Beschluss
5 Bs 52/23
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2023:0609.5BS52.23.00
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Leitsätze
1. § 10 Abs. 2 DRiG verschafft Richtern auf Probe keinen Anspruch auf Verkürzung ihrer Probezeit durch Anrechnung vordienstlicher Tätigkeiten.(Rn.38)
2. Bei der Ausübung seines ggf. eröffneten Anrechnungsermessens ist der Dienstherr rechtlich nicht daran gehindert, für die Anrechnung, sofern er sie grundsätzlich ermöglichen will, bestimmte quantitative Mindestvoraussetzungen hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Vortätigkeit zu verlangen.(Rn.24)
3. Der Dienstherr darf bei der Ausübung seines nach § 10 Abs. 2 Satz 1 DRiG eröffneten Ermessens zur Vermeidung eines überhöhten Prüfaufwands und zur Gewährleistung einheitlicher Maßstäbe typisierend unterstellen, dass eine dem Grunde nach anrechnungsfähige Vortätigkeit einen hinreichenden Erfahrungs- und Erkenntnisgewinn für die Ausübung des Richteramts erst dann mit sich bringt, wenn diese (in rechnerischer Vollzeit) mindestens sechs Monate angedauert hat.(Rn.22)
4. Der Wesentlichkeitsgrundsatz erfordert es nicht, dass der Gesetzgeber selbst im Einzelnen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine in Teilzeit ausgeübte vordienstliche Tätigkeit (hier: als Rechtsanwältin) auf die richterliche Probezeit angerechnet werden darf.(Rn.40)
5. Das Benachteiligungsverbot hinsichtlich der Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen in § 15 Abs. 1 HmbGleiG (juris: GleichstG HA 2015) bezieht sich allein auf Beschäftigungszeiten im hamburgischen öffentlichen Dienst.(Rn.66)
6. Es ist nicht entsprechend auf vordienstliche Tätigkeiten im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 DRiG anzuwenden.(Rn.59)
7. Das Gleiche gilt für das Benachteiligungsverbot des § 6 a HmbRiG (juris: RiG HA).(Rn.59)
8. Die in der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 10 Abs. 2 Satz 1 DRiG ausgeübte Ermessenspraxis, eine vordienstliche Tätigkeit nur dann auf die richterliche Probezeit anzurechnen, wenn sie einen Umfang von mindestens sechs Monaten in rechnerischer Vollzeit erreicht hat, und bei einer in Teilzeit ausgeübten Vortätigkeit nur den jeweiligen aktiven Zeitanteil rechnerisch zugrunde zu legen, verletzt nicht die Gleichheitssätze des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 GG.(Rn.44)
9. Eine Berufsausübungsregelung im Bereich des Art. 12 Abs. 1 GG bedarf nicht deshalb höherer Anforderungen als vernünftiger Gründe des Allgemeinwohls, weil die betreffende Regelung auch noch andere Grundrechte berührt.(Rn.97)
10. Eine „Schutzbereichsverstärkung“ durch die Betroffenheit weiterer Grundrechte, wie dies etwa bei Art. 2 Abs. 1 GG im Hinblick auf die nicht allzu stark geschützte allgemeine Handlungsfreiheit gelegentlich in besonderen Fallkonstellationen angenommen worden ist, ist bei Art. 12 Abs. 1 GG nicht geboten. (Rn.47)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. April 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. April 2023 - auf jeweils 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 10 Abs. 2 DRiG verschafft Richtern auf Probe keinen Anspruch auf Verkürzung ihrer Probezeit durch Anrechnung vordienstlicher Tätigkeiten.(Rn.38) 2. Bei der Ausübung seines ggf. eröffneten Anrechnungsermessens ist der Dienstherr rechtlich nicht daran gehindert, für die Anrechnung, sofern er sie grundsätzlich ermöglichen will, bestimmte quantitative Mindestvoraussetzungen hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Vortätigkeit zu verlangen.(Rn.24) 3. Der Dienstherr darf bei der Ausübung seines nach § 10 Abs. 2 Satz 1 DRiG eröffneten Ermessens zur Vermeidung eines überhöhten Prüfaufwands und zur Gewährleistung einheitlicher Maßstäbe typisierend unterstellen, dass eine dem Grunde nach anrechnungsfähige Vortätigkeit einen hinreichenden Erfahrungs- und Erkenntnisgewinn für die Ausübung des Richteramts erst dann mit sich bringt, wenn diese (in rechnerischer Vollzeit) mindestens sechs Monate angedauert hat.(Rn.22) 4. Der Wesentlichkeitsgrundsatz erfordert es nicht, dass der Gesetzgeber selbst im Einzelnen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine in Teilzeit ausgeübte vordienstliche Tätigkeit (hier: als Rechtsanwältin) auf die richterliche Probezeit angerechnet werden darf.(Rn.40) 5. Das Benachteiligungsverbot hinsichtlich der Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen in § 15 Abs. 1 HmbGleiG (juris: GleichstG HA 2015) bezieht sich allein auf Beschäftigungszeiten im hamburgischen öffentlichen Dienst.(Rn.66) 6. Es ist nicht entsprechend auf vordienstliche Tätigkeiten im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 DRiG anzuwenden.(Rn.59) 7. Das Gleiche gilt für das Benachteiligungsverbot des § 6 a HmbRiG (juris: RiG HA).(Rn.59) 8. Die in der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 10 Abs. 2 Satz 1 DRiG ausgeübte Ermessenspraxis, eine vordienstliche Tätigkeit nur dann auf die richterliche Probezeit anzurechnen, wenn sie einen Umfang von mindestens sechs Monaten in rechnerischer Vollzeit erreicht hat, und bei einer in Teilzeit ausgeübten Vortätigkeit nur den jeweiligen aktiven Zeitanteil rechnerisch zugrunde zu legen, verletzt nicht die Gleichheitssätze des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 GG.(Rn.44) 9. Eine Berufsausübungsregelung im Bereich des Art. 12 Abs. 1 GG bedarf nicht deshalb höherer Anforderungen als vernünftiger Gründe des Allgemeinwohls, weil die betreffende Regelung auch noch andere Grundrechte berührt.(Rn.97) 10. Eine „Schutzbereichsverstärkung“ durch die Betroffenheit weiterer Grundrechte, wie dies etwa bei Art. 2 Abs. 1 GG im Hinblick auf die nicht allzu stark geschützte allgemeine Handlungsfreiheit gelegentlich in besonderen Fallkonstellationen angenommen worden ist, ist bei Art. 12 Abs. 1 GG nicht geboten. (Rn.47) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. April 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. April 2023 - auf jeweils 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin, eine Richterin auf Probe mit Dienstleistungsauftrag beim ... Hamburg, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, ihre Probezeit um 7,5 Monate, hilfsweise um 4,5 Monate zu verkürzen. Die Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin im Dezember 2019 mit Wirkung zum 1. März 2020 zur Richterin auf Probe ernannt; sie verrichtete ihren Dienst mit einer Teilzeitquote von 60%. Nach der Geburt ihres zweiten Sohnes im Juni 2020 kehrte die Antragstellerin nach einer Elternzeit von einem Jahr und 11 Tagen mit demselben Stellenanteil an das ... zurück. Vor ihrer Einstellung als Richterin war die Antragstellerin in der Zeit vom 1. April 2019 bis zum 15. November 2019 als angestellte Rechtsanwältin tätig gewesen; laut dem Anstellungsvertrag betrug die wöchentliche Arbeitszeit 60% einer Vollzeittätigkeit, die üblicherweise an vier Wochentagen, in der Regel in der Zeit von 8.30 Uhr bis 14.30 Uhr zu erbringen war. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 beantragte die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 4 DRiG die Verkürzung ihrer Probezeit unter Anrechnung ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin. Es habe sich dabei um eine hauptberufliche Teilzeittätigkeit gehandelt, der Grund für die Teilzeit sei die Betreuung ihres ersten Sohnes gewesen. Die Antragsgegnerin entgegnete darauf mit Schreiben vom 26. Januar 2021, dass die Tätigkeit der Antragstellerin nicht angerechnet werden könne, weil die Verwaltungspraxis dahin gehe, dass nur zusammenhängende Tätigkeiten einer rechnerischen Vollzeitbeschäftigung von mindestens sechs Monaten Dauer berücksichtigt werden könnten. Die Tätigkeit der Antragstellerin liege (mit 7,5 Monaten zu je 60% Teilzeitquote) unterhalb dieser Schwelle. Bei Vorliegen aller weiterer Voraussetzungen sei bei der Antragstellerin ab dem 12. März 2024 eine Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit möglich. Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. August 2022 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist. Zur Begründung führte sie u. a. aus, die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, vorrichterliche Teilzeittätigkeiten ungeachtet ihrer Natur nicht auf die Probezeit anzurechnen, verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 GG, da Teilzeittätigkeiten insbesondere aus familiären Gründen überwiegend von Frauen geleistet und diese dadurch mittelbar diskriminiert würden. Zudem liege ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Prinzip der Folgerichtigkeit vor, da im Rahmen der richterlichen Probezeit eine Teilzeitbeschäftigung vollständig angerechnet werde, während dies bei vordienstlichen Teilzeitbeschäftigungen im Sinne von § 10 Abs. 2 DRiG nicht geschehe. § 10 Abs. 2 Nr. 4 DRiG setze lediglich eine Tätigkeit als Rechtsanwältin voraus, ohne auf Teilzeit oder Vollzeit abzustellen. Das der Antragsgegnerin eingeräumte Anrechnungsermessen sei daher auf null reduziert. Am 22. Januar 2023 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und dabei ihr vorheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 4. April 2023 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei zwar der nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund, nicht aber der ebenfalls erforderliche Anordnungsanspruch gegeben. Die Antragsgegnerin habe sich bei der Ausübung ihres Ermessens von richtigen Maßstäben leiten lassen. Eine Ermessensreduzierung ergebe sich weder aus § 15 HmbGleiG bzw. § 6 a HmbRiG noch aus Art. 3 Abs. 2 GG noch aus Art. 3 Abs. 1 GG. Für die Anrechnung einer Vortätigkeit nach § 10 Abs. 2 DRiG auf die richterliche Probezeit sei insbesondere zu beachten, ob die Tätigkeit nach Art und Bedeutung geeignet gewesen sei, Kenntnisse und Erfahrungen für das Richteramt zu vermitteln; dieses in § 10 Abs. 2 Nr. 5 DRiG ausdrücklich normierte Kriterium sei auch in den Fällen einer Anrechnung nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 - 4 DRiG im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Davon ausgehend sei es nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin bei der Anrechnung von Vortätigkeiten auf die richterliche Probezeit eine mindestens sechsmonatige Dauer verlange, weil erst bei einer länger andauernden Tätigkeit von einem hinreichenden Erkenntnis- und Erfahrungsgewinn für den richterlichen Beruf auszugehen sei. Aus § 15 HmbGleiG oder § 6 a HmbRiG ergebe sich der geltend gemachte vollständige Anrechnungsanspruch nicht, da diese Normen ihrem Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte nach nur für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, nicht aber für Vordiensttätigkeiten Geltung beanspruchten. Diese Bestimmungen seien mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht entsprechend auf die vorliegende Fallkonstellation anzuwenden. Eine Ermessensreduzierung auf null bestehe auch nicht wegen eines ansonsten vorliegenden Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 GG. Zwar führe die Ermessenspraxis der Antragsgegnerin in Fällen der hier gegebenen Art zu einer Schlechterstellung von Frauen, da Teilzeittätigkeiten, jedenfalls wenn sie wie im Falle der Antragstellerin aus familiären Gründen erfolgten, zumeist von Frauen ausgeführt würden. Dies sei jedoch durch einen hinreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt. Für die Anrechnung von Vortätigkeiten nach § 10 Abs. 2 DRiG komme es, wie bereits ausgeführt, auch darauf an, ob sie nach Art und Bedeutung geeignet seien, für das Richteramt hilfreiche Kenntnisse und Erfahrungen zu sammeln. