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Urteil

5 Bf 385/19

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für die Erfüllung der Voraussetzungen der Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG (juris: RuStAG) trägt der Ausländer die Darlegungs- und Beweislast. Dies gilt auch für die Tatsachen, aus denen der Ausländer hinsichtlich des Absehens von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG  (juris: RuStAG) nach § 12 Abs. 1 StAG (juris: RuStAG) für ihn günstige Rechtsfolgen ableiten will.(Rn.37) 2. Eine vom ausländischen Staat für die Entlassung der Staatsangehörigkeit gestellte Bedingung ist im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG  (juris: RuStAG) unzumutbar, wenn sie schon abstrakt-generell betrachtet nach den Wertungen der deutschen Rechtsordnung nicht hinnehmbar ist. Nach verbreiteter Ansicht ist sie darüber hinaus unzumutbar, wenn sie sich konkret-individuell betrachtet für den Ausländer in nicht hinnehmbarer Weise auswirkt.(Rn.41) 3. Es ist einem Ausländer grundsätzlich zumutbar, seine staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse für die Entlassung zu ordnen. Dass die Ordnung der personenstandsrechtlichen Angelegenheiten keine unzumutbare Entlassungsbedingung bildet, setzt jedoch voraus, dass der Einbürgerungsbewerber eine realistische Chance hat, diese Entlassungsvoraussetzung unter zumutbaren Bedingungen erfüllen zu können.(Rn.41) 4. Hat der Kläger seinen Antrag im Antragsformular nur auf § 10 StAG  (juris: RuStAG) und nicht (auch) auf § 8 StAG  (juris: RuStAG) bezogen, ist dieser Erklärung bei Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte unzweifelhaft der Wille zu entnehmen, dass die Prüfung auf die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG  (juris: RuStAG) beschränkt sein soll.(Rn.71)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Mai 2019 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Erfüllung der Voraussetzungen der Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG (juris: RuStAG) trägt der Ausländer die Darlegungs- und Beweislast. Dies gilt auch für die Tatsachen, aus denen der Ausländer hinsichtlich des Absehens von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG (juris: RuStAG) nach § 12 Abs. 1 StAG (juris: RuStAG) für ihn günstige Rechtsfolgen ableiten will.(Rn.37) 2. Eine vom ausländischen Staat für die Entlassung der Staatsangehörigkeit gestellte Bedingung ist im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG (juris: RuStAG) unzumutbar, wenn sie schon abstrakt-generell betrachtet nach den Wertungen der deutschen Rechtsordnung nicht hinnehmbar ist. Nach verbreiteter Ansicht ist sie darüber hinaus unzumutbar, wenn sie sich konkret-individuell betrachtet für den Ausländer in nicht hinnehmbarer Weise auswirkt.(Rn.41) 3. Es ist einem Ausländer grundsätzlich zumutbar, seine staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse für die Entlassung zu ordnen. Dass die Ordnung der personenstandsrechtlichen Angelegenheiten keine unzumutbare Entlassungsbedingung bildet, setzt jedoch voraus, dass der Einbürgerungsbewerber eine realistische Chance hat, diese Entlassungsvoraussetzung unter zumutbaren Bedingungen erfüllen zu können.(Rn.41) 4. Hat der Kläger seinen Antrag im Antragsformular nur auf § 10 StAG (juris: RuStAG) und nicht (auch) auf § 8 StAG (juris: RuStAG) bezogen, ist dieser Erklärung bei Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte unzweifelhaft der Wille zu entnehmen, dass die Prüfung auf die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG (juris: RuStAG) beschränkt sein soll.(Rn.71) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Mai 2019 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die vom Berufungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Mai 2019 ist begründet. Das Verwaltungsgericht durfte die Beklagte nicht unter Aufhebung des Bescheides vom 23. November 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2017 dazu verpflichten, den Kläger einzubürgern. Der ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S. 583, zuletzt geändert am 12. August 2021, BGBl. I S. 3538; StAG) (hierzu 1.) noch aus § 8 StAG (hierzu 2.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Zu den Voraussetzungen der Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG, für deren Erfüllung der Ausländer die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.2017, 1 B 149/17, juris Rn. 4; Urt. v. 1.9.2011, 5 C 27/10, BVerwGE 140, 311, juris Rn. 25; Urt. v. 27.7.2006, 5 C 3/05, BVerwGE 126, 283, juris Rn. 27; Beschl. v. 8.5.1996, 1 B 68/95, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr 48, juris Rn. 11; OVG Münster, Beschl. v. 5.3.2009, 19 A 1657/06, AuAS 2009, 151, juris Rn. 9), gehört, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger – auch nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten – nicht, da er seine armenische Staatsangehörigkeit weder aufgegeben hat noch im Falle der Einbürgerung verlöre. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht nach § 12 Abs. 1 StAG abzusehen. Insoweit trägt der Ausländer nach den allgemeinen Grundsätzen zur Beweislastverteilung ebenfalls die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen er für ihn günstige Rechtsfolgen ableiten will (zu § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG: BVerwG, Urt. v. 30.6.2010, 5 C 9/10, BVerwGE 137, 237, juris Rn. 31; allgemein zur Beweislastverteilung: BVerwG, Beschl. v. 26.6.2006, 8 B 4/06, ZOV 2006, 310, juris Rn. 8; Urt. v. 30.11.2000, 7 C 87/99, Buchholz 428 § 4 Abs 2 VermG Nr 12, juris Rn. 12). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwerwiegenden Bedingungen aufgeben kann. Dies ist hier weder nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG (hierzu a)) noch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG (hierzu b)) noch – bei einem Verständnis der Norm als Auffang-Generalklausel – nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG (hierzu c)) der Fall. a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG ist anzunehmen, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwerwiegenden Bedingungen aufgeben kann, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat (Alt. 1), von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht (Alt. 2) oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat (Alt. 3). Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor. aa) Der Ausnahmetatbestand in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 StAG greift nicht ein, da der armenische Staat die Entlassung des Klägers aus der armenischen Staatsangehörigkeit nicht aus Gründen versagt hat, die der Kläger nicht zu vertreten hat. Die Versagung aus vom Ausländer nicht zu vertretenden Gründen setzt eine endgültige ablehnende Entscheidung über den Entlassungsantrag voraus (VGH Mannheim, Urt. v. 22.1.2014, 1 S 923/13, DÖV 2014, 403 (Ls.), juris Rn. 37; Berlit, in: Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, November 2015, § 12 StAG Rn. 77 und 82; Hailbronner/Hecker, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage 2017, § 12 StAG Rn. 18). Daran fehlt es hier. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich bereits nicht, dass er einen formgerechten Antrag auf Entlassung aus der armenischen Staatsangehörigkeit gestellt hat. Zudem hat die armenische Botschaft die Entlassung nicht endgültig versagt, sondern nur von der formgerechten Antragstellung abhängig gemacht. bb) Die armenische Botschaft hat die Entlassung des Klägers aus der armenischen Staatsangehörigkeit auch nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht, indem sie die Vorlage eines gültigen armenischen Nationalpasses verlangt hat. Eine vom ausländischen Staat gestellte Bedingung ist im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG unzumutbar, wenn sie schon abstrakt-generell betrachtet nach den Wertungen der deutschen Rechtsordnung nicht hinnehmbar ist. Nach verbreiteter Ansicht ist sie darüber hinaus unzumutbar, wenn sie sich konkret-individuell betrachtet für den Ausländer in nicht hinnehmbarer Weise auswirkt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher offengelassen, ob auch die letztgenannten Fälle von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG erfasst werden (BVerwG, Urt. v. 21.2.2013, 5 C 9/12, BVerwGE 146, 89, juris Rn. 17). Das Berufungsgericht kann diese Frage ebenfalls offenlassen, da die Vorlage eines gültigen armenischen Nationalpasses weder abstrakt-generell noch konkret-individuell für den Kläger unzumutbar ist. Es ist einem Ausländer grundsätzlich zumutbar, seine staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse für die Entlassung zu ordnen. Dass die Ordnung der personenstandsrechtlichen Angelegenheiten keine unzumutbare Entlassungsbedingung bildet, setzt jedoch voraus, dass der Einbürgerungsbewerber eine realistische Chance hat, diese Entlassungsvoraussetzung unter zumutbaren Bedingungen erfüllen zu können (BVerwG, Urt. v. 3.5.2007, 5 C 3/06, BVerwGE 129, 20, juris Rn. 22). Gemessen an diesen Vorgaben macht die armenische Botschaft die Entlassung des Klägers aus der armenischen Staatsangehörigkeit nicht von unzumutbaren Bedingungen abhängig, indem sie die Vorlage eines gültigen armenischen Nationalpasses verlangt. Es ist nicht zu erkennen, dass der Kläger keine realistische Chance hätte, einen solchen armenischen Nationalpass zu erlangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des bisherigen Geschehensablaufs sowohl in den Jahren 2004 bis 2006 (hierzu (1)) als auch ab dem Jahr 2011 (hierzu (2)). (1) Aus den Geschehnissen in den Jahren 2004 bis 2006 lässt sich nicht schließen, dass dem Kläger die Erlangung eines armenischen Nationalpasses nicht möglich wäre. (a) Der damalige Betreuer des Klägers hat sich nicht vollständig an die von der Botschaft vorgegebene Vorgehensweise gehalten. Die armenische Botschaft hatte dem Betreuer mit Schreiben vom 13. Mai 2004 mitgeteilt, für die Beantragung eines Nationalpasses seien eine Geburtsurkunde, ein Nachweis über die Militärregistrierung bzw. ein Militärausweis, ein Nachweis über einen rechtmäßigen Status in der Bundesrepublik Deutschland, die alten sowjetischen Pässe, falls diese vorhanden sein sollten, sowie vier Passbilder vorzulegen. Es sei eine Konsulargebühr in Höhe von 200 Euro zu entrichten. Zudem bat die armenische Botschaft ausdrücklich darum, mit den Unterlagen persönlich vorzusprechen. Dieser Bitte sind der Kläger und sein Betreuer nicht nachgekommen. Der Betreuer hat mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 zwar schriftlich die Ausstellung eines neuen armenischen Passes für den Kläger unter Beifügung von Unterlagen – ausweislich des Anschreibens einschließlich der Kopie eines Auszugs und nicht des vollständigen alten armenischen Passes – beantragt. Der Betreuer hat der Ausländerbehörde des Bezirksamts Hamburg-Mitte der Beklagten mit einem auf den 5. Januar 2005 datierten Schreiben zudem mitgeteilt, auf telefonische Bitte des Konsuls der armenischen Botschaft habe der Kläger mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 eine eigene schriftliche Erklärung eingereicht. Trotz der Überweisung von Gebühren in Höhe von insgesamt 225 Euro habe die Botschaft den Antrag nicht weiterbearbeitet. Die ausdrücklich erbetene persönliche Vorsprache ist im Anschluss an das Schreiben der armenischen Botschaft vom 13. Mai 2004 jedoch nicht erfolgt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, gemeinsam mit seinem Sohn bei der Botschaft vorgesprochen zu haben, um seine Geburtsurkunde zurückzubekommen, geschah dies den eigenen Angaben des Klägers zufolge nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem Schreiben der Botschaft vom 13. Mai 2004, sondern erst nach Beendigung der Betreuung, die das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 aufgehoben hatte. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass bei einer persönlichen Vorsprache im Anschluss an das Schreiben der armenischen Botschaft vom 13. Mai 2004 die Hindernisse für die Ausstellung eines neuen Passes hätten beseitigt werden können. Eine persönliche Vorsprache ist grundsätzlich zumutbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.2.1991, 1 B 17/91, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr 41, juris Rn. 10; VGH München, Beschl. v. 19.1.2015, 5 C 14.2155, juris Rn. 10; Berlit, in: Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, November 2015, § 12 StAG Rn. 118). Anhaltspunkte dafür, weshalb dem Kläger die persönliche Vorsprache, ggf. in Begleitung seines damaligen Betreuers, ausnahmsweise unzumutbar gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Nachvollziehbare Gründe hierfür hat der Kläger auch auf die in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage, weshalb die persönliche Vorsprache unterblieben ist, nicht genannt. (b) Im Übrigen erscheint zwar bedenklich, dass die Botschaft auf die Schreiben vom 4. Oktober 2004 und 25. Oktober 2004 offenbar nicht schriftlich reagiert und auch auf die späteren Nachfragen der Beklagten vom 6. Januar 2006 und 12. April 2006 nicht geantwortet hat. Selbst wenn man aber ein fehlerhaftes Verhalten der armenischen Botschaft in den Jahren 2004 bis 2006 annähme und von der Unmöglichkeit der Passbeschaffung für den Kläger zur damaligen Zeit ausginge, folgte daraus nicht, dass ihm die Erlangung eines neuen armenischen Passes auch noch nach Einleitung des Einbürgerungsverfahrens im Jahr 2010 unmöglich gewesen wäre. (2) Die Geschehnisse ab dem Jahr 2011 rechtfertigen nicht die Annahme, dass dem Kläger die Erlangung eines armenischen Nationalpasses nicht möglich wäre Nachdem der Kläger laut einem Schreiben der armenischen Botschaft vom 5. April 2011 am 29. März 2011 dort vorgesprochen hatte, hat die Botschaft auf Initiative der Beklagten mit Schreiben vom 17. Mai 2011 mitgeteilt, dass für den Kläger die Beantragung eines nationalen armenischen Passes unter Vorlage von vier Passfotos, der Aufenthaltserlaubnis und des alten Passes erfolgen könne. Ausweislich eines Telefonvermerks des Mitarbeiters der Beklagten vom 8. Juni 2011 hat der Mitarbeiter der Botschaft Herr …….. auf telefonische Nachfrage vom 1. Juni 2011 nach Erkundigungen am 6. Juni 2011 telefonisch mitgeteilt, es sei möglich, dass der Kläger einen Pass ausgestellt bekomme. Er solle eine Fotokopie des alten Reisepasses, die armenische Geburtsurkunde, vier Passbilder und die deutsche Meldebestätigung mitbringen. Diesen Sachstand hat der Mitarbeiter der Beklagten ausweislich des Telefonvermerks dem Bevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, der über das Erreichte erstaunt gewesen sei und seinem Mandanten habe mitteilen wollen, dass er sich nun nach Berlin zur Botschaft begeben solle. Gleichwohl hat der Kläger anschließend bei der Botschaft nicht einen förmlichen Antrag auf Ausstellung eines neuen Passes unter Vorlage der seitens der Botschaft genannten Unterlagen (Fotokopie des alten Reisepasses, armenische Geburtsurkunde, vier Passbilder und deutsche Meldebestätigung) gestellt. (a) Es ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger die individuellen Absprachen der Beklagten mit der armenischen Botschaft nicht zeitnah umgesetzt hat. Nach der mit Schreiben der Beklagten vom 4. März 2013 erfolgten Bitte, den Sachstand hinsichtlich des Entlassungsverfahrens aus der armenischen Staatsangehörigkeit mitzuteilen, hat der Kläger laut einem Aktenvermerk des Mitarbeiters der Beklagten vom 7. März 2013 angegeben, nach den Absprachen der Beklagten mit der Botschaft im Mai und Juni 2011 nicht für sich selbst, sondern nur für seinen Sohn bei der Botschaft vorstellig gewesen zu sein. Soweit der Kläger darüber hinaus angegeben habe, er müsse 5.000 Euro bezahlen, um die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit zu erreichen, wozu er nicht bereit sei, beziehe sich dies auf eine Information vor den Absprachen der Beklagten mit der Botschaft im Mai und Juni 2011. Der Kläger ist der Richtigkeit der Schilderungen im Aktenvermerk vom 7. März 2013 nicht entgegengetreten. Weshalb er nicht zeitnah nach dem Juni 2011 in eigener Sache bei der Botschaft vorgesprochen hat, ist nicht ersichtlich. (b) Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Kläger nachfolgend bei der armenischen Botschaft einen förmlichen Antrag auf Ausstellung eines neuen Passes unter Vorlage der seitens der Botschaft genannten Unterlagen (Fotokopie des alten Reisepasses, armenische Geburtsurkunde, vier Passbilder und deutsche Meldebestätigung) gestellt hat. Diesen der Sphäre des Klägers zuzuordnenden Umstand, aus dem er für ihn positive Rechtsfolgen herzuleiten beabsichtigt und für den er deshalb die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat er weder nachvollziehbar dargelegt noch nachgewiesen. (aa) In der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts hat der Kläger ausgeführt, er habe beim Konsulat vorgesprochen und gefragt, ob er die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit Armeniens oder einen neuen Pass bekomme. Sie hätten gesagt, er bekomme gar nichts. Er habe mehrfach versucht, einen neuen Pass zu bekommen. Das sei abgelehnt worden. Eine konkrete Antwort oder eine Ablehnung habe er nicht bekommen. Aus dieser Schilderung ergibt sich nicht, dass der Kläger über mündliche Anfragen hinaus einen förmlichen Antrag gestellt und außerdem die von der Botschaft für erforderlich gehaltenen Unterlagen vorgelegt hat. Über eine Kopie oder eine Abschrift, dass er förmlich einen neuen Pass beantragt habe, verfügt der Kläger nach eigenen Angaben nicht. (bb) Auch aus den vom Kläger vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seines Sohnes ………. ergibt sich die förmliche Beantragung eines neuen Passes unter Vorlage der seitens der Botschaft genannten Unterlagen nicht. In der eidesstaatlichen Versicherung vom 8. Juli 2015 schildert …………, mit seinem Vater an einem nicht näher genannten Tag zur armenischen Botschaft gereist zu sein. Sein Vater habe dem Botschaftsmitarbeiter sinngemäß gesagt, er benötige eine schriftliche Bestätigung, dass er kein armenischer Staatsangehöriger mehr sei. Dabei habe sein Vater den deutschen Reiseausweis für Ausländer vorgezeigt. Herr ………… habe entgegnet, ohne einen armenischen Pass könne er nichts machen. Auch ein ungültiger Pass sei ausreichend. Aber es müsse auf jeden Fall bewiesen werden, dass er aus Armenien stamme. Aus dieser Schilderung ergibt sich die förmliche Beantragung eines neuen Passes unter Vorlage der seitens der Botschaft genannten Unterlagen nicht. In der weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 9. November 2015 berichtet ………., er habe seinen Vater zusammen mit seinem Bruder …… am 17. September erneut zum armenischen Konsulat begleitet. Der Botschaftsmitarbeiter habe in dem Gespräch über die Möglichkeit der Entlassung aus der armenischen Staatsangehörigkeit mitgeteilt, dass sein Vater seinen Reisepass vorlegen müsse. Dieser könnte auch abgelaufen sein. Sein Vater habe die Kopie seines früheren Passes vorgelegt und erklärt, dieser sei bei einer Abschiebung aus Deutschland verlorengegangen, ohne dass er Einfluss darauf gehabt habe. Der