Beschluss
5 Bs 139/21
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2021:0722.5BS139.21.00
13Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst vom 18. Dezember 2019 (BeurtRL-Pol) sieht ausdrücklich vor, dass die Erstbeurteilerin bzw. der Erstbeurteiler die Beurteilung einerseits unabhängig in eigener Verantwortung erstellt und bezüglich der Werturteile nicht an Weisungen gebunden ist (Ziffer 18 Abs. 2 BeurtRL-Pol), andererseits im Falle abweichender Einschätzungen zwischen Erst- und Zweitbeurteilerin bzw. -beurteiler Erörterungen mit dem Ziel der Konsensfindung durchzuführen sind und bei ausbleibender Einigung die eigenständige Beurteilung der Zweitbeurteilerin bzw. des Zweitbeurteilers maßgebend ist (Ziffer 18 Abs. 3 BeurtRL-Pol).(Rn.11)
2. Auch bei der Erörterung mit dem Ziel einer Einigung sind die Unabhängigkeit und die Weisungsfreiheit der Erstbeurteilerin bzw. des Erstbeurteilers zu beachten. Diese bzw. dieser entscheidet unabhängig und in eigener Verantwortung, ob sie bzw. er eine Einigung mit der Zweitbeurteilerin bzw. dem Zweitbeurteiler erzielen kann. Sofern dies nicht der Fall ist, ist es der Zweitbeurteilerin bzw. dem Zweitbeurteiler verwehrt, einen vermeintlichen Konsens durch Erteilung einer Weisung oder eine Einflussnahme, die einer Weisung gleichkommt, zu erzwingen. In einem solchen Fall wäre die Beurteilung von der Zweitbeurteilerin bzw. dem Zweitbeurteiler allein zu erstellen.(Rn.11)
3. Aus der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zum früheren Beurteilungssystem für den Polizeivollzugsdienst der Antragsgegnerin, nach der ein Vorsprung von zwei Punkten nicht hinreichend zuverlässig besage, dass der Bewerber mit dem höheren Punktestand signifikant besser geeignet sei (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2007, 1 Bs 380/06, juris Rn. 7), folgt nicht, dass nach dem aktuellen Beurteilungssystem für den Polizeivollzugsdienst Leistungen bei einem Unterschied von mehr als drei Punkten als „im Wesentlichen gleich“ angesehen werden müssen. (Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.654,95 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst vom 18. Dezember 2019 (BeurtRL-Pol) sieht ausdrücklich vor, dass die Erstbeurteilerin bzw. der Erstbeurteiler die Beurteilung einerseits unabhängig in eigener Verantwortung erstellt und bezüglich der Werturteile nicht an Weisungen gebunden ist (Ziffer 18 Abs. 2 BeurtRL-Pol), andererseits im Falle abweichender Einschätzungen zwischen Erst- und Zweitbeurteilerin bzw. -beurteiler Erörterungen mit dem Ziel der Konsensfindung durchzuführen sind und bei ausbleibender Einigung die eigenständige Beurteilung der Zweitbeurteilerin bzw. des Zweitbeurteilers maßgebend ist (Ziffer 18 Abs. 3 BeurtRL-Pol).(Rn.11) 2. Auch bei der Erörterung mit dem Ziel einer Einigung sind die Unabhängigkeit und die Weisungsfreiheit der Erstbeurteilerin bzw. des Erstbeurteilers zu beachten. Diese bzw. dieser entscheidet unabhängig und in eigener Verantwortung, ob sie bzw. er eine Einigung mit der Zweitbeurteilerin bzw. dem Zweitbeurteiler erzielen kann. Sofern dies nicht der Fall ist, ist es der Zweitbeurteilerin bzw. dem Zweitbeurteiler verwehrt, einen vermeintlichen Konsens durch Erteilung einer Weisung oder eine Einflussnahme, die einer Weisung gleichkommt, zu erzwingen. In einem solchen Fall wäre die Beurteilung von der Zweitbeurteilerin bzw. dem Zweitbeurteiler allein zu erstellen.(Rn.11) 3. Aus der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zum früheren Beurteilungssystem für den Polizeivollzugsdienst der Antragsgegnerin, nach der ein Vorsprung von zwei Punkten nicht hinreichend zuverlässig besage, dass der Bewerber mit dem höheren Punktestand signifikant besser geeignet sei (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2007, 1 Bs 380/06, juris Rn. 7), folgt nicht, dass nach dem aktuellen Beurteilungssystem für den Polizeivollzugsdienst Leistungen bei einem Unterschied von mehr als drei Punkten als „im Wesentlichen gleich“ angesehen werden müssen. (Rn.23) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.654,95 