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung geringere Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt würden als bei einer Vollzeittätigkeit, sei überzeugend. Da die Tatsache, dass Kenntnisse und Erfahrungen bei Teilzeit geringer seien als bei Vollzeit, unabhängig davon sei, aus welchem Grund die Teilzeit ausgeübt worden sei, stelle sich nicht die Frage, ob eine Gleichbehandlung von Teilzeittätigkeiten aus familiären oder aus anderen Gründen rechtlich zulässig sei, und es liege hierin auch kein Verstoß gegen ein Differenzierungsverbot. Denn das im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 GG zu bewertende Vergleichspaar sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht Teilzeit aus familiären Gründen einerseits und sonstigen Gründen andererseits, sondern Kenntnis- und Erfahrungsgewinn bei Teilzeit aus jedweden Gründen einerseits und Kenntnis- und Erfahrungsgewinn bei Vollzeit andererseits. Schließlich folge eine Ermessensreduzierung auch nicht daraus, dass wegen eines sonst gegebenen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vordienstliche Teilzeittätigkeiten ebenso wie Teilzeittätigkeiten nach Aufnahme des Dienstes vollständig anzurechnen seien. Hierin liege kein Verstoß gegen das Prinzip der Systemgerechtigkeit. Die Antragsgegnerin habe die unterschiedliche Behandlung dieser Teilzeittätigkeiten damit begründet, dass sich die Eignung im richterlichen Amt auch bei Teilzeittätigkeiten ohne weiteres beurteilen lasse, und zwar hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in Relation der Arbeitsergebnisse zum reduzierten Arbeitspensum in gleicher Weise wie bei Vollzeittätigkeiten; auch würden Erfahrungen unmittelbar in Bezug auf den späteren richterlichen Dienst gewonnen. Richtig sei zwar der Einwand, dass auch bei einer Teilzeittätigkeit innerhalb der Probezeit ein geringerer Erfahrungsschatz aufgebaut werde als bei Tätigkeit in Vollzeit. Der Aufbau des Erfahrungsschatzes sei aber bei der Bewertung der eigentlichen richterlichen Tätigkeit in der Probezeit nicht der für die Ernennung auf Lebenszeit ausschlaggebende Gesichtspunkt. Während es bei der Frage, ob eine Vordiensttätigkeit auf die Probezeit angerechnet werden könne, allein darum gehe, ob diese Tätigkeit im Hinblick auf das Richteramt förderliche Kenntnisse und Erfahrungen habe vermitteln können, gehe es bei der Bewertung der Probezeit in erster Linie um die in dieser Zeit gezeigte Leistung, Befähigung und Eignung. Die Anrechnung von Vordienstzeiten erfolge nicht aus einer - auch gar nicht möglichen - Bewertung der in diesen Zeiten gezeigten Leistungen, sondern es werde pauschal - abhängig von der durch die Antragsgegnerin festgelegten Mindestdauer - eine nicht im richterlichen Dienst verbrachte Tätigkeitszeit auf die Probezeit angerechnet und somit leistungsunabhängig honoriert. Die während der Probezeit gezeigten Leistungen seien sowohl quantitativ als auch qualitativ direkt durch den Dienstherrn überprüfbar und könnten in Relation zur Dezernatsgröße gesetzt werden. Darüber hinaus würden auch Erfahrungen und Kenntnisse unmittelbar bei der und für die richterliche Tätigkeit gewonnen und müssten nicht, wie dies bei anrechenbaren Vorzeiten der Fall sei, auf die richterliche Tätigkeit transformiert werden. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde, mit der sie beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung „vorläufig“ zu verpflichten, ihre Probezeit als Richterin um 7,5 Monate, hilfsweise um 4,5 Monate zu verkürzen. II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des Beschwerdeantrags zu ändern. 1. Die Antragstellerin rügt (Beschwerdebegründungsschrift vom 2.5.2023, S. 2 f.), das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Arbeitszeit bei der Rechtsanwaltskanzlei, bei der sie vor ihrer Einstellung in das Richteramt tätig gewesen sei, entgegen der Regelung im Anstellungsvertrag tatsächlich einen Umfang von mehr als 60% einer Vollzeittätigkeit erreicht habe. Sie habe mehr gearbeitet als die dort vorgesehenen 24 Stunden wöchentlich; vielmehr habe sie pro Woche mindestens 24 abrechenbare Stunden erarbeitet, woraus sich eine Gesamtarbeitszeit von weit mehr als 24 Stunden wöchentlich ergebe. Zur Glaubhaftmachung dieser Tatsache habe sie mit der Eilantragsschrift ihr Arbeitszeugnis vorgelegt und das Zeugnis ihres ehemaligen Vorgesetzten angeboten. Das Verwaltungsgericht habe diesen Vortrag nicht berücksichtigt, obwohl er entscheidungserheblich sei. Diese Rüge verfängt nicht. Laut dem Anstellungsvertrag zwischen der Antragstellerin und der Anwaltskanzlei vom 27. Februar 2019 betrug die wöchentliche Arbeitszeit 60% einer Vollzeittätigkeit, die üblicherweise an vier Wochentagen, in der Regel in der Zeit von 8.30 Uhr bis 14.30 Uhr zu erbringen war; daraus ergibt sich eine dienstvertragliche „übliche“ wöchentliche Arbeitszeit von 24 Stunden, nicht dagegen eine gleichsam werkvertragliche Verpflichtung zur Erbringung von 24 gegenüber den Mandanten „abrechenbaren“ Stunden. Auch die von der Antragstellerin hervorgehobene Passage aus ihrem von der Kanzlei erteilten Arbeitszeugnis, wonach sie „auch bei stärkstem Arbeitsanfall (…) alle anstehenden Arbeiten immer zeit- und termingerecht“ bewältigt habe, lässt nicht darauf schließen, dass ihr Arbeitszeitanteil im Vergleich zu einer Vollzeittätigkeit (sofern dies in dem hier maßgeblichen Zusammenhang überhaupt von Bedeutung sein könnte) tatsächlich deutlich höher gewesen wäre als 60%. Der Umstand, dass die Antragstellerin in ihrer Eilantragsschrift (S. 2) auch das Zeugnis ihres früheren Vorgesetzten in der Kanzlei („zu laden über xxx…“) „angeboten“ hat, führt zu keiner anderen Bewertung, da es die Aufgabe der Antragstellerin war und ist, in dem vorliegenden, auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten (vgl. die Ausführungen in der Begründungsschrift auf S. 42 ff.) und mit einigem Zeitdruck auf die Verwaltungsgerichte geführten Eilverfahren (vgl. die Ausführungen in der Begründungsschrift auf S. 3 zum Anordnungsgrund) die glaubhaft zu machenden Tatsachen mit präsenten Mitteln zu belegen. 2. Die Antragstellerin trägt vor (a. a. O., Abschnitt „C.I.“, S. 4 - 12), das Verwaltungsgericht habe schon im rechtlichen Ausgangspunkt unzutreffende Maßstäbe für die bei § 10 DRiG anzustellende Ermessensausübung zugrunde gelegt. Nach den in sich nicht konsistenten Ausführungen des Verwaltungsgerichts sollten die Gesichtspunkte der Eignung und Befähigung einerseits und des Erwerbs von Kenntnissen und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramts andererseits entweder eigenständige und gleichgewichtig nebeneinander stehende rechtliche Aspekte darstellen oder aber es solle sogar allein auf das Kriterium des Erwerbs von Kenntnissen und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramtes ankommen. Dies sei ein verfehlter Maßstab. Maßgeblich sei es vielmehr im Schwerpunkt, ob trotz Verkürzung der Probezeit eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Eignung, Befähigung und der fachlichen Leistung des jeweiligen Richters gegeben sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht das allein in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 DRiG statuierte Erfordernis der Eignung der Vortätigkeiten zur Vermittlung von Kenntnissen und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramts in die hier maßgebliche Bestimmung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 DRiG „hineingelesen“, obwohl das Gesetz für eine solche Interpretation keinerlei Anhaltspunkte biete. Der Gesetzgeber habe dieses Kriterium gerade nicht auf alle Konstellationen des § 10 Abs. 2 Satz 1 DRiG bezogen, sondern allein auf die in Nr. 5 geregelte Fallgruppe. Schon dies spreche dagegen, den Erwerb von Kenntnissen und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramts unter Lösung von Wortlaut und Systematik des § 10 Abs. 2 Satz 1 DRiG generell zu einer Voraussetzung für die Anrechnungsfähigkeit von Vortätigkeiten zu erheben. Hinsichtlich der in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 4 DRiG genannten Tätigkeiten bedürfe es nicht der in Nr. 5 vorgesehenen Prüfung, weil der Gesetzgeber typisierend unterstelle, dass Tätigkeiten i. S. v. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 4 DRiG Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramts vermittele. Auch diese Rügen greifen nicht durch. a) Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe in nicht konsistenter Weise die Kriterien des Erwerbs von für das Richteramt hilfreichen Kenntnissen und Erfahrungen einerseits und der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung andererseits gleichgewichtig nebeneinander gestellt oder sogar allein auf das erstgenannte Kriterium abgehoben, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend angenommen, dass sich die für die Ernennung auf Lebenszeit maßgebliche Eignung allein nach der im Rahmen der richterlichen Probezeit erbrachten Leistungen prüfen lasse, weil allein diese eine verlässliche Beurteilungsgrundlage dafür böten, ob sich ein Proberichter als geeignet und befähigt für das Richteramt erwiesen habe, während demgegenüber dem Dienstherrn eine Bewertung der im Rahmen einer Vortätigkeit erbrachten Leistungen gar nicht möglich sei, so dass insoweit nur eine pauschale und leistungsunabhängige Honorierung in Gestalt der Probezeitverkürzung erfolgen könne; dem entspreche es, dass die Antragsgegnerin bei der Anrechnung auch insofern pauschaliere, als sie höchstens ein Jahr Vordiensttätigkeit auf die Probezeit anrechne und zwischen Vordienstzeiten zwischen einem Jahr und längeren Zeiten nicht mehr differenziere (BA S. 14 f.). b) Die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe entgegen Wortlaut und Systematik von § 10 Abs. 2 Satz 1 DRiG das dort in Nr. 5 normierte Erfordernis, dass „die Tätigkeit nach Art und Bedeutung wie die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Tätigkeiten geeignet war, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramts zu vermitteln“, in Nr. 4 „hineingelesen“, ist ebenfalls unbegründet. Die Anknüpfung in Nr. 5 an die „unter den Nummern 1 bis 4 genannten Tätigkeiten“ zeigt, dass es nach der Intention des Gesetzgebers für die Anrechenbarkeit von Vortätigkeiten generell entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit diese geeignet sind, „Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramts zu vermitteln“ (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 3.8.2018, 11 L 555/18, juris Rn. 21; Staats, DRiG, 1. Aufl. 2012, § 10 Rn. 3). Auch wenn der Gesetzgeber dies dem Grunde nach bei den Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 4 DRiG unterstellt, bleibt es den Dienstherren bei der nach § 10 Abs. 2 DRiG eröffneten Ermessensausübung hinsichtlich der Höhe der Anrechnung (wobei auf die Anrechnung an sich schon kein Anspruch besteht, vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 10 Rn. 9) unbenommen, auf die insoweit für sie allein prüfbare Quantität, also auf den zeitlichen Umfang der Vortätigkeiten abzustellen. 3. Die Antragstellerin trägt vor (a. a. O., S. 13 - 27), das Verwaltungsgericht habe die ständige Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin im Allgemeinen unzutreffend bewertet. a) Die Antragstellerin macht geltend (a. a. O., S. 13 - 16, unter „1.“ bis „4.“, und S. 22, unter „7.