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Beschluss

5 Bs 159/21

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für das Eingreifen der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO brauchen die Tatsachen, die die gewerbliche Unzuverlässigkeit begründen, nicht bei Ausübung des verfahrensgegenständlichen Gewerbes eingetreten zu sein; es kommt vielmehr darauf an, ob sich die betreffenden Tatsachen auf das oder die in Rede stehenden Gewerbe auswirken. (Rn.14) 2. Die Regelvermutung der fehlenden Zuverlässigkeit kann nur bei Vorliegen solcher Umstände als ausgeräumt erachtet werden, die einen Ausnahmefall kennzeichnen. Zu prüfen ist, ob die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen ließen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für die Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des jederzeitig ordnungsgemäßen Umgangs mit fremdem Vermögen nicht gerechtfertigt sind. (Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren erster Instanz – insoweit unter Änderung des Beschlusses vom 11. Mai 2021 – auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für das Eingreifen der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO brauchen die Tatsachen, die die gewerbliche Unzuverlässigkeit begründen, nicht bei Ausübung des verfahrensgegenständlichen Gewerbes eingetreten zu sein; es kommt vielmehr darauf an, ob sich die betreffenden Tatsachen auf das oder die in Rede stehenden Gewerbe auswirken. (Rn.14) 2. Die Regelvermutung der fehlenden Zuverlässigkeit kann nur bei Vorliegen solcher Umstände als ausgeräumt erachtet werden, die einen Ausnahmefall kennzeichnen. Zu prüfen ist, ob die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen ließen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für die Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des jederzeitig ordnungsgemäßen Umgangs mit fremdem Vermögen nicht gerechtfertigt sind. (Rn.15) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren erster Instanz – insoweit unter Änderung des Beschlusses vom 11. Mai 2021 – auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm die beantragte Erlaubnis zur Vermittlung von Darlehensverträgen zu erteilen, hilfsweise zur Verpflichtung der Antragsgegnerin, seinen Antrag zu bescheiden. Mit Formularantrag vom 1. Januar 2021, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 29. Januar 2021, beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO, oder des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO. Auf Bitten der Antragsgegnerin übersandte der Antragsteller ihr am 12. Februar 2021 per E-Mail einen Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 2. August 2019 (……), mit dem gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen wegen Beihilfe zur Untreue festgesetzt worden war. In dem Strafbefehl heißt es, der Antragsteller werde beschuldigt, in der Zeit vom 20. Oktober 2015 bis zum 15. Juli 2016 dem Sachbearbeiter der …….. seine Bankkonten zur Entgegennahme von drei durch Untreuehandlungen erlangten Zahlungen in Höhe von 28.768,40 Euro zur Verfügung gestellt zu haben. Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 und 6. April 2021 bat die Antragsgegnerin die Staatsanwaltschaft Hamburg um Übersendung eines rechtskräftigen Urteils/Beschlusses bzw. um Mitteilung des Sachstands oder um kurzfristige Übersendung der Strafakte zum Aktenzeichen …. Am 9. April 2021 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, dem Wortlaut nach gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm eine Gewerbekonzession nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO für die Vermittlung von Darlehensverträgen mit sofortiger Wirksamkeit ab Antragstellung zu erteilen, hilfsweise gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, einen abschließenden Bescheid zu erteilen, der entweder die Erteilung oder die Nichterteilung der beantragten Konzession ausspreche. Mit Beschluss vom 11. Mai 2021, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 21. Mai 2021, hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich des Hauptantrags habe der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller habe die Dringlichkeit der Sache und die von ihm angeführten beruflichen Nachteile durch eigenes Verhalten herbeigeführt. Nach seinem Vortrag habe er den Arbeitsvertrag über die Tätigkeit, für die er die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO benötige, bereits vor Beantragung der Erlaubnis am 29. Januar 2021 abgeschlossen. Den weiteren Fortgang des Verfahrens habe er verzögert, indem er die erhobene Gebühr erst verspätet gezahlt habe. Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Eine für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit für die Erteilung der beantragten Erlaubnis im Verwaltungsverfahren bestehe nicht. Für den Antragsteller gelte die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO, weil gegen ihn mit Strafbefehl vom 2. August 2019 wegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen eine Geldstrafe verhängt worden sei. Die für eine abweichende Beurteilung erforderliche Feststellung einer besonders atypischen Situation lasse sich aufgrund der Aktenlage nicht zu seinen Gunsten feststellen. Hierfür genüge nicht, dass der Antragsteller bei den Taten erst 22 Jahre alt gewesen sei und nach seinem Vortrag regelmäßige Raten auf die Geldstrafe leiste. Ein Grund für eine Ausnahme von der Regelvermutung ergebe sich auch nicht allein aus der vom Antragsteller vorgebrachten Erwägung, er habe die Straftaten nicht im Rahmen eines Gewerbes, sondern im privaten Bereich verübt. Im Übrigen deute die Angabe in dem Strafbefehl, die Tat sei im Zusammenhang mit der Sachbearbeitung bei der …… begangen worden, eher auf den gewerblichen Bereich hin. Um die erforderlichen Erkenntnisse zu erlangen, sei zunächst die Strafakte beizuziehen, die die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 15. Februar 2021 und wiederholt am 6. April 2021 bei der Staatsanwaltschaft angefordert habe. Dem habe das Gericht im Eilverfahren nicht vorzugreifen. Sollte der Antragsteller die Tätigkeit, für die er die Erlaubnis beantragt habe, bereits seit Anfang des Jahres ohne die erforderliche Erlaubnis ausüben, dürfte auch dieses gesetzeswidrige Verhalten für die nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO zu beurteilende Frage seiner Zuverlässigkeit relevant sein. Hinsichtlich des Hilfsantrags hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller könne die Bescheidung seines Antrags gegenwärtig noch nicht beanspruchen, da ein zureichender Grund dafür vorliege, dass die Antragsgegnerin den Antrag noch nicht beschieden habe. Die für die Entscheidung (zumindest) erforderliche Strafakte liege der Antragsgegnerin noch nicht vor. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 1. Juni 2021 erhobenen Beschwerde, die er mit einem am 18. Juni 2021 beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Er macht geltend, der den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückweisende Beschluss des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er die Dringlichkeit glaubhaft gemacht. Die drohende fristlose Kündigung rechtfertige einen Eilfall. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er habe seine Arbeit ohne die Konzession nicht aufnehmen dürfen, überzeuge nicht. Aufgrund seiner positiven Führungszeugnisse sei nicht mit einer Ablehnung der Konzession zu rechnen gewesen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er habe die Erteilung der Konzession verzögert, indem er keine Gebühren eingezahlt habe, sei falsch. Die Antragsgegnerin habe weder glaubhaft gemacht, dass sie bei der Staatsanwaltschaft nach seiner Zuverlässigkeitsprognose gefragt habe, noch dass sie Akteneinsicht beantragt habe. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, er habe seinen Anspruch nicht dargelegt, sei ebenfalls falsch. Für die Annahme der Regelvermutung müsse die Straftat in einem Bereich begangen worden sein, der hier beantragt worden sei. Dies sei nicht der Fall. Nicht er sei Mitarbeiter der ... gewesen, sondern der Haupttäter. Bei einer Beihilfe greife die Regelvermutung nicht immer ein. Die Prognose der Unzuverlässigkeit sei widerlegt, da er bisher nicht erneut straffällig geworden sei, der Schaden zivilrechtlich und strafrechtlich ausgeglichen worden sei und er seit Januar 2021 eine erheblich positive Arbeitsleistung erbringe. Der Hilfsantrag stelle keine Vorwegnahme der Hauptsache dar, da der Anspruch auf Erlass einer Entscheidung aus § 75 VwGO fällig sei. Es liege kein Grund dafür vor, dass die Antragsgegnerin seit sechs Monaten keine Entscheidung habe treffen können. Die Antragsgegnerin habe den Beschleunigungsgrundsatz verletzt, indem sie sich weder darum bemüht habe, das kurze Urteil telefonisch anzufragen oder abzuholen oder eine Frist zur Übergabe zu setzen. Aus dem Urteil ergebe sich zudem gar nichts, da es sich um einen Strafbefehl ohne mündliche Verhandlung gehandelt habe. