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Beschluss

5 Bf 488/19.Z

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Für das Berufungsgericht steht aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u. a., BVerfGE 149, 222, juris) auch im vorliegenden Verfahren verbindlich fest, dass die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung des Rundfunkbeitrags von dem Inhaber einer Wohnung – mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Beitragspflicht für Zweitwohnungen – mit dem Grundgesetz vereinbar sind.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. September 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 128,40 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für das Berufungsgericht steht aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u. a., BVerfGE 149, 222, juris) auch im vorliegenden Verfahren verbindlich fest, dass die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung des Rundfunkbeitrags von dem Inhaber einer Wohnung – mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Beitragspflicht für Zweitwohnungen – mit dem Grundgesetz vereinbar sind.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. September 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 128,40 Euro festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheiden des Beklagten vom 1. September 2013 und 1. Februar 2014 erfolgte Festsetzung von rückständigen Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich sowie Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 128,40 Euro. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die auf die Aufhebung der Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2014 gerichtete Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. September 2019, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 26. September 2019, abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Begründung seines zuvor ergangenen Gerichtsbescheids Bezug genommen. Danach verstoße die Erhebung und die Festsetzung der Rundfunkbeiträge nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. In dieser Hinsicht folge das Gericht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u. a., juris). Insbesondere besitze die Freie und Hansestadt Hamburg die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Rundfunkbeitragspflicht, da es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag handele. Es liege kein Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Belastungsgleichheit vor. Der die Erhebung des Beitrags rechtfertigende Vorteil liege in der individuellen Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten oder einen Nutzungswillen komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht an. Im Urteil hat das Verwaltungsgericht zudem ausgeführt, das Vorbringen des Klägers, dass er lediglich das Radioprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nutze – was das Gericht ihm glaube – und nur dieses durch seine Zahlungen unterstützen wolle, sowie seines Prozessbevollmächtigen, dass die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die bloße Wohnungsinhaberschaft zu einer unzulässigen Ausweitung des Beitragsbegriffs führe, in verschiedener Hinsicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße und auch in sich nicht stimmig sei, sei bereits im Gerichtsbescheid behandelt worden. Den dortigen Ausführungen sowie den dort in Bezug genommenen Erläuterungen des Bundesverfassungsgerichts folge das Gericht vollumfänglich. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem am 24. Oktober 2019 gestellten und am 26. November 2019 sowie ergänzend am 27. April 2020 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sachakten des Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (hierzu 1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (hierzu 2.), der grundsätzlichen Bedeutung (hierzu 3.) und eines Verfahrensfehlers (hierzu 4.) liegen nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 21.12.2009, 1 BvR 812/09, BVerfGK 16, 465, juris Rn. 16; Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, DVBl 2000, 1458, juris Rn. 15) und deshalb Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses bestehen (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr 33, juris Rn. 9 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2020, 5 Bf 292/19.Z, n. v., S. 7 BA). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in diesem Sinne bestehen nicht. Der Kläger beruft sich darauf, dass die der Erhebung der Rundfunkbeiträge zugrundeliegenden Vorschriften verfassungswidrig seien. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Gesetzgebungskompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg bejaht. Es habe eine unzulässig weitgehende Auslegung des Beitragsbegriffs zugrunde gelegt und das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Begriffs hinsichtlich des Rundfunkbeitrags zu Unrecht bejaht. Unrichtig sei das Urteil ferner insoweit, als das Verwaltungsgericht den Rundfunkbeitrag als mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Belastungsgleichheit vereinbar angesehen habe. Das Verwaltungsgericht habe sowohl den abstrakt-generellen Gewährleistungsgehalt des besagten Grundsatzes verkannt als auch zu Unrecht angenommen, dass der Rundfunkbeitrag gleichheitskonform ausgestaltet sei. Es sei nicht erkennbar, dass der individuell-konkret zurechenbare Vorteil der Beitragspflichtigen gegeben sein könnte. Das Verwaltungsgericht hätte zudem die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnungsinhaberschaft nicht als verfassungsrechtlich unbedenklich einordnen dürfen. Insbesondere würden in einem Ein-Personen-Haushalt lebende Menschen wie er gegenüber den Angehörigen von Mehr-Personen-Haushalten schlechter gestellt. Zudem habe er gerügt, dass er lediglich das Radioprogramm, nicht aber das Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nutze. Der