“), aus den bereits dargelegten Gründen sei der Ansatz der Antragsgegnerin, für die Anrechnung einer Vordiensttätigkeit überhaupt einen Mindestbestand an berufsnützlichen Kenntnissen und Erfahrungen vorauszusetzen, rechtswidrig; für die Ernennung auf Lebenszeit dürfe es allein auf das Kriterium der Bewährung ankommen. Ferner sei die Praxis der Antragsgegnerin rechtswidrig, weil Vordienstzeiten erst ab einer Mindestdauer von sechs Monaten angerechnet würden. Die dafür in dem Vermerk der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2010 gegebene Begründung, bei kürzeren Tätigkeiten komme der entscheidende Aspekt, dass Erfahrungen und Kenntnisse für die Ausübung der Richtertätigkeit gesammelt werden könnten, nicht ausreichend zum Tragen, sei nicht nachvollziehbar; gerade im ersten halben Jahr einer Tätigkeit würden besonders viele Erfahrungen und Kenntnisse gesammelt. Des Weiteren sei aus den vorstehend dargelegten Gründen die Praxis der Antragsgegnerin auch insoweit zu beanstanden, als zusätzlich zu der sechsmonatigen Mindestdauer der Vortätigkeit vorgesehen sei, dass Teilzeittätigkeiten zu einer proportionalen Verlängerung dieser sechsmonatigen Mindestdauer führten. Wenn eine Ausübung der Vortätigkeit in Teilzeit bei der Anrechnung auf die Probezeit überhaupt zum Nachteil des Betroffenen zu berücksichtigen sein sollte, komme allenfalls eine anteilig reduzierte Anrechnung im Betracht. Dies würde im vorliegenden Fall zu einem Anrechnungsumfang von 4,5 Monaten führen (60% von 7,5 Monaten); dieser Rechtsstandpunkt liege dem Hilfsantrag zugrunde. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 DRiG nehme zwar auf Art und Bedeutung der Vortätigkeit Bezug, nicht aber auf deren zeitlichen Umfang. Der Umstand, dass eine Tätigkeit nicht in Voll-, sondern in Teilzeit ausgeübt worden sei, möge dementsprechend zwar zur Folge haben können, dass nur eine anteilige Verkürzung der Probezeit in Betracht komme (in ihrem Fall also um 4,5 Monate); die Vorschrift biete aber keinen Anhalt für einen Rechtsstandpunkt, wonach Teilzeittätigkeiten gänzlich unberücksichtigt blieben, wenn sie nicht mindestens sechs Monate rechnerischer Vollzeit erreicht hätten. b) Diese Rüge greift nicht durch. Soweit sich die Antragstellerin auf ihre zuvor gemachten Ausführungen bezieht, nimmt das Beschwerdegericht seinerseits Bezug auf seine vorstehenden Ausführungen (unter „2.“). Die Begründung der Antragsgegnerin dafür, eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit für eine Anrechnung nach § 10 Abs. 2 DRiG zu verlangen, weil der entscheidende Aspekt, dass Erfahrungen und Kenntnisse für die Ausübung der Richtertätigkeit gesammelt werden könnten, sonst nicht ausreichend zum Tragen komme (Vermerk vom 19.6.2010), ist zwar knapp, in der Sache aber plausibel. Sechs Monate sind bereits eine recht kurze Zeitspanne; bei noch kürzeren Zeitabschnitten dürfte der Aspekt der Einarbeitung, die eigene tragfähige und wiederverwertbare Erfahrungen erst vorbereitet, noch stärker im Vordergrund stehen. Dies dürfte ohne weiteres einleuchten, wenn etwa ein Richter auf Probe verschiedene Vortätigkeiten von jeweils zwei bis drei Monaten aufzuweisen hätte. Aber auch die Mindestdauer von sechs Monaten dürfte hinreichend gerechtfertigt sein, um die hier in Rede stehende Privilegierung der Verkürzung der regelhaft mindestens dreijährigen Probezeit zu ermöglichen. Die Antragsgegnerin ist nicht gehalten, jede einzelne Vortätigkeit von Richtern auf Probe für die Frage ihrer Anrechenbarkeit auf die Probezeit im Einzelnen zu analysieren; sie darf zur Vermeidung eines überhöhten Prüfaufwands und zur Gewährleistung einheitlicher Maßstäbe typisierend unterstellen, dass eine dem Grunde nach anrechnungsfähige Vortätigkeit dann auch einen hinreichenden tatsächlichen Erfahrungs- und Erkenntnisgewinn mit sich bringt, wenn diese (in Vollzeit) mindestens sechs Monate angedauert hat. Es ist zudem für sich betrachtet (hier noch nicht unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 GG, vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen) plausibel, in Teilzeit geleistete Vortätigkeiten bei der Anrechnung auch lediglich entsprechend der jeweiligen Teilzeitquote zu berücksichtigen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (BA S. 13), liegt es auf der Hand, dass schon durch die zeitliche Mehrarbeit bei einer Vollzeittätigkeit entsprechend mehr an Kenntnissen gesammelt und an Erfahrung aufgebaut wird, als dies bei einer Teilzeittätigkeit der Fall ist. Wenn die Antragsgegnerin vertretbar davon ausgeht, dass ein für die Anrechnung auf die Probezeit genügender Erkenntnis- und Erfahrungsgewinn typischer Weise bei mindestens sechsmonatiger Vollzeittätigkeit eintritt, ist es konsequent, bei Vordiensttätigkeiten in Teilzeit deren jeweilige zeitliche Quote an- und auf eine Vollzeittätigkeit entsprechend hochzurechnen. Der Umstand, dass § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 DRiG allein Art und Bedeutung der Vortätigkeit anspricht, nicht aber deren zeitlichen Umfang, hindert die Antragsgegnerin rechtlich nicht daran, im Rahmen ihrer Ermessensausübung darauf abzustellen, ob die dem Grunde nach anrechenbare Vortätigkeit ein Mindestmaß zeitlicher Ausübungsdauer erreicht hat. Wenn schon auf die Anrechnung an sich kein Anspruch besteht und der Dienstherr auch vollständig von einer Anrechnung absehen könnte (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 10 Rn. 9), ist er nicht daran gehindert, für die Anrechnung, sofern er sie grundsätzlich ermöglichen will, bestimmte quantitative Mindestvoraussetzungen hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Vortätigkeit zu verlangen. 4. Die Antragstellerin trägt vor (a. a. O., S. 16 - 21, unter „5.“), das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auch einen Verstoß der Praxis der Antragsgegnerin gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint. a) Sie macht geltend, dieser Verstoß liege darin, dass richterliche Teilzeittätigkeiten in der Probezeit nicht zu deren Verlängerung führten, während bei den vordienstlichen Tätigkeiten eine Beschäftigung in Teilzeit zur Verlängerung der angeblich gebotenen Mindesttätigkeit von sechs Monaten führe. Die vom Verwaltungsgericht zur Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung gegebene Begründung (BA S. 14 f.) sei teilweise in sich widersprüchlich und gehe zum Teil an der Sache vorbei. So habe das Verwaltungsgericht betont, dass der Kenntnis- und Erfahrungsgewinn in der richterlichen Probezeit nicht der ausschlaggebende Gesichtspunkt für die Ernennung auf Lebenszeit sei; dann habe es aber genau diesen Kenntnis- und Erfahrungsgewinn als Argument dafür herangezogen, dass die Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei, indem es (BA S. 15, letzter Satz unter „II.“) ausgeführt habe, darüber hinaus würden in der richterlichen Probezeit auch Erfahrungen und Kenntnisse bei der und für die richterliche Tätigkeit gewonnen, die anders als bei anrechenbaren Vordienstzeiten nicht erst auf die richterliche Tätigkeit transformiert werden müssten. Dies vermöge nicht zu überzeugen. Außerdem habe das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ausführungen zum Vorliegen eines sachlichen Grundes den Einwand berücksichtigt, dass bei einer Teilzeittätigkeit ein geringerer beruflicher Erfahrungsschatz aufgebaut werde als bei einer Tätigkeit in Vollzeit. Eine solche Erwägung sei hier jedoch gänzlich irrelevant, weil im Rahmen der Gleichheitsprüfung nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht Teilzeit und Vollzeit miteinander verglichen würden, sondern nur Teilzeittätigkeiten untereinander, nämlich zum einen in der anwaltlichen Vordienstzeit und zum anderen in der richterlichen Probezeit. Des Weiteren vermöge die Auffassung des Verwaltungsgerichts auch in der Sache nicht zu überzeugen; sie gehe mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der Systemgerechtigkeit und Folgerichtigkeit einher. Das Verwaltungsgericht lege eine differenzierte Betrachtungsweise zugrunde: Vortätigkeiten sollten primär dem Aufbau eines „Erfahrungsschatzes“ dienen, die Probezeit dann der Bewertung der Bewährung des Richters. Wie bereits ausgeführt, entbehre das Kriterium des Erwerbs berufsnützlicher Kenntnisse und Fähigkeiten im Zusammenhang mit der Verkürzung der Probezeit bereits für sich genommen einer rechtlichen Grundlage. Dessen ungeachtet könne wegen der Funktion der Probezeit, eine Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Richters zu ermöglichen, im Rahmen der Entscheidung über eine Verkürzung der Probezeit nur ausschlaggebend sein, ob trotz Verkürzung der Probezeit eine ausreichende Beurteilungsgrundlage gegeben sei. Für Gesichtspunkte wie einen beruflichen Erfahrungsschatz sei im Rahmen der Ermessensentscheidung dagegen kein Raum. Davon abgesehen sei die Ungleichbehandlung von Teilzeittätigkeiten im Rahmen der anwaltlichen Vortätigkeit einerseits und in der richterlichen Probezeit andererseits sachlich nicht gerechtfertigt. Diese Tätigkeiten seien vergleichbar, so dass sich eine Differenzierung verbiete. Ein für ein Jahr in Teilzeit tätiger Rechtsanwalt, der danach in den Richterdienst wechsele, verfüge nach insgesamt dreijähriger juristischer Tätigkeit über keine geringeren beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen als ein Richter, der seine gesamte Probezeit in Teilzeit geleistet habe. Die vorherige anwaltliche Tätigkeit biete dem späteren Richter sogar mannigfaltige Vorteile, etwa bei der Antizipierung möglicher Vorgehensweisen und Einwände der Parteien. Zwar würden bei der anwaltlichen Vortätigkeit zum Teil andere Fähigkeiten erlernt als in der richterlichen Probezeit, dies stelle keinen ausreichend gewichtigen Grund für die hier in Rede stehende Ungleichbehandlung dar. Dies gelte umso mehr, als nach der Praxis der Antragsgegnerin eine anwaltliche Vortätigkeit nur maximal ein Jahr auf die Probezeit angerechnet werde. Damit sei ausreichend gewährleistet, dass in der verbleibenden Probezeit bei Gericht unmittelbar mit Bezug auf den späteren Dienst Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zuverlässig beurteilt werden könnten. b) Auch diese Einwände vermögen nicht durchzuschlagen. aa) Die seitens der Antragstellerin dem Verwaltungsgericht vorgehaltene argumentative Widersprüchlichkeit bzw. „Irrelevanz“ liegt (jedenfalls entscheidungstragend) nicht vor. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht am Ende der Beschlussgründe (BA S. 15) ausgeführt hat: „Darüber hinaus werden (in der Probezeit) auch Erfahrungen und Kenntnisse unmittelbar bei der und für die richterliche Tätigkeit gewonnen und müssen nicht, wie dies im Fall von anrechenbaren Vordienstzeiten der Fall ist, auf die richterliche Tätigkeit transformiert werden.