entgegenhält, sie habe sich darauf verlassen, der Beklagte werde seinen mit Festsetzungsbescheid vom 1. November 2019 titulierten Anspruch ihr gegenüber nicht mehr geltend machen; er habe einerseits mehr als drei Jahre lang nicht über ihren, der Klägerin, Widerspruch gegen diesen Bescheid entschieden und andererseits auch gegenüber Herrn B. Vollstreckungsmaßnahmen angedroht. Aufgrund der Bestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV schulden die Bewohner einer Wohnung den Rundfunkbeitrag für die Wohnung zwar nur insgesamt einmal. Sie schulden ihn jedoch nebeneinander (vgl. Lent, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, 44. Ed., Stand: 5/2024, § 2 RBStV Rn. 6 ff.). Erfüllt ein Bewohner einer Wohnung – wie vorliegend die Klägerin – in einem bestimmten Beitragszeitraum die Beitragsschuld für die/ Wohnung daher nicht, kann die Rundfunkanstalt – hier der Beklagte – den Versuch unternehmen, den Beitrag von einem weiteren Bewohner der Wohnung zu erhalten. Solange der Beitrag nicht entrichtet ist, kann sich der Beitragsschuldner, gegenüber dem die Rundfunkanstalt einen Festsetzungsbescheid erlassen hat, aber nicht darauf verlassen, diese werde ihn nicht mehr in Anspruch nehmen, auch wenn das hierauf bezogene Widerspruchsverfahren bereits lange Zeit andauert. Eine solche Annahme würde ausblenden, dass die Beitragsschuld für die Wohnung bis zu ihrer Erfüllung weiter besteht. Sie würde außerdem dem Umstand widersprechen, dass es sich bei einem Festsetzungsbescheid um einen vollstreckungsfähigen Titel i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVG handelt, mit dessen Vollstreckung daher auch zu rechnen ist. Darüber hinaus würde eine solche Annahme ignorieren, dass das Widerspruchsverfahren sich nicht durch bloßen Zeitablauf erledigt, sondern nur durch Erlass eines Abhilfebescheids, durch unstreitige Erledigungen wie Rücknahme, Verzicht etc. oder durch Erlass eines Widerspruchsbescheids (vgl. Hüttenbrink, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 69. Ed., Stand: 4/2024, § 69 Rn. 7). Solange dies nicht geschehen ist, kann der Beitragsschuldner nicht darauf vertrauen, die Rundfunkanstalt werde nicht mehr aus dem ihm gegenüber erlassenen Festsetzungsbescheid vorgehen. Hierdurch wird er – auch im Hinblick auf die verjährungshemmende Wirkung des Festsetzungsbescheids – nicht rechtsschutzlos gestellt. Sollte er diesbezüglich rechtliche Klarheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangen wollen, kann er die Rundfunkanstalt zum Erlass eines Widerspruchsbescheids auffordern und ggf. Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erheben. c) Die Klägerin rügt außerdem, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie nicht etwa nur eine als fehlerhaft empfundene Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geltend gemacht, sondern basierend auf zahlreichen Beispielen belegt habe, dass der Rundfunkbeitrag gerade nicht an die Möglichkeit zum Empfang unterschiedlicher Sendungen anknüpfe, sondern unterschiedliche Meinungen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk unterdrückt würden. Vielfältige Meinungen bekämen allenfalls in den Rand- oder Nachtzeiten der Vollprogramme einen Platz. Fakten und Werbung würden nicht getrennt. Der Beklagte beschäftige Personen und produziere Inhalte, die u.a. geprägt seien von offenem Hass gegen den Staat Israel sowie antisemitischen Verschwörungstheorien. Dies sei in der öffentlich-rechtlichen Berichterstattung kein Einzelfall, sondern eine Weltanschauung, die sie, die Klägerin, nicht teile. Hieraus ergebe sich ein innerer Zwang, der es ihr verbiete, Rundfunkbeiträge zu entrichten. Auch hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils darauf verwiesen, dass es nicht Aufgabe der Gerichte sei, qualitative Einschätzungen über die Programminhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlicher Rechtsfragen einzubeziehen. Etwaige Verstöße gegen die in § 6 Abs. 1 MStV (bzw. vormals § 10 Abs. 1 RStV) geregelten Programmgrundsätze seien nicht geeignet, die Rundfunkfinanzierung insgesamt in Frage zu stellen, sondern könnten nur im Wege der Programmeingabe gerügt werden. An der Richtigkeit dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel. Eventuelle Verstöße des Beklagten bzw. des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegen die Programmgrundsätze sind – unabhängig von der Frage, ob solche überhaupt gegeben sind – nicht geeignet, die Rundfunkfinanzierung im Wege des Beitragsmodells in Frage zu stellen. Sie wären – selbst wenn sie vorlägen – in einem auf die Erhebung oder Festsetzung des Rundfunkbeitrags bezogenen gerichtlichen Verfahren daher unbeachtlich. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zustehende Rundfunkfreiheit ist vor allem Programmfreiheit und gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und an publizistischen Kriterien ausgerichtet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.2.2021, OVG 11 N 95.19, juris Rn. 12; OVG Koblenz, Urt. v. 16.11.2015, 7 A 10455/15, juris Rn. 21). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Rundfunk selbst aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.1994, 1 BvL 30/88, BVerfGE 90, 60, juris Rn. 141). Die Sicherung von Programmqualität und Programmvielfalt wird dabei durch die gesetzliche Konkretisierung des Auftrags (für den Bereich des Beklagten durch § 5, §§ 7 ff. des NDR-Staatsvertrags) sowie durch die an der Vielfaltsicherung ausgerichtete Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als öffentlich-rechtlicher Anstalt mit binnenpluralistischer Struktur gewährleistet. Innerhalb dieser wird der Einfluss der in Betracht kommenden Kräfte unter maßgeblicher Einbeziehung der Zivilgesellschaft im Rahmen von Kollegialorganen vermittelt (vgl. §§ 18 ff. des NDR-Staatsvertrags). Es kann daher nicht Aufgabe der Gerichte sein, qualitative Einschätzungen über öffentlich-rechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlicher Rechtsfragen einzubeziehen. Solche Fragen sind allein im Wege der Programmbeschwerde bzw. Programmeingabe zu klären. (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 7.2.2022, 2 A 2949/21, juris Rn. 6; Urt. v. 12.3.2015, 2 A 2423/14, juris Rn. 71; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.2.2021, OVG 11 N 95.19, juris Rn. 12; VGH München, Beschl. v. 30.3.2017, 7 ZB 70.60, juris Rn. 9; OVG Koblenz, Urt. v. 16.11.2015, 7 A 10455/15, juris Rn. 21). Selbst wenn man entgegen dieser Erwägungen davon ausgehen wollte, dass Kritik an der Programmgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wie auch die Klägerin sie formuliert hat, im Rahmen rundfunkbeitragsrechtlicher Verfahren von entscheidungserheblicher Bedeutung sein könnte, würde auch dies im Übrigen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen. Die Klägerin stützt ihre Ansicht, wonach das Programm nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell dem gesetzlichen Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht gerecht werde, vor allem auf die Programmgestaltung zu einzelnen (v.a. politischen) Themenkomplexen. Insbesondere kritisiert sie die Berichterstattung über die COVID-19-Pandemie und hiermit in Verbindung stehende Themen sowie zu Fragen mit Bezug zur Situation im Staat Israel und den hieran angrenzenden Gebieten und zum jüdischen Leben allgemein. Diese Kritik begründet keine substantiierten Zweifel daran, dass das Gesamtangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einen die Beitragserhebung rechtfertigenden hinreichenden Vorteil bietet. Das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks umfasst wesentlich mehr als die von der Klägerin kritisierten Programmfelder. Im Sinne des auch vom Bundesverfassungsgericht dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugedachten Auftrags, bietet er ein auf dem Markt ansonsten nicht erhältliches umfassendes Programm an, bestehend aus Vollprogrammen,, Spartenprogrammen bzw. Zusatzangeboten, sog. „Dritten Fernsehprogrammen“, Bildungsprogrammen und diversen Hörfunkangeboten (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u.a., BVerfGE 149, 222, juris Rn. 98). Selbst derjenige, der die auch von der Klägerin kritisierten Teile des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms ablehnt, erhält hierdurch einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne. Er kann andere Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nutzen, mit deren Inhalt er einverstanden ist bzw. an denen er keinen Anstoß nimmt. Nicht hingegen kann er davon ausgehen, seine Beitragszahlung werde für Teile der Programmgestaltung verwendet, die er inhaltlich ablehnt. Eine Verknüpfung zwischen der Beitragszahlung und bestimmten Sendungen besteht im Rahmen der