Kläger setzt sich hinsichtlich dieser Rügen im Einzelnen kritisch mit der Begründung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil sowie in dem in Bezug genommenen Gerichtsbescheid und den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 18. Juli 2018 (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u. a., BVerfGE 149, 222, juris) auseinander. Diese Ausführungen des Klägers zur vermeintlichen Verfassungswidrigkeit der der Erhebung der Rundfunkbeiträge zugrundeliegenden Vorschriften sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der gegenteiligen Annahme des Verwaltungsgerichts zu begründen, da für das Berufungsgericht aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u. a., BVerfGE 149, 222, juris) auch im vorliegenden Verfahren verbindlich feststeht, dass die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung des Rundfunkbeitrags von dem Inhaber einer Wohnung – mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Beitragspflicht für Zweitwohnungen – mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Dies folgt aus § 31 Abs. 1 BVerfGG. Danach binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Die Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG soll eine verbindliche einheitliche Auslegung des Grundgesetzes sicherstellen. Sie setzt voraus, dass der Fall, welcher der Bindungswirkung auslösenden Entscheidung zugrunde liegt, und der Fall, welcher vom Fachgericht als Adressat der Bindungswirkung zu entscheiden ist, ein hohes Maß an Deckungsgleichheit aufweisen. Es muss sich um einen in jeder wesentlichen Beziehung gleichgelagerten Fall bzw. einen echten Parallel- oder Wiederholungsfall handeln, den die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts präjudiziert. Zur Bestimmung der Reichweite der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, d. h. zur Bestimmung dessen, was ein in jeder Beziehung gleichgelagerter Fall ist, ist auf die Entscheidungsformel und die sie tragenden Gründe zurückzugreifen. Tragend ist dabei derjenige Teil der Entscheidungsbegründung, der aus der Deduktion des Gerichts nicht hinwegzudenken ist, ohne dass sich das im Tenor formulierte Ergebnis änderte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.7.2020, 1 BvR 2838/19, NVwZ 2020, 1744, juris Rn. 13; Beschl. v. 18.1.2006, 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97, juris Rn. 31; BVerwG, Urt. v. 28.10.2020, 6 C 9/19, juris Rn. 11 f.). Gemessen an diesen Vorgaben steht für das Berufungsgericht im vorliegenden Verfahren verbindlich fest, dass die hier maßgebenden Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung des Rundfunkbeitrags von dem Inhaber einer Wohnung mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2018 (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u. a., BVerfGE 149, 222, juris) entschieden, dass die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung des Rundfunkbeitrags von dem Inhaber einer Wohnung – mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Beitragspflicht für Zweitwohnungen – mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Aus den tragenden Gründen des Urteils ergibt sich, dass die Rundfunkbeitragspflicht formell verfassungsgemäß ist. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich finanzverfassungsrechtlich nicht um eine Steuer, sondern um eine Vorzugslast in Gestalt eines Beitrags, für dessen Erhebung die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz besitzen. Der Rundfunkbeitrag wird nicht voraussetzungslos erhoben und das Beitragsaufkommen wird nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Er wird für die konkrete Gegenleistung der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (BVerfG, a.a.O. Rn. 50 ff. und 58 ff.). Die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG werden durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich – abgesehen von der Beitragspflicht für Zweitwohnungen – eingehalten. Die Rundfunkempfangsmöglichkeit ist ein individueller Vorteil, der durch den Beitrag abgegolten wird, ohne dass es auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger oder darauf ankommt, ob die Abgabenschuldner von der Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Die Möglichkeit der Rundfunknutzung ist für alle Beitragspflichtigen realistisch, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abgerufen werden kann (BVerfG, a.a.O. Rn. 63 ff. und 74 ff.). Mit der Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft (§ 2 Abs. 1 RBStV) haben die Landesgesetzgeber den Kreis der Vorteilsempfänger in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfasst. Sie mussten keinen Wirklichkeitsmaßstab wählen, sondern konnten auch einen Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde legen und damit auch auf die tatsächlich überwiegende Nutzung in der Wohnung abstellen. Auch durften sie unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts die Erhebung des Beitrags vorsehen, da die Nutzungsmöglichkeit bereits dann gegeben ist, wenn dem Beitragsschuldner ein Empfang durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten möglich ist (BVerfG, a.a.O. Rn. 86 ff.). Die einheitliche Erhebung des Rundfunkbeitrags pro Wohnung verletzt, auch soweit sie zu einer Entlastung von Mehrpersonenhaushalten führt, unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums nicht den Grundsatz der Belastungsgleichheit (BVerfG, a.a.O. Rn. 97 ff.). Auch im Übrigen ist die Beitragspflicht verfassungsgemäß (BVerfG, a.a.O. Rn. 134 ff.). Diese Erwägungen tragen hinsichtlich der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden im Übrigen – entgegen der Auffassung des Klägers – den Tenor des Urteils (s. BVerwG, Urt. v. 28.10.2020, 6 C 9/19, juris Rn. 13 f.; s. auch OVG Münster, Beschl. v. 29.4.2021, 2 A 551/21, juris Rn. 13; OVG Bautzen, Urt. v. 3.4.2019, 5 A 332/15, juris Rn. 14 