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (hierzu 1.), aber unbegründet (hierzu 2.). 1. Die gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht eingelegte und gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 3 VwGO fristgerecht begründete Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdebegründung enthält zwar nicht ausdrücklich einen bestimmten Antrag. Der dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nach gebotene bestimmte Antrag, der sich aus dem Antrag auf Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses und dem Sachantrag zusammenzusetzen hat, hat die Funktion, das Rechtsschutzziel klar herauszuarbeiten und ist daher regelmäßig förmlich zu stellen. Dies ist besonders bedeutsam im Hinblick auf die Begrenzung des Prüfungsumfangs auf die dargelegten Gründe nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 40. EL Februar 2021, § 146 Rn. 13c). Allerdings kann sich der Beschwerdeantrag ausnahmsweise auch sinngemäß aus der Beschwerdebegründung ergeben. Dem Antragserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist auch dann genügt, wenn sich aus dem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO Vorgetragenen mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll (OVG Hamburg, Beschl. v. 21.4.2021, 5 Bs 85/21, S. 2 f. BA, n. v.; OVG Münster, Beschl. v. 8.9.2017, 13 B 879/17, juris Rn. 3 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 28.12.2016, 15 CS 16.1774, juris Rn. 21). Dies ist hier der Fall. Das Beschwerdegericht geht zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass er neben der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auch im Beschwerdeverfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit den erstinstanzlich gestellten Anträgen begehrt. Der Antragsteller setzt sich in der Beschwerdebegründung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sowohl zum Haupt- als auch zum Hilfsantrag auseinander. Der Hauptantrag ist jedoch gemäß den §§ 122 Abs. 1 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller entgegen der offensichtlich unrichtigen Formulierung in der Antragsschrift nicht die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO, sondern die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO begehrt. Diese Annahme hat auch das Verwaltungsgericht seiner Prüfung zugrunde gelegt. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die mit der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die vom Antragsteller mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. a) Das Beschwerdevorbingen erschüttert nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe hinsichtlich des Hauptantrags einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, eine für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit für die Erteilung der beantragten Erlaubnis im Verwaltungsverfahren bestehe nicht. Für den Antragsteller gelte die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO, weil gegen ihn mit Strafbefehl vom 2. August 2019 wegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen eine Geldstrafe verhängt worden sei. Die für eine abweichende Beurteilung erforderliche Feststellung einer besonders atypischen Situation lasse sich aufgrund der Aktenlage nicht zu Gunsten des Antragstellers feststellen. Hierfür genüge nicht, dass er bei den Taten erst 22 Jahre alt gewesen sei und nach seinem Vortrag regelmäßige Raten auf die Geldstrafe leiste. Ein Grund für eine Ausnahme von der Regelvermutung ergebe sich auch nicht allein aus der vom Antragsteller vorgebrachten Erwägung, er habe die Straftaten nicht im Rahmen eines Gewerbes, sondern im privaten Bereich verübt. Im Übrigen deute die Angabe in dem Strafbefehl, dass die Tat im Zusammenhang mit der Sachbearbeitung bei der …. begangen worden sei, eher auf den gewerblichen Bereich hin. Um die erforderlichen Erkenntnisse zu erlangen, sei zunächst die Strafakte beizuziehen, die die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 15. Februar 2021 und wiederholt am 6. April 2021 bei der Staatsanwaltschaft angefordert habe. Dem habe das Gericht im Eilverfahren nicht vorzugreifen. Die Beschwerdebegründung