Beitragserhebung nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.2.2019, OVG 11 N 88.15, juris Rn. 21). Auch die Existenz des von der ARD in Auftrag gegebenen Framing Manuals „Unser gemeinsamer, freier Rundfunk ARD“ der Linguistin E. W., auf welches sich die Klägerin ebenfalls bezieht, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Manual und die damit verbundene Zielvorstellung mögen durchaus kritikwürdig sein. Hieraus folgen aber keine Bedenken gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Modells des beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Es handelt sich hierbei nicht um eine „Anweisung“ an die für die ARD bzw. den öffentlich-rechtlichen Rundfunk tätigen Journalisten, beim Verfassen ihrer Berichte die Rezipienten zu „framen“ und sie so in Bezug auf die jeweiligen Inhalte zu manipulieren. Vielmehr sollte es sich um eine Art Argumentations- und Darstellungshilfe für ARD-Führungskräfte bei Diskussionen über den Wert der ARD und die Berechtigung des Rundfunkbeitrags handeln. Es ist nicht ersichtlich, dass das Manual die inhaltliche Qualität der eigentlichen journalistischen Arbeit seitens der für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk tätigen Journalisten nachteilig beeinflusst haben könnte (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.7.2022, 5 Bf 135/20.Z, n.v.). d) Die Klägerin trägt weiter vor, der Festsetzungsbescheid vom 1. November 2019 sei nichtig; er sei ihr gegenüber nicht wirksam geworden. Der Beklagte habe den Bescheid – was zutreffend ist – lediglich mit einfacher Post versandt. Dies stelle keine wirksame Zustellung dar, da öffentliche Dokumente nur von Beamten zugestellt werden dürften, nicht durch ein privatwirtschaftlich tätiges Unternehmen. Auch hiermit legt die Klägerin keine die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dar. Ihr diesbezügliches Vorbringen begründet schon deshalb keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil zur Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes wie eines Festsetzungsbescheides nicht seine Zustellung erforderlich ist, sondern lediglich seine Bekanntgabe (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG). Diese ist hier unstreitig erfolgt. Dass eine Bekanntgabe auch durch einfachen Brief, der durch die Post übermittelt wird, erfolgen darf, ergibt sich aus § 41 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG. Eine förmliche Zustellung ist für rundfunkbeitragsrechtliche Festsetzungsbescheide nicht vorgeschrieben (vgl. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Nichtigkeitsgründe i.S.v. § 44 Abs. 1 oder 2 HmbVwVfG hat die Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags nicht dargelegt. 2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht aufgrund eines Verfahrensmangels i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geboten. Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, das Verwaltungsgericht habe erst in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2024 darauf hingewiesen, dass der vom Beklagten dem noch streitigen Festsetzungsbescheid zugrunde gelegte Beitragsanspruch nicht verwirkt und nicht verjährt und § 53 HmbVwVfG einschlägig sein dürfte. Hieraus ergebe sich ein Gehörsverstoß, weil die Klägerin nicht die Möglichkeit gehabt habe, zu dieser Frage weiter Stellung zu beziehen und besondere Umstände hinsichtlich einer möglichen Verwirkung der Ansprüche vorzubringen. Hiermit dringt die Klägerin nicht durch. Ein Verfahrensmangel in der Form einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht ist als Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs einzuordnen (vgl. VGH München, Beschl. v. 18.6.2024, 24 ZB 23.1291, juris Rn. 45). Eine solche hat die Klägerin aber nicht dargelegt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfG, Beschl. v. 14.8.2013, 1 BvR 3157/11, FamRZ 2013, 1953, juris Rn. 14 m.w.N.). Gegen diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht nicht verstoßen. Es hat das Vorbringen der Klägerin zu einer möglichen Verjährung oder Verwirkung der dem angefochtenen Festsetzungsbescheid zugrundeliegenden Beitragsforderung des Beklagten vielmehr offensichtlich zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen. Dies folgt schon daraus, dass der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2024 einen auf diese Fragen bezogenen richterlichen Hinweis erteilt hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht diesen Hinweis erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung erteilt hat. Die Ausführungen der Klägerin, der Hinweis sei zu spät erteilt worden und sie hätte nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, hierauf zu reagieren, überzeugen nicht. Für das Verwaltungsgericht bestand schon keine Pflicht, seine diesbezügliche Auffassung vor Ergehen seiner Entscheidung überhaupt zu offenbaren. Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.6.2017, 4 B 48.16, juris Rn. 5). Abgesehen davon dient die richterliche Hinweispflicht der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 8.6.2021, 2 L 127/19, juris Rn. 108). Eine solche ist in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber auch nicht zu sehen. Eine den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzende Überraschungsentscheidung ist (nur) anzunehmen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.6.2017, 4 B 48.16, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.4.1999, 4 Bf 137/99, juris Rn. 4). Dies ist bzw. war hier nicht der Fall. Nicht das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2024 Fragen der Verjährung oder Verwirkung der Ansprüche des Beklagten erstmals und für die Beteiligten überraschend thematisiert. Diese Themen sind vielmehr bereits von den Beteiligten im Rahmen des vorbereitenden erstinstanzlichen Verfahrens erörtert worden. Insbesondere die Klägerin selbst hat sich in ihrer Klagebegründung vom 12. Juli 2023 auf Verjährung berufen, musste mithin damit rechnen, dass sämtliche hiermit zusammenhängenden Fragen – auch Fragen der Verjährungshemmung – für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung erheblich sein würden. Im Schriftsatz vom 11. September 2023 hat sie außerdem angegeben, die Ansprüche des Beklagten seien verwirkt. Mit einer Entscheidungserheblichkeit dieser Frage musste sie daher ebenfalls rechnen. Selbst wenn die Klägerin außerdem erstmals in der mündlichen Verhandlung auf den Hinweis des Einzelrichters hin nicht nur mit dessen vorläufiger Rechtsauffassung, sondern mit Fragen der Verjährung oder Verwirkung konfrontiert gewesen wäre, würde sich hieraus kein Verfahrensmangel in der Form eines Gehörsverstoßes ergeben. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn die Klägerin nach Ergehen des Hinweises des Einzelrichters zu diesen Fragen nicht aus dem Stand heraus sachgerecht hätte Stellung beziehen können und sie außerdem auf eine Unterbrechung der Sitzung bzw. Vertagung der mündlichen Verhandlung hingewirkt oder die Gewährung eines Schriftsatznachlasses beantragt hätte (vgl. Brüning, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 69. Ed., Stand: 4/2024, § 104 Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschl. v. 23.3.2023, I ZR 180/22, BeckRS 2023, 12433). All dies hat die Klägerin aber nicht getan. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2024 hat sie sich auf den entsprechenden Hinweis des Einzelrichters hin zur in Rede stehenden Thematik geäußert. Sie hat hingegen weder zum Ausdruck gebracht, weiter hierzu Stellung nehmen zu wollen, noch Anträge auf Vertagung der mündlichen Verhandlung oder die Gewährung eines Schriftsatznachlasses gestellt. Das Verwaltungsgericht durfte die mündliche Verhandlung dementsprechend zuendebringen und zu einer Entscheidung kommen. Die Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts zeigt außerdem, dass die mündliche Verhandlung erst geschlossen worden ist, nachdem die Beteiligten das Wort nicht weiter gewünscht haben. 3. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt hierfür die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 2.5.2022, 1 A 1397/20, juris Rn. 76 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z, NordÖR 2017, 288, juris Rn. 29 m.w.N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127). Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, a.a.O., juris Rn. 29; Beschl. v. 2.6.2022, 5 Bf 305/20.Z, n.v.). Zur bloßen Korrektur einer vorinstanzlichen Entscheidung im Einzelfall ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung hingegen nicht bestimmt. Die Klägerin begründet ihr Zulassungsbegehren insoweit (erneut) mit grundsätzlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der beitragsbasierten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und von ihr angenommener struktureller Mängel in der Berichterstattung und Programmgestaltung. Ferner stellt sie das Bestehen einer Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung der Rundfunkbeiträge insbesondere mit der Erwägung in Frage, die Bundesländer hätten keinen diesbezüglichen Staatsvertrag schließen und in Landesrecht umsetzen dürfen. Schließlich geht sie aufgrund von ihr gesehener Mängel im Gerichtsvollzieherwesen davon aus, Rundfunkbeitragsforderungen seien nicht vollstreckbar. Hiermit legt die Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Im Einzelnen: a) Die von der Klägerin an der Programmgestaltung bzw. dem System des beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks geäußerte generelle Kritik stellt keine Herausarbeitung einer konkreten Grundsatzfrage i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass die Programmgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer Weise defizitär wäre, dass dem Beitragszahler hieraus kein beitragsrechtlicher Vorteil erwachsen würde, worauf es für die generelle Zulässigkeit der Beitragserhebung allein ankommt (vgl. o.). b) Auch mit ihren Ausführungen, für die Erhebung des Rundfunkbeitrags bestehe keine Rechtsgrundlage; die Bundesländer seien nicht befugt, einen diesbezüglichen Staatsvertrag zu schließen und diesen dann im Landesrecht umzusetzen, arbeitet die Klägerin keine konkrete Grundsatzfrage i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO heraus. Abgesehen davon geht sie fehl in der Annahme, beim Rundfunkbeitragsstaatsvertrag handle es sich um einen grundgesetzwidrigen Vertrag zu Lasten Dritter. Die Pflicht zur Beitragszahlung wird nämlich nicht durch den Vertrag selbst begründet, sondern erst durch dessen Umsetzung in Landesrecht durch die legislativen Organe in den Bundesländern, was nach den hierfür geltenden (landes-) verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu geschehen hat und für Hamburg durch das Zustimmungsgesetz vom 15. Februar 2011 (HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) geschehen ist (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 11.5.2023, 3 K 4240/22, juris Rn. 17; VG Schleswig, Urt. v. 23.10.2019, 4 A 337/17, juris Rn. 21; VG Köln, Beschl. v. 1.2.2017, 6 L 2877/16, juris Rn. 40). Auch die Ausführungen der Klägerin zu einer „Vertragsbrüchigkeit“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bzw. Sittenwidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags liegen daher schon deshalb neben der Sache. Sie überzeugen ferner aus dem Grunde nicht, weil die Rundfunkbeitragserhebung nicht basierend auf einem zwischen Beitragsschuldner und Rundfunkanstalt geschlossenem (Austausch-) Vertrag erfolgt. Rechtsgrundsätze, denen der Gedanke der Privatautonomie bzw. eines gleichgeordneten Austauschverhältnisses zugrunde liegt, finden im Bereich der öffentlichen Abgabenerhebung keine uneingeschränkte Anwendung (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 11.5.2023, 3 K 4240/22, juris Rn. 23 m.w.N.). c) Die Ausführungen der Klägerin zur angeblich fehlenden Vollstreckbarkeit des Rundfunkbeitrags bzw. rundfunkbeitragsrechtlicher Festsetzungsbescheide formulieren ebenfalls keine konkrete Grundsatzfrage. Eine solche wäre im Rahmen des von der Klägerin angestrebten Berufungsverfahrens auch nicht entscheidungserheblich. Denn jedenfalls im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Berufungsgerichts sind Festsetzungsbescheide unabhängig von den Erwägungen, die den diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin zugrunde liegen mögen, vollstreckbar. Ihre Vollstreckung erfolgt in Hamburg im Wege der Verwaltungsvollstreckung. Festsetzungsbescheide sind vollstreckungsfähige Titel i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVG. Ihre Vollstreckung obliegt nicht dem Gerichtsvollzieher, sondern der zuständigen Vollstreckungsbehörde (§ 4 HmbVwVG), hier der Finanzbehörde (vgl. Abschn. III Nr. 2 der Anordnung der Freien und Hansestadt Hamburg über Vollstreckungsbehörden vom 1.6.1999, zuletzt geändert durch Anordnung vom 17.3.2020, Amtl. Anz. S. 401). Letztere wird hierbei im Wege der Vollstreckungshilfe für den Beklagten i.S.v. § 5 Abs. 1 und 3 HmbVwVG tätig (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 6.6.2019, 19 K 3677/18, juris Rn. 31). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.