“, macht seine Argumentation nicht widersprüchlich im Hinblick darauf, dass es zuvor entscheidungstragend angenommen hat, der Aufbau eines Erfahrungsschatzes sei bei der Bewertung der eigentlichen richterlichen Tätigkeit in der Probezeit nicht der ausschlaggebende Gesichtspunkt für die Ernennung auf Lebenszeit (BA S. 14, letzter Absatz). Der oben zitierte Satz hat selbst („darüber hinaus“) keine entscheidungstragende Funktion; der entscheidungstragende Gedanke findet sich in dem Satz unmittelbar davor (die während der Probezeit gezeigten Leistungen seien in quantitativer und qualitativer Hinsicht direkt durch den Dienstherrn überprüfbar und könnten in Relation zur Dezernatsgröße gesetzt werden). Der hier vom Verwaltungsgericht zusätzlich erwähnte Umstand, dass in der richterlichen Probezeit im Gegensatz zu einer anwaltlichen Vortätigkeit unmittelbare richterliche Erfahrungen gesammelt werden, mag in dem Sinne seine entscheidungstragende Argumentation bestätigen, dass (eben deshalb) die in der Probezeit geleistete Arbeit im Gegensatz zu der Arbeit in Vortätigkeiten durch den Dienstherrn selbst überprüfbar ist. Der Vorwurf der Antragstellerin an das Verwaltungsgericht, es habe den „gänzlich irrelevanten“ Einwand berücksichtigt, dass bei einer Teilzeittätigkeit ein geringerer beruflicher Erfahrungsschatz aufgebaut werde als bei einer Tätigkeit in Vollzeit, weil im Rahmen der Gleichheitsprüfung nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht Teilzeit und Vollzeit miteinander verglichen würden, sondern nur Teilzeittätigkeiten untereinander, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat diesen „Einwand“ nicht im Rahmen seiner Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG „berücksichtigt“, sondern es hat diesen Gedanken seiner Prüfung von Art. 3 Abs. 2 GG zugrunde gelegt (BA S. 11 ff. unter „c)“, dann S. 13). Bei seiner Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG (BA S. 13 ff, unter „d)“) hat das Verwaltungsgericht vielmehr genau den insoweit von der Antragstellerin reklamierten Vergleich vorgenommen, nämlich den Vergleich von Teilzeittätigkeiten in anwaltlicher Vortätigkeit einerseits und in der richterlichen Probezeit andererseits (BA S. 14 f.). bb) Der von der Antragstellerin dem Verwaltungsgericht unterstellte Verstoß gegen den Grundsatz der Systemgerechtigkeit, weil im Rahmen der Entscheidung über eine Verkürzung der Probezeit nur ausschlaggebend sein könne, ob trotz Verkürzung der Probezeit eine ausreichende Beurteilungsgrundlage gegeben sei, ist mit Wortlaut und Systematik von § 10 DRiG nicht zu vereinbaren. Nach § 10 Abs. 1 DRiG kann, so der Grundsatz, zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden, wer (nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt) mindestens drei Jahre lang im richterlichen Dienst tätig gewesen ist; die Möglichkeit der Anrechnung von Vortätigkeiten nach § 10 Abs. 2 DRiG stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, die, wie die dortige Nr. 5 in Satz 1 zeigt, auf dem Gedanken beruht, dass die Tätigkeit nach Art und Bedeutung geeignet gewesen sein muss, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des Richteramts zu vermitteln. Nach der Logik der Antragstellerin wäre jedoch in jedem Fall eine bloß zweijährige Probezeit ausreichend, sofern diese „trotz der Verkürzung eine ausreichende Beurteilungsgrundlage“ für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ermöglicht (Begründungsschrift S. 20), wobei es im Rahmen der (anwaltlichen) Vortätigkeit nicht darauf ankommen soll, inwieweit diese Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramts vermittelt hat. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin nicht deutlich macht, unter welchen Umständen trotz Verkürzung der Probezeit eine ausreichende Beurteilungsgrundlage hinsichtlich der Ernennung auf Lebenszeit vorliegen soll, ob dies z. B. von der Qualität der konkret in der Probezeit gezeigten Leistungen abhängen soll (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 3.8.2018, a. a. O., Rn. 5, zur Praxis im Land Brandenburg), wird nach ihrem Verständnis der Inhalt der Vortätigkeit im Hinblick auf ihre Eignung, Erfahrungen und Kenntnisse für die Ausübung des Richteramts zu vermitteln, vollständig unerheblich, was der Konzeption von § 10 Abs. 2 Satz 1 DRiG widerspricht. cc) Der Vortrag der Antragstellerin, dass anwaltliche und richterliche Teilzeittätigkeiten sachlich vergleichbar seien und anwaltliche Vorerfahrung für die künftige Richtertätigkeit vielerlei Vorteile biete, vermag ebenfalls nicht durchzuschlagen. Er erschüttert nicht die tragende, auch für das Beschwerdegericht überzeugende Argumentation des Verwaltungsgerichts (BA S. 14 f.), dass der Dienstherr die in der richterlichen Probezeit erbrachten Leistungen aus eigener Wahrnehmung und durch eigene Prüfung auch dann qualitativ beurteilen kann, wenn die richterliche Probezeit in Teilzeit absolviert wird, während ihm eine solche eigene Beurteilung im Hinblick auf Vortätigkeiten gerade nicht möglich ist und er daher die in der Vortätigkeit geleistete Zeit nur leistungsunabhängig honorieren kann; dementsprechend erlangt der zeitliche Umfang der Vortätigkeit eine eigene Bedeutung, auf die der Dienstherr abstellen darf. 5. a) Die Antragstellerin macht geltend (a. a. O., S. 21 f., unter „6.“, und S. 26 f., unter „9.“), die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin sei auch insofern ermessensfehlerhaft zustande gekommen, als sie einen wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkt übersehen habe, nämlich den auch vom Verwaltungsgericht erkannten Umstand, dass die hier gegebene Anrechnungspraxis zu einer Benachteiligung der Frauen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 GG führe. In den von der Antragsgegnerin vorgelegten Gutachten und Vermerken werde diese Norm nicht einmal erwähnt; dies zeige, dass die Antragsgegnerin es nie in Erwägung gezogen habe, ob sie trotz der Betroffenheit von Art. 3 Abs. 2 GG so verfahren wolle wie bisher vorgesehen. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelange, dass die Ungleichbehandlung von Frauen und Männern durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei (quod non), so müsste doch die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessensausübung in jedem Fall abwägen, ob sie diese Ungleichbehandlung explizit auch zu einem Teil ihrer Verwaltungspraxis machen wolle. Dass dies nie geschehen sei, belege ein eklatantes Defizit in der Praxis der Ermessensausübung durch die Antragsgegnerin. Die rechtswidrige Verwaltungspraxis könne auch nicht mit dem - vom Verwaltungsgericht allerdings nicht angesprochenen - Argument der Antragsgegnerin gerechtfertigt werden, eine Berücksichtigung des Grundes der Teilzeittätigkeit (familiär bedingte versus promotionsbedingte Teilzeittätigkeit) verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wie die Antragsgegnerin dies in dem Vermerk vom 10. April 2022 (S. 3) und dem Gutachten vom 10. April 2022 (S. 12) darstelle. Diese Sicht verkenne, dass eine Bevorzugung familiär bedingter Teilzeit gegenüber anders motivierter Teilzeit durchaus nach Art. 3 Abs. 2 GG und Art. 6 GG zu rechtfertigen sei; auch § 15 HmbGleiG und §§ 6 a, 4 HmbRiG stellten privilegierend auf familiär bedingte Gründe ab. Selbst wenn man dies anders sehe, müsste gleichwohl die dann nach Art. 3 Abs. 1 GG zu vermeidende Ungleichbehandlung zwischen familiär bedingter und anders motivierter Teilzeittätigkeit dahin aufgelöst werden, dass alle Arten von Teilzeittätigkeiten ebenso wie Vollzeittätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen wären, um den andernfalls bei der Behandlung familiär bedingter Teilzeittätigkeit drohenden Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 GG zu verhindern. b) Auch diese Rüge führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. aa) Es trifft zwar zu, dass es sich für das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Prüfung von Art. 3 Abs. 2 GG (BA S. 11 ff., unter „c)“) angeboten hätte, bei seinen Ausführungen auch den Umstand zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin in den o. g. ermessensdarstellenden Unterlagen nicht auf Art. 3 Abs. 2 GG eingeht, sondern offenbar allein auf den Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG („Art. 3 GG“) abstellt. Auch wenn das Verwaltungsgericht diesen Umstand berücksichtigt und konsequenter Weise als Ermessensdefizit auf Seiten der Antragsgegnerin eingestuft hätte, hätte dies jedoch nach der Argumentationslogik der Beschlussgründe nicht zum Erfolg des Eilantrags geführt. Denn dann hätte das Verwaltungsgericht festgehalten, dass dieses Ermessensdefizit zwar eine insoweit gegebene Rechtswidrigkeit der Anrechnungspraxis, aber noch keinen Anspruch der Antragstellerin begründet hätte, ihre anwaltliche Vortätigkeit so anzurechnen, wie sie dies für zwingend geboten hält, weil die Antragsgegnerin künftig bei ihrer Ermessensausübung zwar die Grundrechtsbetroffenheit von Art. 3 Abs. 2 GG berücksichtigen müsse, die Schlechterstellung der Frauen aber durch einen hinreichenden sachlichen Grund rechtfertigen könne, wie sich dies aus seinen eigenen diesbezüglichen Ausführungen (BA S. 12 f.) ergebe. Würde es sich hier nicht um ein Verfahren nach § 123 VwGO, sondern um ein Hauptsacheverfahren mit einer Verpflichtungsklage handeln, so hätte das Verwaltungsgericht nach seiner Argumentationslogik ein Bescheidungs-, aber kein Verpflichtungsurteil erlassen. In dem vorliegenden Verfahren, das (schon wegen seiner Eilbedürftigkeit) allein auf eine strikte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Verkürzung der Probezeit der Antragstellerin gerichtet ist, hätte das Verwaltungsgericht jedoch nach seiner Argumentationslogik nicht zu dem für die hier begehrte Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen strikten Anspruch gelangen können, weil es seines Erachtens einen im Rahmen des Art. 3 Abs. 2 GG hinreichenden sachlichen Grund für die Schlechterstellung der Frauen gibt; dementsprechend hätte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch dann abgelehnt, wenn es das (nach seiner Begründung gegebene) Ermessensdefizit auf Seiten der Antragsgegnerin geprüft hätte. bb) Die Ausführungen der Antragstellerin zur ihres Erachtens gerechtfertigten Privilegierung familiär bedingter gegenüber anders motivierter Teilzeitbeschäftigung und der diesbezüglichen Fehleinschätzung bei der Antragsgegnerin vermögen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat auf eine solche Unterscheidung zwischen unterschiedlich motivierten Teilzeitbeschäftigungen nicht abgestellt. Bei der Prüfung von Art. 3 Abs. 2 GG hat es (auch insoweit ohne Erschütterung durch das Beschwerdevorbringen, vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen unter „8.“) ausgeführt, das insoweit zu bewertende Vergleichspaar sei nicht Teilzeit aus familiären Gründen einerseits und Teilzeit aus anderen Gründen andererseits, sondern Kenntnis- und Erfahrungsgewinn bei Teilzeit aus jedweden Gründen einerseits und Kenntnis- und Erfahrungsgewinn bei Vollzeit andererseits (BA S. 13). Bei der Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG hat es ebenfalls nicht zwischen verschieden motivierten Teilzeittätigkeiten differenziert, sondern zwischen Teilzeit bei Vortätigkeiten einerseits und Teilzeit im richterlichen Probedienst andererseits (BA S. 14 f.); dies entspricht im Ergebnis der auf Seiten der Antragsgegnerin in den o. g. Unterlagen vorgenommen Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG. 6. a) Die Antragstellerin trägt vor (a. a. O., S. 22 - 26, unter „8.“), eine im Sinne der Antragsgegnerin nur eingeschränkte Berücksichtigung von (familiär bedingten) Teilzeittätigkeiten bei der Anrechnung auf die Probezeit sei auch aus dem Blickwinkel der Wesentlichkeitstheorie rechtswidrig. Eine solche Beschränkung hätte der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 DRiG selbst regeln müssen. Da dies unterblieben sei, müsse die Vorschrift verfassungskonform in ihrem Sinne ausgelegt werden. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Wesentlichkeitstheorie besage, dass die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen von dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber selbst zu treffen seien. Wesentlich seien solche Regelungen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung hätten und sie besonders intensiv beträfen. Auch das Recht des öffentlichen Dienstes sei nach Art. 33 Abs. 5 GG im Wesentlichen durch den Gesetzgeber selbst zu regeln; weiter sei zu beachten, dass die grundrechtsgleiche Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 GG über den Zugang zu öffentlichen Ämtern nicht unter Gesetzesvorbehalt stehe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass in dem Bereich des Zugangs zu öffentlichen Ämtern stets auch das Grundrecht der Berufsfreiheit betroffen sei. Daher sei vor allem der Zugang zu öffentlichen Ämtern umfassend vom Gesetzgeber zu regeln, wobei dies auch im Hinblick auf das Richteramt gelte. Nach diesen rechtlichen Maßstäben hätte eine Regelung dergestalt, dass Vortätigkeiten nur bei Überschreitung eines bestimmten Mindestzeitraums anrechnungsfähig sein sollten und dass dieser sich bei Teilzeittätigkeiten entsprechend verlängern solle, vom Gesetzgeber selbst getroffen werden müssen; daran fehle es hier. Die von der Antragsgegnerin praktizierte Verwaltungspraxis greife in verschiedene Grundrechte der Betroffenen ein. Berührt würden Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Ebenso betroffen sei der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Die somit gegebene Grundrechtsrelevanz und das Gewicht des Grundrechtseingriffs sprächen dafür, dass der Gesetzgeber selber entscheiden müsse, ob (familiär bedingte) Teilzeittätigkeiten bei der Anrechnung auf die Probezeit uneingeschränkt oder nur begrenzt zu berücksichtigen seien. Da auch das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG sowie die Bestimmung des Art. 33 Abs. 5 GG gesteigerte Anforderungen an die gesetzliche Regelungsdichte stellten, wäre die Anrechnungspraxis der Antragsgegnerin nur verfassungskonform, wenn sie auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage beruhte oder es im Gesetz dafür hinreichend tragfähige Anknüpfungspunkte gäbe; dies sei nicht der Fall. § 10 Abs. 2 DRiG biete keine Anhaltspunkte dafür, dass kürzere, in Teilzeit ausgeübte Vortätigkeiten nicht anrechnungsfähig sein sollten. Es sei mit den Anforderungen der Wesentlichkeitstheorie unvereinbar, das somit nicht weiter determinierte Ermessen in massiv grundrechtsbelastender Weise dahin auszuüben, dass Teilzeit-Vortätigkeiten nicht oder nur eingeschränkt anrechnungsfähig sein sollten; damit werde ein schwerwiegender Grundrechtseingriff im Ergebnis nicht vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber verantwortet, sondern von der Exekutive. Vor diesem Hintergrund könne ein Verfassungsverstoß nur durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 2 DRiG dergestalt verhindert werden, dass eine (familiär bedingte) Teilzeittätigkeit wie eine Vollzeittätigkeit auf die Probezeit angerechnet werde. Aus der Perspektive der Wesentlichkeitstheorie möge zwar eine zeitlich anteilig reduzierte Anrechnung im Sinne des Hilfsantrags (Verkürzung der Probezeit um 4,5 statt um 7,5 Monate) in Betracht kommen; eine vollständige Nichtberücksichtigung der Vortätigkeit, wie dies die ständige Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin in Fällen der hier vorliegenden Art ergebe, sei dagegen in jedem Fall unvereinbar mit dem Wesentlichkeitsgrundsatz. b) Auch diese Rüge greift nicht durch. Die Ermessenspraxis der Antragsgegnerin, eine Vortätigkeit nur dann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 DRiG auf die Probezeit anzurechnen, wenn diese vom zeitlichen Umfang her eine rechnerische Vollzeit von mindestens sechs Monaten umfasst, und zugleich die Anrechnungszeit auf maximal 12 Monate zu begrenzen, stellt entgegen der Wahrnehmung der Antragstellerin weder einen „schwerwiegenden Grundrechtseingriff“ noch eine „massive Grundrechtsbelastung“ dar; sie ist keine Regelung, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung hätte und sie besonders intensiv beträfe (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, 2 BvR 1322/12 u. a., BVerfGE 139, 19, Rn. 52). aa) Das hier betroffene Lebenszeitprinzip gehört zu den nach Art. 33 Abs. 5 GG fortgeltenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 27.9.2007, 2 C 21.06 u. a., BVerwGE 129, 272, Rn. 57 ff.). Im Bereich des Richteramtes hat das Lebenszeitprinzip allerdings eine besondere Relevanz zur Sicherung der für das Richteramt nach Art. 97 Abs. 1 und 2 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG konstitutiv bedeutsamen persönlichen Unabhängigkeit. Auch Art. 92 GG setzt als Normalfall den Richter voraus, der unversetzbar und unabsetzbar ist; der nicht auf diese Weise gesicherte „Hilfsrichter“ ist nur aus zwingenden Gründen zur Mitwirkung an der Rechtsprechung zuzulassen (zu alldem vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.2.2007, 2 BvR 2494/06, NVwZ 2007, 693, juris Rn. 13). Auf der anderen Seite gelten für die Ernennung der Richter auf Lebenszeit und die damit verbundene endgültige Übertragung eines Richteramts bei einem bestimmten Gericht wegen der damit verbundenen besonderen Verantwortung und persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit besondere gesetzliche Anforderungen; die besonders geschützte Stellung der auf Lebenszeit ernannten Richter bedingt eine sorgfältige Prüfung ihrer Eignung vor der Ernennung auf Lebenszeit (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 3.8.2018, 11 L 555/18, juris Rn. 21; Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 22 Rn. 2). Dem entsprechen die maßgeblichen Bestimmungen des DRiG. Zum Richter auf Lebenszeit kann gemäß § 10 Abs. 1 DRiG ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist; nach § 12 Abs. 2 DRiG ist der Richter auf Probe spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen. Die richterliche Probezeit kann wiederum nach § 10 Abs. 2 DRiG durch Anrechnung der dort angeführten Vortätigkeiten um bis zu zwei Jahre verkürzt werden; eine darüber hinausgehende Anrechnung setzt besondere Kenntnisse und Erfahrungen des zu Ernennenden voraus (§ 10 Abs. 2 Satz 2 DRiG). Die im nicht determinierten Ermessen der Dienstherren stehende Möglichkeit der Anrechnung von Vortätigkeiten auf die richterliche Probezeit bewirkt somit ggf. eine begünstigende Ausnahme von dem in § 10 Abs. 1 DRiG statuierten Grundsatz, dass die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Richter auf Probe (für Richter kraft Auftrags gilt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG eine speziellere abweichende Regelung) voraussetzt. Auf die Anrechnung nach § 10 Abs. 2 DRiG besteht, wie bereits ausgeführt, kein Anspruch; entschließt sich ein Dienstherr dazu, seine Verwaltungspraxis dahin zu handhaben, von der Anrechnungsmöglichkeit überhaupt keinen Gebrauch zu machen, dürfte dies rechtlich nicht zu beanstanden sein. Eine diesbezügliche ergänzende gesetzliche Regelung ist nicht erforderlich, weil sich die Möglichkeit zu dieser Vorgehensweise unmittelbar aus § 10 Abs. 2 DRiG selbst ergibt („… können angerechnet werden …“). Sofern darin überhaupt ein Grundrechtseingriff gesehen würde, wäre er jedenfalls nicht schwerwiegend und als solcher gesetzlich vorgesehen. Für eine Ermessenspraxis, die, wie im vorliegenden Fall, die Anrechnung grundsätzlich zulässt, sie aber zeitlich auf maximal ein Jahr begrenzt und von dem Vorliegen einer bestimmten Mindestdauer der Vortätigkeit abhängig macht, gilt im Ergebnis nichts Anderes; insoweit genügt es, dass der Bundesgesetzgeber in § 10 Abs. 2 DRiG die Rahmenbedingungen der Anrechnungsmöglichkeit geregelt hat. bb) Das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, das im Bereich des öffentlichen Dienstes ergänzend zu Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG hinzutritt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, a. a. O., Rn. 59) und welches das Maß an Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) gewährleistet, welches angesichts der von der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zulässigerweise begrenzten Zahl von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst möglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.2.2007, a. a. O., Rn. 14; Urt. v. 24.9.2003, 2 BvR 1436/02, BVerfGE 108 282, juris Rn. 32 - 35), ist bei dem Übergang eines Richters aus dem Probe- zum Lebenszeitstatus nicht mit besonderer Intensität betroffen. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten oder Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2004, 2 C 23.03, BVerwGE 122, 147, Rn. 11). Das durch Art. 33 Abs. 2 GG begründete Gebot der Bestenauslese beherrscht den „Zugang“ zu öffentlichen Ämtern, also die Auswahl, Einstellung und Beförderung von Beamten oder Richtern (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 27.9.2007, a. a. O., Rn. 70); es betrifft typischerweise Situationen, in denen ein Bewerber in Konkurrenz mit Anderen steht oder stehen kann. Eine solche Situation liegt bei einem Richter auf Probe im Hinblick auf seine gesetzlich vorgegebene Ernennung auf Lebenszeit (gemäß § 12 Abs. 1 DRiG darf überhaupt nur zum Richter auf Probe ernannt werden, wer später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll) allerdings nicht vor; bewährt er sich in seiner Probezeit und beweist er damit seine persönliche und fachliche Eignung für das Richteramt, so ist er nach spätestens fünf Jahren zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen (§ 12 Abs. 2 DRiG), ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob andere Richter auf Probe sich „besser“ bewährt hätten. In der Freien und Hansestadt Hamburg kommt hinzu, dass die Richter auf Probe sich nicht auf Stellen von Lebenszeitrichtern bewerben müssen, um auf Lebenszeit ernannt werden zu können; bei bestätigter Bewährung in der für sie angesetzten Probezeit wird ihre Ernennung auf Lebenszeit (in der Regel an dem Gericht, das bereits bei ihrer Einstellung als Richter auf Probe für ihre endgültige Verwendung vorgesehen wird) von Amts wegen seitens des Dienstherrn eingeleitet und vollzogen. Angesichts dessen ist die Situation eines Richters auf Probe, der seiner Ernennung auf Lebenszeit entgegenstrebt und dem die Anrechnung einer Vortätigkeit auf seine Probezeit mit der Folge versagt wird, dass seine Ernennung auf Lebenszeit ein paar oder einige Monate später erfolgt als von ihm gewünscht, insbesondere nicht zu vergleichen mit der von der Antragstellerin durch Zitierung (a. a. O., S. 23) verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung indirekt in Bezug genommenen Situation von Bewerbern für das Beamtenverhältnis auf Probe, denen der Zugang hierzu versagt wird unter Hinweis auf eine Einstellungshöchstaltersgrenze; eine solche Grenze schließt ältere Bewerber regelmäßig aus ohne Rücksicht auf ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung und führt damit zu einer eignungswidrigen Ungleichbehandlung von einiger Intensität sowie zu einem schwerwiegenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, 2 BvR 1322/12 u. a., BVerfGE 139, 19, Rn. 68). Von einem vergleichbaren Eingriff kann hier nicht ansatzweise die Rede sein. cc) Auch das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wird durch die hier streitige Anrechnungspraxis der Antragsgegnerin nicht besonders intensiv betroffen. Sofern überhaupt bei Richtern das „Lebenszeitamt“ (etwa wegen der besonderen Bedeutung der Ernennung auf Lebenszeit im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 und 2 GG, s. o. unter „aa)“) gegenüber dem „Probeamt“ als eigener „Beruf“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen sein sollte, würde es sich bei dem Erfordernis der Bewährung im Rahmen der jeweils vorgesehenen Probezeit um eine durch § 10 Abs. 1 und 2 DRiG gesetzlich vorgesehene subjektive Zulassungsvoraussetzung handeln, an deren Rechtmäßigkeit allerdings kein Zweifel bestünde, weil es dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und damit einem wichtigen Gemeinschaftsgut dient, nur diejenigen Richter auf Probe zu Richtern auf Lebenszeit zu ernennen, die sich in ihrer Probezeit bewährt haben. Sofern das Richteramt dagegen unabhängig vom „Lebenszeit-“ oder „Probestatus“ einheitlich als ein Beruf im Sinne von Art. 12 GG anzusehen ist - was näher liegen dürfte, da auch Richter auf Probe bereits als Einzelrichter vollwertige, nicht unter Prüfvorbehalt durch Kollegen derselben Instanz stehende und rechtskraftfähige Entscheidungen erlassen bzw. sie als Mitglieder von Kollegialgerichten mit gleichem Stimmrecht wie die Richter auf Lebenszeit an solchen Entscheidungen mitwirken, und sie gemäß § 12 Abs. 2 DRiG spätestens nach fünfjähriger Probezeit bei erfolgter Bewährung ohne neue Auswahlentscheidung zu Richtern auf Lebenszeit zu ernennen sind - handelt es sich bei der Bestimmung des § 10 Abs. 2 DRiG und der daran anknüpfenden Ermessenspraxis der Antragsgegnerin lediglich um eine Berufsausübungsregelung, für die bereits vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls genügen (so die Antragstellerin im rechtlichen Ausgangspunkt selbst im Zusammenhang mit der später noch geltend gemachten Ermessensreduzierung auf null wegen andernfalls vorliegenden Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG, a. a. O. S. 41, siehe dazu die nachstehenden Ausführungen unter „9.