Beschluss
5 Bf 226/21.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2022:0328.5BF226.21.Z.00
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Leitsätze
1. Die Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zur bescheidgebundenen Befreiung verletzen bei Rundfunkbeitragspflichtigen, denen die Möglichkeit der bescheidgebundenen Befreiung eröffnet ist, weil sie im Falle der Bedürftigkeit eine in § 4 Abs. 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr HA) genannte Sozialleistung beziehen könnten, den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf eine vermeintliche Ungleichbehandlung mit Personen, die gemäß § 4 Abs. 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr HA) wegen des Bezugs der dort genannten Sozialleistungen von der Beitragspflicht zu befreien sind, nicht. (Rn.13)
2. Bei § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr HA) handelt es sich nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV(juris: RdFunkBeitrStVtr HA) verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen.(Rn.16)
3. Eine solche grobe Ungerechtigkeit oder Unbilligkeit liegt in der Beantragung von Grundsicherung im Alter, deren Empfänger gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr HA) auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden, nicht. (Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Juni 2021 wird abgelehnt.
Das Zulassungsverfahren ist gerichtskostenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zur bescheidgebundenen Befreiung verletzen bei Rundfunkbeitragspflichtigen, denen die Möglichkeit der bescheidgebundenen Befreiung eröffnet ist, weil sie im Falle der Bedürftigkeit eine in § 4 Abs. 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr HA) genannte Sozialleistung beziehen könnten, den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf eine vermeintliche Ungleichbehandlung mit Personen, die gemäß § 4 Abs. 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr HA) wegen des Bezugs der dort genannten Sozialleistungen von der Beitragspflicht zu befreien sind, nicht. (Rn.13) 2. Bei § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr HA) handelt es sich nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV(juris: RdFunkBeitrStVtr HA) verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen.(Rn.16) 3. Eine solche grobe Ungerechtigkeit oder Unbilligkeit liegt in der Beantragung von Grundsicherung im Alter, deren Empfänger gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr HA) auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden, nicht. (Rn.16) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Juni 2021 wird abgelehnt. Das Zulassungsverfahren ist gerichtskostenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der Kläger, der eine Altersrente sowie Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit bezieht, begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die auf die Verpflichtung des Beklagten zur Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht gerichtete Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Juni 2021, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 18. Juni 2021, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht nach § 4 Abs. 1 RBStV beanspruchen, da er weder die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 Alt. 2 RBStV genannten Sozialleistungen beziehe noch zu dem von § 4 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 Alt. 1 RBStV erfassten Personenkreis gehöre. Insbesondere handele es sich bei der vom Kläger bezogenen Altersrente nicht um eine Sozialleistung im Sinne der vorbenannten Normen. Es bestehe auch kein Anspruch auf Befreiung auf der Grundlage von § 4 Abs. 6 RBStV, da der Kläger sich nicht auf einen besonderen Härtefall berufen könne. Ein benannter Härtefall im Sinne von Satz 2 der Norm liege nicht vor. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass ihm eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 10 RBStV durch Bescheid mit der Begründung versagt worden sei, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschritten. Ferner liege kein ungeschriebener besonderer Härtefall nach Satz 1 der Norm vor. Die Vorschrift eröffne die Möglichkeit, nicht zu den Personengruppen des § 4 Abs. 1 RBStV gehörende Beitragsschuldner von der Beitragspflicht zu befreien, wenn sich ihre Schlechterstellung gegenüber den befreiten Personengruppen nicht sachlich rechtfertigen lasse. Dies sei bei Beitragsschuldnern der Fall, die ein den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 27 ff. SGB XII entsprechendes oder geringeres Einkommen hätten und nicht auf verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII zurückgreifen könnten, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegens der Voraussetzungen ausgeschlossen seien. Der Kläger könne schon aufgrund seiner Einkommensverhältnisse eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht beanspruchen. Maßgeblich für die Beurteilung der Bedürftigkeit sei, ob das monatlich für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkommen nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII maßgebenden Regelsatzes liege. Dies sei im Falle des Klägers nicht anzunehmen. Das diesem für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen habe seit 2017 deutlich oberhalb der Regelsätze nach § 28 SGB XII gelegen. Nur der Vollständigkeit halber und im Hinblick auf die womöglich zukünftig eintretende Situation, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sein werde, seine niedrige Rente durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit statt durch den Bezug ergänzender Grundsicherung aufzustocken, sei darauf hingewiesen, dass die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV keine Handhabe