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs in einem Beförderungsverfahren. Der seit dem 1. Oktober 1979 in den Diensten der Antragsgegnerin stehende Antragsteller wurde am 19. März 2009 zum Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10, Laufbahnabschnitt II) ernannt. Die Antragsgegnerin leitete gegen ihn am 20. Dezember 2016 ein Disziplinarverfahren ein und verbot ihm im Zeitraum vom 10. August 2017 bis zum 1. August 2019 die Führung der Dienstgeschäfte. Seit dem 1. September 2019 ist der Antragsteller an der Akademie der Polizei Hamburg im .......... tätig. Das Disziplinarverfahren stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. Mai 2020 unter Feststellung eines Dienstvergehens ein. Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Klage des Antragstellers ist beim Verwaltungsgericht Hamburg anhängig (Az. …………). Am 15. September 2020 schrieb die Antragsgegnerin 17 Stellen „Besonderer Fußstreifendienst / besondere Anforderungen“ (Besoldungsgruppe A 11) aus, auf die sich der Antragsteller bewarb. Die Erstbeurteilerin ... und der Zweitbeurteiler ... bewerteten die Leistung und Befähigung des Antragstellers mit einer Beurteilung vom 27. Oktober 2021 für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2019 bis zum 15. September 2020 mit dem Gesamturteil 5 (übertrifft die Anforderungen) und in den Einzelmerkmalen dreimal mit dem Prädikat 6 (übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße), zwölfmal (einschließlich dreier Kernanforderungen) mit dem Prädikat 5 und zweimal (einschließlich einer Kernanforderung) mit dem Prädikat 4 (entspricht den Anforderungen in vollem Umfang). Die Auswahlkommission schloss den Antragsteller aufgrund des noch offenen Disziplinarverfahrens vom Auswahlverfahren aus. Sie stellte fest, dass von den 41 Bewerberinnen und Bewerbern für die 17 ausgeschriebenen Stellen 21 Bewerberinnen und Bewerber das Gesamturteilsprädikat 6 in ihren aktuellen Beurteilungen erhalten hätten und beschränkte die Auswahl auf diese. Im Anschluss zog sie die inhaltliche Ausgestaltung der aktuellen Beurteilungen unter Berücksichtigung der Einzelkriterien und Doppelgewichtung der Kernanforderungen heran. Sie wählte die 16 Bewerberinnen und Bewerber mit mindestens 123 Punkten aus. Zur Besetzung der weiteren freien Stelle legte die Auswahlkommission fest, dass Bewerberinnen und Bewerber mit mehr als drei Punkten Unterschied nicht mehr als leistungsgleich anzusehen seien. Sie lud die beiden Bewerber mit 122 Punkten zu einem Auswahlgespräch ein und wählte nach diesem den Beigeladenen aus. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 23. November 2020 den Ausschluss vom Auswahlverfahren aufgrund von Eignungszweifeln mit. Der Antragsteller legte gegen die Beurteilung vom 27. Oktober 2020 sowie den Bescheid vom 23. November 2020 am 22. Dezember 2020 Widerspruch ein und hat am 20. Januar 2021 beim Verwaltungsgericht Hamburg um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschluss vom 7. Mai 2021, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 12. Mai 2021, hat das Verwaltungsgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller habe das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Zwar dürfte der Ausschluss aus dem Auswahlverfahren wegen des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens fehlerhaft sein. Eine Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Verfahren erschiene aber nicht zumindest möglich. Da er in seiner aktuellen Beurteilung mit dem Prädikat 5 bewertet sei, bestände keine realistische Chance auf eine Auswahl gegenüber dem mit 6 Punkten beurteilten Beigeladenen. Mit den Einwänden gegen seine dienstliche Beurteilung dringe der Antragsteller nicht durch. Soweit er vortrage, es liege auf der Hand, dass die Erstbeurteilerin nicht weisungsfrei habe beurteilen können, sei dies nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Zweitbeurteiler habe diesen Vorwurf in seiner Stellungnahme zurückgewiesen. Er habe vorgetragen, es habe zwischen ihm und der Erstbeurteilerin Einvernehmen bestanden, dass eine Beurteilung mit dem Gesamturteil 6 weder leistungsgerecht noch maßstabskonform sei. Die Erstbeurteilerin habe aus voller Überzeugung und nach eigenem Ermessen den von ihr zunächst erstellten und vom Antragsteller eingereichten Entwurf der Beurteilung angepasst. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Erstbeurteilerin in ihrer Bewertung entgegen dieser Aussage vom Zweitbeurteiler „nach unten“ beeinflusst worden sei, ergäben sich nicht bereits aus dem vorgelegten Entwurf. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, wann und in welchem Zusammenhang der Entwurf dem Antragsteller ausgehändigt worden sei. Die beigefügte Mitteilung der Erstbeurteilerin, dass sie den Entwurf nur „als Info“ mitgegeben habe, deute darauf hin, dass die Beurteilung nicht als abschließend und bindend habe verstanden werden sollen. Eine Anpassung einer vorläufigen Bewertung unter Berücksichtigung der Vorgaben der Maßstabskonferenz nach Ziffer 19 BeurtRL-Pol wäre nicht zu beanstanden. Der Unterschied zwischen der Bewertung im Entwurf und der streitgegenständlichen Beurteilung sei zudem nicht so groß, dass sich eine Beeinflussung aufdränge. Auch aufgrund der sonstigen Umstände sei der Entwurf nicht geeignet, den Anschein zu erwecken, dass die Erstbeurteilerin die Beurteilung nicht unabhängig erstellt hätte. Unabhängig davon, dass der Entwurf wohl auf dem falschen Beurteilungsvordruck gefertigt worden sei, sei die Erstbeurteilerin im Entwurf und in der streitgegenständlichen Beurteilung nicht von der gleichen Beurteilungsgrundlage ausgegangen. Zum einen sei der Beurteilungszeitraum des Entwurfs kürzer, zum anderen sei hier bei „Grad der Behinderung“ – wohl fälschlicherweise – 50 % angegeben. Davon unabhängig erschiene eine Auswahl des Antragstellers in einem neuen Verfahren auch dann nicht möglich, wenn die Bewertung im Entwurf maßgebend wäre. Wäre der Antragsteller mit einem Gesamturteilsprädikat von 6 Punkten (übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße) beurteilt worden, wäre er zwar im ersten Schritt als leistungsgleich mit den anderen Bewerbern mit 6 Punkten anzusehen. Dies gelte jedoch nicht bei einem dann vorzunehmenden Vergleich durch Auswertung der inhaltlichen Ausgestaltung unter Berücksichtigung der Einzelkriterien und der Doppelgewichtung der Kernanforderungen. Während der Beigeladene mit 122 Punkten bewertet worden sei, bekäme der Antragsteller, die Bewertungen des Entwurfs zu Grunde gelegt, nur 118 Punkte. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 20. Mai 2021 erhobenen und am 7. Juni 2021 – sowie ergänzend am 1. Juli 2021– begründeten Beschwerde. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht sei irrig davon ausgegangen, dass die Erstbeurteilerin weisungsfrei habe beurteilen können. Tatsächlich sei die dienstliche Beurteilung nicht von der Erstbeurteilerin ..., sondern von dem Stabsleiter Polizeidirektor ... gefertigt worden. Die Erstbeurteilerin ... sei „zum Monatsende 2020“ pensioniert worden. Die dienstliche Beurteilung sei auf den 27. Oktober 2020 datiert, aber ganz offensichtlich erst später durch den Stabsleiter Polizeidirektor ... erstellt worden. Bei ihm – dem Antragsteller – liege ein Grad der Behinderung von 50 vor, was die Erstbeurteilerin im Gegensatz zu Stabsleiter Polizeidirektor ... gewusst habe. Während die Erstbeurteilerin diesen Umstand im Entwurf aufgeführt habe, habe der Stabsleiter Polizeidirektor ... dies nicht in die dienstliche Beurteilung aufgenommen. In das sog. EPOS-System eingepflegt habe die dienstliche Beurteilung der Mitarbeiter im Personalbereich .... Die Erstbeurteilerin ... habe diesbezüglich keinen Zugriff auf das EPOS-System gehabt. Vor Eröffnung der dienstlichen Beurteilung am 17. November 2020 habe es am 12. November 2020, 13. November 2020 und 17. November 2020 Gespräche gegeben, bei denen der Stabsleiter Polizeidirektor ... erheblichen Druck auf die Erstbeurteilerin ... ausgeübt habe. Die Erstbeurteilerin habe dies in einer SMS-Nachricht an ihn als „zähe Verhandlungen“ beschrieben. In Gestalt von Stabsleiter Polizeidirektor ... habe eine „beurteilungsfremde“ Person, die weder Erst- noch Zweibeurteiler sei, an der Vergabe der Endnote mitgewirkt. Polizeidirektor ... sei lediglich in den Schlussbemerkungen aufgeführt. Die dienstliche Beurteilung bleibe aber in dem Punkt unplausibel, dass die tatsächliche Einwirkung – der ausgeübte Druck auf die Erstbeurteilerin in Bezug auf die Endnote – nicht deutlich werde. Dies für sich genommen sei bereits rechtfehlerhaft. Die Erstbeurteilerin ... habe in einer E-Mail vom 24. Juni 2020 an den Vorgesetzten ... ........ und den Personalsachbearbeiter ... darum ersucht, den Beurteilungsentwurf in ein „Original“ umzuarbeiten. In der Korrespondenz mit der Erstbeurteilerin ... habe er – der Antragsteller – zudem deutlich gemacht, dass der Stabsleiter Polizeidirektor ... ganz offensichtlich über die erforderliche Endnote informiert gewesen sei, um ggf. in einem anstehenden Beförderungsauswahlverfahren konkurrenzfähig zu sein. Dies sei ein Beleg dafür, dass die Antragsgegnerin quasi „sehenden Auges“ seine dienstliche Beurteilung schlechter habe ausfallen lassen, um ihn in der anstehenden Beförderungsauswahl chancenlos dastehen zu lassen. Das Verwaltungsgericht gehe auch fehlerhaft davon aus, dass seine Auswahl in einem neuen Verfahren nicht möglich erscheine. Sowohl seine Beurteilung im Entwurf als auch die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen wiesen das Gesamturteilsprädikat 6 auf. Sodann hätte eine inhaltliche Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen anhand der für die ausgeschriebenen Stellen maßgeblichen Kriterien erfolgen müssen. Eine solche hypothetische Ausschärfung habe das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen. Zudem wäre die Bewertung beim heutigen Beurteilungssystem mit bis zu 126 Punkten auch bei einem Punkteabstand von vier Punkten als im Wesentlichen gleich anzusehen. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht habe einen Punkteunterschied von zwei Punkten beim seinerzeitigen Beurteilungssystem mit maximal 65 Punkten als im Wesentlichen gleich gelten lassen (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2007, 1 Bs 380/06, juris). Zudem sei der Grad seiner Behinderung von 50 bei der Beförderungsauswahl offensichtlich unberücksichtigt geblieben. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die mit der Beschwerdebegründung innerhalb der Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung den Beigeladenen auf eine der Stellen des Statusamts A 11 zu befördern. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, in einem erneuten Auswahlverfahren erscheine eine Auswahl des Antragstellers nicht zumindest möglich, erschüttert das Beschwerdevorbringen nicht. 1. Die Beschwerdebegründung erschüttert nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller dringe mit seinen Einwänden gegen die dienstliche Beurteilung vom 27. Oktober 2020 nicht durch. a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, soweit der Antragsteller vortrage, es liege auf der Hand, dass die Erstbeurteilerin nicht weisungsfrei habe beurteilen können, sei dies nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Zweitbeurteiler habe diesen Vorwurf in seiner Stellungnahme zurückgewiesen. Er habe vorgetragen, es habe zwischen ihm und der Erstbeurteilerin Einvernehmen bestanden, dass eine Beurteilung mit dem Gesamturteil 6 weder leistungsgerecht noch maßstabskonform wäre. Die Erstbeurteilerin habe aus voller Überzeugung und nach eigenem Ermessen den Entwurf der Beurteilung angepasst. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Erstbeurteilerin in ihrer Bewertung entgegen dieser Aussage vom Zweitbeurteiler „nach unten“ beeinflusst worden sei, lägen nicht vor. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttert die Beschwerdebegründung nicht. Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Erstbeurteilerin einer unzulässigen Einflussnahme ausgesetzt war. Die Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst vom 18. Dezember 2019 (BeurtRL-Pol) sieht ausdrücklich vor, dass die Erstbeurteilerin bzw. der Erstbeurteiler die Beurteilung einerseits unabhängig in eigener Verantwortung erstellt und bezüglich der Werturteile nicht an Weisungen gebunden ist (Ziffer 18 Abs. 2 BeurtRL-Pol), andererseits im Falle abweichender Einschätzungen zwischen Erst- und Zweitbeurteilerin bzw. -beurteiler Erörterungen mit dem Ziel der Konsensfindung durchzuführen sind und bei ausbleibender Einigung die eigenständige Beurteilung der Zweitbeurteilerin bzw. des Zweitbeurteilers maßgebend ist (Ziffer 18 Abs. 3 BeurtRL-Pol). Ein bestehender Konflikt wird also durch das Letztentscheidungsrecht der Zweitbeurteilerin bzw. des Zweitbeurteilers aufgelöst (s. hierzu auch Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Auflage 2020, S. 343). Auch bei der Erörterung mit dem Ziel einer Einigung sind jedoch die Unabhängigkeit und die Weisungsfreiheit der Erstbeurteilerin bzw. des Erstbeurteilers zu beachten. Diese bzw. dieser entscheidet unabhängig und in eigener Verantwortung, ob sie bzw. er eine Einigung mit der Zweitbeurteilerin bzw. dem Zweitbeurteiler erzielen kann. Sofern dies nicht der Fall ist, ist es der Zweitbeurteilerin bzw. dem Zweitbeurteiler verwehrt, einen vermeintlichen Konsens durch Erteilung einer Weisung oder eine Einflussnahme, die einer Weisung gleichkommt (vgl. hierzu VGH München, Beschl. v. 5.10.2017, 6 B 17.1026, juris Rn. 40; OVG Münster, Beschl. v. 24.11.2006, 6 B 2124/06, juris Rn. 7 ff.; Beschl. v. 27.4.2001, 6 A 4754/00, juris Rn. 28; Beschl. v. 13.12.1999, 6 A 3593/98, juris Rn. 8; OVG Koblenz, Urt. v. 17.3.2015, 2 A 10578/14, juris Rn. 37; Urt. v. 3.2.2012, 2 A 11273/11, juris Rn. 36), zu erzwingen. In einem solchen Fall wäre die Beurteilung von der Zweitbeurteilerin bzw. dem Zweitbeurteiler allein zu erstellen. Hier hat der Antragsteller auch mit der Beschwerdebegründung nicht hinreichend substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es über die in Ziffer 18 Abs. 2 BeurtRL-Pol vorgesehene Erörterung mit dem Ziel der Konsensfindung hinausgehend zu einer unzulässigen Einflussnahme auf die Erstbeurteilerin gekommen ist. Soweit der Antragsteller vorträgt, am 12. November 2020, 13. November 2020 und 17. November 2020 habe es Gespräche gegeben, bei denen der Stabsleiter Polizeidirektor ... erheblichen Druck auf die Erstbeurteilerin ... ausgeübt habe, ist dies weder durch eine nähere Schilderung der Gespräche hinreichend substantiiert dargelegt noch belegt. Der Antragsteller verweist insoweit lediglich darauf, dass die Erstbeurteilerin dies in einer SMS-Nachricht an ihn als „zähe Verhandlungen“ beschrieben habe. In der als Anlage vorgelegten SMS-Nachricht heißt es „Ich konnte leider nicht mehr machen, die Verhandlungen am Donnerstag, Freitag und Montag waren zäh??....und ich weiß nicht, ob ... es so geschafft hätte??....?“ Abgesehen davon, dass die Echtheit der SMS-Nachricht nicht nachgewiesen ist, ergibt sich aus ihrem Inhalt nicht, dass es zu einer unzulässigen Einflussnahme durch den Stabsleiter der Akademie, PD ..., gekommen ist. Zudem deutet der Begriff „zähe Verhandlungen“ zwar auf durchaus schwierige Erörterungen, nicht aber auf eine einer Weisung gleichkommende unzulässige Einflussnahme hin. Das Beschwerdevorbringen, die dienstliche Beurteilung sei tatsächlich nicht von der Erstbeurteilerin ..., sondern von dem Stabsleiter Polizeidirektor ... gefertigt worden, ist ebenfalls weder hinreichend substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. In der Beurteilung ist als Erstbeurteilerin ... ... genannt, mit ihrem Namen ist die Beurteilung auch unterschrieben. Daraus folgt, dass sie die Beurteilung im Sinne von Ziffer 18 Abs. 2 BeurtRL-Pol erstellt hat. Sofern der Antragsteller mit seinem Vortrag geltend machen wollen sollte, dass die Vergabe der Prädikate in den der Erstbeurteilerin bzw. dem Erstbeurteiler zugewiesenen Feldern sowie die Formulierung der Begründung des Gesamturteils nicht durch die Erstbeurteilerin ..., sondern durch den Stabsleiter Polizeidirektor ... erfolgt sei, ergäbe sich auch daraus nicht ohne weiteres eine einer Weisung gleichkommende