“). Dann liegt hier erst recht keine „besonders intensive“ Betroffenheit des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG vor. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass aus Art. 12 Abs. 1 GG beim Zugang zu öffentlichen Ämtern keine Ansprüche folgen, die über diejenigen aus Art. 33 Abs. 2 GG hinausgingen; das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet, wie bereits ausgeführt, das Maß an Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG), welches angesichts der von der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zulässigerweise begrenzten Zahl von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst möglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. 28.2.2007, a. a. O., Rn. 14; Urt. v. 24.9.2003, a. a. O., Rn. 32 - 35). Das Beschwerdegericht nimmt daher an dieser Stelle ergänzend Bezug auf seine vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GG. dd) Auch die Verwirklichung der Gleichheitsrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 GG der Richterinnen und Richter auf Probe wird durch die Anrechnungspraxis der Antragsgegnerin nicht in dem Sinne „besonders intensiv“ betroffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, a. a. O., Rn. 52), dass der Gesetzgeber deswegen diese Praxis durch eine eigene dahingehende Regelung legitimieren müsste. Der Vergleich zwischen Teilzeit bei Vortätigkeiten und Teilzeit in der richterlichen Probezeit (Art. 3 Abs. 1 GG) einerseits und zwischen Teilzeit und Vollzeit im Rahmen der Vortätigkeit (Art. 3 Abs. 2 GG) andererseits lässt sich, wie der Beschluss des Verwaltungsgerichts zeigt, ohne Weiteres im Rahmen des gegenwärtigen gesetzlichen Rahmens tragfähig und plausibel vornehmen. 7. a) Die Antragstellerin trägt weiter vor (a. a. O., S. 28 - 33, unter „III.“), das Ermessen der Antragsgegnerin sei hinsichtlich der Anrechnung ihrer anwaltlichen Vortätigkeit auch deswegen auf null reduziert, weil andernfalls ein Verstoß gegen §§ 15 HmbGleiG, 6 a HmbRiG vorläge. Entgegen dem Verwaltungsgericht gäben es der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte von § 15 HmbGleiG nicht her, ihre Geltung im Hinblick auf Tätigkeiten vor der Einstellung in den öffentlichen Dienst auszuschließen. Das „berufliche Fortkommen“ eines Richters auf Probe werde auch dann beeinträchtigt, wenn seine in Teilzeit geleistete Vortätigkeit nicht angerechnet werde, weil ein bestimmter Mindestzeitumfang nicht erreicht werde und er dadurch, verglichen mit einem direkt ohne Vortätigkeit mit einer Teilzeittätigkeit in den Probedienst eingetretenen Richter, in seinem Fortkommen gebremst werde, weil der „Richter-Richter“ vor ihm auf Lebenszeit ernannt werde, ihm zeitlich entsprechend voraus bleibe und sich schneller auf Planstellen und Beförderungsstellen bewerben könne. Dem entspreche es, dass die Gesetzesbegründung zu § 15 HmbGleiG an die Regelung des § 66 Abs. 2 HmbBG anknüpfe, die wiederum nach ihrer Gesetzesbegründung ein allgemeines Benachteiligungsverbot bezogen auf die persönliche berufliche Karriere enthalte. Dementsprechend sei auch § 15 HmbGleiG als allgemeines Benachteiligungsverbot im Hinblick auf sämtliche Teilzeitbeschäftigungen zu verstehen. Nichts anderes gelte für § 6 a HmbRiG, der ebenfalls bereits seinem Wortlaut nach regele, dass eine Teilzeitbeschäftigung das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen dürfe. Jedenfalls seien die genannten Vorschriften hier aber entgegen dem Verwaltungsgericht analog anzuwenden. Sowohl eine planwidrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage seien gegeben. Das Ziel des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes sei gemäß dessen § 1 die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Beseitigung bestehender und Verhinderung künftiger Nachteile aufgrund des Geschlechts. Im Fokus stünden dabei die weiblichen Beschäftigten. Das Gesetz wolle insbesondere bewirken, dass die berufliche Entwicklung von Frauen nicht durch eine familiär bedingte Teilzeitbeschäftigung beeinträchtigt werde. Dabei erstaune es nicht, dass der Gesetzgeber bei Erlass des § 15 HmbGleiG die Bedeutung von Teilzeit-Vortätigkeiten nicht bedacht habe. Die Anerkennung von Vortätigkeiten im Zusammenhang mit der Bemessung der Probezeit sei Gegenstand einer nur im Deutschen Richtergesetz enthaltenen und nur für Richter geltenden Norm. Diese Bestimmung sei von einem anderen, nämlich dem Bundesgesetzgeber erlassen worden, weswegen es nicht fernliegend erscheine, dass der Landesgesetzgeber die Vorschrift bei Erlass seines Gleichstellungsgesetzes nicht berücksichtigt habe. Die Verwaltungspraxis hinsichtlich der Anerkennung von Vordienstzeiten sei zudem lediglich durch interne Vermerke geregelt, so dass der Gesetzgeber nicht gewusst haben dürfte, dass er die Konstellation von Teilzeittätigkeiten in früheren Arbeitsverhältnissen, soweit sie Auswirkungen auf das aktuelle Dienstverhältnis hätten, hätte mitregeln müssen. Hätte der Landesgesetzgeber bedacht, dass es bundesgesetzliche Regelungen über die Anrechnung von Vordiensttätigkeiten gebe und dass die Verwaltungspraxis hier die Betroffenheit von Art. 3 Abs. 2 GG nicht einmal bemerke, so hätte er die Behandlung von Vortätigkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Regelung des § 15 HmbGleiG berücksichtigt. Es sei auch eine vergleichbare Interessenlage gegeben. § 15 HmbGleiG ziele darauf ab, dass aus einer familiär bedingten Teilzeitbeschäftigung keine Benachteiligung resultiere. Die Probezeit von Richtern werde daher auch bei einer Teilzeitbeschäftigung nicht verlängert, da sonst das berufliche Fortkommen der Teilzeitbeschäftigten beeinträchtigt würde. Nicht anders verhalte es sich hinsichtlich der Anrechnung von Teilzeit-Vortätigkeiten; auch aus ihnen dürfe keine Benachteiligung der Betroffenen resultieren. Denn es seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, in Teilzeit tätige „Richter-Richter“ anders zu behandeln als solche Proberichter, die zuvor anwaltlich in Teilzeit gewesen seien. Somit sei im Ergebnis wenigstens eine analoge Anwendung von § 15 HmbGleiG im Hinblick auf vordienstliche Teilzeittätigkeiten geboten. Gleiches gelte für § 6 a HmbRiG. b) Auch damit vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass § 15 HmbGleiG und § 6 a HmbRiG im Hinblick auf Teilzeittätigkeiten, die vor dem Eintritt in den öffentlichen Dienst erfolgt sind, nicht anwendbar sind. aaa) § 15 Abs. 1 HmbGleiG lautet: „Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Sie dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken.“ In § 15 Abs. 2 HmbGleiG heißt es: „Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen Chancen zur beruflichen Entwicklung einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten. Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, sofern zwingende Gründe dies erfordern.“ Der Wortlaut dieser Regelungen in Verbindung mit ihrer Struktur legt es nahe, dass damit allein Teilzeitbeschäftigungen erfasst sein sollen, die im Rahmen des Öffentlichen Dienstes in Hamburg stattgefunden haben bzw. stattfinden. So ist etwa eine nachteilige Auswirkung auf die dienstliche Beurteilung (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 HmbGleiG), die sich wiederum notwendiger Weise auf eine Tätigkeit im Öffentlichen Dienst bezieht, überhaupt nur denkbar im Hinblick auf eine Teilzeitbeschäftigung im Öffentlichen Dienst, nicht hingegen im Hinblick auf frühere Teilzeitbeschäftigungen in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen. Auch eine „unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten“ (§ 15 Abs. 2 Satz 2 HmbGleiG) meint ersichtlich aktuell Teilzeitbeschäftigte im hamburgischen Öffentlichen Dienst und nicht Teilzeitbeschäftigte in früheren privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen. Dem entspricht die Begründung des dann Gesetz gewordenen Gesetzentwurfs des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg (vgl. Bü-Drs. 20/12157, S. 23). Dort heißt es: „§ 15 knüpft an die Regelung des § 66 Absatz 2 HmbBG an. Absatz 1 konkretisiert das Gebot der Geschlechtergerechtigkeit hinsichtlich der beruflichen Chancen und Fortkommensmöglichkeiten Teilzeitbeschäftigter und Beurlaubter. Der Umfang der vereinbarten bzw. genehmigten Arbeitszeit hat bei entsprechend angepasstem Arbeitspensum keinen Einfluss auf die dienstliche Leistung. Die Tatsache allein, dass Beschäftigte aus familiären Gründen mit verringerter Arbeitszeit tätig sind oder Unterbrechungszeiten in ihrer Berufstätigkeit in Anspruch nehmen, darf bei der dienstlichen Beurteilung nicht negativ gewertet werden (siehe auch § 9 Absatz 2). Absatz 2 bestimmt, dass für eine unterschiedliche Behandlung von aus familiären Gründen Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten zwingende sachliche Gründe vorliegen müssen. …“. Sowohl die Anknüpfung an § 66 Abs. 2 HmbBG („Die Reduzierung der Arbeitszeit nach den §§ 62 bis 63 b darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit reduzierter Arbeitszeit gegenüber Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.“) als auch die weiteren Formulierungen (etwa: „Die Tatsache allein, dass Beschäftigte aus familiären Gründen mit verringerter Arbeitszeit tätig sind …“) verdeutlichen ebenfalls, dass der Gesetzgeber sich allein auf Teilzeittätigkeiten innerhalb des hamburgischen Öffentlichen Dienstes bezieht. bbb) Im Hinblick auf § 6 a HmbRiG gilt im Ergebnis nichts Anderes. Diese Bestimmung lautet: „Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 4, 5 und 5 a darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit reduziertem Dienst gegenüber Richtern mit regelmäßigem Dienst ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.