tritt dem mit dem Vorbringen entgegen, für das Eingreifen der Regelvermutung müsse die Straftat in einem Bereich begangen worden sein, der hier beantragt worden sei. Dies sei nicht der Fall. Nicht er sei Mitarbeiter der …..gewesen, sondern der Haupttäter. Bei einer Beihilfe greife die Regelvermutung nicht immer ein. Die Prognose der Unzuverlässigkeit sei widerlegt, da er bisher nicht erneut straffällig geworden sei, der Schaden zivilrechtlich und strafrechtlich ausgeglichen worden sei und er seit Januar 2021 eine erheblich positive Arbeitsleistung erbringe. Diese Ausführungen des Antragstellers greifen nicht durch. Dies gilt zunächst für das Vorbringen, für das Eingreifen der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO müsse die Straftat in einem Bereich begangen worden sein, der „hier beantragt worden“ sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts brauchen die Tatsachen, die die gewerbliche Unzuverlässigkeit begründen, nicht bei Ausübung des verfahrensgegenständlichen Gewerbes eingetreten zu sein; es kommt vielmehr darauf an, ob sich die betreffenden Tatsachen auf das oder die in Rede stehenden Gewerbe auswirken (BVerwG, Beschl. v. 6.12.1994, 1 B 234/94, juris Rn. 6 m.w.N.; s. auch OVG Münster, Beschl. v. 16.1.2019, 4 B 1485/18, juris Rn. 19 f.). Der Antragsteller legt nicht dar, weshalb dies bei der Zurverfügungstellung von Bankkonten für die Entgegennahme von drei durch Untreuehandlungen erlangten Zahlungen in Höhe von insgesamt 28.768,40 Euro für den Sachbearbeiter einer …, wie sie dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 2. August 2019 zugrunde liegt, hinsichtlich der Vermittlung von Darlehensverträgen im Sinne von § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO nicht der Fall sein sollte. Dabei handelt es sich um ein Vertrauensgewerbe, bei dem in besonderer Weise ein Risiko der Schädigung fremden Vermögens besteht (Höfling, in: Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand Januar 2016, § 34c Rn. 110b; s. auch Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 85. EL September 2020, § 34c Rn. 84; Will, in: BeckOK GewO, 53. Edition, Stand: 01.03.2021, § 34c Rn. 65). Soweit der Antragsteller geltend macht, bei einer Beihilfe greife die Regelvermutung nicht immer ein, legt er weder dar, dass die Teilnahme an einer Straftat in Form einer Beihilfe im Sinne von § 27 StGB stets ungeeignet wäre, die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO auszulösen (von der Eignung einer Beihilfe zur Auslösung der Regelvermutung ausgehend: OVG Münster, Beschl. v. 16.1.2019, 4 B 1485/18, juris Rn. 18 f.; VG München, Urt. v. 14.3.2000, M 16 K 98.1760, juris Rn. 29), noch aus welchen Gründen dies hinsichtlich der Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue in seinem Fall anzunehmen sein sollte. Auch der Vortrag des Antragstellers, die Prognose der Unzuverlässigkeit sei widerlegt, da er bisher nicht erneut straffällig geworden sei, der Schaden zivilrechtlich und strafrechtlich ausgeglichen worden sei und er seit Januar 2021 eine erheblich positive Arbeitsleistung erbringe, vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die für eine abweichende Beurteilung erforderliche Feststellung einer besonders atypischen Situation lasse sich aufgrund der Aktenlage ohne Beiziehung der Strafakte nicht zu Gunsten des Antragstellers feststellen, nicht zu erschüttern. Die Regelvermutung der fehlenden Zuverlässigkeit kann nur bei Vorliegen solcher Umstände als ausgeräumt erachtet werden, die einen Ausnahmefall kennzeichnen. Maßgebend ist insoweit der Zweck der Vermutungsregelung, der darin besteht, das bei einem Vertrauensgewerbe wie der Vermittlung von Darlehensverträgen in besonderer Weise bestehende Risiko der Schädigung fremden Vermögens durch die Wahrung der allgemeinen Ordnung des geschäftlichen Verkehrs in diesem sensiblen Bereich möglichst gering zu halten. Zu prüfen ist, ob die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen ließen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für die Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des jederzeitig ordnungsgemäßen Umgangs mit fremdem Vermögen nicht gerechtfertigt sind (vgl. Höfling, in: Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand Januar 2016, § 34c Rn. 110b m.w.N.). Es liegt auf der Hand, dass eine solche Prüfung nicht allein auf der Grundlage des