Beeinflussung der Erstbeurteilerin, die die Beurteilung selbst unterschrieben hat; im Übrigen liegt ein Nachweis für eine solche Vorgehensweise nicht vor. Ein Nachweis hierfür liegt insbesondere nicht in dem Umstand, dass der Grad der Behinderung des Antragstellers in der Beurteilung – im Gegensatz zum vorherigen Entwurf – nicht angegeben ist. Auch wenn der Grad der Behinderung der Erstbeurteilerin, nicht aber dem Stabsleiter Polizeidirektor ... bekannt gewesen sein sollte, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Erstbeurteilerin sich selbst dazu entschlossen hat, diese Angaben nicht in die Beurteilung aufzunehmen. Nach Ziffer 4 Abs. 1 BeurtRL-Pol kann mit der Zustimmung der schwerbehinderten Person die Tatsache der Schwerbehinderung einschließlich ihres Grades eingetragen werden, wenn der Beurteilerin bzw. dem Beurteiler eine Schwerbehinderung der zu beurteilenden Person bekannt ist (die Mitteilung ist grundsätzlich freiwillig). Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich bereits nicht, dass der Antragsteller mit einer Eintragung dieser Angaben in der Beurteilung einverstanden war. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Mitarbeiter im Personalbereich ... habe die dienstliche Beurteilung in das sog. EPOS-System eingepflegt, die Erstbeurteilerin ... habe diesbezüglich keinen Zugriff auf das EPOS-System gehabt, ist dies nicht geeignet, eine unzulässige Einflussnahme auf die Erstbeurteilerin ... zu begründen. Aus der vom Antragsteller vorgelegten E-Mail der Erstbeurteilerin ... vom 24. Juni 2020, in der diese fragt, wie sie „diesen Entwurf in ein Original“ bekomme, lässt sich eine unzulässige Beeinflussung der Erstbeurteilerin ebenfalls nicht ableiten. Aus dieser E-Mail geht bei verständiger Würdigung lediglich hervor, dass die Erstbeurteilerin sich technische Hilfe dabei erbeten hat, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin habe quasi „sehenden Auges“ seine dienstliche Beurteilung schlechter ausfallen lassen, um ihn in der anstehenden Beförderungsauswahl chancenlos dastehen zu lassen, ist dies ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Der Verweis des Antragstellers auf seine eigenen Äußerungen in der Korrespondenz mit der Erstbeurteilerin ... ist als Nachweis hierfür untauglich. b) Mit dem Hinweis, seine Schwerbehinderung sei bei der Beförderungsauswahl ganz offensichtlich unberücksichtigt geblieben, zeigt der Antragsteller einen Fehler der dienstlichen Beurteilung vom 27. Oktober 2020 ebenfalls nicht auf. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 HmbLVO dürfen Menschen mit Behinderung bei der Einstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung oder Zulassung zum Aufstieg nicht benachteiligt werden. Bei der Beurteilung der fachlichen Leistungen von Schwerbehinderten ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch ihre Behinderung nach § 9 Abs. 5 Satz 7 HmbLVO und Ziffer 4 Abs. 2 BeurtRL-Pol i.V.m. Nummer 7.3 des Erlasses zur Teilhabe und Förderung von schwerbehinderten Beschäftigten und schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern im hamburgischen öffentlichen Dienst vom 7. August 2012 zu berücksichtigten. Dabei gilt weder für die Beurteilung der Einzelleistungsmerkmale noch für das Leistungsgesamturteil in der Beurteilung schwerbehinderter Beschäftigter ein generell reduzierter Anforderungsmaßstab. Zu berücksichtigen sein kann nur eine durch die Behinderung bedingte quantitative Minderleistung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.1988, 2 C 72/85, juris Rn. 17). Der Antragsteller hat weder dargelegt, dass er mit der Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung in der Beurteilung einverstanden war, noch inwiefern eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit zu berücksichtigen gewesen wäre. Was die Beförderungsauswahl selbst angeht, haben Schwerbehinderte nach § 9 Abs. 5 Satz 4 HmbLVO Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Diese Regelung kommt nach Ziffer 7 der Richtlinie für die Beförderungsauswahl der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten der Polizei Hamburg vom 18. Dezember 2019 (BefRLPol) erst bei verbleibender Ranggleichheit nach Anwendung der im einzelnen angeführten leistungsbezogenen Kriterien zur Anwendung (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 3.3.2011, 5 C 16.10, juris Rn. 20; Beschl. v. 15.2.1990, 1 WB 36/88, juris Rn. 21; VGH München, Beschl. v. 12.5.2021, 3 CE 21.141, juris Rn. 3). Bei Heranziehung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen fehlt es an einer solchen Ranggleichheit zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen. 2. Auch die weitere – selbständig tragende – Annahme des Verwaltungsgerichts, die Auswahl des Antragstellers wäre selbst dann nicht zumindest möglich, wenn die Beurteilung im Entwurf zu Grunde zu legen wäre, erschüttert die Beschwerdebegründung nicht. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Heranziehung des Beurteilungsentwurfs zwar aufgrund des Gesamturteilsprädikats von 6 Punkten im ersten Schritt als leistungsgleich mit den anderen Bewerbern mit 6 Punkten anzusehen wäre. Anders wäre es jedoch bei einem dann vorzunehmenden Vergleich durch Auswertung der inhaltlichen Ausgestaltung und Berücksichtigung der Einzelkriterien sowie der Doppelgewichtung der Kernanforderungen. Während der Beigeladene mit 122 Punkten bewertet worden sei, bekäme der Antragsteller, die Bewertungen des Entwurfs zu Grunde gelegt, nur 118 Punkte. Auch diese Annahme erschüttert die Beschwerdebegründung nicht. Das Argument des Antragstellers, das Verwaltungsgericht hätte für einen hypothetischen Vergleich auf der Grundlage des Beurteilungsentwurfs nicht eine inhaltliche Auswertung unter Berücksichtigung der Einzelkriterien und Doppelgewichtung der Kernanforderungen vornehmen dürfen, sondern eine inhaltliche Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen anhand der für die ausgeschriebenen Stellen maßgeblichen Kriterien vornehmen müssen, überzeugt nicht. Ziffer 7 BefRLPol gibt die für die Auswahl für das Beförderungsamt A 11 im Laufbahnabschnitt II im Rahmen der Bestenauslese anzuwendenden Kriterien ausdrücklich in einer bestimmten Reihenfolge vor. Ausweislich dieser Bestimmung ist im Falle der Leistungsgleichheit nach dem Gesamturteilsprädikat in der aktuellen Beurteilung (Nr. 1) vorrangig eine inhaltliche Auswertung der aktuellen Beurteilung unter Berücksichtigung der Einzelkriterien und Doppelgewichtung der Kernanforderungen vorzunehmen (Nr. 2). Erst nachrangig zu dieser inhaltlichen Auswertung, also erst im Falle eines weiteren Leistungsgleichstands, ist eine Ausschärfung der aktuellen Beurteilung anhand der besonderen Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens vorgesehen (Nr. 3). Dies entspricht auch der Festlegung der Kriterien für die Vorauswahl und deren Reihenfolge einschließlich der Anwendung der Kriterien durch die Auswahlkommission (Protokoll der Vorauswahl vom 23. November 2020, S. 2 und S. 15 f.). Soweit der Antragsteller darüber hinaus geltend macht, die Bewertung wäre auch bei einem Punkteabstand von vier Punkten zum Beigeladenen als im Wesentlichen gleich anzusehen, und hierzu auf die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2007, 1 Bs 380/06, juris) verweist, greift auch dies nicht durch. Die Auswahlkommission hat festgelegt, dass im Bereich der inhaltlichen Auswertung drei Punkte Unterschied als „im Wesentlichen gleich“ und mehr als drei Punkte Unterschied nicht mehr als „im Wesentlichen gleich“ zu berücksichtigen seien (Protokoll der Vorauswahl vom 23.11.2020, S. 3 und S. 16). Daran anknüpfend hat das Verwaltungsgericht die Bewertung des Beigeladenen mit 122 Punkten sowie des Antragstellers mit 118 Punkten nicht als „im Wesentlichen gleich“ angesehen. Dies steht entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht im Widerspruch zu der von ihm angeführten Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2007, 1 Bs 380/06, juris). In dieser Entscheidung hatte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht angenommen, bei einer Bewertung nach 16 Beurteilungsmerkmalen mit einer Punkteskala