“ Hier wird durch die Anknüpfung an die Teilzeitregelungen in §§ 4, 5 und 5 a HmbRiG sogar noch deutlicher, dass allein Teilzeitbeschäftigungen im aktuellen Richteramt gemeint sind. bb) Entgegen der Antragstellerin hätte das Verwaltungsgericht nicht zu einer entsprechenden Anwendung von § 15 a HmbGleiG oder § 6 a HmbRiG auf Teilzeitbeschäftigungen in früheren privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen gelangen müssen. Die Voraussetzungen dafür dürften nicht vorliegen. aaa) Bei § 15 a HmbGleiG ist es nicht ersichtlich, weshalb die von der Antragstellerin behauptete planwidrige Anschauungslücke beim Hamburgischen Gesetzgeber im Hinblick auf die bundesrechtliche Bestimmung des § 10 Abs. 2 DRiG vorliegen sollte. § 10 DRiG gilt mit dem hier maßgeblichen Inhalt bereits seit dem 16. Juni 1972 (vgl. BGBl. I 1971 S. 1557: Einfügung von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5). Auf der anderen Seite hat der hamburgische Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes am 2. Dezember 2014 (mit Wirkung vom 1.1.2015) die Berufsgruppe der Richterinnen und Richter sehr wohl im Blick gehabt, wie die Begriffsbestimmungen in § 3 Abs. 2 („Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, … sowie Richterinnen und Richter.“) und § 3 Abs. 3 Satz 2 („Innerhalb dieses Bereichs bilden … die Stellen Vorsitzender Richterinnen und Vorsitzender Richter einen eigenen Bereich. …“) erweisen. Vor diesem Hintergrund erschließt es sich nicht, weshalb der hamburgische Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Hamburgischen Gleichstellungsgesetzes gleichsam „blind“ gewesen sein soll gegenüber der zu jenem Zeitpunkt bereits seit über 42 Jahren geltenden Bestimmung des § 10 Abs. 2 DRiG. bbb) Entsprechendes gilt im Hinblick auf § 6 a HmbRiG. Hier erscheint es noch weniger nachvollziehbar, weshalb der hamburgische Gesetzgeber ausgerechnet bei der Verabschiedung dieser Norm (mit dem hier maßgeblichen Inhalt in Kraft seit dem 1.1.2004, also zu jenem Zeitpunkt bereits mehr als 30 Jahre nach Inkrafttreten von § 10 Abs. 2 DRiG) im Rahmen der Gestaltung des hamburgischen Richterrechts das Bundes-Richterrecht übersehen haben sollte. 8. Die Antragstellerin macht geltend (a. a. O, S. 33 - 40), das Ermessen der Antragsgegnerin sei bei der Anrechnung familiär bedingter Teilzeitvortätigkeiten jedenfalls deshalb auf null reduziert, weil ansonsten ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG erfolge; dies habe das Verwaltungsgericht unzutreffend eingeschätzt. Auch damit vermag sie nicht durchzudringen. a) Die Antragstellerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zwar zutreffend erkannt, dass die Anrechnungspraxis der Antragsgegnerin zu einer Benachteiligung von Frauen führe, weil diese insbesondere aus familiären Gründen überproportional viel in Teilzeit arbeiteten. Die Praxis der Antragsgegnerin mache es für Frauen, die neben der Übernahme familiärer Fürsorgearbeit einen Beruf ausüben wollten und daher in Teilzeit einer Tätigkeit nach § 10 Abs. 2 DRiG nachgingen, unattraktiver, später den Beruf der Richterin zu ergreifen. Dies geschehe, indem ihre Probezeit im Vergleich zu männlichen Kollegen, die ihre Vordiensttätigkeiten zumeist in Vollzeit ausübten, faktisch verlängert werde. Entgegen dem Verwaltungsgericht sei die danach zu konstatierende Benachteiligung sachlich nicht gerechtfertigt. Da Art. 3 Abs. 2 GG nicht unter Gesetzesvorbehalt stehe, könne eine darunter fallende Diskriminierung nur durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden („vgl. BVerfGE 114, 357, 364; 121, 241, 254“). Hinzu trete im Fall einer faktischen Benachteiligung, dass die diskriminierende Regelung auf hinreichenden sachlichen Gründen beruhen müsse, die nichts mit der geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung zu tun hätten („vgl. BVerfGE 113, 1, 20“). Dabei gölten bei einer solchen Ungleichbehandlung verschärfte Anforderungen an die Rechtfertigung, wie sich bereits aus der gesonderten Hervorhebung in Absatz 2 gegenüber Absatz 1 ergebe. Das Bundesverfassungsgericht habe bezüglich einer faktischen Ungleichbehandlung, für die es früher noch Art. 3 Abs. 1 GG herangezogen habe, die es mittlerweile aber an Art. 3 Abs. 2 GG messe, ausgeführt (BVerfGE 132, 72, 98, Rn. 58): „Eine Regelung, die weder an das Geschlecht anknüpft noch Merkmale verwendet, die von vornherein nur Frauen oder nur Männer treffen können, die aber, wie hier, Frauen aufgrund rechtlicher und biologischer Umstände der Mutterschaft gegenüber Männern benachteiligt, unterliegt nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ebenfalls strengen Rechtfertigungsanforderungen. Ausnahmsweise mag sie vor Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG auch durch sonstige Sachgründe zu rechtfertigen sein, die jedoch von erheblichem Gewicht sein müssten.“ Demgegenüber sei das Verwaltungsgericht der Ansicht, die von ihm selbst bejahte Schlechterstellung von Frauen sei „durch einen hinreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt“ (BA S. 12). Mit der Anlegung dieses Maßstabes habe das Verwaltungsgericht schon im Ausgangspunkt übersehen, dass ein sachlicher Grund lediglich bei einer Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs ausreichen könne. In Fällen, in denen spezielle, in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG genannte Gleichheitssätze betroffen seien, unterliege die Rechtfertigung dagegen strengeren Anforderungen, die hier nicht erfüllt seien. Einhergehend damit verlange auch § 15 Abs. 2 HmbGleiG „zwingende sachliche Gründe“, um eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten zu rechtfertigen. Soweit das Verwaltungsgericht den (verfassungsrechtlich hier nicht ausreichenden) sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung darin sehe, dass der gesammelte „Erfahrungsschatz“ bei Vortätigkeit in Teilzeit geringer sei, sei dem entgegenzuhalten, dass, wie bereits ausführlich dargelegt, der Gewinn von Erfahrungen und Kenntnissen von vornherein kein für die Verkürzung der Probezeit heranzuziehendes Kriterium sein könne. Daher könne dieser Grund erst recht nicht dem hier anzulegenden besonders strengen Rechtfertigungsmaßstab genügen. Für die Ernennung auf Lebenszeit könne die Sammlung von Kenntnissen und Erfahrungen ebenfalls nicht Voraussetzung sein, weil andernfalls eine vollständige Teilzeittätigkeit während der richterlichen Probezeit ausgeschlossen wäre. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Außerdem könnten Richter auf Probe in Teilzeit als Einzelrichter urteilen, auch wenn sie zuvor nicht bereits eine in § 10 Abs. 2 DRiG genannte Tätigkeit ausgeübt und dadurch bereits Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt hätten. Eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 2 GG könne nur durch verfassungsimmanente Schranken gerechtfertigt werden. Eine Rechtfertigung durch ein solches Verfassungsgut sei hier nicht gegeben, weil das Verfassungsrecht nicht voraussetze, dass Richter vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit in bestimmtem zeitlichen Umfang berufsnützliche Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt haben müssten. Dies lasse sich weder aus den Postulaten der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege bzw. der Leistungsfähigkeit des Öffentlichen Dienstes noch aus Art. 92, Art. 97 oder Art. 98 GG herleiten (wird näher ausgeführt). Jedenfalls sei im konkreten Einzelfall die Berufserfahrung der Antragstellerin zu berücksichtigen. Selbst wenn auf die während der Vordienstzeit gesammelten Erfahrungen und Kenntnisse abgestellt würde, so fielen diese bei ihr weit überdurchschnittlich aus und hätten einen größeren Umfang, als dies in einem anderen Beruf bei einer 60-Prozent-Stelle der Fall wäre. Denn im Rahmen der Arbeit in einer Großkanzlei habe sie faktisch deutlich mehr als die vertraglich vereinbarten 24 Stunden (wöchentlich) gearbeitet. b) Auch diese Rügen greifen nicht durch. aa) Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Prüfung von Art. 3 Abs. 2 GG keinen verfassungsrechtlich unzureichenden Rechtfertigungsmaßstab zugrunde gelegt, indem es auf das Vorliegen eines hinreichenden sachlichen Grundes abgestellt hat (BA S. 12 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat bei der Prüfung von Art. 3 Abs. 2 GG eben diesen Maßstab herangezogen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2005, 1 BvR 774/02, BVerfGE 113, 1, Rn. 69 -78; Beschl. v. 14.4.2010, 1 BvL 8/08, BVerfGE 126, 29, Rn. 66 f.). Aus der von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich demgegenüber nicht, dass bei der Prüfung von Art. 3 Abs. 2 GG „allein kollidierendes Verfassungsrecht“ zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung führen könne. Die Entscheidungen „BVerfGE 114, 357, 364; 121, 241, 254“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, 2 BvR 524/01, BVerfGE 114, 357, bzw. Beschl. v. 18.6.2008, 2 BvL 6/07, BVerfGE 121, 241) betreffen nicht Art. 3 Abs. 2 GG, sondern Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, und sie enthalten auch insoweit nicht die Aussage, dass Benachteiligungen im Sinne dieses Grundrechts „allein durch kollidierendes Verfassungsrecht“ gerechtfertigt werden könnten; dies ist laut diesen Entscheidungen, soweit dort angeführt, vielmehr nur einer von mehreren möglichen Rechtfertigungsgründen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, a. a. O., Rn. 33 - 42; Beschl. v. 18.6.2008, a. a. O., Rn. 72 ff.). In der Entscheidung „BVerfGE 113, 1, 20“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.4.2005, a. a. O.) hat das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung von Art. 3 Abs. 2 GG nicht ausgeführt, dass für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung „zusätzlich zum kollidierenden Verfassungsrecht“ noch ein hinreichender sachlicher Grund vorliegen müsse; es hat vielmehr ausschließlich das Vorliegen eines hinreichenden sachlichen Grundes unter vier verschiedenen Gesichtspunkten geprüft (a. a. O., Rn. 69 -78). In der Entscheidung „BVerfGE 132, 72, 98“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.2012, 1 BvL 2/10 u. a., BVerfGE 132, 72) hat das Bundesverfassungsgericht nicht auf Art. 3 Abs. 2 GG abgestellt, sondern Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG geprüft, in diesem Zusammenhang aber ebenfalls die Rechtfertigung einer die Frauen faktisch benachteiligenden Regelung „durch sonstige Sachgründe“ von erheblichem Gewicht für grundsätzlich möglich erachtet (a. a. O., Rn. 57, 58). Dementsprechend können auch die Ausführungen der Antragstellerin zur ihres Erachtens fehlenden Rechtfertigung ihrer Benachteiligung durch verfassungsimmanente Schranken nicht zum Erfolg führen, weil dies, wie ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zwingend die einzig mögliche Voraussetzung ist, die eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 GG rechtfertigen könnte. bb) Die Argumente der Antragstellerin gegen den vom Verwaltungsgericht angenommenen hinreichenden sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung bei Art. 3 Abs. 2 GG vermögen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu erschüttern. Sie wiederholen im Wesentlichen die Position, dass es für eine Verkürzung der richterlichen Probezeit und für die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit nicht auf den vom Verwaltungsgericht angeführten „beruflichen Erfahrungsschatz“ (BA S. 12) ankommen könne. Dies gibt die diesbezügliche Argumentation des Verwaltungsgerichts im Rahmen seiner Prüfung von Art. 3 Abs. 2 GG allerdings verkürzt wieder; die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin bereits vorgebrachten Argumente greifen, wie bereits ausgeführt, nicht durch (vgl. oben unter „2.