Botschaftsmitarbeiter habe jedoch darauf beharrt, dass das Original eines Passes vorgelegt werden müsse. So könne er seinem Vater nicht helfen. Einen förmlichen Antrag auf Ausstellung eines neuen Passes hat der Kläger nach diesen Angaben auch bei der Vorsprache am 17. September nicht gestellt. (cc) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass der Kläger bei seinen Vorsprachen bei der Botschaft das zur Beantragung eines neuen Passes Erforderliche (förmliche Antragstellung und Vorlage der von der Botschaft genannten Unterlagen) getan haben werde, weil dies einfach und für ihn ausschließlich vorteilhaft gewesen wäre. Denn diese Vorgehensweise und die nachfolgende Entlassung aus der armenischen Staatsangehörigkeit hätte gegenüber einer Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit, wie sie der Schilderung des Klägers zufolge bei seinem Sohn erfolgt ist, den Nachteil, dass der Kläger nicht mehr armenischer Staatsangehöriger wäre. Zudem berücksichtigt das Berufungsgericht, dass der Vortrag des Klägers zu seinen Passangelegenheiten nicht vollständig widerspruchsfrei war. Zum einen hatte er in seinem ersten Asylverfahren in einer Anhörung am 13. Mai 1996 angegeben, keinen armenischen Pass zu bekommen, weil er aserbaidschanischer Abstammung sei (Bl. 40 der Ausländerakte), obwohl ihm am 8. September 1995 ein armenischer Pass ausgestellt worden war (Bl. 93 der Ausländerakte). Zum anderen hat der Kläger im Widerspruchsverfahren vorgetragen, umgehend nach der – am 24. April 1998 durchgeführten (Bl. 138 der Ausländerakte) – Abschiebung über Moskau nach Armenien, nach der ihm sein Reisepass nicht wieder ausgehändigt worden sei, inhaftiert und erst nach Zahlung eines hohen Geldbetrages durch Verwandte etwa 25 Tage später freigelassen worden zu sein, woraufhin er sofort erneut nach Deutschland geflohen sei, weshalb ihm die Beantragung eines neuen Passes in Armenien nicht möglich gewesen sei. Dies lässt sich nicht in Einklang bringen mit der in der Akte zum Einbürgerungsverfahren enthaltenen und dem Kläger am 1. Mai 1998 ausgestellten Bescheinigung über die Registrierung der Scheidung seiner Ehe im Standesamt des Territorialbezirks Nairi der Stadt Jerewan. Diesen Widerspruch konnte der Kläger auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht auflösen. cc) Der Ausnahmetatbestand in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 3 StAG, der voraussetzt, dass der ausländische Staat über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat, greift bereits deshalb nicht ein, weil der Kläger einen solchen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag bisher nicht gestellt hat. b) Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG ist anzunehmen, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, wenn der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor. aa) Es ist bereits nicht zu erkennen, dass die Entlassung des Klägers aus der armenischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „unverhältnismäßigen Schwierigkeiten“ stellt klar, dass auch bei älteren Einbürgerungsbewerbern Mehrstaatigkeit nicht grundsätzlich hinzunehmen, sondern nur in Ausnahmefällen zuzulassen ist. Ältere Einbürgerungsbewerber werden nicht schon allein aufgrund ihres Alters von der Verpflichtung befreit, vor der Einbürgerung ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Sie müssen vielmehr wie jeder andere Einbürgerungsbewerber auch alle zumutbaren, verhältnismäßigen Anstrengungen unternehmen, um aus der bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden. Denn die Gründe, die generell für eine Vermeidung von Mehrstaatigkeit sprechen, gelten grundsätzlich auch für sie (BVerwG, Urt. v. 30.6.2010, 5 C 9/10, BVerwGE 137, 237, juris Rn. 21). Wegen der systematischen Stellung in einer Sonderregelung für ältere Menschen haben die „unverhältnismäßigen Schwierigkeiten“, für die der Wortlaut den Bezugspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht bestimmt, altersbezogen zu sein. Allerdings erfüllt nicht jede Erschwernis, die sich bei einem älteren Menschen in Bezug auf die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ergeben kann, automatisch das Tatbestandsmerkmal der „unverhältnismäßigen Schwierigkeit“. Eine solche liegt vielmehr nur bei Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze vor. Der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG geht damit über den des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG hinaus. Während der Begriff der „unzumutbaren Bedingungen“ im Sinne dieser Bestimmung nur rechtliche oder tatsächliche Voraussetzungen erfasst, die der Herkunftsstaat „unverhältnismäßig hoch“ ansetzt, können im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG auch Schwierigkeiten bei der Erfüllung rechtlicher und tatsächlicher Entlassungsvoraussetzungen, die an sich regelmäßig (noch) zumutbar sind, ausnahmsweise die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen, wenn und weil sie sich in Bezug auf das Alter eines Einbürgerungsbewerbers als unverhältnismäßig erweisen (BVerwG, a.a.O., Rn. 22). Diese Voraussetzungen für die Annahme unverhältnismäßiger Schwierigkeiten bei der Entlassung des Klägers aus der armenischen Staatsangehörigkeit sind nicht erfüllt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Kläger aufgrund altersbedingter gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht möglich wäre, persönlich in der armenischen Botschaft vorzusprechen und einen formgerechten sowie vollständigen Antrag auf Entlassung aus der armenischen Staatsangehörigkeit zu stellen. Zudem ist nach den obigen Ausführungen nicht anzunehmen, dass es dem Kläger unmöglich wäre, einen armenischen Nationalpass zu erlangen, dessen Vorlage die armenische Botschaft für die Entlassung aus der armenischen Staatsangehörigkeit verlangt. bb) Darüber hinaus ist nicht anzunehmen, dass die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte für den Kläger darstellen würde. Soweit er geltend macht, durch die unterbleibende Einbürgerung werde es unabänderlich, dass er nicht mehr in seine frühere Heimat reisen könne, greift dies nicht durch, da er unbeschadet einer unterbleibenden Einbürgerung nach Armenien reisen könnte, wenn die armenische Botschaft ihm auf seinen Antrag einen neuen armenischen Pass ausstellte, was ihm nach den obigen Ausführungen nicht unmöglich wäre. c) Auch im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung offengelassen, ob die Voraussetzungen, unter denen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG von den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abzusehen ist, abschließend in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG geregelt sind (so Hailbronner/Hecker, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage 2017, § 12 StAG Rn. 8), oder § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG eine Generalklausel enthält, die auch dann eingreifen kann, wenn die Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG nicht vorliegen (so Berlit, in: Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, November 2015, § 12 StAG Rn. 23). Jedenfalls sind die Anforderungen an eine auf § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG bei Einordnung der Norm als Generalklausel gestützte Ausnahme von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG hoch, weil der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit „besonders schwierige Bedingungen“ entgegenstehen müssen. Gesichtspunkte, die der Art nach von einer der Fallgruppen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG erfasst werden, im Ergebnis je für sich aber den Verzicht auf die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht rechtfertigen, können allenfalls in atypischen Sondersituationen ein Absehen von dieser Voraussetzung erlauben (BVerwG, Urt. v. 30.6.2010, 5 C 9/10, BVerwGE 137, 237, juris Rn. 37 f.). Auch im vorliegen Fall kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG unabhängig von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StAG vorliegen können. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe für die Schwierigkeiten bei der Aufgabe der armenischen Staatsangehörigkeit aufgrund des Erfordernisses der Vorlage eines gültigen armenischen Passes werden ihrer Art nach von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 StAG erfasst, rechtfertigen es nach den obigen Ausführungen jedoch nicht, von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abzusehen. Für das Vorliegen einer atypischen Sondersituation, die gleichwohl die Annahme gebietet, dass der Kläger seine armenische Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, ist nichts ersichtlich. 2. Die seitens des Klägers im vorliegenden Klageverfahren begehrte Verpflichtung der Beklagten zu seiner Einbürgerung kann auch nicht auf § 8 StAG gestützt werden. a) Die Voraussetzungen der Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 StAG sind nicht zu prüfen. Der Antrag eines Ausländers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist zwar grundsätzlich sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren unter sämtlichen denkbaren Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Der Antrag ist regelmäßig auf die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gerichtet, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage diese beruht. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Einbürgerungsbewerber von der Möglichkeit Gebrauch macht, seinen Antrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage zu beschränken. Eine solche Beschränkung setzt eine eindeutige Erklärung des Ausländers voraus, der ein entsprechender Wille unzweifelhaft zu entnehmen ist (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, 5 C 1/11, BVerwGE 142, 132, juris Rn. 13; Urt. v. 20.4.2004, 1 C 16.03, BVerwGE 120, 305, juris Rn. 19). Hier hat der Kläger seinen Antrag bereits im Antragsformular vom 13. August 2010 nur auf § 10 StAG und nicht (auch) auf § 8 StAG bezogen. Dieser Erklärung im Antrag ist unzweifelhaft der Wille zu entnehmen, dass die Prüfung auf die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG beschränkt sein soll. Auch im nachfolgenden Verfahren hat sich der rechtsanwaltlich vertretene Kläger nicht (ergänzend) auf § 8 StAG gestützt, obwohl die Beklagte im ablehnenden Bescheid sowie im Widerspruchsbescheid hierzu ebenfalls Ausführungen gemacht hat. b) Im Übrigen liegen die Voraussetzungen der Einbürgerung nach § 8 StAG nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört die selbständige Unterhaltsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG zu den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das den Einbürgerungsbehörden nach § 8 Abs. 1 StAG eingeräumte Ermessen eröffnet ist (BVerwG, Beschl. v. 6.2.2013, 5 PKH 13/12, juris Rn. 6 m.w.N.). Der Kläger ist nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG imstande, sich zu ernähren, da er fortlaufend Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB 12 erhält. Von der Voraussetzung der Unterhaltsfähigkeit kann auch nicht nach § 8 Abs. 2 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Anhaltspunkte für ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers trotz fehlender Unterhaltsfähigkeit sind nicht ersichtlich. Auch eine besondere Härte ist nicht anzunehmen. Ein besonderer Härtefall muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein, gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (BVerwG, Beschl. v. 6.2.2013, 5 PKH 13/12, juris Rn. 7; Urt. v. 20.3.2012, 5 C 5/11, BVerwGE 142, 145, juris Rn. 39 m.w.N.). Ein durch atypische Umstände begründeter besonderer Härtefall liegt nicht vor. Soweit der Kläger – unter Bezugnahme auf die Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG – geltend macht, durch die unterbleibende Einbürgerung werde es unabänderlich, dass er nicht mehr in seine frühere Heimat reisen könne, greift dies nicht durch. Der Kläger könnte unbeschadet einer unterbleibenden Einbürgerung nach Armenien reisen, wenn die armenische Botschaft ihm auf seinen Antrag einen neuen armenischen Pass ausstellte. Nach den obigen Ausführungen ist nicht anzunehmen, dass er keine realistische Chance hätte, einen solchen armenischen Nationalpass zu erlangen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegt nicht vor. Der Kläger, ..