von jeweils 1 bis 5 besage ein Vorsprung von zwei Punkten nicht hinreichend zuverlässig, dass der Bewerber mit dem höheren Punktestand signifikant besser geeignet sei (OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 7). Aus dieser Entscheidung folgt nicht, dass nach dem aktuellen Beurteilungssystem für den Polizeivollzugsdienst der Antragsgegnerin ein Unterschied von mehr als drei Punkten als „im Wesentlichen gleich“ angesehen werden muss. Die Beantwortung der Frage, wann zwei Beurteilungen im Vergleich als im Wesentlichen gleich einzustufen sind, hängt vom jeweiligen Aufbau der Bewertungsstufen eines Beurteilungssystems, insbesondere vom Vergleich der Gesamturteile bzw. einer Binnendifferenzierung innerhalb des Gesamturteils ab (Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Auflage 2020, S. 398). Während beim seinerzeitigen Beurteilungssystem keine Gesamtnoten gebildet wurden, innerhalb derer eine Binnendifferenzierung hätte vorgenommen werden können, sondern sich der Wert der bis zu 80 erreichbaren Punkten aus der Addition der Punktzahlen für die einzelnen 16 Beurteilungsmerkmale ergab (OVG Hamburg, a.a.O.), sind nach dem aktuellen Beurteilungssystem 17 Einzelkriterien zu bewerten, aus denen ein Gesamturteil zu bilden ist (Ziffer 13 Abs. 1 BeurtRL-Pol). Bei der Bildung des Gesamturteils sind für die Statusämter A 7 bis A 11 die statusamtsbezogenen Kernanforderungen Urteilsvermögen/Problemlösefähigkeit, Qualität der Arbeitsergebnisse, Arbeitsmenge und Fachliche Kenntnisse doppelt zu gewichten (Ziffer 13 Abs. 4 lit. a BeurtRL-Pol). Wie bereits ausgeführt, erfolgt die Auswahl für das Beförderungsamt A 11 im Laufbahnabschnitt II nach Ziffer 7 BefRLPol zunächst nach der aktuellen Beurteilung (Nr. 1) und sodann nach der inhaltlichen Auswertung der aktuellen Beurteilung unter Berücksichtigung der Einzelkriterien und Doppelgewichtung der Kernanforderungen (Nr. 2). Das in Ziffer 7 Nr. 2 BeurtRL-Pol genannte Kriterium dient also der Binnendifferenzierung. Dabei können bei einer Punkteskala von 1 bis 6 und 17 Einzelkriterien, von denen vier als Kernanforderungen doppelt zu gewichten sind, bis zu 126 Punkte erreicht werden. Angesichts dieser Entscheidung für ein stark binnendifferenziertes Beurteilungssystem, mit der der Dienstherr zum Ausdruck bringt, dass er eine leistungsbezogene Reihung der Beamtinnen und Beamten anstrebt und diese auch für personelle Entscheidungen nutzbar machen will (vgl. Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 7. Auflage 2020, S. 398), ist es nicht zu beanstanden, einen Unterschied von mehr als drei Punkten nicht mehr als „im Wesentlichen gleich“ anzusehen. 3. Den weiteren Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 1. Juli 2021, offensichtlich sei ein belastbarer Beurteilungsbeitrag des pensionierten Beurteilers …… nicht eingeholt worden, da dieser bereits im Sommer 2020 pensioniert worden sei, kann das Beschwerdegericht nicht berücksichtigen, da er nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) erfolgt ist. Im Übrigen legt der Antragsteller auch in diesem Schriftsatz nicht substantiiert dar, dass die Erstbeurteilerin ... den Antragsteller nicht hinreichend sicher aus eigener Anschauung habe beurteilen können und deshalb die Einholung eines Beurteilungsbeitrags von Herrn ... erforderlich gewesen wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 28.1.2016, 2 A 1/14, juris Rn. 22 und 26). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert das Beschwerdegericht den sich aus § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Streitwert des Hauptsacheverfahrens in Höhe der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden berücksichtigungsfähigen Bezüge. Ausgehend von den gemäß § 40 GKG im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde maßgebenden Beträgen des Endgrundgehalts im Statusamt A 11 in Höhe von 4.551,65 Euro (Anlage VI zum HmbBesG) und der allgemeinen Stellenzulage nach § 48 Nr. 2 HmbBesG in Höhe von 96,04 Euro (Anlage IX zum HmbBesG) beträgt der Streitwert nach diesen Vorgaben hier 13.654,95 Euro.