biete, das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu korrigieren, das auf dem Grundprinzip beruhe, nur demjenigen einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zuzugestehen, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt werde. Da dieses Regelungskonzept für die von dem Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Bedürftigkeitsfälle eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit vorsehe, seien einkommensschwache Personen, die Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV beantragen könnten, dies aber nicht täten, nicht der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zuzuordnen. Es bestehe auch die Möglichkeit, einen Antrag bei dem zuständigen Sozialträger zu stellen, aber aus persönlichen Gründen auf die Inanspruchnahme der Leistung zu verzichten und sich insoweit bescheiden zu lassen, bedürftig im Sinne des SGB II oder des SGB XII zu sein, da die zur Verfügung stehenden Mittel bzw. das vorhandene Einkommen zu gering seien. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem am 13. Juli 2021 gestellten und am 14. August 2021 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung. Zudem beantragt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sachakten des Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO unbegründet, da der Antrag auf Zulassung der Berufung nach den nachfolgenden Ausführungen trotz des anzulegenden großzügigen Maßstabs, der nur eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit voraussetzt (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2016, 1 So 42/16, juris Rn. 9 f.), keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. 2. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen des vom Kläger der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 21.12.2009, 1 BvR 812/09, BVerfGK 16, 465, juris Rn. 16; Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, DVBl 2000, 1458, juris Rn. 15) und deshalb Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses bestehen (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr 33, juris Rn. 9 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2020, 5 Bf 292/19.Z, n. v., S. 7 BA). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in diesem Sinne bestehen nicht. Der Kläger macht zur Begründung eines Anspruchs auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag nach § 4 Abs. 6 RBStV geltend, sein zu berücksichtigendes Einkommen sei nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB XII monatlich um die gezahlten Beiträge zur Haftpflicht- und Hausratversicherung in Höhe von 13,11 Euro sowie die vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten in Höhe von 8,50 Euro zu mindern. Die Differenz zwischen den vom Verwaltungsgericht ermittelten verfügbaren Mitteln und dem jeweiligen Regelsatz liege damit unterhalb des Rundfunkbeitrags. In seinem Falle sei zudem ein Vergleich des erzielten Einkommens mit dem sozialrechtlichen Bedarf des SGB XII nicht sachgerecht. Trotz seines Alters sei er noch berufstätig. Es handele sich um eine überobligatorische Tätigkeit, weil er den Bezug von Sozialhilfe vermeiden wolle. Daher sei der sozialrechtliche Bedarf nach den Bestimmungen des SGB II zu ermitteln. Gemäß § 11b Abs. 2 und 3 SGB II würden vom Einkommen je nach dessen Höhe Beträge von wenigstens 100 Euro abgezogen. Aus diesem Vorbringen des Klägers folgt nicht, dass er entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 RBStV aus Gründen der Sicherung des Existenzminimums beanspruchen kann. a) Der Annahme eines Befreiungsanspruchs nach § 4 Abs. 6 RBStV steht bis zum 28. Februar 2022 entgegen, dass der Kläger – bis zur Antragstellung am 28. Februar 2022 – davon abgesehen hat, Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches zu beantragen, deren Empfänger gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. aa) Das System der bescheidgebundenen Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV beruht auf dem Grundprinzip, nur demjenigen einen Anspruch auf Befreiung zuzugestehen, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird oder dem vom Staat bestätigt wurde, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt. Mit diesem System werden schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vermieden, indem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialhilfe angeknüpft und diese zur Grundlage der Reichweite einer Befreiung von der Beitragspflicht gemacht werden (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019, 6 C 10/18, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 21). Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, müssen die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 RBStV vorlegen (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019, 6 C 10/18, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 30). Danach sind die Voraussetzungen für die Befreiung durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers in Kopie oder durch den entsprechenden Bescheid in Kopie nachzuweisen; auf Verlangen ist die Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder der Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Dies verletzt bei Rundfunkbeitragspflichtigen, denen die Möglichkeit der bescheidgebundenen Befreiung eröffnet ist, weil sie im Falle der Bedürftigkeit eine in § 4 Abs. 1 RBStV genannte Sozialleistung beziehen könnten, die von deren Beantragung aber absehen, den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschl. v. 19.1.2022, 1 BvR 2513/18, juris Rn. 15 f. m.w.N.; Beschl. v. 19.1.2022, 1 BvR 1089/18, juris Rn. 20 f.). Gemessen an diesen Vorgaben ist eine Ungleichbehandlung der Personen, die gemäß § 4 Abs. 1 RBStV wegen des Bezugs der dort genannten Sozialleistungen von der Beitragspflicht zu befreien sind, und der Rundfunkbeitragspflichtigen, die im Falle der Bedürftigkeit eine in § 4 Abs. 1 RBStV genannte Sozialleistung beziehen könnten, von deren Beantragung aber absehen, nicht ersichtlich. Die letztgenannte Personengruppe ist in ihrer Entscheidung frei, die in § 4 Abs. 1 RBStV genannte Sozialleistung zu beantragen und so die Grundlage für die bescheidgebundene Befreiung zu schaffen. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zu Personen, die von der bescheidgebundenen Befreiung gemäß § 4 Abs. 1 RBStV auch unabhängig von ihrer Bedürftigkeit mangels Vorliegens der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (hierzu s. BVerwG, Urt. v. 30.10.2019, 6 C 10/18, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 26; s. auch BVerfG, Beschl. v. 19.1.2022, 1 BvR 2513/18, juris Rn. 18; Beschl. v. 19.1.2022, 1 BvR 1089/18, juris Rn. 23). bb) Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor. Da er bis zum 28. Februar 2022 davon abgesehen hat, Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches zu beantragen, kann er einen Bescheid nicht vorlegen, aus dem sich ergibt, dass er diese nicht beanspruchen kann und seine Einkünfte die Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Es liefe dem System der bescheidgebundenen Befreiung zuwider, wenn diese Prüfung der Bedürftigkeit nicht durch die hierfür zuständige staatliche Stelle, sondern durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorzunehmen wäre. Der Kläger wäre gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII leistungsberechtigt, wenn er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten könnte, da er als 75-Jähriger die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht hat. Es wäre ihm möglich, seine Bedürftigkeit im Sinne von § 41 Abs. 1 SGB XII vom zuständigen Sozialamt prüfen zu lassen. Gegenstand der dortigen Prüfung wäre auch, welche Beträge gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB XII vom Einkommen abzusetzen sind. Hingegen dürfte die Berücksichtigung von Absetzbeträgen nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II ausscheiden, da der Kläger wegen des Erreichens der Altersgrenze trotz fortbestehender Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß den §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 7a SGB II nicht zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB II zählt. Der Umstand, dass der Kläger es als erniedrigend empfindet, einen Antrag auf Grundsicherung im Alter zu stellen, rechtfertigt die Annahme eines besonderen Härtefalls im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ebenfalls nicht. Bei § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV handelt es sich nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte normative Regelungssystem der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit entstehen (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019, 6 C 10/18, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 23). Eine solche grobe Ungerechtigkeit oder Unbilligkeit liegt in der Beantragung von Grundsicherung im Alter nicht (vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 22.10.2021, 3 LA 74/21, juris Rn. 15 f.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 28.4.2021, 1 D 39/21, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.11.2020, OVG 11 N 24.19, juris Rn. 12). Auch wenn die Enttäuschung des Klägers angesichts seiner trotz langjähriger Beitragszeiten nur geringen Altersrente und der Wunsch, den eigenen Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu bestreiten, nachvollziehbar ist, ist die Beantragung von Grundsicherung im Alter zur Ermöglichung einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht unzumutbar. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, stände es dem Kläger frei, die Grundsicherung im Alter im Falle der Bewilligung nicht in Anspruch zu nehmen und mit Hilfe des Bescheids lediglich die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu beantragen. Hierauf hat das Beschwerdegericht den Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 2022 hingewiesen. b) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 1. März 2022 ausgeführt hat, mit Antrag vom 28. Februar 2022 Leitungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches beantragt zu haben, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass es an der Vorlage eines von der zuständigen Behörde erlassenen Bescheides fehlt, sind die im vorgelegten Antrag gemachten Angaben ersichtlich unvollständig und unzutreffend, da der Kläger darin zwar sein Einkommen aus der Altersrente, nicht aber seine Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit angegeben hat (Bl. 191 d. A.), die er seinem eigenen Vortrag zufolge ausübt. c) Im Übrigen hat der Kläger seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht hinreichend nachgewiesen, obwohl das Verwaltungsgericht ihn mit Schreiben vom 24. Juli 2020 dazu aufgefordert hatte, aktuelle Nachweise über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzulegen. Gleichwohl hat der Kläger daraufhin zu seinen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit lediglich Kopien des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2018 vorgelegt. Es fehlen jegliche Nachweise über die tatsächliche Höhe der aufgrund der selbstständigen Tätigkeit seit dem Jahr 2019 erhaltenen Zahlungen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Rechtsstreitigkeiten über die Befreiung von Rundfunkbeiträgen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 6 RBStV sind gemäß § 188 Satz 2 VwGO als Angelegenheiten der Fürsorge gerichtskostenfrei (BVerwG, Beschl. v. 30.10.2019, 6 C 10.18, BeckRS 2019, 31822 Rn. 36; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.1.2022, 5 Bf 349/21.Z, juris Rn. 6 f.).