-jähriger armenischer Staatsangehöriger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der Kläger reiste – nach erstmaliger Einreise am 6. Mai 1996, erfolglosem Asylverfahren und Ausreise am 2. Januar 1998 sowie erneuter Einreise, erfolglosem Asyl-Folgeverfahren und Abschiebung nach Jerewan am 24. April 1998 – am 26. Juli 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf seinen erneuten Asyl-Folgeantrag stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach Verpflichtung durch das Verwaltungsgericht Hamburg mit Bescheid vom 25. März 2003 fest, dass der Abschiebung des Klägers nach Armenien ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entgegenstehe. Bereits seit dem 8. Oktober 1999 hatte das Amtsgericht Hamburg Herrn Rechtsanwalt …………………. zum – zunächst vorläufigen – Betreuer des Klägers bestellt. Mit Schreiben vom 5. April 2004 bat der Betreuer die armenische Botschaft um Informationen darüber, unter welchen Bedingungen diese dem Kläger einen neuen Pass ausstellen könnte. Die armenische Botschaft teilte mit Schreiben vom 13. Mai 2014 mit, für die Beantragung eines Nationalpasses seien eine Geburtsurkunde, ein Nachweis über die Militärregistrierung bzw. ein Militärausweis, ein Nachweis über einen rechtmäßigen Status in der Bundesrepublik Deutschland, die alten sowjetischen Pässe, falls diese vorhanden sein sollten, sowie vier Passbilder vorzulegen. Es sei eine Konsulargebühr in Höhe von 200 Euro zu entrichten. Die Botschaft bat darum, mit den Unterlagen persönlich vorzusprechen. Der Betreuer beantragte gegenüber der armenischen Botschaft mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 die Ausstellung eines neuen armenischen Passes für den Kläger. Dem Antrag füge er Unterlagen bei, darunter eine armenische Geburtsurkunde im Original, vier Passbilder, eine Kopie des Überweisungsformulars bezüglich der Überweisung der Konsulargebühr in Höhe von 200 Euro, eine Kopie eines Auszugs aus dem verlorenen armenischen Pass, eine Kopie der Übersetzung des Militärausweises, eine Bescheinigung des Bezirksamts Hamburg-Mitte über den Verlust des Passes, eine Kopie der Aufenthaltsbefugnis und eine Kopie seiner Bestallungsurkunde. Die Mitarbeiter der Ausländerbehörde hätten dem Kläger den alten Pass und den Militärpass im Jahr 1998 im Zusammenhang mit der durchgeführten Abschiebung weggenommen und an das Flugpersonal übergeben. Die Dokumente befänden sich mit großer Wahrscheinlichkeit im Besitz der armenischen Behörden. Der Kläger führte gegenüber der armenischen Botschaft mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 ergänzend aus, er sei als Wehrpflichtiger am 31. Mai 1975 beim Kreismilitärkommissariat ……… in der Aserbaidschanischen SSR registriert worden. Die Ausländerbehörde habe ihm seinen Militärausweis und seinen alten armenischen Pass 1998 weggenommen und im Zusammenhang mit der Abschiebung nach Armenien dem Flugpersonal übergeben. Deswegen bitte er um eine umgehende Anfrage bei der Militärbehörde ……………….. in Aserbaidschan, ob und wann er bei dieser Behörde registriert worden sei. Die zusätzliche Konsulargebühr in Höhe von 25 Euro für die Übersetzungskosten habe sein Betreuer per Überweisung auf das Bankkonto der Botschaft überwiesen. Mit einem auf den 5. Januar 2005 datierten Schreiben legte der Betreuer des Klägers gegenüber der Ausländerbehörde des Bezirksamts Hamburg-Mitte der Beklagten dar, in Erwiderung auf seinen Antrag habe ihn jemand angerufen, der sich als Konsul der armenischen Botschaft vorgestellt und eine zusätzliche schriftliche Erklärung des Klägers verlangt habe. Er habe eine solche Erklärung für den Kläger erarbeitet. Der Kläger habe die Erklärung unterschrieben und der Botschaft per Post übersandt. Trotz zweier schriftlicher Nachfragen vom „20.08.2005“ und „05.10.2005“ habe die Botschaft nicht reagiert. Das Geld sei mit großer Wahrscheinlichkeit in private Taschen geflossen. Deshalb werde er keine weiteren Schreiben an die Botschaft senden. Er habe nichts dagegen, wenn die Ausländerbehörde seine Bemühungen fortsetze. Die Ausländerbehörde des Bezirksamts Hamburg-Mitte wandte sich mit Schreiben vom 6. Januar 2006 und 12. April 2006 hinsichtlich der Ausstellung eines neuen armenischen Passes für den Kläger ebenfalls an die armenische Botschaft. Nachdem sie auf ihre Schreiben keine Antwort erhalten hatte, sah sie die Versuche der Passbeschaffung als endgültig gescheitert an und erteilte dem Kläger am 16. Juni 2006 einen Reiseausweis für Ausländer. Das Amtsgericht Hamburg hob die Betreuung des Klägers am 8. Oktober 2008 auf. Am 13. August 2010 beantragte der Kläger unter Beifügung einer Vollmacht für seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten seine Einbürgerung gemäß § 10 StAG. Mit Einbürgerungszusicherung vom 10. Februar 2011 bestätigte die Beklagte dem Kläger, dass der Einbürgerung nichts entgegenstehe, wenn innerhalb von zwei Jahren nachgewiesen werde, dass er die armenische Staatsangehörigkeit nicht mehr besitze bzw. die Voraussetzungen für den Eintritt des Verlusts dieser Staatsangehörigkeit geschaffen habe, und sich nicht in der Zwischenzeit Tatsachen ergäben, die die Einbürgerung ausschlössen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte mit Schreiben vom 18. April 2011, den Kläger gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 StAG unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern. Die Vorsprache bei der armenischen Botschaft wegen der Ausbürgerung habe keinen Erfolg gehabt. Nach Auskunft der Botschaft sei die Ausbürgerung nur bei Vorlage eines gültigen Nationalpasses sowie des armenischen Wehrpasses im Original möglich. Diese Dokumente ständen dem Kläger nicht zur Verfügung. Weitere Handlungsoptionen zur Entlassung aus der armenischen Staatsangehörigkeit seien nicht erkennbar. Die Beklagte empfahl dem Kläger mit Schreiben vom 20. April 2011, bei der armenischen Botschaft einen neuen Reise- und Wehrpass zu beantragen, und fragte bei der armenischen Botschaft mit Schreiben vom 10. Mai 2011 nach, ob die Neuerteilung eines armenischen National- und Wehrpasses nur in Armenien oder auch durch die Botschaft erfolgen könne. Der Kläger sei im Besitz eines armenischen Nationalpasses mit einer Gültigkeit bis zum 8. September 2005. Die Botschaft antwortete mit Schreiben vom 17. Mai 2011, dass für die Entlassung aus der armenischen Staatsangehörigkeit ein gültiger armenischer Nationalpass erforderlich sei. Da der Kläger über 50 Jahre alt sei, sei die Vorlage eines Wehrpasses in seinem Falle nicht notwendig. Die Beantragung eines nationalen armenischen Passes könne für den Kläger unter Vorlage von vier Passfotos, der Aufenthaltserlaubnis und des alten Passes erfolgen. Die Beklagte übersandte dem Bevollmächtigten des Klägers das Antwortschreiben der Botschaft. In einem Telefonvermerk vom 8. Juni 2011 führte der Mitarbeiter der Beklagten