“). cc) Letzteres gilt auch für ihr in diesem Zusammenhang erneut bemühtes Argument, sie habe bei ihrer anwaltlichen Teilzeittätigkeit in der Großkanzlei in Wirklichkeit mehr gearbeitet als die in ihrem Vertrag vereinbarten 24 Stunden wöchentlich, und sie erfülle deshalb auch das vom Verwaltungsgericht (wenn auch zu Unrecht) zugrunde gelegte Kriterium von in der Vordienstzeit gesammelten Kenntnisse und Erfahrungen. Insoweit nimmt das Beschwerdegericht Bezug auf seine diesbezüglichen obigen Ausführungen (unter „1.“). 9. Die Antragstellerin trägt vor, das Anrechnungsermessen der Antragsgegnerin sei auch durch Art. 12 Abs. 1 GG auf null reduziert (a. a. O., S. 40 - 42). a) Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den durch die Verwaltungspraxis begangenen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG übersehen. Die im vorliegenden Fall erfolgte Versagung einer Anrechnung der vordienstlichen anwaltlichen Tätigkeit auf die Probezeit greife in nicht gerechtfertigter Weise in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ein. Dessen Schutzbereich sei weit zu verstehen. Eine vordienstliche Teilzeitbeschäftigung sei eine auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage diene, und somit jedenfalls ein Beruf im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG. Auch Tätigkeiten während einer Probezeit würden vom Schutzbereich der Berufsfreiheit umfasst. Entscheidungen darüber, inwiefern eine frühere Tätigkeit auf die Probezeit angerechnet werde, seien systematisch gesehen Berufsausübungsregelungen, die grundsätzlich schon durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden könnten. Auch hier sei jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Trotz der relativ geringen Anforderungen an eine Rechtfertigung müsse der Rechtfertigungsgrund umso gewichtiger sein, je intensiver in die Berufsfreiheit eingegriffen werde. Der Umstand, dass die Vortätigkeit in Teilzeit ausgeübt worden und somit quantitativ nicht mit einer Vollzeittätigkeit vergleichbar sei, sowie die Tatsache, dass im Rahmen einer anwaltlichen Tätigkeit andere Fähigkeiten erworben würden als im richterlichen Dienst, könnten den hier gegebenen Eingriff in die Berufsfreiheit nicht rechtfertigen. Zwar handele es sich lediglich um eine Berufsausübungsregelung, weswegen grundsätzlich vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls für eine Rechtfertigung ausreichten. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall differenziert zu bewerten. Erhöhte Anforderungen seien an die Rechtfertigung insbesondere dann zu stellen, wenn mehrere Grundrechte beeinträchtigt seien. Hier seien neben der Berufsfreiheit die Gleichheitsrechte des Art. 3 Abs. 1 und 2 GG betroffen, und auch der Grundrechtsgehalt von Art. 6 Abs. 1 GG sei berührt. Denn die Teilzeitbeschäftigung diene insbesondere der Schaffung zeitlicher Kapazitäten für die Betreuung von Kindern und komme somit der Familie zugute, die gemäß Art. 6 Abs. 1 GG einem besonderen Schutz unterstehe. Somit gölten für die Rechtfertigung erhöhte Anforderungen, die über rein vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls hinausgingen. Derartige Umstände seien hier aus den bereits dargelegten Gründen nicht gegeben. Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht verhielten sich nicht zu der Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG. b) Auch diese Rüge führt nicht zur Erschütterung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerin belegt ihre These, bei Berufsausübungsregelungen im Bereich des Art. 12 GG bedürfe es höherer Anforderungen als vernünftiger Erwägungen des Allgemeinwohls, wenn dadurch auch noch andere Grundrechte betroffen seien, nicht mit Fundstellen aus Rechtsprechung und/oder Literatur. Diese These erscheint auch nicht als plausibel. Sofern eine Maßnahme mehrere Grundrechte berührt, dürfte sie im Hinblick auf diese Grundrechte anhand der dort jeweils geltenden Maßstäbe zu überprüfen sein, was dazu führen kann, dass sie ein bestimmtes Grundrecht verletzt, ein anderes (ebenfalls berührtes) dagegen nicht. Es leuchtet dagegen nicht ein, dass die Prüfungsmaßstäbe bei einem der betroffenen Grundrechte verändert werden sollen, weil auch andere Grundrechte berührt werden und diese nach den dort jeweils geltenden Maßstäben zu überprüfen sind. Die Gebotenheit einer „Schutzbereichsverstärkung“ durch die Betroffenheit weiterer Grundrechte, wie dies etwa im Hinblick auf die durch Art. 2 Abs. 1 GG nicht allzu stark geschützte allgemeine Handlungsfreiheit gelegentlich in besonderen Fallkonstellationen angenommen worden ist (vgl. etwa BVerfG, Urt. v. 15.1.2002, 1 BvR 1783/99, BVerfGE 104, 337, juris Rn. 32: Schutzbereichsverstärkung des Art. 2 Abs. 1 GG durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beim Schächten), ist bei dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG angesichts der dort seit Jahrzehnten ausgefeilten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe nicht ersichtlich. Davon abgesehen bleibt es auch an dieser Stelle dabei, dass aus Art. 12 Abs. 1 GG beim Zugang zu öffentlichen Ämtern keine Ansprüche folgen, die über diejenigen aus Art. 33 Abs. 2 GG hinausgingen; das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet, wie bereits ausgeführt, das Maß an Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG), welches angesichts der von der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zulässigerweise begrenzten Zahl von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst möglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. 28.2.2007, a. a. O., Rn. 14; Urt. v. 24.9.2003, a. a. O., Rn. 32 - 35). 10. Abschließend weist das Beschwerdegericht ergänzend darauf hin, dass es (im Gegensatz zum Verwaltungsgericht) auch nicht zu erkennen vermag, dass die Antragstellerin das Vorliegen des gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrundes mit dem hier für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen Gewicht glaubhaft gemacht hätte. Das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin (a. a. O., S. 42 - 45) ist, soweit damit geltend gemacht wird, ohne die begehrte einstweilige Anordnung drohten ihr schwere und unzumutbare Nachteile, weil ansonsten ihr berufliches Fortkommen schwer und irreparabel verzögert würde, nicht nachvollziehbar bzw. nicht überzeugend. a) Die Antragstellerin macht geltend, sie könne sich ohne die einstweilige Anordnung nicht bereits ab Juli 2023 auf Planstellen für eine dauerhafte Tätigkeit am ... Hamburg bewerben, weil dies eine Lebenszeiternennung voraussetze, sondern erst 7,5 (im Falle eines Erfolgs des Hilfsantrags: 4,5) Monate später. Dieser zeitliche Nachteil könne auch durch eine positive Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden. Sie erlitte mithin bei Nichterlass einer einstweiligen Anordnung einen irreparablen Zeitverlust von 7,5 Monaten. Dieser Vortrag ist nicht nachvollziehbar. Es erschließt sich nicht, inwiefern „eine Bewerbung auf eine Planstelle für eine dauerhafte Tätigkeit beim ... Hamburg“ eine Lebenszeiternennung voraussetzen könnte. Abgesehen davon, dass, wie bereits ausgeführt (s. o. unter „6.b)bb)“), in Hamburg die Richter auf Probe sich nicht auf Planstellen für Lebenszeitrichter bewerben müssen, um auf Lebenszeit ernannt werden zu können, ist die Ernennung eines Richters auf Probe zum Richter auf Lebenszeit rechtlich überhaupt nur zulässig, wenn ihm damit zugleich ein Richteramt bei einem bestimmten Gericht übertragen und er in eine dazu passende besetzbare Planstelle eingewiesen wird (vgl. § 27 Abs. 1 DRiG, §§ 71 DRiG, 8 Abs. 3 BeamStG, § 49 Abs. 1 HmbLHO). Dementsprechend bleibt es unverständlich, auf welche „Planstelle für eine dauerhafte Tätigkeit beim ... Hamburg“ sich die Antragstellerin künftig noch „bewerben“ will, wenn sie bereits zur Richterin auf Lebenszeit am ... Hamburg ernannt worden ist. bb) Die Antragstellerin trägt weiter vor, korrespondierend damit könne sie sich später auch nur verzögert auf Beförderungsstellen bewerben. Als nicht fernliegend erscheine es insbesondere, dass entsprechende Stellen bei Nichterlass einer einstweiligen Anordnung bereits besetzt seien (etwa durch „Richter-Richter“, die ebenfalls ihre gesamte Probezeit in Teilzeit tätig gewesen seien und bei Nichtanrechnung der Probezeit der Antragstellerin einen uneinholbaren zeitlichen Vorsprung erhielten). Auch dies stelle einen irreparablen Nachteil dar. Auch dieses Vorbringen ist nur schwer nachvollziehbar. Es erschließt sich nicht, weshalb die Antragstellerin einen „schweren und unzumutbaren Nachteil“ erleidet, wenn sie sich nicht bereits im Herbst 2023 oder im Frühjahr 2024 (den hier streitigen Monaten bis zu ihrer ansonsten planmäßig anstehenden Ernennung auf Lebenszeit) auf Beförderungsstellen (!) bewerben kann. Abgesehen davon, dass eine Bewerbung auf ein Beförderungsamt (R 2) unmittelbar nach Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit bemerkenswert „ambitioniert“ erschiene, dürfte sie schon deshalb aussichtslos sein, weil die Antragstellerin die für eine Beförderung in ein höheres Richteramt regelmäßig erforderliche Erprobung direkt nach ihrer Ernennung zur Richterin auf Lebenszeit noch nicht absolviert haben könnte. Sofern die Antragstellerin dagegen (was deutlich realitätsnäher erschiene) an die Situation denken sollte, sich (bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen) in einigen Jahren auf eine Beförderungsstelle zu bewerben, wird die dann ggf. erforderliche, nach dem Maßstab von Art. 33 Abs. 2 GG (Bestenauslese) zu treffende Auswahlentscheidung zwischen ihr und anderen Bewerbern nicht davon abhängen, ob seinerzeit ihre Probezeit durch Anrechnung anwaltlicher Vortätigkeit um einige Monate verkürzt wurde oder nicht. Somit erschließt sich auch unter diesem Gesichtspunkt nicht, worin der von ihr apostrophierte „irreparable Nachteil“ bestehen soll. cc) Die Antragstellerin trägt vor, die ihr drohenden Nachteile seien vor allem deswegen schwerwiegend und ihr nicht zumutbar, weil mehrere gewichtige Grundrechtsverstöße gegeben seien, namentlich gegen Art. 12 Abs. 1 GG, gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie gegen das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Vor allem würde der Nichterlass einer einstweiligen Anordnung die beschriebene Diskriminierung nach Art. 3 Abs. 2 GG perpetuieren. Hinzu komme, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe, dass zwischen dem Zeitpunkt, zu dem sie einen Anspruch auf Lebenszeiternennung habe, und dem sich bei Zugrundelegung ihrer Auffassung ergebenden Zeitpunkt Umstände eintreten könnten, die einer Lebenszeiternennung entgegenstünden (z. B. Erkrankung, Unfall). Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen. Die von ihr geltend gemachten Grundrechtsverletzungen sind an dieser Stelle (mangels Erschütterung des insoweit gegenteiligen Beschlusses des Verwaltungsgerichts, siehe die vorstehenden Ausführungen) nicht zugrunde zu legen. Die „Gefahr“, durch eine Erkrankung oder einen Unfall noch in den letzten Monaten ihrer Probezeit aus gesundheitlichen Gründen an der Lebenszeiternennung zu scheitern, unterfällt dem allgemeinen Lebensrisiko, das sie mit allen anderen Richterinnen und Richtern während deren Probezeiten teilt. Es erschließt sich nicht, weshalb es gerade für sie (in den wahrscheinlich letzten Monaten ihrer Probezeit) einen „schweren und unzumutbaren Nachteil“ darstellen soll, diese „Gefahr“ zu „ertragen“. 11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG; wegen der von der Antragstellerin begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist es nicht angebracht, den Streitwert wegen eines bloß vorläufigen Charakters des Eilverfahrens anteilig zu reduzieren (vgl. Abschnitt 1. 5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 164 Anh.).