keine nähere Sachverhaltsdarstellung enthaltenen Strafbefehls erfolgen kann, sondern die Beiziehung der zugrundeliegenden Strafakte erfordert. Soweit der Antragsteller – hinsichtlich des Vorliegens eines Anordnungsgrundes – ausführt, aufgrund seiner positiven Führungszeugnisse sei nicht mit einer Ablehnung der Konzession zu rechnen gewesen, rechtfertigte dies nicht, eine Tätigkeit im Sinne von § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO bereits vor Erhalt der Erlaubnis aufzunehmen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist, handelt nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 lit. h GewO ordnungswidrig; eine beharrliche Wiederholung dieses Verstoßes kann nach § 148 Nr. 1 GewO als Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe belegt werden. Die Aufnahme einer von § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO erfassten Tätigkeit vor Erteilung einer Erlaubnis nach dieser Norm ist auch dann nicht gestattet, wenn mit der Erteilung gerechnet werden kann. Im Übrigen ist die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO nicht auf die in Führungszeugnissen eingetragenen Verurteilungen beschränkt. b) Mit den Ausführungen zum Hilfsantrag erschüttert die Beschwerdebegründung den angefochtenen Beschluss ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat zum Hilfsantrag ausgeführt, der Antragsteller könne die Bescheidung seines Antrags gegenwärtig noch nicht beanspruchen, da ein zureichender Grund für die bisher unterbliebene Bescheidung gegeben sei. Die für die Entscheidung (zumindest) erforderliche Strafakte liege der Antragsgegnerin noch nicht vor. Hierzu trägt die Beschwerde vor, der Hilfsantrag stelle keine Vorwegnahme der Hauptsache dar, da der Anspruch auf Erlass einer Entscheidung aus § 75 VwGO fällig sei. Es liege kein Grund dafür vor, dass die Antragsgegnerin seit sechs Monaten keine Entscheidung habe treffen können. Die Antragsgegnerin habe den Beschleunigungsgrundsatz verletzt, indem sie sich weder darum bemüht habe, das kurze Urteil telefonisch anzufragen oder abzuholen oder eine Frist zur Übergabe zu setzen. Aus dem Urteil ergebe sich zudem gar nichts, da es sich um einen Strafbefehl ohne mündliche Verhandlung gehandelt habe. Mit dieser Beschwerdebegründung verkennt der Antragsteller, dass das Verwaltungsgericht einen zureichenden Grund für die bisher unterbliebene Bescheidung des Antrags nicht in der unterbliebenen Übersendung des Strafbefehls vom 2. August 2019, sondern in der unterbliebenen Übersendung der zugrundeliegenden Akte gesehen hat. Zudem würde mit der hilfsweise begehrten einstweiligen Anordnung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 75 VwGO die Hauptsache in Gestalt einer Untätigkeitsklage vorweggenommen. Im Übrigen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO bei materiellen Rechten, auf die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein rechtlich gebundener Anspruch auf behördliche Zuerkennung besteht, grundsätzlich nicht auf die Bescheidung des Antrags, sondern auf die Vornahme der konkreten behördlichen Sachentscheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu richten ist. Für einstweilige Anordnungen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgrund eines solchen Anspruchs gilt dies entsprechend. Bei Untätigkeitsklagen ist eine Beschränkungsmöglichkeit auf eine reine Bescheidung ausnahmsweise anerkannt, wenn ein behördlicher Beurteilungs- oder Ermessensspielraum besteht sowie bei „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahren mit komplexen technischen Fragestellungen (Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 40. EL Februar 2021, § 75 Rn. 4 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt bei der gebundenen Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO (s. nur Will, in: BeckOK GewO, 53. Edition, Stand: 01.03.2021, § 34c Rn. 59) jedoch nicht vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auf Grundlage der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 unter Ziffer 54.1. Maßgebend für die Höhe des Streitwerts für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis ist danach der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, der Mindestbetrag ist mit 15.000 Euro genannt. Dieser mangels gegenteiliger Anhaltspunkte hier anzusetzende Mindestbetrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.