aus, er habe am 1. Juni 2011 mit dem Botschaftsrat, Herrn ……….., telefoniert, der ihn an seinen Sekretär, Herrn ……….., verwiesen habe. Er habe den Fall des Klägers geschildert, auf das Botschaftsschreiben vom 17. Mai 2011 verwiesen und angefragt, ob dem Kläger, obwohl er nicht im Besitz eines gültigen armenischen Nationalpasses sei, trotzdem ein armenischer Nationalpass ausgestellt werden könnte, damit anschließend die Entlassung aus der armenischen Staatsangehörigkeit erfolgen könnte. Herr …….. habe sich kundig machen und ihn zurückrufen wollen. Am 6. Juni 2011 habe er bei Herrn ………. nach dem Sachstand gefragt. Er – Herr ……… – habe sich kundig gemacht. Es sei möglich, dass der Kläger einen Pass ausgestellt bekomme. Er solle eine Fotokopie des alten Reisepasses, die armenische Geburtsurkunde, vier Passbilder und die deutsche Meldebestätigung mitbringen. Diesen Sachstand habe er – der Mitarbeiter der Beklagten – dem Rechtsanwalt des Klägers mitgeteilt, der über das Erreichte erstaunt gewesen sei und seinem Mandanten habe mitteilen wollen, dass er sich nun nach Berlin zur Botschaft begeben solle. Mit Schreiben vom 4. März 2013 bat die Beklagte den Bevollmächtigten des Klägers um Mitteilung des Sachstands zur Entlassung aus der armenischen Staatsangehörigkeit. In einem Vermerk vom 7. März 2013 legte der Mitarbeiter der Beklagten dar, der Kläger sei erschienen und habe mitgeteilt, dass er nach seinen Bemühungen – den Bemühungen des Mitarbeiters der Beklagten – zwar bei der Botschaft vorgesprochen habe, jedoch nur um dort für seinen Sohn die Angelegenheiten zu regeln. Er – der Kläger – habe mitgeteilt, dass er 5.000 Euro zahlen müsste, um die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit zu erreichen. Dies sei er nicht zu zahlen bereit. Die Information hinsichtlich des Geldbetrags sei vor seinen Bemühungen – den Bemühungen des Mitarbeiters der Beklagten – erfolgt. Nach seinen telefonischen Bemühungen mit der armenischen Botschaft sei der Kläger dort für sich selbst nicht mehr vorstellig geworden. Auf Bitten des Bevollmächtigten des Klägers bestätigte die Beklagte diesem mit Einbürgerungszusicherung vom 10. April 2013, ausgehändigt am 8. August 2013, dass der Einbürgerung nichts entgegenstehe, wenn innerhalb von zwei Jahren nachgewiesen werde, dass der Kläger die armenische Staatsangehörigkeit nicht mehr besitze bzw. die Voraussetzungen für den Eintritt des Verlusts dieser Staatsangehörigkeit geschaffen habe, und sich nicht in der Zwischenzeit Tatsachen ergäben, die die Einbürgerung ausschlössen. Mit Schreiben vom 30. April 2015 bat die Beklagte den Bevollmächtigten des Klägers um Übersendung der Bemühungen zur Entlassung aus der armenischen Staatsangehörigkeit. Der Bevollmächtigte des Klägers legte eine eidesstattliche Versicherung von dessen Sohn ……………….. vom 8. Juli 2015 vor, in der dieser ausführt, er sei mit seinem Vater zur armenischen Botschaft nach Berlin gereist. Er habe dort selbst etwas zu klären gehabt und sein Vater habe die Entlassung aus der armenischen Staatsangehörigkeit beantragen wollen. Sein Vater habe dem Botschaftsmitarbeiter, der sich als Herr……….. vorgestellt habe, sinngemäß gesagt, er benötige eine schriftliche Bestätigung, dass er kein armenischer Staatsangehöriger mehr sei. Dabei habe sein Vater den deutschen Reiseausweis für Ausländer vorgezeigt. Herr ………… habe entgegnet, ohne einen armenischen Pass könne er nichts machen. Auch ein ungültiger Pass sei ausreichend. Aber es müsse auf jeden Fall bewiesen werden, dass er aus Armenien stamme. Nachdem die Beklagte die beabsichtigte Ablehnung des Einbürgerungsantrags angekündigt hatte, legte der Bevollmächtigte des Klägers eine weitere eidesstattliche Versicherung von …………… vom 9. November 2015 vor. Darin heißt es, er habe seinen Vater zusammen mit seinem Bruder …. am 17. September erneut zum armenischen Konsulat begleitet. In dem dort geführten Gespräch über die Möglichkeit der Entlassung aus der armenischen Staatsangehörigkeit habe der Botschaftsmitarbeiter mitgeteilt, sein Vater müsse seinen Reisepass vorlegen. Dieser könnte auch abgelaufen sein. Sein Vater habe die Kopie seines früheren Passes vorgelegt und erklärt, dieser sei bei einer Abschiebung aus Deutschland verlorengegangen, ohne dass er Einfluss darauf gehabt habe. Der Botschaftsmitarbeiter habe jedoch darauf beharrt, dass das Original eines Passes vorgelegt werden müsse. So könne er seinem Vater nicht helfen. Mit Bescheid vom 23. November 2016 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StAG lägen nicht vor, da der Kläger keinen vollständigen und formgerechten Antrag auf Entlassung aus der armenischen Staatsangehörigkeit gestellt habe. Der Kläger erfülle zudem die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung im Wege des Ermessens nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG nicht, da er seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch den Bezug öffentlicher Leistungen nach dem SGB XII bestreite. Von diesen Voraussetzungen könne auch nicht nach § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden, da weder ein hierfür sprechendes öffentliches Interesse noch eine besondere Härte vorliege. Den gegen den ablehnenden Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2017 zurück. Dessen Begründung entspricht im Wesentlichen der Begründung des ablehnenden Bescheides. Am 17. November 2017 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 23. November 2016 und vom 19. Oktober 2017 zu verpflichten, ihn unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 27. Mai 2019 unter Aufhebung des Bescheides vom 23. November 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2017 dazu verpflichtet, den Kläger einzubürgern. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Voraussetzungen der Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG lägen vor. Der Kläger habe seine armenische Staatsangehörigkeit zwar nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG aufgegeben oder verloren. Von dieser Voraussetzung sei jedoch nach § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG abzusehen, da der armenische Staat die Entlassung im Falle des Klägers von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache. Der armenische Staat verlange für die Stellung eines Entlassungsantrags die Vorlage eines gültigen armenischen Passes. Diese Entlassungsvoraussetzung könne der Kläger nicht unter zumutbaren Bedingungen erfüllen, da er im Hinblick auf seine langjährigen erfolglosen Bemühungen keine realistische Chance habe, einen gültigen armenischen Pass zu erlangen. Der damalige Betreuer des Klägers habe bereits im Oktober 2004 einen Antrag auf Neuerteilung eines armenischen Passes bei der armenischen Botschaft gestellt und diesem sämtliche hierzu notwendigen Dokumente beigefügt, ohne dass die Botschaft darauf reagiert hätte. Die mehrfachen Bemühungen des Bezirksamts Hamburg-Mitte der Beklagten, von der armenischen Botschaft eine Stellungnahme zum unbearbeiteten Antrag zu erhalten, seien ohne Erfolg geblieben. Dies habe im Juni 2006 zur Ausstellung eines Reiseausweises durch das Bezirksamt Hamburg-Mitte geführt, da nach dortiger Einschätzung die Bemühungen des Klägers um die Beschaffung eines armenischen Passes „endgültig“ gescheitert seien. In den Folgejahren habe der Kläger zunächst keinen Anlass gehabt, sich um die Ausstellung eines armenischen Passes zu bemühen. Die im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens wiederaufgenommenen Bemühungen des Klägers seien ebenfalls erfolglos geblieben. Im Frühjahr 2013 habe der Kläger von der Botschaft die Auskunft erhalten, gegen Zahlung von 5.000 Euro – hierbei habe es sich offenkundig um ein Bestechungsgeld gehandelt – die Entlassung aus der armenischen Staatsangehörigkeit erreichen zu können. Bei der letzten Vorsprache des Klägers in der Botschaft habe er eine Kopie seines alten Passes vorgelegt, der Botschaftsmitarbeiter habe den Antrag aber nicht aufgenommen und jegliche Hilfestellung verweigert. Auf Antrag der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2020, der Beklagten zugestellt am 3. November 2020, die Berufung zugelassen. Die Beklagte hat die Berufung am 30. November 2020 begründet. Sie trägt vor, dem Kläger wäre es möglich und zumutbar, einen armenischen Pass zu erlangen, um dann einen erfolgversprechenden Antrag auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit Armeniens stellen zu können. Dem Verwaltungsgericht sei zwar darin zuzustimmen, dass der erste Versuch des Klägers in den Jahren 2004 bis 2006 gescheitert sei und auch trotz mehrfacher Intervention der damals zuständigen Ausländerbehörde des Bezirksamts Hamburg-Mitte nicht einmal eine Auskunft habe erlangt werden können. Mit einem erneuten solchen Fehlverhalten der armenischen Botschaft habe jedoch ab 2011 nicht mehr gerechnet werden müssen. Die armenische Botschaft habe ab 2011 mehrfach sowohl mit dem Kläger als auch mit seinem Sohn und mit Mitarbeitern der Beklagten über den vorliegenden Sachverhalt gesprochen und der Beklagten eine schriftliche Auskunft erteilt. Sie – die Beklagte – gehe davon aus, dass Anträge auf Ausstellung eines armenischen Passes entgegengenommen sowie bearbeitet würden und bei geklärter Identität armenischer Staatsangehöriger die Ausstellung eines Passes nicht verweigert werde, wenn der alte Pass verloren gegangen sei. Dies gelte nach ihren Erfahrungen immer dann, wenn der betreffende Antragsteller im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht habe. Die Botschaft habe in einer Auskunft vom 17. Mai 2011 zunächst darauf hingewiesen, dass der alte Originalpass vorgelegt werden müsse, ausweislich des Vermerks vom 8. Juni 2011 auf Nachfrage nach Überprüfung aber mitgeteilt, dass die Vorlage einer Kopie des alten Reisepasses – neben einer armenischen Geburtsurkunde, vier Passbildern und einer deutschen Meldebestätigung – ausreichend sei. Dies sei dem Bevollmächtigten des Klägers so mitgeteilt worden. Der Kläger habe sich offenbar nicht umgehend zur armenischen Botschaft begeben. Bei keiner seiner insgesamt drei Vorsprachen habe er sich zudem an die Vorgaben gehalten, die ihm auch nicht unzumutbar seien, da er eine Fotokopie seines alten Passes sowie eine armenische Geburtsurkunde habe und sich vier Passbilder sowie eine Meldebestätigung beschaffen könne. Bei der ersten Vorsprache habe der Kläger nach eigenen Angaben weder die erforderlichen Unterlagen noch einen schriftlichen Antrag vorgelegt. Bei der zweiten Vorsprache habe er nach Angaben seines Sohnes seinen deutschen Reiseausweis vorgezeigt und gesagt, er brauche eine schriftliche Bestätigung, dass er kein armenischer Staatsangehöriger mehr sei. Dies entspreche nicht dem durch die Botschaft vorgegebenen Verfahren. Auch bei der dritten Vorsprache habe der Kläger keinen ordnungsgemäßen Antrag unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen gestellt, sondern nur eine Kopie seines alten Passes vorgelegt. Aus diesen Vorsprachen könne nicht geschlossen werden, die Botschaft verweigere dem Kläger jegliche Unterstützung und es sei ihm nicht möglich, einen Pass zu beschaffen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Mai 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, sein Betreuer, die zuständige Ausländerbehörde und er selbst hätten das Anliegen der Passausstellung über einen langen Zeitraum hinweg unmissverständlich formuliert. Er habe jeweils den Zweck seines Anliegens verdeutlicht und alles in seiner Macht Stehende getan, um den Antrag auf Entlassung aus der armenischen Staatsangehörigkeit überhaupt stellen zu können. Nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt könne ihm ein armenischer Reisepass nicht ausgestellt werden, weil er insbesondere über das Original des abgelaufenen Passes nicht verfüge. Im Hinblick darauf, dass er die armenische Botschaft mehrfach aufgesucht und sein Anliegen unmissverständlich verdeutlicht habe, spreche nichts dafür, dass weitere Bemühungen erfolgversprechend wären. In der Berufungsinstanz werde zu klären sein, worin zumutbare Handlungsmöglichkeiten zur Erlangung eines Passes beständen und ob diese mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG verbunden wären, sodass die Versagung eine besondere Härte darstellte. Die Möglichkeit, in seine frühere Heimat zu reisen, bedeute ihm emotional sehr viel. Dass ihm diese Möglichkeit nicht zur Verfügung stehe, werde durch die Nichteinbürgerung unabänderlich. Das Berufungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Der von der Beklagten vorgelegte Ausdruck der elektronischen Ausländerakte des Klägers (drei Bände) sowie die Akte zum Einbürgerungsverfahren (ein Band) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorliegenden Akten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.