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.3.2019, OVG 11 N 109.16, juris Rn. 8). Vor diesem Hintergrund ist es für die Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG unerheblich, dass das Bundesverfassungsgericht die maßgeblichen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages bzw. die entsprechenden Zustimmungsgesetze und -beschlüsse der Länder nicht mit der Folge der Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BVerfGG im Tenor für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat. Die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts präjudiziert hinsichtlich der Verfassungskonformität der der Erhebung der Rundfunkbeiträge zugrundeliegenden Vorschriften im privaten Bereich den Fall des Klägers, da es sich um einen in jeder wesentlichen Beziehung gleichgelagerten Fall handelt. Die der Erhebung der Rundfunkbeiträge zugrundeliegenden Vorschriften entsprechen sich. Für die Einordnung als Parallelfall unerheblich ist, dass der Kläger lediglich das Radioprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nutzt und in einem Ein-Personen-Haushalt lebt. Im Übrigen hatte im verfassungsgerichtlichen Verfahren der Beschwerdeführer zu I) gerügt, dass der Rundfunkbeitrag von allen Wohnungsinhabern zu zahlen sei, auch wenn sie über kein Rundfunkempfangsgerät – also nicht einmal ein Radioempfangsgerät – verfügten (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u. a., BVerfGE 149, 222, juris Rn. 19). Der Beschwerdeführer zu IV) hatte gerügt, dass durch die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnung Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen Beitragspflichtigen innehaben, bessergestellt würden als Alleinwohnende (BVerfG, a.a.O. Rn. 23). 2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn diese wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.6.2017, 5 Bf 219/16.Z, n. v., S. 6 f.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 124 VwGO Rn. 28). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger macht geltend, im hiesigen Fall resultierten besondere rechtliche Schwierigkeiten daraus, dass komplexe verfassungsrechtliche Fragen zu klären seien und insbesondere eine kritische Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 geboten sei. Dies trifft nicht zu, da die Verfassungskonformität der der Erhebung der Rundfunkbeiträge zugrundeliegenden Vorschriften im privaten Bereich durch die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geklärt ist und diese nach den obigen Ausführungen auch im vorliegenden Verfahren Bindungswirkung für das Berufungsgericht entfaltet. 3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017, 1 B 22/17, Buchholz 310 § 132 Abs 2 Ziff 1 VwGO Nr 67, juris Rn. 3; Beschl. v. 1.4.2014, 1 B 1/14, Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr 8, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.2.2021, 5 Bf 475/19.Z, juris Rn. 12). Gemessen an diesen Vorgaben liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht vor, weil die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Frage der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit dem Grundgesetz bereits durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u. a., BVerfGE 149, 222, juris) geklärt ist, an das das Berufungsgericht auch im vorliegenden Verfahren gebunden ist. 4. Die Berufung ist zudem nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers in Gestalt einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör zuzulassen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt für die Gerichte auch keine Pflicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies grundsätzlich auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (BVerfG, Beschl. v. 14.8.2013, 1 BvR 3157/11, FamRZ 2013, 1953, juris Rn. 14 m.w.N.). Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil verhalte sich nicht zu seinen Rügen, dass er lediglich die öffentlich-rechtlichen Radioprogramme höre und in einem Ein-Personen-Haushalt lebende Menschen gegenüber den Angehörigen von Mehr-Personen-Haushalten schlechter gestellt würden. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass das Verwaltungsgericht sein Vorbringen nicht zur Kenntnis oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, das Vorbringen des Klägers, dass er lediglich das Radioprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutze, sei bereits im zuvor ergangenen und in Bezug genommenen Gerichtsbescheid berücksichtigt worden. In diesem hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme und Wiedergabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, auf das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten oder einen Nutzungswillen komme es nicht an (S. 10 und S. 12 des Gerichtsbescheids). Zudem hat das Verwaltungsgericht zu Beginn der rechtlichen Prüfung zum Ausdruck gebracht (S. 6 des Gerichtsbescheids), hinsichtlich der Vereinbarkeit der Erhebung und der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen mit verfassungsrechtlichen Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16 u. a., BVerfGE 149, 222, juris) zu folgen. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil ausdrücklich ausgeführt, die einheitliche Erhebung des Rundfunkbeitrags pro Wohnung verletze, auch soweit sie zu einer Entlastung von Mehrpersonenhaushalten führe, unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums nicht den Grundsatz der Belastungsgleichheit (BVerfG, a.a.O. Rn. 97 ff.). Allein aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die entsprechende Passage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht wiedergegeben hat, lässt sich nicht schließen, dass das Verwaltungsgericht den entsprechenden Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht bei der Entscheidung erwogen hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren folgt aus den §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.